L 13 AS 40/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 6671/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 40/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist schon nicht statthaft.

Gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Nachdem sich die Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von jeweils 101,10 EUR monatlich für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 wenden, ist die Summe von 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt je Antragsteller 303,30 EUR (insgesamt 606,60 EUR). Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gem. § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B, veröffentlicht in Juris). Die falsche Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde, sondern wirkt sich nur auf die Beschwerdefrist (vgl. § 66 SGG) aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beschwerde unstatthaft ist und der Antragsgegner keinen Anlass zu dessen Erhebung gegeben hat.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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