L 12 AS 248/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3249/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 248/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 geändert. Entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 21. September 2012 wird der Bescheid vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattungsforderung für Mai 2010 auf 85,55 Euro, für Juni 2010 auf 172,54 Euro und für Juli 2010 auf 85,54 Euro reduziert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld II.

Der 1962 geborene Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 bewilligte der Beklagte ihm Leistungen für die Zeit vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 in Höhe von 757,53 Euro monatlich (359 Euro Regelleistung und 398,53 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung).

Am 10. Mai 2010 wurde dem Konto des Klägers eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 in Höhe von 412,60 Euro und am 15. Juni 2010 eine solche für das Jahr 2008 in Höhe von 87 Euro gutgeschrieben. Der Beklagte hörte den Kläger dazu an, die Steuererstattungen im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen leistungsmindernd anzurechnen, die bereits erfolgte Bewilligung insoweit teilweise aufzuheben und entsprechend die Erstattung der erbrachten Leistungen zu fordern. Hierauf machte der Kläger geltend, die für jeweils ein Jahr erfolgten Steuererstattungen könnten nicht lediglich in einem Monat zur Anrechnung kommen, sondern müssten auf einen entsprechend langen Zeitraum von 12 Monaten aufgeteilt werden. Hierzu berufe er sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 30. Mai 2008 (L 12 AS 5765/07), in der eine solche Aufteilung auf 12 Monate vorgenommen werde.

Mit Bescheid vom 30. August 2010 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung vom 19. Februar 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise für Mai 2010 in Höhe von 107,54 Euro, für Juni 2010 in Höhe von 194,53 Euro (107,53 Euro zuzüglich 87 Euro) und für Juli 2010 in Höhe von 107,53 Euro auf und forderte eine Erstattung der bereits gewährten Regelleistungen in Höhe von insgesamt 409,60 Euro. Die Steuerrückerstattungen würden als Einkommen den Leistungsanspruch von Mai bis Juli 2010 reduzieren. Aufgrund der Äußerung des Kläger im Rahmen der Anhörung werde die Anrechnung der Steuererstattung auf einen angemessenen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 verteilt. Nach § 43 SGB II werde die Forderung in monatlichen Raten von 30 Euro gegen die dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen aufgerechnet.

Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, die Steuererstattungen seien für ein ganzes Jahr erfolgt, nicht nur für einen bzw. drei Monate. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 als unbegründet zurück. Die Anrechnung über einen Zeitraum von drei Monaten sei angemessen.

Am 21. Dezember 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt. Einkommensteuererstattungen seien nicht als Einkommen, sondern als Vermögen einzuordnen. Soweit man die Steuererstattung als Einkommen einordne, müssten seine Kfz-Steuer und seine Kfz-Versicherung in Abzug gebracht werden. Hierzu hat der Kläger u.a. die beim Beklagten bereits bekannte Beitragsrechnung zur Kfz-Versicherung für das Jahr 2010 vom 30. November 2009 über 263,88 Euro (Kfz-Haftpflichtversicherung) und 8,50 Euro (Super-KH-Schutzbrief) vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 hat der Beklagte die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid vom 30. August 2010 verfügten Aufrechnung nach § 43 SGB II erklärt und sich dazu verpflichtet, den bereits einbehaltenen Betrag von 409,60 Euro wieder an den Kläger auszubezahlen.

Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die allein noch streitige teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 2010 und die geltend gemachte Erstattung von 409,60 Euro begegne keinen Bedenken. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt teilweise in der genannten Höhe aufzuheben. Die wesentliche Änderung sei durch Auszahlung der Einkommensteuererstattungen eingetreten. Dadurch sei der Bedarf des Klägers reduziert und der Leistungsanspruch insoweit entfallen. Steuererstattungen seien berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Sie seien als einmalige Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) zu berücksichtigen. Danach seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend hiervon sei eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folge, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden seien. Einmalige Einnahmen seien, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift habe der Beklagten die im Mai 2010 zugeflossene Erstattung von 412,60 Euro zu Recht anteilig auf die Monate Mai bis Juli 2010 verteilt und die im Juni zugeflossene Erstattung von 87 Euro vollumfänglich im Juni 2010 berücksichtigt, unter Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro pro Monat. Mit der in der Alg II-V geregelten Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum habe vor allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwands, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei vollständigem Wegfall der SGB II-Leistungen erreicht werden sollen. Durch eine längere Erstreckung des Berücksichtigungszeitraums habe erreicht werden sollen, dass bei einem dann niedrigeren monatlichen Berücksichtigungsbetrag die Versicherungspflicht durch den Weiterbezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten bleibe (BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -). Unter Berücksichtigung dieses Zweckes sei für die Kammer nicht ersichtlich, inwieweit die Aufteilung der Steuererstattung für 2007 über einen Zeitraum von 3 Monaten und die vollumfängliche einmalige Anrechnung der Erstattung für 2008 im Juni nicht angemessen und damit unzulässig sein sollte. Soweit das LSG in der vom Kläger genannten Entscheidung aufgrund der für die Erstattung nach dem Steuerrecht maßgeblichen jährlichen Betrachtungsweise für grundsätzlich sachgerecht erachte, den Erstattungsbetrag zu zwölfteln und nur mit diesem Teilbetrag auf das monatliche Arbeitslosengeld II anzurechnen, könne sich die Kammer dem nicht anschließen. Denn soweit ungeachtet der konkreten Höhe jede noch so geringe Einkommensteuererstattung regelmäßig über 12 Monate verteilt werden müsste, würde das gesetzgeberische Ziel einer Verwaltungsvereinfachung gerade verfehlt werden, insbesondere da bei dieser Handhabung auch stets mehrere Bewilligungsbescheide betroffen wären. Im Übrigen habe sich das BSG in seinen Entscheidungen zur Anrechnung einer Einkommensteuererstattung (Urteile vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - und vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - Juris) nicht konkret zur Frage des angemessenen Verteilzeitraums geäußert, so dass nicht erkennbar sei, dass die vorliegende Aufteilung gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen würde. Soweit das BSG ausführe, dass im Regelfall die Aufteilung der einmaligen Einnahme vorzunehmen sei und ein solcher Regelfall der anteilmäßigen Aufteilung vorliege, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entfalle, sofern die einmalige Einnahme vollständig auf die Leistung eines Monats umgelegt werde, liege vielmehr sogar der Schluss nahe, dass im vorliegenden Fall, bei welchem selbst bei vollständiger Anrechnung im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen wäre, auch die Steuererstattung für 2007 nicht zwingend auf mehrere Monate hätte verteilt werden müssen. Da der Beklage den Bewilligungsbescheid zu Recht für die Monate Mai bis Juli 2010 teilweise aufgehoben habe, folge die Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 409,60 Euro aus § 50 SGB X. Da der Beschwerdewert geringer als 750 Euro sei, sei die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen werde. Dies erfolge wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Entscheidung des LSG vom 30. Mai 2008 - L 12 AS 5765/07 -.

Gegen das am 24. Dezember 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Januar 2012 eingelegte Berufung des Klägers. Er verfolgt sein Ziel aus dem Klageverfahren weiter.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er an der Rechtsauffassung aus der Entscheidung vom 30. Mai 2008 - L 12 AS 5765/07 - nicht mehr festhalte. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhalten. Auf weiteren Hinweis hat der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 21. September 2012 bereit erklärt, die Beiträge des Klägers zur Kfz-Versicherung in Höhe von 21,99 Euro monatlich vom Einkommen abzusetzen und die Rückforderung entsprechend zu reduzieren. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist aufgrund deren Zulassung durch das SG statthaft und insgesamt zulässig. In der Sache ist sie jedoch nur teilweise begründet.

Der Beklagte ist entsprechend dem mit Schriftsatz vom 21. September 2012 erklärten Teilanerkenntnis gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen. Wird ein (Teil-)Anerkenntnis – wie im vorliegenden Fall – vom Kläger nicht angenommen, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unter Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses über den anerkannten Anspruch durch (Teil-)-Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 EG 2/06 R -; Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - jeweils m.w.N., Juris). Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage angefochtene Bescheid vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010, soweit mit ihm die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 teilweise aufgehoben und insoweit die gewährten Leistungen zurückverlangt werden. Entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 21. September 2012 ist deshalb dieser Bescheid und das entgegenstehende Urteil des SG abzuändern und die streitige Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld II in der Zeit von Mai bis Juli 2010 um 21,99 Euro monatlich auf 85,55 Euro im Mai 2010, 172,54 Euro im Juni 2010 und 85,54 Euro im Juli 2010 zu reduzieren.

Darüber hinaus ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.

1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Juli 2010 sind die §§ 40 Abs. 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Regelungen ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 19. Februar 2010 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, sind im Mai 2010 und Juni 2010 wesentliche Änderungen der Gestalt eingetreten, dass der Kläger in diesen Monaten Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Leistungsanspruchs geführt hat.

Im Mai 2010 wurde dem Konto des Klägers eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 412,60 Euro und im Juni 2010 eine solche in Höhe von 87 Euro gutgeschrieben. Bei diesen während des Leistungsbezugs erfolgten Gutschriften handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, auch Einkommensteuererstattungen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, BVerfG, Beschluss vom 8. November 2011 - 1 BvR 2007/11 - jeweils Juris).

Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte das Einkommen aus der im Mai 2010 zugeflossenen Steuererstattung auf die drei Monate Mai bis Juli 2010 aufgeteilt und die im Juni 2010 zugeflossene Erstattung zusätzlich und alleine im Juni 2010 angerechnet hat. Die Gutschriften sind einmalige Einnahmen. Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen bestimmt sich nach §§ 11, 13 SGB II in Verbindung mit der Alg II-V. Nach §§ 4, 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V in der bis 31. März 2011 geltenden hier noch anzuwendenden Fassung (a.F.) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen nach Satz 2 ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind nach Satz 3 der Regelung, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine solche Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum hat in der Regel dann zu erfolgen, wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nur in einem Monat die Hilfebedürftigkeit in diesem Monat vollständig entfallen würde. Entfällt aber durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme in einem Monat die Hilfebedürftigkeit nicht in vollem Umfang - wie vorliegend bei einer Einnahme von 412,60 Euro bzw. von 87 Euro bei monatlichen Leistungen von 757,53 Euro -, besteht kein Anspruch auf eine Aufteilung (vgl. BSG, Urteile vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - , vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 90/10 R- , vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - Juris), erst recht nicht auf die Aufteilung auf einen Zeitraum von einem Jahr. Denn die Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum dient maßgeblich dem Zweck, ein bei Anrechnung lediglich in einem Monat vollständiges Entfallen des Anspruchs und damit ggf. auch der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in diesem Monat zu verhindern. Soweit die einmalige Leistung den Leistungsanspruch nicht vollständig entfallen lässt, ist nicht in erster Linie ausschlaggebend, dass sie mit Bezug zu einem bestimmten zurückliegenden Zeitraum (Steuerjahr) zufließt. Da vorliegend durch eine Anrechnung der einmaligen Einnahmen ausschließlich im Zuflussmonat der Leistungsanspruch nicht entfallen wäre, liegt hier kein Regelfall vor, in dem eine Aufteilung auf mehrere Monate im Sinne der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, erforderlich ist. Allerdings ist eine Aufteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate auch nicht ausgeschlossen.

Unter maßgeblicher Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den im Mai 2010 zugeflossenen Betrag auf drei Monate aufgeteilt hat, auch wenn er grundsätzlich vollständig im Mai 2010 hätte angerechnet werden können. Mit dieser Aufteilung hat er dem ausdrücklichen Begehren des Klägers Rechnung getragen, die Einnahmen nicht ausschließlich in einem Monat anzurechnen. Angesichts der Höhe der Einnahme im Mai 2010 im Verhältnis zur Leistungshöhe sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gewählte Zeitraum von drei Monaten nicht angemessen wäre. Die Aufteilung geht insoweit auch nicht zu Lasten des Klägers, als aufgrund der Aufteilung auf drei Monate von den Einnahmen Absetzungen nicht nur in den beiden Zuflussmonaten, sondern auch noch im Juli 2010 vorgenommen wurden, so dass sich der Anrechnungs- und der Erstattungsbetrag dadurch vermindert.

Die Höhe der teilweisen Aufhebung ist nach ihrer Reduzierung um 21,99 Euro monatlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist neben den Beiträgen zur Kfz-Versicherung nicht auch die Kfz-Steuer als Abzugsposition zu berücksichtigen. Von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II a.F. zu berücksichtigenden Einkommen sind die Absetzungen des § 11 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB II a.F. vorzunehmen. Die Kfz-Steuer unterfällt vorliegend allerdings keiner der in der Regelung genannten Ziffern. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Steuer, die auf das Einkommen entrichtet wurde, im Sinne der Nr.1 und auch nicht um Ausgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden waren im Sinne der Nr. 5.

Eine Rechtswidrigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juli 2010 aus sonstigen Gründen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, damit ist diese insgesamt nicht zu beanstanden.

Auch die nach § 48 Abs. 4 SGB X entsprechend geltenden Fristen der § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 sind eingehalten.

2. Die Pflicht zur Erstattung des zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes II folgt gemäß § 50 SGB X aus der teilweisen Rücknahme der Bewilligung. Nach Reduzierung der Erstattungsbeträge um 21,99 Euro monatlich sind Fehler bei der Berechnung der Erstattungsforderung nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren insoweit durchgedrungen ist als der Beklagte im Rahmen des Klage- bzw. Berufungsverfahrens hinsichtlich der zunächst verfügten Aufrechnung sowie der Höhe der monatlichen Absetzungen auf Hinweise des Gerichts Teilanerkenntnisse abgegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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