Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4558/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 371/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21. Dezember 2012 durch den Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2013 und die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 25. Januar 2013 insoweit erledigt ist, als mit diesem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, hat der Senat noch über das Beschwerdebegehren wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 AS 4558/12 ER abgelehnt hat, weil das Begehren im Zeitpunkt der Entscheidungsreife und der Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ergänzend ist anzumerken, dass die Antragstellerin die ihrem Konto zugeflossenen Beträge dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht ausreichend erläutert hatte und nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte, dass sie kein eigenes Einkommen darstellten. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen haben den durch ihre - durchaus unübliche - Zulassung der Nutzung des Kontos durch einen Dritten selbst verursachten Anschein von Einkünften nicht widerlegt. Insbesondere hat die Antragstellerin mit den mit dem Weiterbewilligungsantrag vorgelegten Kontoauszügen nicht darauf hingewiesen, dass darin Buchungen enthalten waren, die nicht sie, sondern einen Dritten betrafen. Auf die berechtigte Nachfrage des Beklagten hat sie dann unter dem 3. Dezember 2012 u. a. mitgeteilt, sie finde, die Kontoprüfung gehe etwas zu weit und verletze den Datenschutz und die nicht ihr gehörenden Einzahlungen seien gering, aber oft sehr hilfreich gewesen, wenn der Beklagte zu spät oder überhaupt nicht gezahlt habe. Weder diese Erklärung, noch das beigefügte Schreiben einer "Pr." - aus dem sich weder die Adresse, noch Hinweise, um was für ein Unternehmen es sich handelte, ergaben - an Herrn Ha. (die Klägerin habe "aus bekannten Gründen" ihr Konto zur Verfügung gestellt) waren geeignet, die Einzahlungen hinreichend plausibel zu machen. Auch das weitere Schreiben der Antragstellerin vom 6. Dezember 2012 auf die nochmalige Nachfrage des Beklagten und der von der Antragstellerin markierte (Buchungen Antragstellerin und Buchungen Uwe Ge.) Kontoauszug und das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2012 waren nicht weiter erhellend. Vielmehr hat die Antragstellerin Fristen zur Gewährung von Leistungen gesetzt und dann am 18. Dezember 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens hätte es indes nicht bedurft, wenn die Antragstellerin die erst später noch vorgelegten Unterlagen sogleich eingereicht und dem Antragsgegner die angemessene Prüfung ermöglicht hätte, die dann auch zum Erlass des Bewilligungsbescheides führten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21. Dezember 2012 durch den Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2013 und die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 25. Januar 2013 insoweit erledigt ist, als mit diesem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, hat der Senat noch über das Beschwerdebegehren wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 AS 4558/12 ER abgelehnt hat, weil das Begehren im Zeitpunkt der Entscheidungsreife und der Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ergänzend ist anzumerken, dass die Antragstellerin die ihrem Konto zugeflossenen Beträge dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht ausreichend erläutert hatte und nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte, dass sie kein eigenes Einkommen darstellten. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Erklärungen haben den durch ihre - durchaus unübliche - Zulassung der Nutzung des Kontos durch einen Dritten selbst verursachten Anschein von Einkünften nicht widerlegt. Insbesondere hat die Antragstellerin mit den mit dem Weiterbewilligungsantrag vorgelegten Kontoauszügen nicht darauf hingewiesen, dass darin Buchungen enthalten waren, die nicht sie, sondern einen Dritten betrafen. Auf die berechtigte Nachfrage des Beklagten hat sie dann unter dem 3. Dezember 2012 u. a. mitgeteilt, sie finde, die Kontoprüfung gehe etwas zu weit und verletze den Datenschutz und die nicht ihr gehörenden Einzahlungen seien gering, aber oft sehr hilfreich gewesen, wenn der Beklagte zu spät oder überhaupt nicht gezahlt habe. Weder diese Erklärung, noch das beigefügte Schreiben einer "Pr." - aus dem sich weder die Adresse, noch Hinweise, um was für ein Unternehmen es sich handelte, ergaben - an Herrn Ha. (die Klägerin habe "aus bekannten Gründen" ihr Konto zur Verfügung gestellt) waren geeignet, die Einzahlungen hinreichend plausibel zu machen. Auch das weitere Schreiben der Antragstellerin vom 6. Dezember 2012 auf die nochmalige Nachfrage des Beklagten und der von der Antragstellerin markierte (Buchungen Antragstellerin und Buchungen Uwe Ge.) Kontoauszug und das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2012 waren nicht weiter erhellend. Vielmehr hat die Antragstellerin Fristen zur Gewährung von Leistungen gesetzt und dann am 18. Dezember 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens hätte es indes nicht bedurft, wenn die Antragstellerin die erst später noch vorgelegten Unterlagen sogleich eingereicht und dem Antragsgegner die angemessene Prüfung ermöglicht hätte, die dann auch zum Erlass des Bewilligungsbescheides führten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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