Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1008/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 566/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Ulm vom 31.01.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus laufenden monatlichen Rentenzahlungen der Versorgungskasse D. U. VVaG (VDU) iHv monatlich 554,89 EUR seit 01.12.2002 Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- (GKV) und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) iHv ursprünglich monatlich insgesamt 46,05 EUR zu zahlen hat.
Die VDU ist eine überbetriebliche Pensionskasse, die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert ist und ausschließlich betriebliche Altersversorgung in Form von Rentenversicherung betreibt. Sie darf Einzelmitglieder nicht aufnehmen. Versicherungen sind nur möglich für die Beschäftigten eines Arbeitgebers, wenn dieser eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der VDU abgeschlossen hat (§ 2 der Satzung). Allerdings können Arbeitnehmer von Mitgliedsunternehmen nach ihrem Ausscheiden aus dem Mitgliedsbetrieb den Versicherungsvertrag durch Zahlung freiwilliger Beiträge anwartschaftserhaltend und anwartschaftserhöhend weiterführen (§ 5 der Satzung). Die Höhe der freiwilligen Beiträge können die freiwilligen Mitglieder selbst bestimmen.
Der am 30.01.1937 geborene Kläger war von 1965 bis 1975 Mitarbeiter eines Unternehmens, das Mitglied der VDU war. Mit Eintritt in das Unternehmen wurde für ihn eine Versicherung bei der VDU abgeschlossen; die Beiträge waren einkommensabhängig und wurden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Kläger gezahlt. Nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb seines Arbeitgebers zum 30.09.1975 führte der Kläger die Mitgliedschaft bei der VDU als freiwillige fort; er zahlte die freiwilligen Beiträge in voller Höhe selbst. Seit 01.01.2001 bezieht der Kläger von der VDU eine vorgezogene Altersrente zu einem monatlichen Betrag von gleichbleibend (umgerechnet) 554,89 EUR; im November 2004 erhielt er eine Sonderzahlung iH eines Monatsbetrags. Der laufende monatliche Rentenbetrag setzt sich zusammen aus einem vom Arbeitgeber finanzierten Anteil iHv 49,50 EUR und einem vom Kläger finanzierten Anteil iHv 505,39 EUR. Wegen des Bezugs einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Kläger seit dem 01.04.2002 in der GKV und der SPV pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und zu 2). Die VDU informierte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 01.06.2006 über die Rentenzahlung an den Kläger.
Mit Bescheid vom 25.05.2007 stellte die Beklagte zu 1, auch im Namen der Beklagten zu 2, die grundsätzliche Beitragspflicht der Einnahmen seitens der VDU fest. Mit Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 berechnete die Beklagte zu 1, wiederum im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge zur GKV und SPV beginnend ab dem 01.12.2002 wie folgt:
ab Versorgungsbezug Beitragssatz KV Beitrag Beitragssatz PV Betrag Gesamtbeitrag 01.12.2002 554,89 EUR 6,60 % 36,62 EUR 1,70 % 9,43 EUR 46,05 EUR 01.01.2003 554,89 EUR 6,85 % 38,01 EUR 1,70 % 9,43 EUR 47,44 EUR 01.01.2004 554,89 EUR 13,70 % 76,02 EUR 1,70 % 9,43 EUR 85,45 EUR 01.07.2005 554,89 EUR 12,80 % + 0,9 % 76,02 EUR 1,70 % 9,43 EUR 85,45 EUR 01.10.2006 554,89 EUR 13,20 % + 0,9 % 78,24 EUR 1,70 % 9,43 EUR 87,67 EUR 01.04.2007 554,89 EUR 13,50 % + 0,9 % 79,90 EUR 1,70 % 9,43 EUR 89,33 EUR
Weitere Beitragsbescheide für die Zeit nach 01.04.2009 sind nicht ergangen.
Gegen diese Beitragsfestsetzung erhob der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage (Aktenzeichen S 9 KR 4282/07); vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) schlossen die Beteiligten am 12.02.2010 einen Vergleich, wonach über die Beitragspflicht im Falle des Erfolges der damals anhängigen Verfassungsbeschwerden neu entschieden werden sollte (L 4 KR 2686/08).
Mit Schreiben vom 25.10.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Beitragspflicht nach § 44 SGB X unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1668/08), auch rückwirkend für die Vergangenheit. Die Beklagte zu 1 vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung des BVerfG nur für den Fall ergangen sei, dass der Betroffene selbst Versicherungsnehmer einer ursprünglichen Direktversicherung geworden sei. Der Kläger erhalte jedoch eine Rente aus einer Pensionskasse, also einem Träger der betrieblichen Altersvorsorge. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) sei die Beitragspflicht nicht zu beanstanden, wenn sich der Betroffene des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts bediene. Mit Bescheid vom 06.01.2011 lehnte die Beklagte zu 1, auch im Namen der Beklagten zu 2, die Rücknahme der früheren Beitragsfestsetzung sowie eine neue Beitragsfestsetzung ab.
Mit seinem Widerspruch vom 19.01.2011 machte der Kläger geltend, bei der VDU handele es sich zwar um eine Pensionskasse. Der Vertrag sei aber damals von ihm mit einer neuen Nummer als reine private Altersvorsorge mit privaten Kapitalleistungen übernommen worden. Der frühere betriebliche Bezug sei dadurch gelöst worden. Die Sachlage sei mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen vergleichbar. Die Beklagte zu 1 wies - auch im Namen der Beklagten zu 2 - den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 zurück. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen nach dem Versicherungstyp sei ein geeignetes Kriterium um beitragspflichtige Versorgungsbezüge von beitragsfreien Leistungen der privaten Lebensversicherung zu unterscheiden. Dass ehemalige Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen der VDU selbst Mitglied der VDU werden könnten, mache diese nicht mit privaten Lebensversicherungsunternehmen vergleichbar.
Am 18.03.2011 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Nachdem es verschiedene Versicherungsnummern gebe, könne die Versicherung klar getrennt werden, der Sachverhalt liege ähnlich wie bei einer Direktversicherung. Die Zahlung der Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei nicht mehr im Rahmen des Betriebsrentenrechts erfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2012 abgewiesen. Die Beitragserhebung für die monatliche Rente der VDU erfolge rechtmäßig. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V iVm § 57 Abs 1 SGB XI bestimmten, dass Einkünfte als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie zur Altersversorgung erzielt werden und dabei eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge darstellen. Die Beitragspflicht einer als betriebliche Altersvorsorge geführten Direktversicherung sei für die Zeit seit dem 01.01.2004 höchstrichterlich geklärt. In diesem Zusammenhang habe das BVerfG entschieden, dass die Unterscheidung nach Versicherungstypen ein geeignetes Kriterium darstelle, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge (Versicherungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Es sei dabei alleine auf den Versicherungstyp abzustellen, nicht darauf, wer die Beiträge geleistet habe. Werde durch eine Vertragsübernahme eine Lösung von den Vorschriften des BetrAVG geschaffen, könnten diejenigen Rentenzahlungen, welche auf Beiträgen nach der Vertragsübernahme durch den Betroffenen beruhten, nicht mehr verbeitragt werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Beklagte die Zahlung aus der Pensionskasse vollständig zur Beitragspflicht heranziehen dürfen und habe sich nicht auf eine nur anteilige Inanspruchnahme beschränken müssen. Die Rechtsprechung zu Direktversicherungen könne hier nicht übertragen werden. Während bei der Direktversicherung durch Umschreibung auf den Beitragspflichtigen diese in private Lebensversicherungen umgewandelt werden könnten, würden bei der Pensionskasse dagegen neue Mitgliedschaftsnummern vergeben. Es handele sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag im privatrechtlichen Sinne, wie dies bei Versicherungsgesellschaften der Fall ist. Die Pensionskasse sei eine betriebliche Alterskasse, unabhängig davon, aus welchem Grund der Kläger seine Beiträge nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dort weiter eingezahlt habe. Sie habe eine vergleichbare Aufgabenstellung wie die gesetzliche Rentenversicherung und sei damit eher mit dieser als mit einer Direktversicherung vergleichbar.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigen am 06.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2012 beim LSG Berufung eingelegt. Maßgeblich sei, dass eine klare Trennung zwischen arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten Prämien möglich sei. Ein Rechtsanspruch auf Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bestehe im Regelfall erst ab Eintritt der Unverfallbarkeit. Dies sei eine Gemeinsamkeit, die Direktversicherung und Pensionskasse teilten. Soweit bei der Pensionskasse Mitgliedschaftsnummern vergeben würden, sei diese letztendlich der Versicherungsnummer bei einer Direktversicherung gleichzusetzen. Es sei deshalb nicht überzeugend, hieraus einen rechtserheblichen Unterschied herleiten zu wollen, der es rechtfertige, privat in die Direktversicherung eingezahlte Beiträge gegenüber Beiträgen an die Unterstützungskasse im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu privilegieren. Er habe fast das gesamte Kapitalaufkommen aus bereits verbeitragtem Einkommen eingezahlt. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens habe bei Weiterführung der Versicherung durch Vergabe einer neuen Versicherungsnummer und Überführung in eine freiwillige Mitgliedschaft eine Art Vertragsübernahme stattgefunden. Der Arbeitgeber habe auf die bezahlten Beiträge keinerlei Einfluss oder Rechtsanspruch mehr gehabt. Die VDU sei auch keine gesetzliche Rentenversicherung und mit dieser nicht vergleichbar. Zwar dürfe die Versorgungskasse Einzelmitglieder nicht aufnehmen, doch werde auch die Direktversicherung über das Arbeitgeberunternehmen im Rahmen einer Versorgungszusage dem Arbeitnehmer zugesagt. Vergleichbar habe deshalb auch ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit, ohne eine Versorgungszusage seines Arbeitgebers in eine Direktversicherung zu kommen. Während bei der Direktversicherung eine Übertragung der Versicherung von dem Versicherungsnehmer auf die versicherte Person bei deren Ausscheiden erforderlich sei, sei dies bei der Konstruktion der Versorgungszusage über die Pensionskasse nicht erforderlich, weil der ehemalige Arbeitnehmer aufgrund der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer und Begründung einer eigenen freiwilligen Mitgliedschaft auf Antrag eine vergleichbare Rechtsstellung erlange wie der Arbeitnehmer, der die Direktversicherung übertragen bekomme und weiterführe. Die nun einzuzahlenden Beiträge seien eindeutig dem nunmehrigen Versicherungsnehmer, dem "neuen" freiwilligen Mitglied, zuzuordnen. Auch bestünden bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der VDU keinerlei Beitragspflichten mehr. Das System von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen habe bei der VDU den Sinn, die Versorgungsleistungen hinsichtlich des Einzahlenden zuzuordnen und damit eine Abgrenzung von der Arbeitgeberfinanzierung zu gewährleisten. Nach dem Betriebsrentenrecht dürften sich während der Zeit der Unverfallbarkeit für den Arbeitnehmer weder in der Variante Pensionskasse noch in der Variante Direktversicherung Unterschiede ergeben, da die insoweit einbezahlten Beiträge keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Mitnahme begründeten. Vielmehr komme es zu der Änderung der Verfügungsgewalt jeweils mit Eintritt der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz, weshalb es nicht sachgerecht sei, die tatsächliche Trennung der Beitragszahlungen in beiden Varianten nicht als vergleichbar anzusehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Ulm vom 31.01.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2011 insoweit zurückzunehmen, als darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf nicht vom Arbeitgeber finanzierte Anteile des Versorgungsbezuges erhoben wurden und ihm die überzahlten Beiträge zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entscheidend sei, ob die Versorgung aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei. Beim Wechsel des Versicherungsnehmers bestünden bei der Direktversicherung die Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer. Bei Pensionskassen weise das ausdrücklich darauf hin, dass Personen nur aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit Mitglied dieser Einrichtungen werden könnten. Sie bedienten sich daher nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern der betrieblichen Altersversorge und machten sich damit auch im gewissen Umfang deren Vorteile zunutze. Der Kläger habe den betrieblichen Rahmen vorliegend auch nicht verlassen, als er später die Zahlung der Beiträge selbst übernommen habe. Von einer sachlichen Ungleichbehandlung könne insofern keine Rede sein. Während bei der Übernahme der Versicherung im Falle einer Direktversicherung diese ihren besonderen Status als betriebliche Altersversorgung verliere und sich die Vertragspartner änderten, würden bei der Pensionskasse als Teil der betrieblichen Altersversorgung lediglich Mitgliedsnummern vergeben und geändert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des LSG (L 4 KR 2686/08), des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheids vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 und Neufestsetzung der Beiträge ohne Berücksichtigung derjenigen Rentenanteile, die nicht in der Zeit des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet wurden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl zur statthaften Klageart: LSG 29.06.2011, L 2 U 4059/10, UV-Recht Aktuell 2011, 921-938 = juris mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 54 RdNr 20c) ist der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 06.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2011, mit dem die Beklagte zu 1 auch im Namen der Beklagten zu 2 die Rücknahme des Bescheids vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 abgelehnt hat (insoweit Anfechtungsklage), sowie das Begehren, diesen Bescheid teilweise zurückzunehmen (insoweit Verpflichtungsklage) und dem Kläger die überzahlten Beiträge zu erstatten. Einer Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2007 würde es nicht bedürfen, denn insoweit hat die Beklagte zu 1 lediglich die Beitragspflicht dem Grunde nach festgestellt, jedoch nicht, in welchem Umfang die Zahlungen der VDU der Beitragspflicht in der GKV und der SPV unterliegen.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Umfang der Beitragspflicht zur GKV und SPV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, vorliegend für die Zeit ab dem 01.12.2002. Der Kläger ist seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1 (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Gemäß § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend. Dadurch, dass § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) und auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V).
Die monatlichen Zahlungen der VDU sind nicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V als Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, in der GKV beitragspflichtig. Zu den berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen gehören als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisierte Einrichtungen nur, wenn der Kreis der primären Versicherungsnehmer auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (BSG 30.01.1997, 12 RK 17/96, SozR 3-2500 § 229 Nr 15 = juris; BSG 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40 = juris). Die VDU ist eine überbetriebliche Pensionskasse, die für alle Branchen offen ist. Daher handelt es sich bei ihren Zahlungen auch nicht um solche, die nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V der Beitragspflicht in der GKV unterlägen.
Jedoch unterliegen die gesamten monatlichen Zahlungen der VDU der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, da es sich dabei um als eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezug) handelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSG 25.05.2011, B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 14 = juris Rdnr 14 mwN und unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 Seite 34). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) iSd Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion als weiteres Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG aaO). Der Nachweis eines Zusammenhangs mit dem früheren Erwerbsleben ist nicht im Einzelfall zu führen, vielmehr kommt es auf eine typisierende Betrachtung an (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63-80 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 = juris RdNr 19). Das BSG stellt zur Einordnung und mit Blick auf einen Zusammenhang zwischen Rentenleistungen und dem Erwerbsleben auf eine sog institutionelle Abgrenzung ab; die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben unberücksichtigt (BSG aaO). Diese Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V von den beitragsfreien Leistungen aus privaten Lebensversicherungen erfolgt mithin grds nach der Institution, die sie zahlt (zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG).
Diese institutionelle Abgrenzung auf Grundlage der im BetrAVG genannten Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris Rdnr 16; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris RdNr 14). Lediglich dann, wenn die Rentenleistung aus dem institutionellen Bezug der Betriebsrenten gelöst wird, zB durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei gleichzeitigem Eintreten des Arbeitnehmers statt des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers, unterfällt sie mithin nicht mehr der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63-80 = SozR 4-2500 § 229 Nr 1 = juris RdNr 29). Damit folgt das BSG insoweit der Rechtsprechung des BVerfG (aaO). Dieses stellt nicht auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass bei Direktversicherungen durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen des BetrAVG verlassen wird (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris Rdnr 13 ff; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris RdNr 6). Das Betriebsrentenrecht qualifiziert aber auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung. Die daran anknüpfende Rechtsprechung zur Beitragspflicht auch vom Arbeitnehmer alleine finanzierter Betriebsrenten hat das BVerfG für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfG 28.09.2010, aaO Rdnr 12; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris RdNr 15 f), solange der institutionelle Rahmen des BetrAVG nicht verlassen wird. Beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind daher unabhängig von der Finanzierung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen oder Pensionsfonds, § 1b Abs. 3 BetrAVG) gezahlt werden, wenn die Ansprüche im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl dazu BSG 30.03.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 = juris; BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris; Peters in juris PK-SGB V 2. Auflage, § 229 RdNr 40).
Schon die Satzung der VDU macht in § 1 Nr 3 deutlich, dass die Kasse den Zweck hat, "als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung den bei den Mitgliedsunternehmen und deren Beteiligungsunternehmen Beschäftigten, Versorgungsleistungen zu gewähren"; auf ihre Leistungen besteht ein Rechtsanspruch des Mitglieds. Damit gehört die VDU zum System der betrieblichen Altersversorgung iSd §§ 1, 1b Abs 3 BetrAVG. Der Kläger nimmt mit Empfangnahme der von der VDU gezahlten Rente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch und verbleibt damit im institutionellen Rahmen des BetrAVG. Er hat sich nämlich bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des damaligen Arbeitgebers im Jahr 1975 bewusst für die Aufrechterhaltung dieser Form der betrieblichen Alterssicherung entschieden und damit gegen eine private Alterssicherung mittels einer privaten Lebensversicherung. Er hat sich mit seinen von ihm allein finanzierten Beiträgen einem bestimmten System der betrieblichen Altersversorgung angeschlossen. Insoweit bediente sich der Kläger nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach §§ 1, 1b Abs 3 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Vorsorge bei einer Pensionskasse (dazu vgl BSG 30.03.2011 B 12 KR 16/10 R, aaO, juris RdNr 19). Wer sich aber zur Altersvorsorge der gesetzlich vorgesehenen Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (BSG 30.03.2011 B 12 KR 16/10 R, aaO, juris RdNr 19).
Der Kläger hat auch durch den "Übertritt" zur freiwilligen Mitgliedschaft in der VDU, selbst dann, wenn eine neue Versicherungs- oder Mitgliedsnummer vergeben worden war, den institutionellen Rahmen des BetrAVG nicht verlassen. Ausweislich der Satzung der VDU (dort § 6) ist eine Beendigung der Mitgliedschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch nach Ausscheiden aus dem Mitgliedsunternehmen der VDU bleibt die Mitgliedschaft grds als ruhende (vgl § 4 der Satzung) bestehen. Es besteht jedoch nach § 5 Nr 1 der Satzung die Möglichkeit, auf Antrag unter Verzicht auf eine Abfindung oder Übertragung freiwilliges Mitglied der Kasse mit Beitragszahlungen zu werden. Von diesem Recht hat der Kläger zum 01.10.1975 Gebrauch gemacht. Er hat sich - anders als bei einer Direktversicherung - nicht zur Umwandlung in eine private Lebensversicherung und damit zum Verlassen der betrieblichen Altersversorgung entschlossen. Er ist insoweit mit der "Umstellung" auf eine freiwillige Versicherung weder statt eines Arbeitgebers in die Versichertenstellung eingerückt – diese Stellung hatte er schon während der Zugehörigkeit zum Betrieb seines früheren Arbeitgebers inne – noch hat er dadurch seine Altersversorgung aus dem Rahmen und Kontext des BetrAVG hin zu einer privaten Altersversorgung iS einer privaten Lebensversicherung gewandelt. Verbleibt der Kläger aber im System und den gesetzlichen Formen der betrieblichen Altersversorgung, so muss er sich daran festhalten lassen (BSG aaO, vgl dazu auch Senatsurteil 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris RdNr 26). Während bei einer in Form einer Direktversicherung geführten betrieblichen Altersversorgung mit dem Wechsel der Versichertenstellung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer sich der Rechtscharakter wandelt, die Versicherung ihren Charakter als nach dem BetrAVG definierte betriebliche Altersversorgung verliert und sich in eine gewöhnliche Lebensversicherung umwandelt, verändert der Umstieg von einer Pflichtmitgliedschaft hin zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der VDU den Charakter des Versorgungsinstruments nicht; dieses verbleibt eine im Rahmen des BetrAVG geführte betriebliche Altersversorgung. Die Rente der VDU ersetzt dabei auch wegen Alters ausgefallenes Arbeitsentgelt.
Deshalb besteht nach Überzeugung des Senats nicht nur für die während des Arbeitsverhältnisses von 1965 bis 1975 erwirtschafteten Rentenanteile ein hinreichender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Der Kläger hat sich auch für die Zeit ab dem 01.10.1975 bewusst für eine an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfende Betriebsrentenform entschieden. Der Zugang zu dieser Form der betrieblichen Altersversorgung setzt aber zwingend das ursprüngliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus (zu dieser Voraussetzung BSG 30.03.2010 aaO RdNr 19). Der Kläger hatte ausschließlich aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu seinem früheren Arbeitgeber, der Mitglied der VDU war, einen Zugang zur Mitgliedschaft und den Leistungen der VDU (vgl dazu § 2 Nr 2 und 4 der Satzung der VDU). Dies genügt nach Überzeugung des Senats, um auch nach Jahren einen hinreichenden Bezug zum Erwerbsleben aufrechtzuerhalten. Damit unterliegen die monatlichen Zahlungen der VDU nicht nur grds und im Umfang der während des Arbeitsverhältnisses erwirtschafteten Rentenanteile, sondern in voller Höhe der Beitragspflicht gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, auch soweit der Kläger diese nach Ausscheiden aus dem Unternehmen seines früheren Arbeitgebers gezahlt hat.
Die Beklagte zu 1 hat im Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 - unter Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes - die seit 01.12.2002 vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur GKV - auch rechnerisch - zutreffend – im November 2004 als der Kläger nicht nur den regulären Monatsbetrag sondern einen zusätzlichen Monatsbetrag als Sonderzahlung erhalten hat (vgl Blatt 1 der Verwaltungsakte), jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers - festgesetzt. Diese Beiträge hat der Kläger zu tragen (§ 250 Abs 1 SGB V) und zu zahlen (§ 252 Abs 1 SGB V).
Der Kläger ist seit 01.04.2002 auch versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2 (§ 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI, zum Beginn der Mitgliedschaft vgl § 49 Abs 1 SGB XI). Er hat deshalb auch in der SPV aus den Zahlungen der VDU Beiträge zu zahlen. Denn bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § § 57 Abs 1 SGB XI für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V, vorliegend also die §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Der Beitragssatz beträgt beim Kläger, der Kinder hat, 1,70 % (§ 55 Abs 1 SGB XI id bis 30.06.2008 geltenden Fassung). Der Kläger hat daher den von der Beklagten zu 1 zutreffend berechneten monatlichen SPV-Beitrag aus den gesamten Zahlungen der VDU seit 01.12.2002 zu tragen (§ 59 Abs 1 SGB XI iVm § 250 SGB V) und zu zahlen (§ 60 SGB XI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus laufenden monatlichen Rentenzahlungen der Versorgungskasse D. U. VVaG (VDU) iHv monatlich 554,89 EUR seit 01.12.2002 Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- (GKV) und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) iHv ursprünglich monatlich insgesamt 46,05 EUR zu zahlen hat.
Die VDU ist eine überbetriebliche Pensionskasse, die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert ist und ausschließlich betriebliche Altersversorgung in Form von Rentenversicherung betreibt. Sie darf Einzelmitglieder nicht aufnehmen. Versicherungen sind nur möglich für die Beschäftigten eines Arbeitgebers, wenn dieser eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der VDU abgeschlossen hat (§ 2 der Satzung). Allerdings können Arbeitnehmer von Mitgliedsunternehmen nach ihrem Ausscheiden aus dem Mitgliedsbetrieb den Versicherungsvertrag durch Zahlung freiwilliger Beiträge anwartschaftserhaltend und anwartschaftserhöhend weiterführen (§ 5 der Satzung). Die Höhe der freiwilligen Beiträge können die freiwilligen Mitglieder selbst bestimmen.
Der am 30.01.1937 geborene Kläger war von 1965 bis 1975 Mitarbeiter eines Unternehmens, das Mitglied der VDU war. Mit Eintritt in das Unternehmen wurde für ihn eine Versicherung bei der VDU abgeschlossen; die Beiträge waren einkommensabhängig und wurden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Kläger gezahlt. Nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb seines Arbeitgebers zum 30.09.1975 führte der Kläger die Mitgliedschaft bei der VDU als freiwillige fort; er zahlte die freiwilligen Beiträge in voller Höhe selbst. Seit 01.01.2001 bezieht der Kläger von der VDU eine vorgezogene Altersrente zu einem monatlichen Betrag von gleichbleibend (umgerechnet) 554,89 EUR; im November 2004 erhielt er eine Sonderzahlung iH eines Monatsbetrags. Der laufende monatliche Rentenbetrag setzt sich zusammen aus einem vom Arbeitgeber finanzierten Anteil iHv 49,50 EUR und einem vom Kläger finanzierten Anteil iHv 505,39 EUR. Wegen des Bezugs einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Kläger seit dem 01.04.2002 in der GKV und der SPV pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) und zu 2). Die VDU informierte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 01.06.2006 über die Rentenzahlung an den Kläger.
Mit Bescheid vom 25.05.2007 stellte die Beklagte zu 1, auch im Namen der Beklagten zu 2, die grundsätzliche Beitragspflicht der Einnahmen seitens der VDU fest. Mit Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 berechnete die Beklagte zu 1, wiederum im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge zur GKV und SPV beginnend ab dem 01.12.2002 wie folgt:
ab Versorgungsbezug Beitragssatz KV Beitrag Beitragssatz PV Betrag Gesamtbeitrag 01.12.2002 554,89 EUR 6,60 % 36,62 EUR 1,70 % 9,43 EUR 46,05 EUR 01.01.2003 554,89 EUR 6,85 % 38,01 EUR 1,70 % 9,43 EUR 47,44 EUR 01.01.2004 554,89 EUR 13,70 % 76,02 EUR 1,70 % 9,43 EUR 85,45 EUR 01.07.2005 554,89 EUR 12,80 % + 0,9 % 76,02 EUR 1,70 % 9,43 EUR 85,45 EUR 01.10.2006 554,89 EUR 13,20 % + 0,9 % 78,24 EUR 1,70 % 9,43 EUR 87,67 EUR 01.04.2007 554,89 EUR 13,50 % + 0,9 % 79,90 EUR 1,70 % 9,43 EUR 89,33 EUR
Weitere Beitragsbescheide für die Zeit nach 01.04.2009 sind nicht ergangen.
Gegen diese Beitragsfestsetzung erhob der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage (Aktenzeichen S 9 KR 4282/07); vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) schlossen die Beteiligten am 12.02.2010 einen Vergleich, wonach über die Beitragspflicht im Falle des Erfolges der damals anhängigen Verfassungsbeschwerden neu entschieden werden sollte (L 4 KR 2686/08).
Mit Schreiben vom 25.10.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Beitragspflicht nach § 44 SGB X unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1668/08), auch rückwirkend für die Vergangenheit. Die Beklagte zu 1 vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung des BVerfG nur für den Fall ergangen sei, dass der Betroffene selbst Versicherungsnehmer einer ursprünglichen Direktversicherung geworden sei. Der Kläger erhalte jedoch eine Rente aus einer Pensionskasse, also einem Träger der betrieblichen Altersvorsorge. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 06.09.2010 (1 BvR 739/08) sei die Beitragspflicht nicht zu beanstanden, wenn sich der Betroffene des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts bediene. Mit Bescheid vom 06.01.2011 lehnte die Beklagte zu 1, auch im Namen der Beklagten zu 2, die Rücknahme der früheren Beitragsfestsetzung sowie eine neue Beitragsfestsetzung ab.
Mit seinem Widerspruch vom 19.01.2011 machte der Kläger geltend, bei der VDU handele es sich zwar um eine Pensionskasse. Der Vertrag sei aber damals von ihm mit einer neuen Nummer als reine private Altersvorsorge mit privaten Kapitalleistungen übernommen worden. Der frühere betriebliche Bezug sei dadurch gelöst worden. Die Sachlage sei mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen vergleichbar. Die Beklagte zu 1 wies - auch im Namen der Beklagten zu 2 - den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 zurück. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen nach dem Versicherungstyp sei ein geeignetes Kriterium um beitragspflichtige Versorgungsbezüge von beitragsfreien Leistungen der privaten Lebensversicherung zu unterscheiden. Dass ehemalige Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen der VDU selbst Mitglied der VDU werden könnten, mache diese nicht mit privaten Lebensversicherungsunternehmen vergleichbar.
Am 18.03.2011 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Nachdem es verschiedene Versicherungsnummern gebe, könne die Versicherung klar getrennt werden, der Sachverhalt liege ähnlich wie bei einer Direktversicherung. Die Zahlung der Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei nicht mehr im Rahmen des Betriebsrentenrechts erfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2012 abgewiesen. Die Beitragserhebung für die monatliche Rente der VDU erfolge rechtmäßig. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V iVm § 57 Abs 1 SGB XI bestimmten, dass Einkünfte als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie zur Altersversorgung erzielt werden und dabei eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge darstellen. Die Beitragspflicht einer als betriebliche Altersvorsorge geführten Direktversicherung sei für die Zeit seit dem 01.01.2004 höchstrichterlich geklärt. In diesem Zusammenhang habe das BVerfG entschieden, dass die Unterscheidung nach Versicherungstypen ein geeignetes Kriterium darstelle, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge (Versicherungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Es sei dabei alleine auf den Versicherungstyp abzustellen, nicht darauf, wer die Beiträge geleistet habe. Werde durch eine Vertragsübernahme eine Lösung von den Vorschriften des BetrAVG geschaffen, könnten diejenigen Rentenzahlungen, welche auf Beiträgen nach der Vertragsübernahme durch den Betroffenen beruhten, nicht mehr verbeitragt werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Beklagte die Zahlung aus der Pensionskasse vollständig zur Beitragspflicht heranziehen dürfen und habe sich nicht auf eine nur anteilige Inanspruchnahme beschränken müssen. Die Rechtsprechung zu Direktversicherungen könne hier nicht übertragen werden. Während bei der Direktversicherung durch Umschreibung auf den Beitragspflichtigen diese in private Lebensversicherungen umgewandelt werden könnten, würden bei der Pensionskasse dagegen neue Mitgliedschaftsnummern vergeben. Es handele sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag im privatrechtlichen Sinne, wie dies bei Versicherungsgesellschaften der Fall ist. Die Pensionskasse sei eine betriebliche Alterskasse, unabhängig davon, aus welchem Grund der Kläger seine Beiträge nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dort weiter eingezahlt habe. Sie habe eine vergleichbare Aufgabenstellung wie die gesetzliche Rentenversicherung und sei damit eher mit dieser als mit einer Direktversicherung vergleichbar.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigen am 06.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2012 beim LSG Berufung eingelegt. Maßgeblich sei, dass eine klare Trennung zwischen arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten Prämien möglich sei. Ein Rechtsanspruch auf Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bestehe im Regelfall erst ab Eintritt der Unverfallbarkeit. Dies sei eine Gemeinsamkeit, die Direktversicherung und Pensionskasse teilten. Soweit bei der Pensionskasse Mitgliedschaftsnummern vergeben würden, sei diese letztendlich der Versicherungsnummer bei einer Direktversicherung gleichzusetzen. Es sei deshalb nicht überzeugend, hieraus einen rechtserheblichen Unterschied herleiten zu wollen, der es rechtfertige, privat in die Direktversicherung eingezahlte Beiträge gegenüber Beiträgen an die Unterstützungskasse im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft zu privilegieren. Er habe fast das gesamte Kapitalaufkommen aus bereits verbeitragtem Einkommen eingezahlt. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens habe bei Weiterführung der Versicherung durch Vergabe einer neuen Versicherungsnummer und Überführung in eine freiwillige Mitgliedschaft eine Art Vertragsübernahme stattgefunden. Der Arbeitgeber habe auf die bezahlten Beiträge keinerlei Einfluss oder Rechtsanspruch mehr gehabt. Die VDU sei auch keine gesetzliche Rentenversicherung und mit dieser nicht vergleichbar. Zwar dürfe die Versorgungskasse Einzelmitglieder nicht aufnehmen, doch werde auch die Direktversicherung über das Arbeitgeberunternehmen im Rahmen einer Versorgungszusage dem Arbeitnehmer zugesagt. Vergleichbar habe deshalb auch ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit, ohne eine Versorgungszusage seines Arbeitgebers in eine Direktversicherung zu kommen. Während bei der Direktversicherung eine Übertragung der Versicherung von dem Versicherungsnehmer auf die versicherte Person bei deren Ausscheiden erforderlich sei, sei dies bei der Konstruktion der Versorgungszusage über die Pensionskasse nicht erforderlich, weil der ehemalige Arbeitnehmer aufgrund der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer und Begründung einer eigenen freiwilligen Mitgliedschaft auf Antrag eine vergleichbare Rechtsstellung erlange wie der Arbeitnehmer, der die Direktversicherung übertragen bekomme und weiterführe. Die nun einzuzahlenden Beiträge seien eindeutig dem nunmehrigen Versicherungsnehmer, dem "neuen" freiwilligen Mitglied, zuzuordnen. Auch bestünden bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der VDU keinerlei Beitragspflichten mehr. Das System von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen habe bei der VDU den Sinn, die Versorgungsleistungen hinsichtlich des Einzahlenden zuzuordnen und damit eine Abgrenzung von der Arbeitgeberfinanzierung zu gewährleisten. Nach dem Betriebsrentenrecht dürften sich während der Zeit der Unverfallbarkeit für den Arbeitnehmer weder in der Variante Pensionskasse noch in der Variante Direktversicherung Unterschiede ergeben, da die insoweit einbezahlten Beiträge keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Mitnahme begründeten. Vielmehr komme es zu der Änderung der Verfügungsgewalt jeweils mit Eintritt der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz, weshalb es nicht sachgerecht sei, die tatsächliche Trennung der Beitragszahlungen in beiden Varianten nicht als vergleichbar anzusehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Ulm vom 31.01.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2011 insoweit zurückzunehmen, als darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf nicht vom Arbeitgeber finanzierte Anteile des Versorgungsbezuges erhoben wurden und ihm die überzahlten Beiträge zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entscheidend sei, ob die Versorgung aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei. Beim Wechsel des Versicherungsnehmers bestünden bei der Direktversicherung die Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer. Bei Pensionskassen weise das ausdrücklich darauf hin, dass Personen nur aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit Mitglied dieser Einrichtungen werden könnten. Sie bedienten sich daher nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern der betrieblichen Altersversorge und machten sich damit auch im gewissen Umfang deren Vorteile zunutze. Der Kläger habe den betrieblichen Rahmen vorliegend auch nicht verlassen, als er später die Zahlung der Beiträge selbst übernommen habe. Von einer sachlichen Ungleichbehandlung könne insofern keine Rede sein. Während bei der Übernahme der Versicherung im Falle einer Direktversicherung diese ihren besonderen Status als betriebliche Altersversorgung verliere und sich die Vertragspartner änderten, würden bei der Pensionskasse als Teil der betrieblichen Altersversorgung lediglich Mitgliedsnummern vergeben und geändert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des LSG (L 4 KR 2686/08), des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheids vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 und Neufestsetzung der Beiträge ohne Berücksichtigung derjenigen Rentenanteile, die nicht in der Zeit des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet wurden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl zur statthaften Klageart: LSG 29.06.2011, L 2 U 4059/10, UV-Recht Aktuell 2011, 921-938 = juris mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 54 RdNr 20c) ist der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 06.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2011, mit dem die Beklagte zu 1 auch im Namen der Beklagten zu 2 die Rücknahme des Bescheids vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 abgelehnt hat (insoweit Anfechtungsklage), sowie das Begehren, diesen Bescheid teilweise zurückzunehmen (insoweit Verpflichtungsklage) und dem Kläger die überzahlten Beiträge zu erstatten. Einer Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2007 würde es nicht bedürfen, denn insoweit hat die Beklagte zu 1 lediglich die Beitragspflicht dem Grunde nach festgestellt, jedoch nicht, in welchem Umfang die Zahlungen der VDU der Beitragspflicht in der GKV und der SPV unterliegen.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Umfang der Beitragspflicht zur GKV und SPV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, vorliegend für die Zeit ab dem 01.12.2002. Der Kläger ist seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1 (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Gemäß § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend. Dadurch, dass § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) und auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V).
Die monatlichen Zahlungen der VDU sind nicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V als Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, in der GKV beitragspflichtig. Zu den berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen gehören als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisierte Einrichtungen nur, wenn der Kreis der primären Versicherungsnehmer auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist (BSG 30.01.1997, 12 RK 17/96, SozR 3-2500 § 229 Nr 15 = juris; BSG 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 40 = juris). Die VDU ist eine überbetriebliche Pensionskasse, die für alle Branchen offen ist. Daher handelt es sich bei ihren Zahlungen auch nicht um solche, die nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V der Beitragspflicht in der GKV unterlägen.
Jedoch unterliegen die gesamten monatlichen Zahlungen der VDU der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, da es sich dabei um als eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezug) handelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSG 25.05.2011, B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 14 = juris Rdnr 14 mwN und unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 Seite 34). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) iSd Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion als weiteres Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG aaO). Der Nachweis eines Zusammenhangs mit dem früheren Erwerbsleben ist nicht im Einzelfall zu führen, vielmehr kommt es auf eine typisierende Betrachtung an (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63-80 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 = juris RdNr 19). Das BSG stellt zur Einordnung und mit Blick auf einen Zusammenhang zwischen Rentenleistungen und dem Erwerbsleben auf eine sog institutionelle Abgrenzung ab; die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben unberücksichtigt (BSG aaO). Diese Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V von den beitragsfreien Leistungen aus privaten Lebensversicherungen erfolgt mithin grds nach der Institution, die sie zahlt (zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG).
Diese institutionelle Abgrenzung auf Grundlage der im BetrAVG genannten Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris Rdnr 16; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris RdNr 14). Lediglich dann, wenn die Rentenleistung aus dem institutionellen Bezug der Betriebsrenten gelöst wird, zB durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei gleichzeitigem Eintreten des Arbeitnehmers statt des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers, unterfällt sie mithin nicht mehr der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63-80 = SozR 4-2500 § 229 Nr 1 = juris RdNr 29). Damit folgt das BSG insoweit der Rechtsprechung des BVerfG (aaO). Dieses stellt nicht auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass bei Direktversicherungen durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen des BetrAVG verlassen wird (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris Rdnr 13 ff; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris RdNr 6). Das Betriebsrentenrecht qualifiziert aber auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung. Die daran anknüpfende Rechtsprechung zur Beitragspflicht auch vom Arbeitnehmer alleine finanzierter Betriebsrenten hat das BVerfG für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfG 28.09.2010, aaO Rdnr 12; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris RdNr 15 f), solange der institutionelle Rahmen des BetrAVG nicht verlassen wird. Beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind daher unabhängig von der Finanzierung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen oder Pensionsfonds, § 1b Abs. 3 BetrAVG) gezahlt werden, wenn die Ansprüche im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl dazu BSG 30.03.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 = juris; BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris; Peters in juris PK-SGB V 2. Auflage, § 229 RdNr 40).
Schon die Satzung der VDU macht in § 1 Nr 3 deutlich, dass die Kasse den Zweck hat, "als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung den bei den Mitgliedsunternehmen und deren Beteiligungsunternehmen Beschäftigten, Versorgungsleistungen zu gewähren"; auf ihre Leistungen besteht ein Rechtsanspruch des Mitglieds. Damit gehört die VDU zum System der betrieblichen Altersversorgung iSd §§ 1, 1b Abs 3 BetrAVG. Der Kläger nimmt mit Empfangnahme der von der VDU gezahlten Rente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch und verbleibt damit im institutionellen Rahmen des BetrAVG. Er hat sich nämlich bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des damaligen Arbeitgebers im Jahr 1975 bewusst für die Aufrechterhaltung dieser Form der betrieblichen Alterssicherung entschieden und damit gegen eine private Alterssicherung mittels einer privaten Lebensversicherung. Er hat sich mit seinen von ihm allein finanzierten Beiträgen einem bestimmten System der betrieblichen Altersversorgung angeschlossen. Insoweit bediente sich der Kläger nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach §§ 1, 1b Abs 3 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Vorsorge bei einer Pensionskasse (dazu vgl BSG 30.03.2011 B 12 KR 16/10 R, aaO, juris RdNr 19). Wer sich aber zur Altersvorsorge der gesetzlich vorgesehenen Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (BSG 30.03.2011 B 12 KR 16/10 R, aaO, juris RdNr 19).
Der Kläger hat auch durch den "Übertritt" zur freiwilligen Mitgliedschaft in der VDU, selbst dann, wenn eine neue Versicherungs- oder Mitgliedsnummer vergeben worden war, den institutionellen Rahmen des BetrAVG nicht verlassen. Ausweislich der Satzung der VDU (dort § 6) ist eine Beendigung der Mitgliedschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch nach Ausscheiden aus dem Mitgliedsunternehmen der VDU bleibt die Mitgliedschaft grds als ruhende (vgl § 4 der Satzung) bestehen. Es besteht jedoch nach § 5 Nr 1 der Satzung die Möglichkeit, auf Antrag unter Verzicht auf eine Abfindung oder Übertragung freiwilliges Mitglied der Kasse mit Beitragszahlungen zu werden. Von diesem Recht hat der Kläger zum 01.10.1975 Gebrauch gemacht. Er hat sich - anders als bei einer Direktversicherung - nicht zur Umwandlung in eine private Lebensversicherung und damit zum Verlassen der betrieblichen Altersversorgung entschlossen. Er ist insoweit mit der "Umstellung" auf eine freiwillige Versicherung weder statt eines Arbeitgebers in die Versichertenstellung eingerückt – diese Stellung hatte er schon während der Zugehörigkeit zum Betrieb seines früheren Arbeitgebers inne – noch hat er dadurch seine Altersversorgung aus dem Rahmen und Kontext des BetrAVG hin zu einer privaten Altersversorgung iS einer privaten Lebensversicherung gewandelt. Verbleibt der Kläger aber im System und den gesetzlichen Formen der betrieblichen Altersversorgung, so muss er sich daran festhalten lassen (BSG aaO, vgl dazu auch Senatsurteil 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris RdNr 26). Während bei einer in Form einer Direktversicherung geführten betrieblichen Altersversorgung mit dem Wechsel der Versichertenstellung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer sich der Rechtscharakter wandelt, die Versicherung ihren Charakter als nach dem BetrAVG definierte betriebliche Altersversorgung verliert und sich in eine gewöhnliche Lebensversicherung umwandelt, verändert der Umstieg von einer Pflichtmitgliedschaft hin zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der VDU den Charakter des Versorgungsinstruments nicht; dieses verbleibt eine im Rahmen des BetrAVG geführte betriebliche Altersversorgung. Die Rente der VDU ersetzt dabei auch wegen Alters ausgefallenes Arbeitsentgelt.
Deshalb besteht nach Überzeugung des Senats nicht nur für die während des Arbeitsverhältnisses von 1965 bis 1975 erwirtschafteten Rentenanteile ein hinreichender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Der Kläger hat sich auch für die Zeit ab dem 01.10.1975 bewusst für eine an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfende Betriebsrentenform entschieden. Der Zugang zu dieser Form der betrieblichen Altersversorgung setzt aber zwingend das ursprüngliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus (zu dieser Voraussetzung BSG 30.03.2010 aaO RdNr 19). Der Kläger hatte ausschließlich aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu seinem früheren Arbeitgeber, der Mitglied der VDU war, einen Zugang zur Mitgliedschaft und den Leistungen der VDU (vgl dazu § 2 Nr 2 und 4 der Satzung der VDU). Dies genügt nach Überzeugung des Senats, um auch nach Jahren einen hinreichenden Bezug zum Erwerbsleben aufrechtzuerhalten. Damit unterliegen die monatlichen Zahlungen der VDU nicht nur grds und im Umfang der während des Arbeitsverhältnisses erwirtschafteten Rentenanteile, sondern in voller Höhe der Beitragspflicht gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, auch soweit der Kläger diese nach Ausscheiden aus dem Unternehmen seines früheren Arbeitgebers gezahlt hat.
Die Beklagte zu 1 hat im Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2007 - unter Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes - die seit 01.12.2002 vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur GKV - auch rechnerisch - zutreffend – im November 2004 als der Kläger nicht nur den regulären Monatsbetrag sondern einen zusätzlichen Monatsbetrag als Sonderzahlung erhalten hat (vgl Blatt 1 der Verwaltungsakte), jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers - festgesetzt. Diese Beiträge hat der Kläger zu tragen (§ 250 Abs 1 SGB V) und zu zahlen (§ 252 Abs 1 SGB V).
Der Kläger ist seit 01.04.2002 auch versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2 (§ 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI, zum Beginn der Mitgliedschaft vgl § 49 Abs 1 SGB XI). Er hat deshalb auch in der SPV aus den Zahlungen der VDU Beiträge zu zahlen. Denn bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § § 57 Abs 1 SGB XI für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V, vorliegend also die §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Der Beitragssatz beträgt beim Kläger, der Kinder hat, 1,70 % (§ 55 Abs 1 SGB XI id bis 30.06.2008 geltenden Fassung). Der Kläger hat daher den von der Beklagten zu 1 zutreffend berechneten monatlichen SPV-Beitrag aus den gesamten Zahlungen der VDU seit 01.12.2002 zu tragen (§ 59 Abs 1 SGB XI iVm § 250 SGB V) und zu zahlen (§ 60 SGB XI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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