L 12 AS 1619/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2850/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1619/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten zur Förderung einer Nachqualifizierung der Klägerin als Physiotherapeutin.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie ist ausgebildete Masseurin. Eine Ausbildung zur Physiotherapeutin hat sie vor der Abschlussprüfung abgebrochen.

Anträge der Klägerin auf Kostenübernahme für Maßnahmen zur Nachqualifizierung als Physiotherapeutin bei der R.-Akademie S. (Maßnahmebeginn 11. April 2008) bzw. bei der S.-K.-Schule in B. W. (Maßnahmebeginn Oktober 2008) lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 26. März 2008 und 26. September 2008 ab, die Widersprüche hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Juni 2008 bzw. 15. Dezember 2008 zurück. Auf die Klage der Klägerin zum Sozialgericht Konstanz (SG) schlossen die Beteiligten am 11. Dezember 2009 einen Vergleich dahingehend, dass die Klägerin weitere ärztliche Unterlagen vorlegen werde, der Beklagte die Klägerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung einladen, ihr geeignete Weiterbildungseinrichtungen benennen und erneut über die Maßnahme durch rechtsmittelfähigen Bescheid entscheiden werde (S 11 AS 155/09).

Am 19. März 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Kostenübernahme für eine Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin in der S.-K.-Schule in B. W. (Maßnahmebeginn 6. April 2010) und am 14. April 2010 für eine Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin in einem berufsbegleitenden Lehrgang der R.-Akademie S. (Maßnahmebeginn 16. April 2010). Sie legte eine ärztliche Bescheinigung ihrer langjährigen Hausärztin Dr. H. vom 23. März 2010 vor und verwies auf deren schon vorliegende Bescheinigung vom 21. Dezember 2009, eine Auskunft des Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 21. Januar 2009 und ein Attest des Arztes Zucker vom 5. Juni 2009. Darin wird der Klägerin (nach zwischenzeitlicher Stabilisierung des Gesundheitszustandes) eine ausreichende Belastbarkeit für die begehrte Weiterbildungsmaßnahme bescheinigt. Der Beklagte holte ein psychologisches Gutachten bei Dipl.-Psych. P. ein, welcher unter dem 7. Mai 2010 mitteilte, er habe auffällig unterdurchschnittliche Leistungen in einem konzentrativen Belastungstest festgestellt und starke Zweifel, ob die Klägerin einer Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin, aber vor allem einem späteren beruflichen Einsatz gewachsen sei. Außerdem veranlasste der Beklagte ein nervenärztliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D ... Er gelangte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 zu dem Ergebnis, dass zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund massiv ausgeprägter Schwierigkeiten im Sozialverhalten, in der Beziehungsgestaltung und dem sehr egozentrischen Verhalten der Klägerin keine Aus- und Weiterbildungsfähigkeit vorliege. Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen verneinte der für den Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit K. tätige Beratungsarzt W. in einer gutachtlichen Äußerung vom 23. Juli 2010 die Aus- und Weiterbildungsfähigkeit der Klägerin.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 lehnte der Beklagte daher die Förderung der Weiterbildung - Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin - mangels Aus- und Weiterbildungsfähigkeit ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Am 8. September 2010 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Nachqualifizierung als Physiotherapeutin in einer Maßnahme des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte N. (bbs N.). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2010 ebenfalls mit dem Hinweis auf die fehlende Aus- und Weiterbildungsfähigkeit der Klägerin ab. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie bestritt das Fehlen der Aus- und Weiterbildungsfähigkeit und verwies insoweit auf die Atteste der behandelnden Ärzte.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Oktober 2010 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheid vom 30. Juli 2010 und 9. September 2010 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2010 zwei Klagen erhoben, die das SG mit Beschluss vom 15. März 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Das SG hat die Unterlagen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit und nach Einsichtnahme auszugsweise die Akten des Sorgerechtstreits zum Verfahren beigezogen, sodann ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten bei Prof. Dr. S. eingeholt. In seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten vom 28. Februar 2011 gelangte er zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen vorliege. Es seien daher erhebliche Zweifel angebracht, ob die Klägerin den geistigen Anforderungen der begehrten Nachqualifizierung und der entsprechenden Prüfungen gewachsen sei, sowohl hinsichtlich der intellektuellen Anforderungen als auch hinsichtlich der damit verbundenen Eigenmotivation und Lernleistung. Im bisherigen Leben habe die Klägerin Anforderungen von vergleichbarem Anspruch noch nie ansatzweise erfüllt, vielmehr finde sich ein durchgängiges Muster, dass kontinuierliche Anforderungen und Verpflichtungen vermieden wurden. Es sei davon auszugehen, das die Persönlichkeitsstörung das Erreichen des Ausbildungsziels behindere und mit den wahrscheinlich limitierten kognitiven Fähigkeiten in ungünstiger Wechselwirkung stehe. Außerdem sei die Art der vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit dem angestrebten Berufsziel schwer vereinbar. Alle Berufe im Gesundheitswesen seien in der Intention primär "dienende Berufe", in welchen die Interessen und Bedürfnisse von Patienten im Mittelpunkt stünden. Aufgrund der bisherigen Biographie müsse man bei der Klägerin davon ausgehen, dass sie dazu nicht geeignet sei und dass verlässliche, planbare und dauerhafte Beziehungen und Leistungen nicht ihre Stärke seien. Daher müsse die Frage, ob die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen ausreichend psychisch belastbar sei, um die begehrte Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin ohne Unterbrechung erfolgreich abzuschließen und in dem Beruf als Physiotherapeutin tätig sein zu können und danach wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, verneint werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 hat die Klägerin eine persönliche Stellungnahme gegen das Gutachten des Prof. Dr. S. vorgelegt. Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das SG die Klage(n) abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf die Übernahem der Kosten für die begehrte Weiterbildung. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach könne der Beklagte als Leistung zur Eingliederung in Arbeit u.a. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 SGB III erbringen. § 77 Abs. 1 SGB III gewähre grundsätzlich keinen Anspruch auf die Förderung einer Weiterbildung, sondern nur einen solchen auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Da nicht zu erwarten sei, dass die Klägerin die begehrte Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolviere, und auf diese gestützt in dem Beruf als Physiotherapeutin tätig sein könne, seien die Ablehnungsbescheide des Beklagten nicht zu beanstanden. Hierbei folge das SG dem Gutachten des Prof. Dr. S ... Dieser habe die Klägerin persönlich untersucht und ihre Gesundheitsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der Aktenlage einer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung zugeführt. Das Gutachten sei schlüssig. Die von der Klägerin gegen das Gutachten des Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen würden nicht durchgreifen. Das Gutachten weise die von der Klägerin geltend gemachten Fehler nicht auf. Insbesondere seien auch keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Wertung des Akteninhalts oder für eine fehlende Neutralität gegeben. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen decke sich mit derjenigen der Ärzte bzw. Psychologen im Verwaltungsverfahren, außerdem mit dem Eindruck, den das Gericht, soweit die eigene Sachkunde dies zulasse, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe gewinnen können. Mangels notwendiger Sachkunde bzw. aktueller Grundlage könnten die Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin kein anderes Bild aufzeigen. Der Sachverhalt sei auch insgesamt hinreichend aufgeklärt.

Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 21. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung verweist sie auf ihre bereits erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. S ... Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte klargestellt, dass sich die Berufung nicht mehr gegen den Bescheid vom 9. September 2010 richte, im Übrigen halte die Klägerin aber an ihrem Klageziel fest.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 zu verurteilen, ihre Nachqualifizierung als Physiotherapeutin zu fördern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerin hat ihre Berufung zulässigerweise auf die Ablehnung der Förderung ihrer Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin durch Bescheid vom 30. Juli 2010 beschränkt.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2010 ist zulässig, aber unbegründet. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Anträge der Klägerin unter Bezugnahme auf den vor dem SG geschlossenen Vergleich im Verfahren S 11 AS 155/09 die Förderung einer Weiterbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin an sich abgelehnt. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Bescheid nicht auf eine der von der Klägerin zuvor beantragten Maßnahmen Bezug nimmt. Die Klägerin hat den Bescheid auch in diesem Sinne als eine Entscheidung über ihre Weiterbildungsfähigkeit verstanden.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die begehrte Förderung kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der im Ermessen des Beklagten stehenden Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs.1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 77 ff SGB III in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) bzw. §§ 81 ff SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (n.F.) in Betracht.

Denn bei den von der Klägerin ins Auge gefassten Maßnahmen mit dem Ziel des Abschlusses Physiotherapeutin handelt es sich jeweils um eine berufliche Weiterbildung. Die konkrete Ausgestaltung der Bildungsangebote knüpft jeweils an eine abgeschlossene Berufsausbildung als Masseur/in an und sieht auf dieser Grundlage eine verkürzte Dauer vor, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen jeweils ergibt (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung Leistungen des SGB III erbringen, u.a. solche nach § 77 SGB III a.F. bzw. § 81 SGB III n.F ... Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Vorliegend ist die Notwendigkeit der angestrebten Weiterbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht zu bejahen. Diese Anforderung setzt eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung der Beklagten voraus zu der Frage, ob eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen des Arbeitnehmers erhöht (Beschäftigungsprognose). Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sein werden als vorher (vgl. BSGE 48, 176, 178 = SozR 4100 § 44 Nr. 21; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt insoweit lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSGE 67, 228, 230 f.; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Beurteilung des Beklagten und seine Prognose bezüglich der Möglichkeit, die Klägerin als Physiotherapeutin wieder einzugliedern, als nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Aussicht auf Erhöhung der Eingliederungschancen der Klägerin durch die angestrebte Weiterbildung verneint. Hierbei stützt er sich auf die Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit. In seiner gutachtlichen Äußerung vom 23. Juli 2010 gelangte der Beratungsarzt W. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bereits nicht in der Lage ist, die Weiterbildung erfolgreich zu durchlaufen und abzuschließen. Die Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Beratungsarzt stützt sich dabei in Kenntnis der vorliegenden Bescheinigungen und Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin auf die vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erstellten bzw. eingeholten Gutachten. Der Beklagte hat damit fehlerfrei die Prognose getroffen, dass nicht zu erwarten sei, dass die Klägerin die begehrte Weiterbildung erfolgreich absolvieren, und auf diese gestützt in dem Beruf als Physiotherapeutin tätig sein kann. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch das vom SG von Amts wegen eingeholte Gutachten des Prof. Dr. S. vom 28. Februar 2011. Auch dieser hat bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen festgestellt und für den Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die Klägerin aufgrund dieser Gesundheitsstörung psychisch nicht ausreichend belastbar ist, um die begehrte Nachqualifizierung zur Physiotherapeutin ohne Unterbrechung erfolgreich abzuschließen, in dem Beruf als Physiotherapeutin tätig sein zu können und dadurch wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Der Senat folgt dem Gutachten und schließt sich der Auffassung des Prof. Dr. S. vollumfänglich an. Die von der Klägerin gegen den Gutachter vorgebrachten Einwendungen verfangen demgegenüber nicht. Es handelt sich dabei im Ergebnis um solche Einwände, die Prof. Dr. S. bereits auf der Grundlage seiner Feststellungen vorausgesehen hat und die keine tatsächliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens aufzeigen, vielmehr in der Persönlichkeitsstörung der Klägerin wurzeln.

Somit ist die streitige Ablehnung der Förderung einer Nachqualifizierung der Klägerin zur Physiotherapeutin mit dem streitigen Bescheid vom 30. Juli 2010 rechtmäßig erfolgt. Es liegen zur Überzeugung des Senats schon die Tatbestandsvoraussetzungen der begehrten Förderung nicht vor. Damit kommt auch kein Anspruch der Klägerin auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten in § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 SGB III a.F. bzw. § 81 SGB III n.F. eingeräumten Ermessens in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved