L 13 R 2684/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 6061/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2684/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Erstattung höherer Kosten eines Vorverfahrens.

Die 1966 geborene Klägerin beantragte - zunächst formlos und mit der Bitte um Übersendung der entsprechenden Antragsvordrucke - am 30. Juni 2009 und - nach Übersendung der entsprechenden Vordrucke und Unterlagen am 10. August 2009 - am 27. August 2009 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem die Beklagte im Rahmen medizinischer Ermittlungen einen Gutachter beauftragt hatte, beantragte die Klägerin die Benennung eines anderen Gutachters. Nach einem Telefonat übersandte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin (von ihrem Sitz in Berlin) einen Vordrucksatz "Befundbericht" mit der Bitte, diesen vom behandelnden Arzt Dr. Ko. ausfüllen zu lassen und ihn an sie zurückzusenden (im beigefügten weiteren Schreiben war die Adresse des Regionalzentrums Freiburg der Beklagten angegeben, im Vordruck für den Befundbericht ihre Adresse in Berlin). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 mahnte das Regionalzentrum Freiburg der Beklagten die Vorlage des Befundberichts an. Es erfolgten mehrere Erinnerungen an die Vorlage des Befundberichtes, auch bei der Praxis Dr. Ko ...

Mit Schreiben (Absenderanschrift Berlin) vom 22. Januar 2010 setze die Beklagte die Klägerin mit Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen zu den Mitwirkungspflichten davon in Kenntnis, dass der angeforderte Befundbericht noch nicht vorliege und Erinnerungen unbeantwortet geblieben seien, weswegen der Rentenantrag abgelehnt werde, wenn man nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Nachricht erhalte.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen mangelnder Mitwirkung ab, da der angeforderte Befundbericht nicht vorgelegt worden sei.

Am 4. März 2010 ging bei der Beklagten (in Berlin) ein Schreiben/Nachricht vom Büro des Bevollmächtigten Rentenberaters (unterschrieben "i.A. Det.") ein, mit dem Bemerken, der Befundbericht sei der Beklagten am 21. Januar 2010 zugesandt worden.

Am 8. März 2010 ging ein mit "i.A. S. Frie." unterschriebenes Schreiben vom Büro des bevollmächtigten Rentenberaters ein, mit dem Widerspruch erhoben wurde und geltend gemacht wurde, der Befundbericht sei an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Freiburg versandt worden, womit die Mitwirkung erfolgt sei. Wenn zwischen der Zweigstelle in Freiburg und dem Sitz der Beklagten in Berlin keine ordnungsgemäße Kommunikation erfolge, liege das nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Zugleich war eine Kopie des Befundberichts vom 20. Januar 2010 beigefügt, ebenso eine von "i.A. S. Frie." unterzeichnete Kostennote. Wie sich weiter ergab, war der Befundbericht am 22. Januar 2010 beim Regionalzentrum der Beklagten in Freiburg eingegangen.

Mit Bescheid vom 24. März 2010 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2010 auf und entschied im Rahmen einer Kostengrundentscheidung, die entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren würden in vollem Umfang erstattet.

In der vorgenannten Kostennote wurden eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - VV RVG - in Höhe von 520,- EUR sowie eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 520,- EUR angesetzt und einschließlich Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale und Umsatzsteuer (USt) insgesamt ein Betrag von 1.270,33 EUR gefordert.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die zu erstattenden Kosten einschließlich Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale und USt auf insgesamt 318,33 EUR fest. Die geforderten Gebühren entsprächen nicht der Billigkeit. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG betrage nur 240,- EUR. Eine höhere Gebühr könne nicht erstattet werden, weil es sich nur um ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren gehandelt habe. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.Vm. Nr. 1002 VV RVG sei nicht angefallen, da der Bevollmächtigte mit der Widerspruchsbegründung und einem weiteren Schreiben nur eine Verfahrenshandlung vollzogen habe, die die Geschäftsgebühr auslöse. Dies allein genüge nicht, um zusätzlich die Erledigungsgebühr anfallen zu lassen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch (unterschrieben von "i.A. Ri.") wies die Beklagte mit Widerspruchsescheid vom 10. November 2010 zurück.

Deswegen hat die Klägerin am 26. November 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie die Zahlung weiterer 952,- EUR geltend gemacht und im Wesentlichen vorgetragen hat, die Angelegenheit habe einen den Höchstsatz der Gebühr rechtfertigende überdurchschnittliche Bedeutung gehabt, da die Rente wegen voller Erwerbsminderung versagt worden sei, von der auch die große Witwenrente abhänge. Gebühren müssten angemessen sein. Da das Gebührenrecht vom Gesetzgeber nicht angepasst worden sei, sei der Gebührenrahmen auszuschöpfen. Das Gebührenrecht könne "einen verfassungswidrigen Zustand erreichen". Eine Erledigungsgebühr sei gleichfalls angefallen. Der Befundbericht habe ein zweites Mal übersandt werden müssen und zwar nach Berlin, da ihn die Zweigstelle nach Freiburg offensichtlich nicht dorthin weitergeleitet habe. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr sei zu Unrecht nicht anerkannt worden. Da es zu diesem Bereich keine gefestigte Rechtsprechung gebe, sei die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei Festsetzung des Erstattungsbetrages in Höhe von 318,33 EUR sei die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG zu Grunde gelegt worden, allerdings sei nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nur eine Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG angefallen, da der Bevollmächtigte bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Das Verwaltungsverfahren (im Sinne von § 8 erster Halbsatz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) beginne nach § 115 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Antrag und Ende mit dem Erlass des Verwaltungsaktes. Eine Erledigungsgebühr sei auch nicht angefallen, da die unaufgeforderte Beschaffung oder das Erstellenlassen von Beweismitteln eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigen nur darstelle, wenn dies einen größeren Aufwand erfordere.

Mit Urteil vom 16. Mai 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren Kosten, als von der Beklagten festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 SGB X für die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte habe die Zuziehung eines Bevollmächtigten konkludent für notwendig erklärt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten als 318,33 EUR. Die geforderten Gebühren seien unbillig, weswegen die vom Bevollmächtigten der Klägerin getroffene Bestimmung nicht verbindlich sei. Hinsichtlich der nach Nr. 2400 VV RVG geforderten Geschäftsgebühr bestimme sich der Gebührenrahmen nach Nr. 2401 VV RVG, weil der Bevollmächtigte bereits mit dem Verwaltungsverfahren befasst gewesen sei, das dem Bescheid vom 26. Februar 2010 vorausgegangen sei. Zwar könne unberührt davon zusätzlich auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren angefallen sein, doch bestehe hinsichtlich dieser Gebühr mangels Anspruchsgrundlage kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, da § 63 Abs. 1 SGB X ausschließlich die Kosten des insoweit "gebührenrechtlich verselbständigten" Widerspruchsverfahrens umfasse. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestünden nicht. Aus dem Gebührenrahmen von Nr. 2401 VV RVG sei lediglich die Schwellengebühr in Höhe von 120,- EUR angemessen. Denn die Tätigkeit des Bevollmächtigten sei weder umfangreich, noch schwierig, sondern lediglich durchschnittlich gewesen. Der Bevollmächtigte habe lediglich den Widerspruch begründet und einen Befundbericht eingereicht. Ein umfangreiches Tätigwerden könne darin nicht erkannt werden. Auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin komme es nicht an, weil nach dem Wortlaut der Gebührenvorschrift für ein Überschreiten der Schwellengebühr zunächst dargetan sein müsste, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten umfangreich oder schwierig gewesen sei, was hier nicht der Fall sei. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen und daher nicht zu erstatten. Die Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Bevollmächtigen erledige. Für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde könne ein Bevollmächtigter eine Erledigungsgebühr nur beanspruchen, wenn er eine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete besondere Tätigkeit entfaltet habe, die über die reine Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinaus gehe (Verweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 23/06 R, SozR 4 - 1300, § 63 Nr. 8). Eine solche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Bevollmächtigten sei nicht zu erkennen. Dieser habe nur einen Widerspruch eingelegt und begründet. Die nochmalige Einreichung des Befundberichtes sei nicht als besondere Mitwirkung zu qualifizieren. Darunter könne zwar grundsätzlich das Erstattenlassen und die (unaufgeforderte) Vorlage von ärztlichen Befundberichten fallen. Nachdem die besondere Mitwirkung nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten zuletzt jedoch darin liegen solle, dass "zum schnellen Vorantreiben des Verfahrens der entsprechende Befundbericht nochmals per Telefax übersandt" worden sei, handle es sich nur um eine bloße Beschleunigung des Verfahrens durch (nochmalige) Übersendung eines Berichts, die von einem gewissenhaft, sogfältig und gründlich das Vorverfahren betreibenden Bevollmächtigten ohne weiteres erwartet werden könne, so dass dieses Tätigwerden bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten sei. Zu erstatten sei - unter Berücksichtigung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe von 120,- EUR zzgl. 20,- EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG), 7,50 EUR Dokumentenpauschale (Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG) und 19 % USt (Nr. 7008 VV RVG) - ein Gesamtbetrag von 175,53 EUR. Dieser Betrag sei sogar geringer als der von der Beklagten mit 318,- EUR festgesetzte. Zwar sei die Kammer nicht an die rechtliche Bewertung der Beklagten gebunden und könne daher - wie von der Beklagten im Klageverfahren auch selbst vorgetragen - eine andere Gebührenvorschrift als rechtlich zutreffend zur Bestimmung der Gebührenhöhe heranziehen. Der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Erstattungsanspruch bleibe jedoch bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 4. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juni 2011 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht lediglich die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG zu erstatten, da der ergangene Versagungsbescheid gerade auf einer fehlenden Mitwirkung aus Sicht der Beklagten beruht habe. Da mit dem Versagungsbescheid der gesamte Rentenanspruch abgelehnt worden sei, habe die Angelegenheit überdurchschnittliche Bedeutung. Zu Unrecht sei auch die Erledigungsgebühr versagt worden. Hier sei eine Mitwirkung durch wiederholte Übersendung des Befundberichts erfolgt, wobei keine Verpflichtung bestehe, Dinge mehrfach zu übersenden und hierfür keine Vergütung zu bekommen. Mit der Übersendung habe er der Beklagten Nachforschungsarbeit abgenommen. Hierfür genau gebe es die Erledigungsgebühr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schreiben des Bevollmächtigen der Klägerin verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 zu verurteilen, ihr weitere Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 952,- EUR zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, aus dem Berufungsvorbringen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die zu einer Änderung ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung führen könnten. Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach Anberaumung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts, auf welche der Bevollmächtigte der Klägerin u. a. erklärt hat, er sehe überhaupt nicht ein, weswegen die Klägerin zu einem Termin wegen einer Kosten- und Gebührenstreitigkeit erscheinen solle und er werde für eine Erörterung einer Berufungsrücknahme nicht durchs Land fahren, hat der früher zuständige Berichterstatter der Klägerin bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 dargelegt, dass die Berufung unter Zugrundelegung des bisher bekannten Sachverhalts keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der (in der Folge auf Antrag und Vorlage eines Attestes der Klägerin aufgehobene) Erörterungstermin solle dazu dienen, aufgezeigte Widersprüche zu erörtern und insbesondere aufzuklären, ob durch die Klägerin und/oder ihren Bevollmächtigten weitere bislang unberücksichtigt gebliebene Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen werden können, die gegebenenfalls eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Mit Verfügung vom 24. November 2011 hat der Berichterstatter nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, inwieweit die geltend gemachte Erstattung weiterer bzw. höherer Vorverfahrenskosten unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründbar sein solle, und dass die Berufung wohl recht eindeutig keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Rechtsverfolgung dürfte missbräuchlich im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sein. Die Klägerin müsse deshalb damit rechnen, dass ihr im Falle der Fortführung des Rechtsstreits die durch ihr Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 hat der Vorsitzende nochmals dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich erscheine und dass deshalb die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG in Betracht komme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG ) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn diese hat keinen Anspruch auf Erstattung höhere Kosten des Vorverfahrens.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Höhe der vom Bevollmächtigten der Klägerin zu beanspruchenden Kosten und der der Klägerin dementsprechend zu erstattenden Kosten - §§ 3, 14 RVG i.V.m. Nrn. 2400, 2401, 1002, 1005 VV RVG - und die einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass insofern höhere als die zuerkannten Kosten nicht zu erstatten sind, weil hier die vom Bevollmächtigten der Klägerin geforderten Gebühren unbillig sind und lediglich eine Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr beansprucht werden kann und die Voraussetzungen einer Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die erstattungsfähige Gebühr des Bevollmächtigten der Klägerin nach Nr. 2401 VV RVG bemisst. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertritt, es sei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG zu erstatten und nicht die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG, weil er nicht im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei, zumal Versagensbescheide die Beteiligung eines Bevollmächtigten gerade nicht voraussetzten, entspricht dies nicht den Tatsachen. Das Verwaltungverfahren begann mit dem vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Rentenantrag. Der Bevollmächtigte hat im weiteren mit der Beklagten weiter kommuniziert, u.a. den von dieser ausgewählten Gutachter abgelehnt und die Vorlage eines Befundberichtes des behandelnden Arztes zugesagt, so dass er auch im Verwaltungsverfahren tätig war. Erst die im weiteren aus Sicht der entscheidenden Stelle mangelnde Vorlage des mehrfach angemahnten Befundberichtes, die als mangelnde Mitwirkung angesehen worden ist, weil der Eingang in der Außenstelle Freiburg nicht bekannt war, hat zu dem Versagensbescheid und zum (vorläufigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens geführt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im vorausgegangenen Verwaltungverfahren nicht tätig war. Damit ist die Gebühr nach der Bestimmung der Nr. 2401 VV RVG, II auf den Schwellenwert von 120,- EUR beschränkt, da die Tätigkeit - Einlegung des Widerspruches mit dem Hinweis, dass der zuvor von der Beklagten mehrfach angemahnte Befundbericht am 21. Januar 2010 übersandt worden sei, und Beifügung einer Kopie - weder umfangreich, noch schwierig war. Dies zeigt sich - ohne dass es darauf ankäme - nicht zuletzt auch darin, dass die Schriftstücke, selbst der Widerspruch mit Datum vom 14. Juli 2010, nicht vom Bevollmächtigten selbst, sondern "i.A." von "S. Frie." bzw. "Ri.", die selbst von der Klägerin nicht bevollmächtigt waren, unterschrieben sind. Mithin kann hinsichtlich des Umfanges von einer eher unterdurchschnittlichen, jedenfalls aber nicht von einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheit. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, auch zuletzt im Schreiben vom 19. Dezember 2012, lässt eine andere Bewertung und Entscheidung nicht zu.

Im Übrigen hätte die Klägerin auch bei Zugrundelegung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten, da die Angelegenheit weder umfangreich, noch schwierig war und auch unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 RVG somit eine höhere Gebühr als 240,- EUR, wie im angefochtenen Ausgangsbescheid angesetzt, nicht angesetzt werden könnte. Insofern wird auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Klägerin kann auch keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG beanspruchen. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Daher wird schon aus dem Wortlaut der Vorschrift entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten deutlich, dass nur eine anwaltliche Mitwirkung die Erledigungsgebühr begründen kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010, B 13 R 63/09 R, Juris Rdnr. 26 m.w.N.) kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG komme es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an (BSG a.a.O. mit weiteren Ausführungen).

Hier kann eine solche besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht festgestellt werden, nachdem lediglich Widerspruch mit dem Hinweis, der angemahnte Befundbericht sei bereits am 21. Januar 2010 an das Regionalzentrum der Beklagten in Freiburg gesandt worden, eingelegt und eine Kopie davon beigefügt worden ist. Hat der Prozessbevollmächtigte daher keine über die bloße, bereits mit der Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG abgegoltene Widerspruchseinlegung bzw. Widerspruchsbegründung hinausgehende und auf Erledigung gerichtete Mitwirkung gezeigt, steht ihm eine Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht zu; der Senat und die Beklagte sind nicht an die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommene Bestimmung gebunden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Auch insofern führt das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren zu keiner anderen Bewertung und Entscheidung.

Im Übrigen hat die Beklagte die vom Prozessbevollmächtigten geforderte Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- EUR erstattet und die sich ergebende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zutreffend berechnet.

Die Klägerin hat daher keinen über den bereits von der Beklagten im angefochtenen Bescheid anerkannten Betrag von 318,33 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruch.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter, auf den die Befugnisse des Vorsitzenden insoweit gemäß § 155 Abs. 4 SGG übertragen worden sind, mit der Verfügung vom 24. November 2011 erfolgt. Ferner hat der Vorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Januar 2013 nochmals dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich erscheine und dass deshalb die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG in Betracht komme. Der Umstand, dass weder die Klägerin, noch deren Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend waren, ist unbeachtlich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010, L 13 AS 5202/07, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Klägerin, sondern ein verständiger Beteiligter. Die Kenntnis ihres Bevollmächtigten, dem die einschlägige Rechtsprechung bekannt ist, ist der Klägerin diesbezüglich zuzurechnen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung i. S. d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn (nur) der Bevollmächtigte der Klägerin die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits erkannt hat bzw. erkenne musste, das Verfahren aber gleichwohl weiterbetrieben wird.

Das Begehren der Klägerin ist offensichtlich aussichtslos. Dies ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Umstand, dass die hier maßgeblichen streitentscheidenden Rechtsfragen durch Rechtsprechung (vgl. u. a. BSG Urteile vom 7. November 2006, B 1 KR 23/06 R, 25. Februar 2010, B 11 AL 24/08 R und 9. Dezember 2010, B 13 R 63/09 R, jeweils m.w.N.) abschließend geklärt sind. Deshalb hält der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten.

Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat der Senat die gemäß §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr von 225 EUR festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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