Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2312/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3860/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.07.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.
Der 1970 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte, war als Mitarbeiter in einem Sägewerk und zuletzt in einer Gießerei versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit 2005 erhält er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Am 24.02.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Den Antrag begründete er mit einem Bandscheibenvorfall, psychischen Störungen und Kopfschmerzen. Er verwies auf ein im Dezember 2010 erstelltes Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit A ... Darin wird die Auffassung vertreten, dass der Kläger aufgrund des Ausmaßes der psychischen Symptomatik nicht in der Lage sei, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung durchzuführen. Die Beklagte veranlasste eine ambulante Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H ... Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 11.04.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Gutachter diagnostizierte eine geringe Verstimmung, eine Somatisierung mit Angabe von Spannungskopfschmerzen und Schwindel sowie ein Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Mit Bescheid vom 13.04.2011 und Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, durch die festgestellten Gesundheitsstörungen sei die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Am 13.07.2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat auf das Gutachten der Agentur für Arbeit vom Dezember 2010 verwiesen und vorgetragen, er sei äußerst nervös, aggressiv und finde keine Ruhe. Er leide an einer starken Somatisierungsneigung und sei wegen der Wirbelsäulenbeschwerden auf die ständige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er habe in der Vergangenheit zwar immer wieder Arbeitsstellen gefunden, die Belastung sei aber so hoch gewesen, dass er schon nach kurzer Zeit starke Rückenschmerzen bekommen habe. Daran sei die Aufnahme eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses gescheitert. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. hat angegeben, den Kläger zuletzt am 28.02.2007 wegen einer Lumboischialgie mit Wurzelreiz L5 beidseits behandelt zu haben (Schreiben vom 07.10.2011). Dr. S., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie hat mit Schreiben vom 11.10.2011 mitgeteilt, er habe den Kläger zuletzt am 16.02.2011 untersucht und dabei folgenden Befund erhoben: Adipositas, regelrechter Neurostatus, leichtes Antriebsdefizit, dysthyme Stimmungslage, Neigung zu erhöhter Selbstbeobachtung, deutliche Tendenz zur Somatisierung, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat ausgeführt, beim Kläger, den er erst seit 13.07.2011 behandele, bestünden ein LWS-Syndrom bei alter Protrusion L5/S1, eine psychovegetative Labilität und Angstzustände. Mit Urteil vom 11.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Da keine aktuelle Behandlung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erfolge, könne in vollem Umfang auf das Gutachten des Dr. H. verwiesen werden. Der Gutachter habe sich mit den vom Kläger angegebenen Beschwerden auseinandergesetzt und umfangreiche Untersuchungsbefunde erhoben. Seine Leistungsbeurteilung, wonach der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, sei nachvollziehbar und überzeugend. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am 13.08.2012 zugestellt worden.
Am 10.09.2012 hat der Kläger Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2012 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Schreiben vom 30.11.2012, dem Kläger zugestellt am 04.12.2012, hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.12.2012 eingeräumt worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
Das SG war berechtigt, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. H. im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl BSG 08.12.1998, B 2 U 222/98 B, juris). Weitere Ermittlungen durch das SG und den Senat waren im vorliegenden Fall nicht geboten. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten weist keine Mängel auf, es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbare inhaltliche Widersprüche und gibt keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ergab keinen Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren wesentlich verschlechtert hat. Nach der Untersuchung durch den Gutachter, die am 11.04.2011 stattfand, befand sich der Kläger nur noch bei Dr. T. in ärztlicher Behandlung. Dieser hat zwar einen Bluthochdruck, eine Pollenallergie und Prostatahyperplasie als weitere Diagnosen genannt. Hierzu hat das SG aber zutreffend festgestellt, dass diese Störungen entweder gut zu behandeln sind oder keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben. Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geltend.
Der 1970 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte, war als Mitarbeiter in einem Sägewerk und zuletzt in einer Gießerei versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit 2005 erhält er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Am 24.02.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Den Antrag begründete er mit einem Bandscheibenvorfall, psychischen Störungen und Kopfschmerzen. Er verwies auf ein im Dezember 2010 erstelltes Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit A ... Darin wird die Auffassung vertreten, dass der Kläger aufgrund des Ausmaßes der psychischen Symptomatik nicht in der Lage sei, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung durchzuführen. Die Beklagte veranlasste eine ambulante Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H ... Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 11.04.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Gutachter diagnostizierte eine geringe Verstimmung, eine Somatisierung mit Angabe von Spannungskopfschmerzen und Schwindel sowie ein Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Mit Bescheid vom 13.04.2011 und Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, durch die festgestellten Gesundheitsstörungen sei die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Am 13.07.2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat auf das Gutachten der Agentur für Arbeit vom Dezember 2010 verwiesen und vorgetragen, er sei äußerst nervös, aggressiv und finde keine Ruhe. Er leide an einer starken Somatisierungsneigung und sei wegen der Wirbelsäulenbeschwerden auf die ständige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er habe in der Vergangenheit zwar immer wieder Arbeitsstellen gefunden, die Belastung sei aber so hoch gewesen, dass er schon nach kurzer Zeit starke Rückenschmerzen bekommen habe. Daran sei die Aufnahme eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses gescheitert. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. hat angegeben, den Kläger zuletzt am 28.02.2007 wegen einer Lumboischialgie mit Wurzelreiz L5 beidseits behandelt zu haben (Schreiben vom 07.10.2011). Dr. S., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie hat mit Schreiben vom 11.10.2011 mitgeteilt, er habe den Kläger zuletzt am 16.02.2011 untersucht und dabei folgenden Befund erhoben: Adipositas, regelrechter Neurostatus, leichtes Antriebsdefizit, dysthyme Stimmungslage, Neigung zu erhöhter Selbstbeobachtung, deutliche Tendenz zur Somatisierung, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat ausgeführt, beim Kläger, den er erst seit 13.07.2011 behandele, bestünden ein LWS-Syndrom bei alter Protrusion L5/S1, eine psychovegetative Labilität und Angstzustände. Mit Urteil vom 11.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Da keine aktuelle Behandlung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erfolge, könne in vollem Umfang auf das Gutachten des Dr. H. verwiesen werden. Der Gutachter habe sich mit den vom Kläger angegebenen Beschwerden auseinandergesetzt und umfangreiche Untersuchungsbefunde erhoben. Seine Leistungsbeurteilung, wonach der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, sei nachvollziehbar und überzeugend. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am 13.08.2012 zugestellt worden.
Am 10.09.2012 hat der Kläger Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2012 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Schreiben vom 30.11.2012, dem Kläger zugestellt am 04.12.2012, hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.12.2012 eingeräumt worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
Das SG war berechtigt, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. H. im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl BSG 08.12.1998, B 2 U 222/98 B, juris). Weitere Ermittlungen durch das SG und den Senat waren im vorliegenden Fall nicht geboten. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten weist keine Mängel auf, es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbare inhaltliche Widersprüche und gibt keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ergab keinen Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren wesentlich verschlechtert hat. Nach der Untersuchung durch den Gutachter, die am 11.04.2011 stattfand, befand sich der Kläger nur noch bei Dr. T. in ärztlicher Behandlung. Dieser hat zwar einen Bluthochdruck, eine Pollenallergie und Prostatahyperplasie als weitere Diagnosen genannt. Hierzu hat das SG aber zutreffend festgestellt, dass diese Störungen entweder gut zu behandeln sind oder keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben. Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved