Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 3742/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4066/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 2.685,00 EUR strittig.
Der 1961 geborene Kläger zu 1), die 1969 geborene Klägerin zu 2), Ehefrau des Klägers zu 1), sowie der 2003 geborene Kläger zu 3), gemeinsamer Sohn der Kläger zu 1) und 2), bezogen in den Jahren 2005 und 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Der Leistungsbezug endete zunächst nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu 1).
Die Kläger bewohnten ab 1. Dezember 2002 (Mietvertrag vom 4. November 2002) eine Drei-Zimmer-Wohnung in der T.-Str. X in Es. mit einer Wohnfläche von ca. 135 Quadratmetern (Grundmiete 1.080,00 EUR, Garage 50,00 EUR, Nebenkostenvorauszahlungen [ab September 2009] 375,00 EUR).
Während des Leistungsbezugs wies die ARGE Jobcenter Landkreis Es. mit Schreiben vom 15. August 2005 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft nur mit einem Betrag von 463,00 EUR als Kaltmiete für angemessen angesehen würden und die Kaltmiete von 1.080,00 EUR somit nicht angemessen sei, weswegen sie nur für eine Übergangszeit bis 30. November 2005 in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden könne. Während dieser Zeit bestehe die Gelegenheit, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen oder andere Möglichkeiten zur Senkung der Kosten zu suchen. Dem entsprechend erfolgte eine Kürzung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft.
Nach Beendigung der selbstständigen Tätigkeit beantragte der Kläger zu 1) am 7. Dezember 2010 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Beklagte bewilligte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 7. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 (Bescheid vom 28. Dezember 2010, Änderungsbescheide vom 16. März 2011 und 25. Mai 2011; Teilaufhebungsbescheid vom 2. September 2011).
Mit Schreiben vom 16. März 2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, die aktuell gezahlte Kaltmiete von 1.080,00 EUR werde als unangemessen angesehen, aktuell sei eine Kaltmiete von 463,00 EUR angemessen. Die bisherige Kaltmiete werde nur für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten, bis 31. Mai 2011 in voller Höhe übernommen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Ab 1. Juni 2011 werde nur noch die angemessene Kaltmiete berücksichtigt.
Ab dem 1. Juni 2011 nahm der Kläger zu 1) bei der Al. GmbH eine Beschäftigung als Betriebsleiter auf. Für Juli 2011 gewährte der Beklagte den Klägern darlehensweise Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer gekürzten Kaltmiete (Bescheid vom 1. Juli 2011). Ab August 2011 bezogen die Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr.
Am 13. März 2012 erfolgte durch den Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses T.-Str. X in Es. wegen Zahlungsverzugs mit der Aufforderung, die Wohnung spätestens am 31. März 2012 zurückzugeben.
Am 26. März 2012 schlossen die Kläger zu 1) und zu 2) mit der L. Immobilien GmbH einen Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung in der F.str. XX in Es. (Mietbeginn 1. Mai 2012; ca. 90 Quadratmeter, keine Kücheneinrichtung, Fernwärme, Warmwasseraufbereitung mit Strom, monatliche Grundmiete 895,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 160,00 EUR, Heizkosten und Hausnebenkostenvorauszahlung 145,00 EUR, Mietsicherheit 2.685,00 EUR zahlbar in Raten von 895,00 EUR am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2012; Genehmigung der Haltung eines Hundes [Münsterländer]).
Am 28. März 2012 stellte die Stadt Es. den Klägern einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus.
Am 17. April 2012 beantragten die Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und machten geltend, ihre (frühere) Wohnung sei zum 31. März 2012 gekündigt worden. Für die neue Wohnung, für die sie einen Wohnberechtigungsschein hätten, hätten sie das Geld für die Kaution und für eine Küche nicht. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Insolvenz erhielten sie keinen Bankkredit. Das Geld reiche für Miete und Lebenshaltungskosten. Die Klägerin zu 2) übe ihre am 1. August 2011 aufgenommene Tätigkeit bei der Al. GmbH seit Anfang 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aus. Es sei nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung zu finden, denn alle Vermieter würden eine Schufa-Auskunft verlangen, zudem hätten sie zwei große Hunde.
Der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution für die Wohnung F.str. XX in Es. in Höhe von 2.685,00 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2012 und Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 ab. Eine Mietkaution könne nur bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Zusicherung sei vor Abschluss des Mietvertrages am 26. März 2012 nicht eingeholt worden. Die Zusicherung sei nur zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Die Kaltmiete der neu angemieteten Wohnung betrage 895,00 EUR, die angemessene Kaltmiete betrage derzeit für eine Wohnung in Es. für drei Personen 510,00 EUR. Damit übersteige die Miete der neuen Wohnung die angemessene Kaltmiete um 385,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine darlehensweise Übernahme der Kaution seien nicht erfüllt.
Wegen der Ablehnung der Übernahme der Mietkaution haben die Kläger am 5. Juli 2012 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten bei allen sozialen Wohnungsbaufirmen einen Antrag gestellt. Eine Ablehnung sei hauptsächlich wegen ihrer zwei großen Hunde und der vier Katzen erfolgt. Die einzige Wohnung, für welche sie seit 7. Dezember 2010 einen Zuschlag erhalten hätten, sei die jetzt angemietete Wohnung. Es gebe auch keine Vierzimmerwohnung für 511,00 EUR, in welcher Tierhaltung erlaubt sei. Die Mietzahlungen würden aus dem eigenen Einkommen bestritten.
Mit Urteil vom 16. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die darlehensweise Übernahme der Kosten der Mietkaution seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an einem vorherigen Antrag beim Beklagten vor dem verbindlichen Abschluss des Mietvertrages, mit welchem sich die Kläger verpflichtet hätten, die Mietkaution zu zahlen. Nachdem die Kläger eine Zusicherung zur Übernahme der Kaution nicht vor Abschluss des Mietvertrages beantragt hätten, komme es nicht mehr darauf an, ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 1. September 2012 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24. September 2012 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 zu verurteilen, die Kosten der Mietkaution in Höhe von 2.685,00 EUR darlehensweise zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27. November 2012 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen worden. Nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis 31. Dezember 2012 eingeräumt worden ist, ist eine solche nicht eingegangen.
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Kosten der Mietkaution.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das hier von den Klägern beanspruchte Darlehen zur Zahlung der Mietkaution - § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 3 SGB II - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass diese Voraussetzungen bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil die Kläger weder die Leistungen, noch eine Zusicherung ihrer Übernahme vor Abschluss des Mietvertrages beantragt haben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Äußerung des Mitarbeiters des Amtes für Sozialwesen der Stadt Es. Gehr, bei welchem der Kläger zu 1) am 3. Mai 2012, nach Abschluss des Mietvertrages, vorgesprochen hat und der die darlehensweise Übernahme der Kosten der Kaution von 3 Monatsmieten in Höhe der angemessenen Kaltmiete angeregt hat, nicht entscheidungserheblich ist. Die vorherige Zusicherung (und damit auch ein vorheriger Antrag) ist Tatbestandsvoraussetzung für die begehrte Leistung (Lang/Link in Eicher Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 82). Ferner ist unmaßgeblich, dass ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt worden ist. Damit kommt es - wie vom SG entschieden - nicht darauf an, ob die Wohnung angemessen ist und eine entsprechende Zusicherung überhaupt hätte erteilt werden können.
Da das SG somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 2.685,00 EUR strittig.
Der 1961 geborene Kläger zu 1), die 1969 geborene Klägerin zu 2), Ehefrau des Klägers zu 1), sowie der 2003 geborene Kläger zu 3), gemeinsamer Sohn der Kläger zu 1) und 2), bezogen in den Jahren 2005 und 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Der Leistungsbezug endete zunächst nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu 1).
Die Kläger bewohnten ab 1. Dezember 2002 (Mietvertrag vom 4. November 2002) eine Drei-Zimmer-Wohnung in der T.-Str. X in Es. mit einer Wohnfläche von ca. 135 Quadratmetern (Grundmiete 1.080,00 EUR, Garage 50,00 EUR, Nebenkostenvorauszahlungen [ab September 2009] 375,00 EUR).
Während des Leistungsbezugs wies die ARGE Jobcenter Landkreis Es. mit Schreiben vom 15. August 2005 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft nur mit einem Betrag von 463,00 EUR als Kaltmiete für angemessen angesehen würden und die Kaltmiete von 1.080,00 EUR somit nicht angemessen sei, weswegen sie nur für eine Übergangszeit bis 30. November 2005 in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden könne. Während dieser Zeit bestehe die Gelegenheit, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen oder andere Möglichkeiten zur Senkung der Kosten zu suchen. Dem entsprechend erfolgte eine Kürzung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft.
Nach Beendigung der selbstständigen Tätigkeit beantragte der Kläger zu 1) am 7. Dezember 2010 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Beklagte bewilligte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 7. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 (Bescheid vom 28. Dezember 2010, Änderungsbescheide vom 16. März 2011 und 25. Mai 2011; Teilaufhebungsbescheid vom 2. September 2011).
Mit Schreiben vom 16. März 2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, die aktuell gezahlte Kaltmiete von 1.080,00 EUR werde als unangemessen angesehen, aktuell sei eine Kaltmiete von 463,00 EUR angemessen. Die bisherige Kaltmiete werde nur für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten, bis 31. Mai 2011 in voller Höhe übernommen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Ab 1. Juni 2011 werde nur noch die angemessene Kaltmiete berücksichtigt.
Ab dem 1. Juni 2011 nahm der Kläger zu 1) bei der Al. GmbH eine Beschäftigung als Betriebsleiter auf. Für Juli 2011 gewährte der Beklagte den Klägern darlehensweise Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer gekürzten Kaltmiete (Bescheid vom 1. Juli 2011). Ab August 2011 bezogen die Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr.
Am 13. März 2012 erfolgte durch den Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses T.-Str. X in Es. wegen Zahlungsverzugs mit der Aufforderung, die Wohnung spätestens am 31. März 2012 zurückzugeben.
Am 26. März 2012 schlossen die Kläger zu 1) und zu 2) mit der L. Immobilien GmbH einen Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung in der F.str. XX in Es. (Mietbeginn 1. Mai 2012; ca. 90 Quadratmeter, keine Kücheneinrichtung, Fernwärme, Warmwasseraufbereitung mit Strom, monatliche Grundmiete 895,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 160,00 EUR, Heizkosten und Hausnebenkostenvorauszahlung 145,00 EUR, Mietsicherheit 2.685,00 EUR zahlbar in Raten von 895,00 EUR am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2012; Genehmigung der Haltung eines Hundes [Münsterländer]).
Am 28. März 2012 stellte die Stadt Es. den Klägern einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus.
Am 17. April 2012 beantragten die Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und machten geltend, ihre (frühere) Wohnung sei zum 31. März 2012 gekündigt worden. Für die neue Wohnung, für die sie einen Wohnberechtigungsschein hätten, hätten sie das Geld für die Kaution und für eine Küche nicht. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Insolvenz erhielten sie keinen Bankkredit. Das Geld reiche für Miete und Lebenshaltungskosten. Die Klägerin zu 2) übe ihre am 1. August 2011 aufgenommene Tätigkeit bei der Al. GmbH seit Anfang 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aus. Es sei nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung zu finden, denn alle Vermieter würden eine Schufa-Auskunft verlangen, zudem hätten sie zwei große Hunde.
Der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution für die Wohnung F.str. XX in Es. in Höhe von 2.685,00 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2012 und Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 ab. Eine Mietkaution könne nur bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Zusicherung sei vor Abschluss des Mietvertrages am 26. März 2012 nicht eingeholt worden. Die Zusicherung sei nur zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Die Kaltmiete der neu angemieteten Wohnung betrage 895,00 EUR, die angemessene Kaltmiete betrage derzeit für eine Wohnung in Es. für drei Personen 510,00 EUR. Damit übersteige die Miete der neuen Wohnung die angemessene Kaltmiete um 385,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine darlehensweise Übernahme der Kaution seien nicht erfüllt.
Wegen der Ablehnung der Übernahme der Mietkaution haben die Kläger am 5. Juli 2012 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten bei allen sozialen Wohnungsbaufirmen einen Antrag gestellt. Eine Ablehnung sei hauptsächlich wegen ihrer zwei großen Hunde und der vier Katzen erfolgt. Die einzige Wohnung, für welche sie seit 7. Dezember 2010 einen Zuschlag erhalten hätten, sei die jetzt angemietete Wohnung. Es gebe auch keine Vierzimmerwohnung für 511,00 EUR, in welcher Tierhaltung erlaubt sei. Die Mietzahlungen würden aus dem eigenen Einkommen bestritten.
Mit Urteil vom 16. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die darlehensweise Übernahme der Kosten der Mietkaution seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an einem vorherigen Antrag beim Beklagten vor dem verbindlichen Abschluss des Mietvertrages, mit welchem sich die Kläger verpflichtet hätten, die Mietkaution zu zahlen. Nachdem die Kläger eine Zusicherung zur Übernahme der Kaution nicht vor Abschluss des Mietvertrages beantragt hätten, komme es nicht mehr darauf an, ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 1. September 2012 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24. September 2012 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 zu verurteilen, die Kosten der Mietkaution in Höhe von 2.685,00 EUR darlehensweise zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27. November 2012 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen worden. Nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis 31. Dezember 2012 eingeräumt worden ist, ist eine solche nicht eingegangen.
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Kosten der Mietkaution.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das hier von den Klägern beanspruchte Darlehen zur Zahlung der Mietkaution - § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 3 SGB II - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass diese Voraussetzungen bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil die Kläger weder die Leistungen, noch eine Zusicherung ihrer Übernahme vor Abschluss des Mietvertrages beantragt haben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Äußerung des Mitarbeiters des Amtes für Sozialwesen der Stadt Es. Gehr, bei welchem der Kläger zu 1) am 3. Mai 2012, nach Abschluss des Mietvertrages, vorgesprochen hat und der die darlehensweise Übernahme der Kosten der Kaution von 3 Monatsmieten in Höhe der angemessenen Kaltmiete angeregt hat, nicht entscheidungserheblich ist. Die vorherige Zusicherung (und damit auch ein vorheriger Antrag) ist Tatbestandsvoraussetzung für die begehrte Leistung (Lang/Link in Eicher Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 82). Ferner ist unmaßgeblich, dass ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt worden ist. Damit kommt es - wie vom SG entschieden - nicht darauf an, ob die Wohnung angemessen ist und eine entsprechende Zusicherung überhaupt hätte erteilt werden können.
Da das SG somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved