Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 BK 5482/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 BK 4268/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 25 BK 5482/11 abgelehnt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Beklagte hat zu Recht für die Monate März und April 2011 die Gewährung des beantragten Kinderzuschlags abgelehnt, da das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.168,43 EUR deren Bedarf von 1.133,00 EUR übersteigt. Die Gewährung eines Kinderzuschlags ist zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit daher nicht geboten (§ 6a Abs. 1 Ziff. 4 Bundeskindergeldgesetz [BKGG]). Auf die Frage, ob die Ehefrau des Klägers und deren Tochter nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Leistungsbezug ausgeschlossen waren, kommt es im hier streitigen Zeitraum nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 25 BK 5482/11 abgelehnt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Beklagte hat zu Recht für die Monate März und April 2011 die Gewährung des beantragten Kinderzuschlags abgelehnt, da das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.168,43 EUR deren Bedarf von 1.133,00 EUR übersteigt. Die Gewährung eines Kinderzuschlags ist zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit daher nicht geboten (§ 6a Abs. 1 Ziff. 4 Bundeskindergeldgesetz [BKGG]). Auf die Frage, ob die Ehefrau des Klägers und deren Tochter nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Leistungsbezug ausgeschlossen waren, kommt es im hier streitigen Zeitraum nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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