Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3183/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5300/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 in M. geborene und 1982 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Kläger beantragte am 15.11.2006 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach eigenen Angaben ist er seit 1982 als Arbeiter beschäftigt gewesen, zurzeit als Lagerist bei der Firma L. GmbH & Co. oHG. Dort war er zunächst (seit 1994) als Maschineneinrichter im Dreischichtbetrieb und ab 2004 ebenfalls vollschichtig im Lager tätig (Materialausgabe und Staplertätigkeiten ohne Schichtbetrieb). Nach einem Pons-Infarkt im Mai 2003 kam es zu mehreren Aufenthalten in den Kliniken S., G. (2003, 2004, 2005 und 2006). In dem einheitlichen Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 30.08.2006 über die vom 19.07.2006 bis 16.08.2006 erfolgte stationäre Behandlung waren eine sensomotorische Hemirestparese rechts, chronische Kopfschmerzen nach Hirninfarkt am 01.05.2003, ein Ponsinfarkt links am 01.05.2003 und eine Hypercholesterinämie angegeben worden. Aufgrund einer Hirnstammischämie links mit einer Halbseitenlähmung rechts bestehe noch immer eine Restsymptomatik. Wegen Gefühlsstörungen der rechten Hand und feinmotorischen Störungen der rechten Hand seien Tätigkeiten mit erhöhter Gebrauchsfähigkeit der Hände oder Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 15 kg zu vermeiden. Als Lagerarbeiter sei der Kläger sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Ebenso könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung sowohl in Tages- als auch in Früh- und Spätschicht ausgeführt werden.
Die Beklagte gab ein Gutachten beim Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Anästhesiologie, Chirotherapie/Sozialmedizin Dr. Z. in Auftrag. Er beschrieb (Gutachten vom 08.12.2006) eine diskrete Hemiparese rechts nach Ponsinfarkt 01.05.2003 und viermaliger medizinischer Rehabilitation, eine Retropatellararthrose links mehr als rechts mit gelegentlichen Belastungsschmerzen sowie den Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, einen Zustand nach subsegmentalen Lungenembolien, eine leichte Hörminderung rechts, eine minimale Aorteninsuffizienz und eine geringe Mitralinsuffizienz ohne Leistungseinschränkung. Es hätten sich bei der klinischen Untersuchung weiterhin eine diskrete Hemiparese rechts mit einer Minderung der groben Kraft der rechten Hand auf ca. zwei Drittel im Vergleich zu links, eine leichte Störung der Feinmotorik, eine leichte Schwäche auch des rechten Beines gezeigt. Unabhängig von diesem Apoplex finde sich zusätzlich eine leichte Retropatellararthrose, die sich bislang nur bei einem tiefen Hocken schmerzhaft bemerkbar mache. Kognitive Einschränkungen seien nicht festgestellt und auch bei dem letzten Heilverfahren nicht mehr geklagt worden. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen seien daher zumutbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und Tätigkeiten unter Stress und hohem Zeitdruck. Auch das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sollte vermieden werden. Die letzte (und derzeit ausgeübte) Tätigkeit erscheine unter diesen Bedingungen weiterhin durchführbar.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Das SG hat zunächst den Hausarzt Dr. G. als sachverständigen Zeugen gehört (wegen der gemachten Angaben sowie der vorgelegten Befunde wird auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte verwiesen) und ein nervenärztliches Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., Wolfach, in Auftrag gegeben. In dem zusammen mit Dr. D. und unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens der Diplompsychologin Djundja erstellten Gutachtens vom 11.12.2007 wurde eine sensomotorische Resthemiparese rechts nach Ponsinfarkt 2003, eine hirnorganische Leistungsminderung nach Ponsinfarkt, eine depressive Anpassungsstörung, ein Spannungskopfschmerz und ein Zustand nach transitorisch ischämischer Attacke (TIA) 2006 festgestellt. Von psychiatrischer Seite habe eine hirnorganische Leistungsminderung mit mangelnder Belastbarkeit, vorzeitiger Ermüdung, erhöhter Reizbarkeit und Stressintoleranz festgestellt werden können. Mittelschwere Männerarbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg könnten halbschichtig, also weniger als sechs Stunden, aber wenigstens drei Stunden, ausgeführt werden. Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit seien zu vermeiden.
Hierauf hat die Beklagte die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 23.04.2008 vorgelegt, der darauf hingewiesen hat, dass das nervenärztliche Gutachten bei genauer Betrachtung einen identischen Befund zu dem der Schmieder-Kliniken erhoben habe. Eine wesentliche Verschlechterung sei anhand des vorliegenden neurologischen Befundes auch nicht zu erwarten. Die Ergebnisse des psychologischen Zusatzgutachtens zeichneten insgesamt nur eine leichte hirnorganische Leistungsminderung auf, wobei anzumerken sei, dass eine Testdiagnostik zur Leistungsobjektivierung im Rahmen eines Rentenverfahrens nur mit äußerster Zurückhaltung gewertet werden dürfe, weil der Proband hier dem Paradoxon ausgesetzt sei, eine maximale Leistungsfähigkeit bieten zu müssen, wohingegen er jedoch seine Leistungseinschränkung kenntlich machen wolle. Hierauf hat Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme auf Veranlassung des SG nochmals unter dem 16.06.2008 Stellung genommen und an seiner bislang vertretenen Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 18.09.2008 vorgelegt, der ebenfalls daran festgehalten hat, dass nichts gegen ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen spreche.
Das SG hat hierauf Beweis erhoben durch Einholen einer Arbeitgeberauskunft bei der Firma L. GmbH & Co. oHG, Bühl sowie durch das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. Ebert, Universitätsklinikum Freiburg.
Der Arbeitgeber hat u.a. angegeben, der Kläger sei seit Mai 1994 zunächst als Maschineneinrichter und nach der Wiedereingliederung im Juni 2004 als Staplerfahrer und für Lagerarbeiten eingesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis bestehe ungekündigt fort. Der Kläger werde nicht tariflich entlohnt, sondern nach einer analytischen Arbeitsplatzbewertung. Bei der Tätigkeit als Einrichter handele es sich nicht um eine Tätigkeit, die üblicherweise Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung vorbehalten sei. Für einen ungelernten Arbeiter sei von einer Einarbeitungszeit von 5 Jahren auszugehen.
Vom 05.01.2009 bis 09.02.2009 hat sich der Kläger zu einer weiteren stationären Heilmaßnahme in der Rehaklinik K. befunden (Leistungsfähigkeit bei Entlassung für die Tätigkeit als Lagerist: 6 Stunden und mehr, vgl. HV-EB v. 09.02.2009).
Prof. Dr. E. hat in seinem Gutachten vom 16.02.2009 die Auffassung vertreten, der Kläger leide unter einem organischen Psychosyndrom nach Stammhirninsult. Zusätzlich bestehe eine rezidivierende depressive Störung. Beeinträchtigt seien dadurch Affektivität, Antrieb, Denken und Kognition, bzgl. des Hirnstamminsultes habe noch eine verminderte Geschicklichkeit festgestellt werden können. Zu vermeiden seien Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die beim organischen Psychosyndrom begrenzt seien. Aufgrund der depressiven Erkrankung seien Arbeiten mit erhöhter Verantwortung und vermehrtem Publikumsverkehr zu vermeiden. Aufgrund des Hirninsultes und der vorschnellen körperlichen Erschöpfbarkeit, auch wenn diese subjektiv wäre, sollten schwere körperliche Arbeiten vermieden werden, selbst wenn sie aufgrund der Kraft noch möglich seien. Tätigkeiten könnten noch sechs Stunden am Tag ausgeführt werden. Es werde eingeschätzt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Einschätzung des Patienten es zu einer vermehrten Erschöpfbarkeit komme.
Die Beklagte hat hierauf ausgeführt, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereiches anzusehen sei und damit eine Verweisung auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners erfolgen könne. Hierzu hat sie eine berufskundliche Auskunft des Bundesverbandes deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 20.12.2007 vorgelegt und auf die dort beschriebenen Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit eines einfachen Pförtners und auf die Übereinstimmung zu den beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen verwiesen. Er sei darüber hinaus aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aber auch in der Lage, Wach- und Sicherungsaufgaben zu übernehmen. Als Verweisungstätigkeit werde die Tätigkeit als Museumsaufseher benannt. Auch hierzu hat sie auf eine beigefügte berufskundliche Auskunft der Staatlichen Museen zu Berlin vom 12.09.2002 verwiesen, wobei davon ausgegangen werde, dass von einem Museumsaufseher weder erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit noch erhöhte Anforderungen an die Verantwortung abverlangt würden und dass sich der Publikumsverkehr auf die gelegentliche Erteilung von Auskünften und Verhaltensregeln beschränke.
Mit Urteil vom 14.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung der Auffassung von Prof. Ebert angeschlossen, wonach der Kläger vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten könne. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn aufgrund der Arbeitgeberauskunft sei die Kammer der Überzeugung, dass Beurteilungsmaßstab für die Frage nach einer Berufsunfähigkeit die Tätigkeit des Klägers vor dessen Umsetzung und damit die Tätigkeit als Maschineneinrichter sei. Hierbei handele es sich um eine Anlerntätigkeit des oberen Bereichs. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht auf eine Tätigkeit als Pförtner oder Museumsaufsicht verwiesen.
Gegen das ihm am 27.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger hält an einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen fest und bezieht sich insoweit auf die von Dr. F. vertretene Leistungsbeurteilung. Darüber hinaus werde eine zumutbare Verweisung auf die Tätigkeit als Pförtner oder Museumsaufsicht bezweifelt, denn er sei aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen von Arbeitgeberauskünften bei der Firma L. GmbH & Co. oHG, B ... Unter dem 27.05.2010 teilte der - nicht tarifgebundene - Arbeitgeber des Klägers mit, dass der Kläger die Funktion des Einrichters mit der Lohngruppe 7 ab dem 01.04.1998 übernommen habe. Er habe im April 1999 dann die Prämiengruppe 4 erhalten und somit gemäß Definition die Anforderungen der Stelle erfüllt. Optimalerweise besäßen die Mitarbeiter eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Metallberuf, dies sei aber keine zwingende Voraussetzung. Auch langjährige Mitarbeiter ohne Berufsausbildung, aber mit einem gewissen Verständnis könnten die Stelle ausüben. Der Vergütung der Stelle läge eine analytische Arbeitsplatzbewertung ("Einrichter in der ZMS-Montage") zugrunde. Der Auskunft waren die Grundlagen der analytischen Arbeitsplatzbewertung vom 23.09.2005 beigefügt. Auf eine ergänzende Anfrage des Senats teilte die Firma L. GmbH & Co. OHG unter dem 01.09.2010 mit, dass die Beschreibung der Stelle "Einrichter in der ZMS-Montage" vom 23.09. bzw. 27.10.2005 der Beschreibung entspreche, die bereits am 30.04.2003 zutreffend gewesen sei. Einer diesem Schreiben beiliegenden Fotokopie könne entnommen werden, dass das Entlohnungssystem bereits damals gegolten habe. Die Arbeitsplatzbewertung sei jeweils nur durch neue Bereiche ergänzt worden, die im Laufe der Zeit dazugekommen und gleichartige Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt hätten.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Abzugs qualitätsfremder Bewertungsmerkmale die allein maßgeblichen Qualitätsmerkmale nur der Lohngruppe 6 entsprächen. Berücksichtige man zudem, dass der Kläger unbestritten keine entsprechende abgeschlossene Lehrausbildung absolviert habe, könne der Tabelle auf S. 11 der Anlage "Arbeitswert und Lohngruppen" entnommen werden, dass für die Rangstufe 55 eine Berufserfahrung/Praxis von nur ein bis zwei Jahren erforderlich sei. Die Tätigkeit als Einrichter könne also auch ohne Berufsausbildung nach einer Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren ausgeübt werden, was bedeute, dass der Kläger im angefochtenen Urteil zu Recht nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als Angelernter des oberen Bereichs im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas eingestuft worden sei. Selbst wenn Facharbeiterstatus zu bejahen wäre, läge keine Berufsunfähigkeit vor, denn nach dem letzten Blatt der Anlage zum Schreiben des Arbeitgebers vom 01.09.2010 handele es sich bei der derzeit ausgeübten Beschäftigung als Lagerarbeiter und Staplerfahrer um eine Anlerntätigkeit, welche somit eine für einen Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit darstelle.
Weitere Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation wurden dem Kläger mit der stationären Behandlung vom 05.01.2009 bis 09.02.2009 in der Rehaklinik K., N.gewährt (Diagnosen: Ponsinfarkt 05/2003 mit persistierender leichter sensomotorischer Rechtsseitensymptomatik, Hypercholesterinämie, Übergewichtigkeit, Hyperurikämie, Erschöpfungssyndrom, Mikrohämaturie; Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit).
Der Kläger hat noch einen Arztbericht des Ortenauklinikums vom 13.06.2012 übersandt, worauf der Senat einen vorläufigen Arztbrief nebst Anlagen sowie den ausführlichen Entlassungsbericht vom 27.06.2012 (Diagnosen: 1. Mikroangiopathischer Re-Infarkt in der Pons links (nur die sensiblen Bahnen betreffend, im MRT nicht sichtbar), 2. Status nach transitorischer ischämischer Attacke mit Hemihypästhesie rechts 2006, 3. Status nach Ponsinfarkt 05/2003, 4. Status nach subsegmentalen Lungenembolien beidseits 05/2003, 5. Echokardiographisch normale linksventrikuläre Globalfunktion, leichte Mitralklappeninsuffizienz, 6. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Ex-Nikotinabusus ca. 30 Pack-Years, arterielle Hypertonie) beigezogen hat.
In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 05.09.2012 hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin Dr. N. ausgeführt, dass die subjektiven Angaben des Versicherten als winziger Schlaganfall gedeutet worden seien, der allerdings nicht in der Bildgebung habe nachgewiesen werden können. Ein objektiver körperlicher Befund sei von der Klinik nicht erhoben worden, die Aussagen stützten sich allein auf die Angaben des Versicherten, eine überdauernde Leistungsminderung sei nicht belegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI)
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen an den vorgenannten rechtlichen Grundlagen kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Damit ist er weder berufsunfähig, noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert.
Der Senat stützt sich dabei auf den HV-EB der Schmieder-Kliniken vom 30.08.2006, die Gutachten von Dr. Ziegler vom 08.12.2006 und Prof. Dr. Ebert vom 16.02.2009 sowie den HV-EB der Reha-Klinik K. vom 09.02.2009. Danach steht fest, dass der Kläger infolge einer Hirnstammischämie unter einer Restsymptomatik einer Halbseitenlähmung rechts leidet, die zunächst noch zu Gefühlsstörungen und feinmotorischen Störungen der rechten Hand und einer leichten Schwäche des rechten Beines (vgl. HV-EB S.-Kliniken, Gutachten Dr. Z.) geführt hat und im weiteren Verlauf als noch diskret ausgeprägt (Schwäche rechter Arm und Bein, Feinmotorik der rechten Hand, vgl. Gutachten Dr. F. und HV-EB der Reha-Klinik K.) beschrieben wird. Ein dauerhafter Verschlimmerungszustand ist mit dem vorgelegten und den vom Senat beigezogenen Berichten des Ortenauklinikums Offenburg-Gengenbach nicht nachgewiesen, worauf Dr. N. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 05.09.2012 zu Recht hingewiesen hat. Die behandelnden Ärzte sind von einem mikroangiopathischen Re-Infarkt in der Pons links ausgegangen bei unauffälligem cCT und cMRT, welcher zu einem pelzigen Gefühl im Gesicht und der Handinnenflächen sowie der Fußsohle geführt hat und durch ambulante Ergotherapie behandelt wurde. Bei sonst unbeeinträchtigter Motorik der Extremitäten, seitengleich auslösbaren Muskelreflexen ist nicht von einer qualitativ bedeutsamen Verschlechterung auszugehen, zumal weitere Befunde nach dem Hinweis des Senats, dass weiterhin eine Entscheidung beabsichtigt sei, auch nicht mehr vorgelegt wurden.
Darüber hinaus sind, wie Prof. Dr. E. ausgeführt hat, eine Beeinträchtigung der Affektivität, des Antriebes, des Denkens und der Kognition und insbesondere Einschränkungen von Belastbarkeit, Ausdauer und Konzentration zu berücksichtigen, die bereits in den HV-Entlassungsberichten der Schmieder-Kliniken und im Gutachten von Dr. Ziegler Erwähnung finden und auch von Dr. F. und Dr. Dannegger beschrieben werden. Sie sind insoweit als organisches Psychosyndrom infolge des Stammhirninsults zu werten, worin die gehörten Sachverständigen übereinstimmen. Schließlich bestehen Spannungskopfschmerzen unter emotionaler Belastung und Stress und wiederkehrende depressive Syndrome. Dadurch sind die Daueraufmerksamkeit und erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt und im Rahmen der Bewertung der körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit ebenso wie die verminderte Stressstabilität zu berücksichtigen. Deshalb sind Tätigkeiten, die diesen Einschränkungen nicht Rechnung tragen, zu vermeiden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten sind, wie die Sachverständigen ausführen und von den HV-Entlassungsberichten bestätigt werden, aber grundsätzlich möglich. Von einer durch die beschriebenen Einschränkungen bedingten zeitlichen Leistungsminderung auf weniger als 6 Stunden kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Unabhängig davon, dass eine solche Einschätzung lediglich von Dr. F. und Dr. D. im Gutachten vom 11.12.2007 vertreten wurde, ist diese nicht schlüssig. Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt nicht, dass die Einschränkungen auch im psychologischen Gutachten nur als leichte kognitive Störung im Sinne einer hirnorganischen Leistungsminderung, welche sich in Beeinträchtigungen der konzentrativen Belastbarkeit und der Aufmerksamkeit bei Interferenz manifestiert habe, beschrieben werden und dass der Kläger seit seiner Umsetzung vollschichtig einer Tätigkeit als Lagerarbeiter nachgeht. Von wiederkehrenden und länger andauernden Arbeitsunfähigkeitszeiten oder einer dauerhaften Verschlimmerung wird nicht berichtet und solche sind auch nicht ersichtlich. Zu schweren objektivierbaren Ausfällen ist es, worauf Prof. Dr. E. zu Recht hingewiesen hat, trotz einer 8-stündigen Tätigkeit bislang nicht gekommen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine Leistungsfähigkeit von nur weniger als 6 Stunden am Tag vorliegen soll, liegt aufgrund der mitgeteilten Befunde nicht vor. Schließlich hat der Kläger nicht nur gegenüber Prof. Dr. E. sondern auch im Heilverfahren im Januar/Februar 2009 angegeben, er könne und wolle noch sechs Stunden arbeiten (HV-EB Bl. 2-3). Unabhängig davon folgt der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. E., dass allenfalls von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen ist, welches in Phasen und mit Remissionen oder leichten Restsymptomen verläuft und darüber hinaus, etwa durch eine antidepressive Pharmakotherapie, behandelbar ist und eine Tätigkeit von wenigstens 6 Stunden am Tag ohne Gefährdung der Restgesundheit möglich ist. Damit sind die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt.
Unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen und der dort wiedergegebenen Voraussetzungen liegt auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen die Tätigkeit eines Maschineneinrichters nicht mehr ausüben kann und diese Tätigkeit, die vor der krankheitsbedingten innerbetrieblichen Umsetzung ausgeübt wurde (vgl. Angaben des Arbeitgebers in seiner Stellungnahme vom 19.11.2008), Maßstab für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit ist.
Unter Berücksichtigung der beim Arbeitgeber beigezogenen Grundlagen der Arbeitsplatzbewertung ist letztlich nicht zu beanstanden, dass das SG den Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren, vgl. BSG, Urt. v. 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr.45) zugeordnet hat. Bei der Tätigkeit des Maschineneinrichters handelt sich insoweit schon nicht um einen Ausbildungsberuf, schon gar nicht um einen, der eine mehr als zweijährige Ausbildung erfordert (vgl. hierzu die Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/archiv/1899.pdfMaschineneinrichters). Zugangsvoraussetzung kann eine metalltechnische Ausbildung sein, erforderlich ist dies jedoch nicht. Eine Anerkennung eines Status als Facharbeiter käme daher nur in Betracht, wenn der Versicherte in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang (oder mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren) gearbeitet hätte und wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb tarifvertraglich gleichgestellt wären oder wenn diese nicht in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiterberuf gleichzusetzen wäre. Hiervon kann jedoch weder aufgrund der dem Kläger übertragenen Aufgaben noch aufgrund der konkreten Vergütungsstruktur des Arbeitgebers ausgegangen werden. Die Aufgaben des Klägers beschränkten sich, wie der analytischen Arbeitsplatzbewertung entnommen werden kann, auf die Montage von Zweimassenschwungrädern, Kuppl-Druckplatten, Kuppl-Scheiben sowie der Wandler-Montage (CVT-Montage erst nach Umsetzung des Klägers). Als Arbeitsunterlagen waren Zeichnungen, Stücklisten, NC-Programm, Arbeitsmittelliste, Produktionsprogramm, QS-Prüfvorschriften sowie mündliche und schriftliche Anweisungen vom Gruppenleiter und Sektorleiter zu berücksichtigen. Der Arbeitsvorgang bestand aus dem Umrüstvorgang und Arbeitsablauf, der Fertigungsbetreuung, der Qualitätssicherung, Datenerfassung und ausdrücklich aufgeführten Besonderheiten bei den einzelnen Umrüstvorgängen. Diese Tätigkeit bildet grundsätzlich allenfalls einen Teilbereich dessen ab, was in regelmäßig dreijährigen Ausbildungen an Kenntnissen und Fertigkeiten vermittelt wird. Insoweit kann etwa auf die Ausbildungsinhalte eines Feinwerkmechanikers/einer Feinwerkmechanikerin unter www.berufenet.de der Bundesagentur für Arbeit verwiesen werden. Die inhaltliche Begründung der analytischen Arbeitsplatzbewertung der Firma L. GmbH & Co. oHG für den Einrichter im Montagebereich, welche zu einer Einstufung in Lohngruppe 8 (Zeitlohn) geführt hat und ihrerseits auf der Summe der Teilarbeitswerte im Rahmen einer analytischen Arbeitsbewertung beruht, stützt die hier vorgenommene Bewertung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Lohngruppe 8 bereits den Facharbeiterlohngruppen zuzurechnen wäre, denn eine Definition der Lohngruppen wurde nicht mit vorgelegt. Selbst wenn dies aber so wäre, liegt eine Facharbeitertätigkeit nicht vor, weil der qualitative Wert des bisherigen Berufs bei der analytischen Arbeitsbewertung nicht derjenigen Arbeitswertzahl entnommen werden kann, die als Endprodukt die Entlohnung bestimmt; vielmehr müssen diejenigen Faktoren unberücksichtigt bleiben, für die nicht die qualitativen Anforderungen des Berufs, sondern andere Gesichtspunkte wie z.B. Erschwernisse infolge der Belastungen durch Staub, Hitze, Dämpfe, Lärm, Erschütterungen und dergleichen maßgebend sind (vgl. BSG-Urteil vom 09.12.1981 - 1 RJ 34/80 in Juris). Die qualitativen Anforderungen an die verrichtete Tätigkeit werden nach der vorliegenden Tabelle (Blatt 34 der Akten), die zwar aus dem Jahr 2005 stammt, nach Auskunft des Arbeitgebers aber schon 2003 galt und daher auch hier angewandt werden kann, durch die Kenntnisse (Ausbildung, Erfahrung) mit einem Teilarbeitswert (TAW) 55, die Geschicklichkeit (Handfertigung, Körpergewandtheit) TAW 24, den zusätzlichen Denkprozess TAW 24, die Verantwortung für die eigene Arbeit TAW 32, die Verantwortung für die Arbeit anderer TAW 12 und die Verantwortung für die Sicherheit anderer TAW 9 begründet (insgesamt 156:10=15,6). Nicht zu berücksichtigen sind insoweit daher die TAW für Belastung der Sinne und Nerven, der Muskeln, durch Öl/Fett, Lärm und für die Unfallgefahr (36+20+2+15+4,5=77,5:10=7,75). Eine rein qualitätsbezogene Beurteilung mit einem Arbeitswert von 15,6 rechtfertigte damit also nur eine Einstufung in Lohngruppe 6 (vgl. Blatt 35 der Senatsakten). Der Betrieb unterteilt die Lohngruppen ab Gruppe 3 (AW: 0-8,5) bis 12 (AW über 31,5). Dies spricht schon gegen eine fachlich herausgehobene Stellung im Betrieb. Aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der bei der Arbeitswerteinstufung berücksichtigten Kenntnisse ergibt sich kein anderes Bild. Dies folgt bereits aus den Angaben des Arbeitgebers, wonach für die ausgeführte Tätigkeit eine Berufsausbildung in einem Metallberuf keine zwingende Voraussetzung ist. Der Kläger habe die Funktion Einrichter mit der Lohngruppe 7 ab 01.04.1998 übernommen und im April 1999 dann die Prämiengruppe 4 zuerkannt bekommen, was gemäß der Definition die Anforderungen an die Stelle erfüllt habe. Diese Angaben werden durch die im Rahmen der Erläuterung der Arbeitsplatzbewertung für den Bereich Kenntnisse (Ausbildung, Erfahrung) und der in diesem Rahmen zuerkannten Rangstufe (RS) mit 55 gestützt (vgl. Blatt 45 d. Senatsakten). Denn dort werden vorhandene Kenntnisse, die Ausbildung und Erfahrung mit den Rangstufen 5 bis 100 (in Fünferschritten) den auszuführenden Arbeiten, der Ausbildung und/oder der Berufserfahrung und Praxis bzw. den Anlernzeiten zugeordnet. Dabei wird die RS 55 zwar den Facharbeiten (Facharbeiten mit der Bezeichnung "schwierig" ab RS 65, "schwierig und hochwertig" ab RS 75, "hochwertig" ab RS 90) zugeordnet und eine Fachausbildung in einem Lehrberuf von 3-4 Jahren angegeben. Die RS 55 kann jedoch auch schon nach bereits 1-2jährigen Berufspraxis vergeben werden. Dies ist hier eindeutig unter Berücksichtigung der gemachten Angaben des Arbeitgebers, der angegeben hatte, die Anforderungen an die Stelle seien bereits nach einem Jahr voll erfüllt worden und der Tatsache, dass der Kläger über eine Fachausbildung in einem Lehrberuf nicht verfügt, der Fall. Damit kann der Kläger nicht als Facharbeiter angesehen werden.
Deshalb geht der Senat auch nur zugunsten des Klägers von einer Einstufung als Angelernter des oberen Bereiches aus. Denn die oben beschriebenen und für die Einstufung maßgeblichen Kenntnisse hatte der Kläger nach den Angaben des Arbeitgebers bereits nach 12 Monaten erreicht. Damit wäre streng genommen sogar eine Einstufung als Angelernter im unteren Bereich auszugehen (BSG, Urt. v. 29.03.1994, 13 RJ 35/93 - in Juris). Der Senat berücksichtigt insoweit, dass der Arbeitgeber hier selbst von einer Berufserfahrung/Praxis von regelmäßig 1-2 Jahren ausgeht. Dabei kann der Senat zugunsten des Klägers auch dahinstehen lassen, ob es sich insoweit tatsächlich um eine echte betriebliche Ausbildung gehandelt hat, die eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht (zum Erfordernis vgl. BSG 30.03.1977, 5 RJ 98/76). Die Arbeitsplatzbeschreibung lässt entsprechendes vermuten, da der Kläger über keinerlei Ausbildung in diesem Bereich verfügte.
Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger die bereits von der Beklagten und vom SG vorgenommene Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners aber zumutbar. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen "obere Angelernte" zwar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Soweit ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale auszeichnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 N. 45). Bei der Berufstätigkeit des einfachen Pförtners ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich diese schon im Hinblick auf die ihr innewohnende Kontrollfunktion typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R - in Juris). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dieser körperlich und geistig-seelisch durchaus einfachen Berufstätigkeit nicht gewachsen wäre. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der RS 35 für seine Tätigkeit als Staplerfahrer sowie Lagerarbeiten im Prototypenbau (vgl. Blatt 63 Senatsakten) Tätigkeiten ausübt, für die der Arbeitgeber eine Anlernzeit von 6 Monaten (Blatt 45 der Senatsakten) vorgesehen hat. Eine Verweisung auf eine solche Anlerntätigkeit wäre selbst einem Facharbeiter zumutbar. Sie wird auch nur insoweit überobligatorisch ausgeübt, als die damit verbundene Schichtarbeit von Prof. Dr. Ernst als nicht zumutbar angesehen wird. Dies ändert jedoch an der generellen Zumutbarkeit der Tätigkeit nichts. Das SG hat damit die Klage zu Recht abgewiesen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 in M. geborene und 1982 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Kläger beantragte am 15.11.2006 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach eigenen Angaben ist er seit 1982 als Arbeiter beschäftigt gewesen, zurzeit als Lagerist bei der Firma L. GmbH & Co. oHG. Dort war er zunächst (seit 1994) als Maschineneinrichter im Dreischichtbetrieb und ab 2004 ebenfalls vollschichtig im Lager tätig (Materialausgabe und Staplertätigkeiten ohne Schichtbetrieb). Nach einem Pons-Infarkt im Mai 2003 kam es zu mehreren Aufenthalten in den Kliniken S., G. (2003, 2004, 2005 und 2006). In dem einheitlichen Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 30.08.2006 über die vom 19.07.2006 bis 16.08.2006 erfolgte stationäre Behandlung waren eine sensomotorische Hemirestparese rechts, chronische Kopfschmerzen nach Hirninfarkt am 01.05.2003, ein Ponsinfarkt links am 01.05.2003 und eine Hypercholesterinämie angegeben worden. Aufgrund einer Hirnstammischämie links mit einer Halbseitenlähmung rechts bestehe noch immer eine Restsymptomatik. Wegen Gefühlsstörungen der rechten Hand und feinmotorischen Störungen der rechten Hand seien Tätigkeiten mit erhöhter Gebrauchsfähigkeit der Hände oder Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 15 kg zu vermeiden. Als Lagerarbeiter sei der Kläger sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Ebenso könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung sowohl in Tages- als auch in Früh- und Spätschicht ausgeführt werden.
Die Beklagte gab ein Gutachten beim Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Anästhesiologie, Chirotherapie/Sozialmedizin Dr. Z. in Auftrag. Er beschrieb (Gutachten vom 08.12.2006) eine diskrete Hemiparese rechts nach Ponsinfarkt 01.05.2003 und viermaliger medizinischer Rehabilitation, eine Retropatellararthrose links mehr als rechts mit gelegentlichen Belastungsschmerzen sowie den Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, einen Zustand nach subsegmentalen Lungenembolien, eine leichte Hörminderung rechts, eine minimale Aorteninsuffizienz und eine geringe Mitralinsuffizienz ohne Leistungseinschränkung. Es hätten sich bei der klinischen Untersuchung weiterhin eine diskrete Hemiparese rechts mit einer Minderung der groben Kraft der rechten Hand auf ca. zwei Drittel im Vergleich zu links, eine leichte Störung der Feinmotorik, eine leichte Schwäche auch des rechten Beines gezeigt. Unabhängig von diesem Apoplex finde sich zusätzlich eine leichte Retropatellararthrose, die sich bislang nur bei einem tiefen Hocken schmerzhaft bemerkbar mache. Kognitive Einschränkungen seien nicht festgestellt und auch bei dem letzten Heilverfahren nicht mehr geklagt worden. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen seien daher zumutbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und Tätigkeiten unter Stress und hohem Zeitdruck. Auch das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sollte vermieden werden. Die letzte (und derzeit ausgeübte) Tätigkeit erscheine unter diesen Bedingungen weiterhin durchführbar.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Das SG hat zunächst den Hausarzt Dr. G. als sachverständigen Zeugen gehört (wegen der gemachten Angaben sowie der vorgelegten Befunde wird auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte verwiesen) und ein nervenärztliches Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., Wolfach, in Auftrag gegeben. In dem zusammen mit Dr. D. und unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens der Diplompsychologin Djundja erstellten Gutachtens vom 11.12.2007 wurde eine sensomotorische Resthemiparese rechts nach Ponsinfarkt 2003, eine hirnorganische Leistungsminderung nach Ponsinfarkt, eine depressive Anpassungsstörung, ein Spannungskopfschmerz und ein Zustand nach transitorisch ischämischer Attacke (TIA) 2006 festgestellt. Von psychiatrischer Seite habe eine hirnorganische Leistungsminderung mit mangelnder Belastbarkeit, vorzeitiger Ermüdung, erhöhter Reizbarkeit und Stressintoleranz festgestellt werden können. Mittelschwere Männerarbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg könnten halbschichtig, also weniger als sechs Stunden, aber wenigstens drei Stunden, ausgeführt werden. Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit seien zu vermeiden.
Hierauf hat die Beklagte die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 23.04.2008 vorgelegt, der darauf hingewiesen hat, dass das nervenärztliche Gutachten bei genauer Betrachtung einen identischen Befund zu dem der Schmieder-Kliniken erhoben habe. Eine wesentliche Verschlechterung sei anhand des vorliegenden neurologischen Befundes auch nicht zu erwarten. Die Ergebnisse des psychologischen Zusatzgutachtens zeichneten insgesamt nur eine leichte hirnorganische Leistungsminderung auf, wobei anzumerken sei, dass eine Testdiagnostik zur Leistungsobjektivierung im Rahmen eines Rentenverfahrens nur mit äußerster Zurückhaltung gewertet werden dürfe, weil der Proband hier dem Paradoxon ausgesetzt sei, eine maximale Leistungsfähigkeit bieten zu müssen, wohingegen er jedoch seine Leistungseinschränkung kenntlich machen wolle. Hierauf hat Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme auf Veranlassung des SG nochmals unter dem 16.06.2008 Stellung genommen und an seiner bislang vertretenen Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. G. vom 18.09.2008 vorgelegt, der ebenfalls daran festgehalten hat, dass nichts gegen ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen spreche.
Das SG hat hierauf Beweis erhoben durch Einholen einer Arbeitgeberauskunft bei der Firma L. GmbH & Co. oHG, Bühl sowie durch das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. Ebert, Universitätsklinikum Freiburg.
Der Arbeitgeber hat u.a. angegeben, der Kläger sei seit Mai 1994 zunächst als Maschineneinrichter und nach der Wiedereingliederung im Juni 2004 als Staplerfahrer und für Lagerarbeiten eingesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis bestehe ungekündigt fort. Der Kläger werde nicht tariflich entlohnt, sondern nach einer analytischen Arbeitsplatzbewertung. Bei der Tätigkeit als Einrichter handele es sich nicht um eine Tätigkeit, die üblicherweise Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung vorbehalten sei. Für einen ungelernten Arbeiter sei von einer Einarbeitungszeit von 5 Jahren auszugehen.
Vom 05.01.2009 bis 09.02.2009 hat sich der Kläger zu einer weiteren stationären Heilmaßnahme in der Rehaklinik K. befunden (Leistungsfähigkeit bei Entlassung für die Tätigkeit als Lagerist: 6 Stunden und mehr, vgl. HV-EB v. 09.02.2009).
Prof. Dr. E. hat in seinem Gutachten vom 16.02.2009 die Auffassung vertreten, der Kläger leide unter einem organischen Psychosyndrom nach Stammhirninsult. Zusätzlich bestehe eine rezidivierende depressive Störung. Beeinträchtigt seien dadurch Affektivität, Antrieb, Denken und Kognition, bzgl. des Hirnstamminsultes habe noch eine verminderte Geschicklichkeit festgestellt werden können. Zu vermeiden seien Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die beim organischen Psychosyndrom begrenzt seien. Aufgrund der depressiven Erkrankung seien Arbeiten mit erhöhter Verantwortung und vermehrtem Publikumsverkehr zu vermeiden. Aufgrund des Hirninsultes und der vorschnellen körperlichen Erschöpfbarkeit, auch wenn diese subjektiv wäre, sollten schwere körperliche Arbeiten vermieden werden, selbst wenn sie aufgrund der Kraft noch möglich seien. Tätigkeiten könnten noch sechs Stunden am Tag ausgeführt werden. Es werde eingeschätzt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Einschätzung des Patienten es zu einer vermehrten Erschöpfbarkeit komme.
Die Beklagte hat hierauf ausgeführt, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereiches anzusehen sei und damit eine Verweisung auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners erfolgen könne. Hierzu hat sie eine berufskundliche Auskunft des Bundesverbandes deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 20.12.2007 vorgelegt und auf die dort beschriebenen Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit eines einfachen Pförtners und auf die Übereinstimmung zu den beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen verwiesen. Er sei darüber hinaus aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aber auch in der Lage, Wach- und Sicherungsaufgaben zu übernehmen. Als Verweisungstätigkeit werde die Tätigkeit als Museumsaufseher benannt. Auch hierzu hat sie auf eine beigefügte berufskundliche Auskunft der Staatlichen Museen zu Berlin vom 12.09.2002 verwiesen, wobei davon ausgegangen werde, dass von einem Museumsaufseher weder erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit noch erhöhte Anforderungen an die Verantwortung abverlangt würden und dass sich der Publikumsverkehr auf die gelegentliche Erteilung von Auskünften und Verhaltensregeln beschränke.
Mit Urteil vom 14.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung der Auffassung von Prof. Ebert angeschlossen, wonach der Kläger vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten könne. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn aufgrund der Arbeitgeberauskunft sei die Kammer der Überzeugung, dass Beurteilungsmaßstab für die Frage nach einer Berufsunfähigkeit die Tätigkeit des Klägers vor dessen Umsetzung und damit die Tätigkeit als Maschineneinrichter sei. Hierbei handele es sich um eine Anlerntätigkeit des oberen Bereichs. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht auf eine Tätigkeit als Pförtner oder Museumsaufsicht verwiesen.
Gegen das ihm am 27.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger hält an einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen fest und bezieht sich insoweit auf die von Dr. F. vertretene Leistungsbeurteilung. Darüber hinaus werde eine zumutbare Verweisung auf die Tätigkeit als Pförtner oder Museumsaufsicht bezweifelt, denn er sei aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter einzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen von Arbeitgeberauskünften bei der Firma L. GmbH & Co. oHG, B ... Unter dem 27.05.2010 teilte der - nicht tarifgebundene - Arbeitgeber des Klägers mit, dass der Kläger die Funktion des Einrichters mit der Lohngruppe 7 ab dem 01.04.1998 übernommen habe. Er habe im April 1999 dann die Prämiengruppe 4 erhalten und somit gemäß Definition die Anforderungen der Stelle erfüllt. Optimalerweise besäßen die Mitarbeiter eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Metallberuf, dies sei aber keine zwingende Voraussetzung. Auch langjährige Mitarbeiter ohne Berufsausbildung, aber mit einem gewissen Verständnis könnten die Stelle ausüben. Der Vergütung der Stelle läge eine analytische Arbeitsplatzbewertung ("Einrichter in der ZMS-Montage") zugrunde. Der Auskunft waren die Grundlagen der analytischen Arbeitsplatzbewertung vom 23.09.2005 beigefügt. Auf eine ergänzende Anfrage des Senats teilte die Firma L. GmbH & Co. OHG unter dem 01.09.2010 mit, dass die Beschreibung der Stelle "Einrichter in der ZMS-Montage" vom 23.09. bzw. 27.10.2005 der Beschreibung entspreche, die bereits am 30.04.2003 zutreffend gewesen sei. Einer diesem Schreiben beiliegenden Fotokopie könne entnommen werden, dass das Entlohnungssystem bereits damals gegolten habe. Die Arbeitsplatzbewertung sei jeweils nur durch neue Bereiche ergänzt worden, die im Laufe der Zeit dazugekommen und gleichartige Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt hätten.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Abzugs qualitätsfremder Bewertungsmerkmale die allein maßgeblichen Qualitätsmerkmale nur der Lohngruppe 6 entsprächen. Berücksichtige man zudem, dass der Kläger unbestritten keine entsprechende abgeschlossene Lehrausbildung absolviert habe, könne der Tabelle auf S. 11 der Anlage "Arbeitswert und Lohngruppen" entnommen werden, dass für die Rangstufe 55 eine Berufserfahrung/Praxis von nur ein bis zwei Jahren erforderlich sei. Die Tätigkeit als Einrichter könne also auch ohne Berufsausbildung nach einer Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren ausgeübt werden, was bedeute, dass der Kläger im angefochtenen Urteil zu Recht nicht als Facharbeiter, sondern lediglich als Angelernter des oberen Bereichs im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas eingestuft worden sei. Selbst wenn Facharbeiterstatus zu bejahen wäre, läge keine Berufsunfähigkeit vor, denn nach dem letzten Blatt der Anlage zum Schreiben des Arbeitgebers vom 01.09.2010 handele es sich bei der derzeit ausgeübten Beschäftigung als Lagerarbeiter und Staplerfahrer um eine Anlerntätigkeit, welche somit eine für einen Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit darstelle.
Weitere Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation wurden dem Kläger mit der stationären Behandlung vom 05.01.2009 bis 09.02.2009 in der Rehaklinik K., N.gewährt (Diagnosen: Ponsinfarkt 05/2003 mit persistierender leichter sensomotorischer Rechtsseitensymptomatik, Hypercholesterinämie, Übergewichtigkeit, Hyperurikämie, Erschöpfungssyndrom, Mikrohämaturie; Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit).
Der Kläger hat noch einen Arztbericht des Ortenauklinikums vom 13.06.2012 übersandt, worauf der Senat einen vorläufigen Arztbrief nebst Anlagen sowie den ausführlichen Entlassungsbericht vom 27.06.2012 (Diagnosen: 1. Mikroangiopathischer Re-Infarkt in der Pons links (nur die sensiblen Bahnen betreffend, im MRT nicht sichtbar), 2. Status nach transitorischer ischämischer Attacke mit Hemihypästhesie rechts 2006, 3. Status nach Ponsinfarkt 05/2003, 4. Status nach subsegmentalen Lungenembolien beidseits 05/2003, 5. Echokardiographisch normale linksventrikuläre Globalfunktion, leichte Mitralklappeninsuffizienz, 6. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Ex-Nikotinabusus ca. 30 Pack-Years, arterielle Hypertonie) beigezogen hat.
In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 05.09.2012 hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin Dr. N. ausgeführt, dass die subjektiven Angaben des Versicherten als winziger Schlaganfall gedeutet worden seien, der allerdings nicht in der Bildgebung habe nachgewiesen werden können. Ein objektiver körperlicher Befund sei von der Klinik nicht erhoben worden, die Aussagen stützten sich allein auf die Angaben des Versicherten, eine überdauernde Leistungsminderung sei nicht belegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI)
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen an den vorgenannten rechtlichen Grundlagen kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Damit ist er weder berufsunfähig, noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert.
Der Senat stützt sich dabei auf den HV-EB der Schmieder-Kliniken vom 30.08.2006, die Gutachten von Dr. Ziegler vom 08.12.2006 und Prof. Dr. Ebert vom 16.02.2009 sowie den HV-EB der Reha-Klinik K. vom 09.02.2009. Danach steht fest, dass der Kläger infolge einer Hirnstammischämie unter einer Restsymptomatik einer Halbseitenlähmung rechts leidet, die zunächst noch zu Gefühlsstörungen und feinmotorischen Störungen der rechten Hand und einer leichten Schwäche des rechten Beines (vgl. HV-EB S.-Kliniken, Gutachten Dr. Z.) geführt hat und im weiteren Verlauf als noch diskret ausgeprägt (Schwäche rechter Arm und Bein, Feinmotorik der rechten Hand, vgl. Gutachten Dr. F. und HV-EB der Reha-Klinik K.) beschrieben wird. Ein dauerhafter Verschlimmerungszustand ist mit dem vorgelegten und den vom Senat beigezogenen Berichten des Ortenauklinikums Offenburg-Gengenbach nicht nachgewiesen, worauf Dr. N. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 05.09.2012 zu Recht hingewiesen hat. Die behandelnden Ärzte sind von einem mikroangiopathischen Re-Infarkt in der Pons links ausgegangen bei unauffälligem cCT und cMRT, welcher zu einem pelzigen Gefühl im Gesicht und der Handinnenflächen sowie der Fußsohle geführt hat und durch ambulante Ergotherapie behandelt wurde. Bei sonst unbeeinträchtigter Motorik der Extremitäten, seitengleich auslösbaren Muskelreflexen ist nicht von einer qualitativ bedeutsamen Verschlechterung auszugehen, zumal weitere Befunde nach dem Hinweis des Senats, dass weiterhin eine Entscheidung beabsichtigt sei, auch nicht mehr vorgelegt wurden.
Darüber hinaus sind, wie Prof. Dr. E. ausgeführt hat, eine Beeinträchtigung der Affektivität, des Antriebes, des Denkens und der Kognition und insbesondere Einschränkungen von Belastbarkeit, Ausdauer und Konzentration zu berücksichtigen, die bereits in den HV-Entlassungsberichten der Schmieder-Kliniken und im Gutachten von Dr. Ziegler Erwähnung finden und auch von Dr. F. und Dr. Dannegger beschrieben werden. Sie sind insoweit als organisches Psychosyndrom infolge des Stammhirninsults zu werten, worin die gehörten Sachverständigen übereinstimmen. Schließlich bestehen Spannungskopfschmerzen unter emotionaler Belastung und Stress und wiederkehrende depressive Syndrome. Dadurch sind die Daueraufmerksamkeit und erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt und im Rahmen der Bewertung der körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit ebenso wie die verminderte Stressstabilität zu berücksichtigen. Deshalb sind Tätigkeiten, die diesen Einschränkungen nicht Rechnung tragen, zu vermeiden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten sind, wie die Sachverständigen ausführen und von den HV-Entlassungsberichten bestätigt werden, aber grundsätzlich möglich. Von einer durch die beschriebenen Einschränkungen bedingten zeitlichen Leistungsminderung auf weniger als 6 Stunden kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Unabhängig davon, dass eine solche Einschätzung lediglich von Dr. F. und Dr. D. im Gutachten vom 11.12.2007 vertreten wurde, ist diese nicht schlüssig. Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt nicht, dass die Einschränkungen auch im psychologischen Gutachten nur als leichte kognitive Störung im Sinne einer hirnorganischen Leistungsminderung, welche sich in Beeinträchtigungen der konzentrativen Belastbarkeit und der Aufmerksamkeit bei Interferenz manifestiert habe, beschrieben werden und dass der Kläger seit seiner Umsetzung vollschichtig einer Tätigkeit als Lagerarbeiter nachgeht. Von wiederkehrenden und länger andauernden Arbeitsunfähigkeitszeiten oder einer dauerhaften Verschlimmerung wird nicht berichtet und solche sind auch nicht ersichtlich. Zu schweren objektivierbaren Ausfällen ist es, worauf Prof. Dr. E. zu Recht hingewiesen hat, trotz einer 8-stündigen Tätigkeit bislang nicht gekommen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine Leistungsfähigkeit von nur weniger als 6 Stunden am Tag vorliegen soll, liegt aufgrund der mitgeteilten Befunde nicht vor. Schließlich hat der Kläger nicht nur gegenüber Prof. Dr. E. sondern auch im Heilverfahren im Januar/Februar 2009 angegeben, er könne und wolle noch sechs Stunden arbeiten (HV-EB Bl. 2-3). Unabhängig davon folgt der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. E., dass allenfalls von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen ist, welches in Phasen und mit Remissionen oder leichten Restsymptomen verläuft und darüber hinaus, etwa durch eine antidepressive Pharmakotherapie, behandelbar ist und eine Tätigkeit von wenigstens 6 Stunden am Tag ohne Gefährdung der Restgesundheit möglich ist. Damit sind die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt.
Unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen und der dort wiedergegebenen Voraussetzungen liegt auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen die Tätigkeit eines Maschineneinrichters nicht mehr ausüben kann und diese Tätigkeit, die vor der krankheitsbedingten innerbetrieblichen Umsetzung ausgeübt wurde (vgl. Angaben des Arbeitgebers in seiner Stellungnahme vom 19.11.2008), Maßstab für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit ist.
Unter Berücksichtigung der beim Arbeitgeber beigezogenen Grundlagen der Arbeitsplatzbewertung ist letztlich nicht zu beanstanden, dass das SG den Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren, vgl. BSG, Urt. v. 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr.45) zugeordnet hat. Bei der Tätigkeit des Maschineneinrichters handelt sich insoweit schon nicht um einen Ausbildungsberuf, schon gar nicht um einen, der eine mehr als zweijährige Ausbildung erfordert (vgl. hierzu die Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/archiv/1899.pdfMaschineneinrichters). Zugangsvoraussetzung kann eine metalltechnische Ausbildung sein, erforderlich ist dies jedoch nicht. Eine Anerkennung eines Status als Facharbeiter käme daher nur in Betracht, wenn der Versicherte in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang (oder mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren) gearbeitet hätte und wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb tarifvertraglich gleichgestellt wären oder wenn diese nicht in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiterberuf gleichzusetzen wäre. Hiervon kann jedoch weder aufgrund der dem Kläger übertragenen Aufgaben noch aufgrund der konkreten Vergütungsstruktur des Arbeitgebers ausgegangen werden. Die Aufgaben des Klägers beschränkten sich, wie der analytischen Arbeitsplatzbewertung entnommen werden kann, auf die Montage von Zweimassenschwungrädern, Kuppl-Druckplatten, Kuppl-Scheiben sowie der Wandler-Montage (CVT-Montage erst nach Umsetzung des Klägers). Als Arbeitsunterlagen waren Zeichnungen, Stücklisten, NC-Programm, Arbeitsmittelliste, Produktionsprogramm, QS-Prüfvorschriften sowie mündliche und schriftliche Anweisungen vom Gruppenleiter und Sektorleiter zu berücksichtigen. Der Arbeitsvorgang bestand aus dem Umrüstvorgang und Arbeitsablauf, der Fertigungsbetreuung, der Qualitätssicherung, Datenerfassung und ausdrücklich aufgeführten Besonderheiten bei den einzelnen Umrüstvorgängen. Diese Tätigkeit bildet grundsätzlich allenfalls einen Teilbereich dessen ab, was in regelmäßig dreijährigen Ausbildungen an Kenntnissen und Fertigkeiten vermittelt wird. Insoweit kann etwa auf die Ausbildungsinhalte eines Feinwerkmechanikers/einer Feinwerkmechanikerin unter www.berufenet.de der Bundesagentur für Arbeit verwiesen werden. Die inhaltliche Begründung der analytischen Arbeitsplatzbewertung der Firma L. GmbH & Co. oHG für den Einrichter im Montagebereich, welche zu einer Einstufung in Lohngruppe 8 (Zeitlohn) geführt hat und ihrerseits auf der Summe der Teilarbeitswerte im Rahmen einer analytischen Arbeitsbewertung beruht, stützt die hier vorgenommene Bewertung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Lohngruppe 8 bereits den Facharbeiterlohngruppen zuzurechnen wäre, denn eine Definition der Lohngruppen wurde nicht mit vorgelegt. Selbst wenn dies aber so wäre, liegt eine Facharbeitertätigkeit nicht vor, weil der qualitative Wert des bisherigen Berufs bei der analytischen Arbeitsbewertung nicht derjenigen Arbeitswertzahl entnommen werden kann, die als Endprodukt die Entlohnung bestimmt; vielmehr müssen diejenigen Faktoren unberücksichtigt bleiben, für die nicht die qualitativen Anforderungen des Berufs, sondern andere Gesichtspunkte wie z.B. Erschwernisse infolge der Belastungen durch Staub, Hitze, Dämpfe, Lärm, Erschütterungen und dergleichen maßgebend sind (vgl. BSG-Urteil vom 09.12.1981 - 1 RJ 34/80 in Juris). Die qualitativen Anforderungen an die verrichtete Tätigkeit werden nach der vorliegenden Tabelle (Blatt 34 der Akten), die zwar aus dem Jahr 2005 stammt, nach Auskunft des Arbeitgebers aber schon 2003 galt und daher auch hier angewandt werden kann, durch die Kenntnisse (Ausbildung, Erfahrung) mit einem Teilarbeitswert (TAW) 55, die Geschicklichkeit (Handfertigung, Körpergewandtheit) TAW 24, den zusätzlichen Denkprozess TAW 24, die Verantwortung für die eigene Arbeit TAW 32, die Verantwortung für die Arbeit anderer TAW 12 und die Verantwortung für die Sicherheit anderer TAW 9 begründet (insgesamt 156:10=15,6). Nicht zu berücksichtigen sind insoweit daher die TAW für Belastung der Sinne und Nerven, der Muskeln, durch Öl/Fett, Lärm und für die Unfallgefahr (36+20+2+15+4,5=77,5:10=7,75). Eine rein qualitätsbezogene Beurteilung mit einem Arbeitswert von 15,6 rechtfertigte damit also nur eine Einstufung in Lohngruppe 6 (vgl. Blatt 35 der Senatsakten). Der Betrieb unterteilt die Lohngruppen ab Gruppe 3 (AW: 0-8,5) bis 12 (AW über 31,5). Dies spricht schon gegen eine fachlich herausgehobene Stellung im Betrieb. Aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der bei der Arbeitswerteinstufung berücksichtigten Kenntnisse ergibt sich kein anderes Bild. Dies folgt bereits aus den Angaben des Arbeitgebers, wonach für die ausgeführte Tätigkeit eine Berufsausbildung in einem Metallberuf keine zwingende Voraussetzung ist. Der Kläger habe die Funktion Einrichter mit der Lohngruppe 7 ab 01.04.1998 übernommen und im April 1999 dann die Prämiengruppe 4 zuerkannt bekommen, was gemäß der Definition die Anforderungen an die Stelle erfüllt habe. Diese Angaben werden durch die im Rahmen der Erläuterung der Arbeitsplatzbewertung für den Bereich Kenntnisse (Ausbildung, Erfahrung) und der in diesem Rahmen zuerkannten Rangstufe (RS) mit 55 gestützt (vgl. Blatt 45 d. Senatsakten). Denn dort werden vorhandene Kenntnisse, die Ausbildung und Erfahrung mit den Rangstufen 5 bis 100 (in Fünferschritten) den auszuführenden Arbeiten, der Ausbildung und/oder der Berufserfahrung und Praxis bzw. den Anlernzeiten zugeordnet. Dabei wird die RS 55 zwar den Facharbeiten (Facharbeiten mit der Bezeichnung "schwierig" ab RS 65, "schwierig und hochwertig" ab RS 75, "hochwertig" ab RS 90) zugeordnet und eine Fachausbildung in einem Lehrberuf von 3-4 Jahren angegeben. Die RS 55 kann jedoch auch schon nach bereits 1-2jährigen Berufspraxis vergeben werden. Dies ist hier eindeutig unter Berücksichtigung der gemachten Angaben des Arbeitgebers, der angegeben hatte, die Anforderungen an die Stelle seien bereits nach einem Jahr voll erfüllt worden und der Tatsache, dass der Kläger über eine Fachausbildung in einem Lehrberuf nicht verfügt, der Fall. Damit kann der Kläger nicht als Facharbeiter angesehen werden.
Deshalb geht der Senat auch nur zugunsten des Klägers von einer Einstufung als Angelernter des oberen Bereiches aus. Denn die oben beschriebenen und für die Einstufung maßgeblichen Kenntnisse hatte der Kläger nach den Angaben des Arbeitgebers bereits nach 12 Monaten erreicht. Damit wäre streng genommen sogar eine Einstufung als Angelernter im unteren Bereich auszugehen (BSG, Urt. v. 29.03.1994, 13 RJ 35/93 - in Juris). Der Senat berücksichtigt insoweit, dass der Arbeitgeber hier selbst von einer Berufserfahrung/Praxis von regelmäßig 1-2 Jahren ausgeht. Dabei kann der Senat zugunsten des Klägers auch dahinstehen lassen, ob es sich insoweit tatsächlich um eine echte betriebliche Ausbildung gehandelt hat, die eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht (zum Erfordernis vgl. BSG 30.03.1977, 5 RJ 98/76). Die Arbeitsplatzbeschreibung lässt entsprechendes vermuten, da der Kläger über keinerlei Ausbildung in diesem Bereich verfügte.
Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger die bereits von der Beklagten und vom SG vorgenommene Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners aber zumutbar. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen "obere Angelernte" zwar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Soweit ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale auszeichnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 N. 45). Bei der Berufstätigkeit des einfachen Pförtners ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich diese schon im Hinblick auf die ihr innewohnende Kontrollfunktion typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R - in Juris). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dieser körperlich und geistig-seelisch durchaus einfachen Berufstätigkeit nicht gewachsen wäre. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der RS 35 für seine Tätigkeit als Staplerfahrer sowie Lagerarbeiten im Prototypenbau (vgl. Blatt 63 Senatsakten) Tätigkeiten ausübt, für die der Arbeitgeber eine Anlernzeit von 6 Monaten (Blatt 45 der Senatsakten) vorgesehen hat. Eine Verweisung auf eine solche Anlerntätigkeit wäre selbst einem Facharbeiter zumutbar. Sie wird auch nur insoweit überobligatorisch ausgeübt, als die damit verbundene Schichtarbeit von Prof. Dr. Ernst als nicht zumutbar angesehen wird. Dies ändert jedoch an der generellen Zumutbarkeit der Tätigkeit nichts. Das SG hat damit die Klage zu Recht abgewiesen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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