Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1908/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5327/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von April bis September 2011.
Die 1964 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie ist ausgebildete Masseurin und hat eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Seit längerem begehrt sie vom Beklagten die Förderung der Weiterbildung zur Beendigung ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin. Hierzu waren bzw. sind Verfahren beim Sozialgericht K. bzw. beim erkennenden Senat (u.a. derzeit L 12 AS 1619/11) anhängig. Sie wohnt alleine in einer 77,94 m² großen Drei-Zimmer-Wohnung. Für diese waren im streitigen Zeitraum monatlich 464,90 Euro Miete (424 Euro Grundmiete und 40,90 Euro Miete für den Tiefgaragenstellplatz), Vorauszahlungen in Höhe von 160 Euro (53 Euro für die kalten Nebenkosten und 107 Euro für die Heiz- und Warmwasserkosten), sowie 8,70 Euro für die Müllgebühren zu leisten. Die 1993 geborene Tochter der Klägerin wohnte bis September 2007 bei der Klägerin. Seither besuchte sie ein Internat bzw. wohnte bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden nach Dezember 2008 nicht mehr statt. Der Klägerin wurde das Sorgerecht für die Tochter entzogen (Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18. November 2008 - 3 F 227/08 -), sie hat dagegen erfolglos den Rechtsweg ausgeschöpft (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2009 und 4. September 2009 - 18 UF 262/08 -), ihre Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2010 - 1 BvR 2443/09). Die Klägerin hält trotzdem in ihrer Wohnung weiterhin ein Kinderzimmer für die Tochter vor, um dieser die Möglichkeit offen zu halten, auch wenn kein Kontakt mehr besteht, einen Rückzugsort bei der Mutter zu haben.
Nach vorherigem Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die vom Beklagten angenommene Angemessenheitsgrenze von 363 Euro Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt mit Schreiben vom 11. März 2010 gewährte der Beklagte seit August 2010 der Klägerin Arbeitslosengeld II nur noch unter Berücksichtigung dieser von ihm für angemessen erachteten Kaltmiete. Nach Überprüfung der Mietobergrenzen erhöhte der Beklagte die für einen Einpersonenhaushalt zugrunde zu legende Angemessenheitsgrenze für die Zeit ab August 2010 auf 387 Euro. Klagen gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft hat das Sozialgericht K. mit Urteilen vom 15. März 2011 (für die Zeiträume August bis September 2010 und Oktober bis März 2011) bestätigt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bzw. Berufung eingelegt (LSG Baden-Württemberg, L 12 AS 1621/11 und L 12 AS 1026/11 NZB).
In ihrem Fortzahlungsantrag vom 1. März 2011 gab die Klägerin an, sie benötige ein weiteres Zimmer für ihre Tochter, um der Verwahrlosung durch die elektronische Medienüberflutung in der Pflegefamilie und der Vorenthaltung von Erlebnissen, durch die sie ihres Wissens gewahr werden könne, entgegenzuwirken. Mit Bescheid vom 18. März 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für April bis September 2011 in Höhe von 910,23 Euro monatlich (359 Euro Regelleistung und 551,23 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Hierbei berücksichtigte der Beklagte nun eine Kaltmiete von 389 Euro, die Vorauszahlungen von 160 Euro abzüglich einer Warmwasserenergiepauschale von 6,47 Euro zuzüglich 8,70 Euro Müllgebühren. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 erhöhte er die Leistungsbewilligung um monatlich 5 Euro im Hinblick auf die rückwirkend ab Januar 2011 erfolgte Neubemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende auf 364 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2011 bewilligte der Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 6,47 Euro monatlich als Rückzahlung des zunächst vorgenommenen Warmwasserenergieabzugs ab Januar 2011.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2011 ein und machte geltend, der Beklagte müsse die kompletten Unterkunftskosten übernehmen. Sie benötige ein Zimmer als Rückzugsort für ihre Tochter, um wieder eine Beziehung zu dieser aufzubauen. Vom Beklagten sei verhindert worden, dass sie Familie und Beruf vereinbaren könne. Daher fehle ihr auch der Zuschlag für Alleinerziehende. Die Kosten für die Tiefgarage seien ebenfalls zu übernehmen, sie versuche bereits seit Jahren vergebens, diesen zu vermieten. Weiterhin begehre sie Leistungen für kostenaufwändige Ernährung sowie für Kontaktlinsenflüssigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 6. Juli 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Sie benötige die höheren Kosten für die Unterkunft, um wieder ein Verhältnis zu ihrer Tochter aufzubauen. Diese sei suizidal. Ihr fehle die Gelassenheit und Selbstsicherheit, was ihre Tochter spüre. Den Mehrbedarf bei Alleinerziehung verlange sie schon deswegen, weil er ihr in der Vergangenheit zu Unrecht nicht mehr gewährt worden sei. Wenn sie diesen erhielte, könnte sie sich um ihre Tochter kümmern. Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung belaufe sich auf ca. 320 Euro bzw. 200 Euro monatlich, der Mehrbedarf für die Kontaktlinsenpflege auf 29,90 Euro monatlich, derjenige für die Kontrolltermine auf 56 Euro im Jahr. Sie verlange vom Beklagten für die vier genannten Leistungsbereiche jeweils auch eine Entschädigung von 1000 Euro monatlich.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, das SG zuständig. Soweit die nicht rechtskundig vertretene Klägerin beantragt habe, monatlich viermal 100 Euro Entschädigung zu erhalten, sei dies nicht als Antrag auf Schadensersatz im Sinne der Amtshaftungsansprüche, sondern in dem Sinne auszulegen, dass die Klägerin um diesen Betrag höhere Leistungsansprüche nach dem SGB II geltend machen wolle. Die Klage sei aber nicht begründet, der Klägerin stehe kein höherer Leistungsanspruch für die Zeit von April bis September 2001 vom Beklagten zuerkannt, zu.
Die Klägerin erhalte den vollen Regelbedarf nach § 20 SGB II für Alleinstehende. Die Neuregelung der Regelbedarf zum 1. Januar 2011, welche der Beklagte im Bescheid vom 18. März 2011 umgesetzt habe, begegne keinen rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Klägerin bestehe kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Ein solcher könne gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nur gewährt werden, wenn u.a. der Leistungsberechtigte mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da mit der Tochter bereits seit längerer Zeit nicht einmal mehr besuchsweise Kontakt bestehe. Auch ein Bedarf für kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II bestehe nicht. Ebenso wenig bestehe ein Mehrbedarf im Hinblick auf die Kosten für Kontaktlinsenflüssigkeit und regelmäßige Kontrollen durch den Optiker.
Es bestehe auch kein höherer Bedarf an Kosten der Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werde dieser in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit dieser angemessen seien. Die angemessene Kaltmiete übersteige hier den vom Beklagten zugrunde gelegten Betrag von 389 Euro nicht. Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße sei auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Danach sei für Einpersonenhaushalte eine Wohnfläche von 45 m² zuzüglich 15 m² für jede weitere Person als angemessen anzusehen. Als Vergleichsraum hat das SG auf das Stadtgebiet von K. abgestellt. Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises in diesem Vergleichsraum hat es auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt K. 2009 abgestellt. Dieser weise für eine Wohnfläche von 45 m² einen durchschnittlichen Mietpreis von 7,82 Euro/m² aus. Auf diesen Durchschnittswert könne zur Bestimmung der Angemessenheit abgestellt werden, auch wenn der Durchschnittspreis für Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später bei 8,69 Euro lägen. Denn maßgeblich seien die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus". Hierbei dürfe auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter seien, abgestellt werden. Daher blieben die Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später außer Betracht. Ob daneben noch besondere Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien, die Wohnungen des "unteren Mietpreisniveaus" auszeichnen und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen könnten, könne offen gelassen werden. Keine Auswirkungen auf den hier zu entscheidenden Fall habe daher das Urteil des BSG vom 13. April 2011, mit welchem die vorangegangene Entscheidung des LSG aufgehoben worden sei. Die dort vom LSG vorgenommenen Abschläge seien vom BSG in Zweifel gezogen worden, weil statistische Nachweise fehlten, denen entnommen werden könne, dass entsprechende Wohnungen in ausreichender Zahl vorhanden seien. An solchen Abschlägen fehle es aber hier. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn man den Mietspiegel 2011 heranziehe. Dieser entspreche dem Mietspiegel 2009 und weise für eine Wohnfläche von 45 m² einen durchschnittlichen Mietpreis von 8,04 Euro aus, was immer noch unter dem vom Beklagten anerkannten Betrag liege. Die kalten Betriebskosten seien zu der so ermittelten (abstrakt angemessenen) Nettokaltmiete nicht hinzuzurechnen. Der Beklagte habe diese Kosten gesondert und im Fall der Klägerin auch vollständig gewährt. Die vom Beklagten angelegte Angemessenheitsgrenze beziehe sich nur auf die Nettokaltmiete. Im Übrigen werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils betreffend den vorangehenden Leistungszeitraum Bezug genommen.
Gegen das am 5. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte klargestellt, dass sich die Berufung ausschließlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2011 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerin hat die Berufung zulässigerweise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2012 - B 14 AS 189/11 R - Juris).
Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage der Klägerin insoweit zu Recht abgewiesen, der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin erfüllt im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 21; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
1. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die an-gemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20 und Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs 1. Satz 3 SGB II, (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen.
Die Klägerin bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist ihre Tochter. Diese lebte seit 2007 im Internat. Die zunächst noch erfolgten Wochenendebesuche bei ihrer Mutter finden seit Dezember 2008 nicht mehr statt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Klägerin das Sorgerecht für die Tochter entzogen, die Tochter lebt bei einer Pflegefamilie.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, idF vom 22. Februar 2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 45 m² (vgl. zum 2-Personen-Haushalt BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe der von der Klägerin bewohnten Wohnung von 77,94 m², überschreitet diese den als angemessen anzusehenden Wert von 45 m² bei Weitem.
(2) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet K ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rn. 21). Das BSG hat bereits entschieden, dass z.B. die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca. 35.000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - Juris). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt K. (ca. 82.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von K. vorliegen. Für diesen Vergleichsraum existiert auch ein qualifizierter Mietspiegel.
(3) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg 45 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet K. zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von K. für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192): &61485; Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), &61485; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, &61485; Angaben über den Beobachtungszeitraum, &61485; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), &61485; Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, &61485; Validität der Datenerhebung, &61485; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und &61485; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt basiert auf dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt K ... Dieser gibt die durchschnittlichen monatliche Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² in zwölf Baualtersklassen an. Zu/Abschläge zur Basis-Nettomiete sind sodann nach Art, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung und nach Lage der Wohnung vorzunehmen. Der Beklagte hat aus den zwölf Durchschnittswerten der Basis-Nettomiete - ohne Ab/Zuschläge - einen Durchschnittswert gebildet (Mietspiegel 2009: 7,82 Euro/m² bzw. Mietspiegel 2011: 8,04 Euro/m²) und hierauf einen Zuschlag gelegt, so dass sich für ihn ein Wert von zunächst 8,60 Euro/m² bzw. im hier streitigen Zeitraum von 8,64 Euro/m² ergibt. Dass dieses Konzept schlüssig wäre, kann der Senat bereits deshalb nicht feststellen, weil der Beklagte auch auf die Aufforderung zur Erläuterung seines Konzepts für die Berechnung seines Zuschlags auf den Durchschnittswert keine Begründung angegeben hat und sie damit nicht nachvollziehbar ist.
Allerdings ist die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 8,64 Euro/m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 389 Euro Nettokaltmiete nicht zu beanstanden. Selbst bei Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts würde sich kein höherer Betrag ergeben. Das Mietniveau in K. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe 45 m² liegt jedenfalls nicht darüber. Dies ergibt sich für den Senat aus einer Auswertung der Mietspiegel 2009 und des im Juli 2011 fertiggestellten Mietspiegels 2011 für die Stadt K., welche qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch sind. Solche Mietspiegel können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - Juris m.w.N.). Der Mietspiegel 2009 gibt für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 m² die folgenden Durchschnittswerte an: Baualter vor 1919: 7,88 Euro/m² - Baualter 1919-38: 7,30 Euro/m² - Baualter 1939-48: 6,81 Euro/m² - Baualter 1949-57: 6,44 Euro/m² - Baualter 1958-65: 6,91 Euro/m² - Baualter 1966-72: 7,38 Euro/m² - Baualter 1973-78: 7,77 Euro/m² - Baualter 1979-84: 8,10 Euro/m² - Baualter 1985-90: 8,42 Euro/m² - Baualter 1991-95: 8,69 Euro/m² - Baualter 1996-2001: 8,94 Euro/m² und Baualter 2002-08: 9,22 Euro/m². Der Mietspiegel 2011 gibt für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 m² die folgenden Durchschnittswerte an: Baualter vor 1919: 8,16 Euro/m² - Baualter 1919-38: 7,60 Euro/m² - Baualter 1939-57: 7,22 Euro/m² - Baualter 1958-65: 7,08 Euro/m² - Baualter 1966-72: 7,20 Euro/m² - Baualter 1973-78: 7,51 Euro/m² - Baualter 1979-84: 7,84 Euro/m² - Baualter 1985-90: 8,16 Euro/m² - Baualter 1991-95: 8,45 Euro/m² - Baualter 1996-2001: 8,75 Euro/m² und Baualter 2002-06: 9,15 Euro/m² - Baualter 2007-2011: 9,31 Euro/m². Der vom Beklagten angesetzte Wert von 8,64 Euro/m² liegt deutlich über dem Durchschnitt der für alle Baualtersklassen angegebenen Durchschnittswerte von 7,82 Euro/m² (Mietspiegel 2009) bzw. 8,16 Euro/m² (Mietspiegel 2011) und liegt höher als die Durchschnittswert von neun der zwölf Baualtersklassen (Mietspiegel 2009: Baualter vor 1919 bis 1990 bzw. Mietspiegel 2011: Baualter vor 1919 bis 1995). Hierbei handelt es sich auch nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Die Mietspiegel sind, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht die Gewähr dafür bietet, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstellt. Zwar liegt der Durchschnittswert für Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später (Mietspiegel 2009) bzw. 1996 und später (Mietspiegel 2011) über dem vom Beklagten angenommenen Wert. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Hierbei darf auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, abgestellt werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Daher bleiben, wie vom SG zutreffend ausgeführt, die Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später bzw. 1996 und später außer Betracht, ebenso etwaige Zuschläge auf die Durchschnittswerte wegen überdurchschnittlicher Art, Ausstattung, Beschaffenheit oder Lage. Ob von den jeweiligen Durchschnittswerten noch Abschläge vorzunehmen wären, weil bei Wohnungen des unteren Mietpreisniveaus eine besondere Art, Ausstattung und Beschaffenheit oder Lage zu berücksichtigen wären, die nach dem Mietspiegel für K. zu Abschlägen führen würden, kann überdies dahinstehen, da der vom Beklagten angenommene Wert von 8,40 Euro bereits über den jeweiligen Durchschnittswerten der zu berücksichtigenden Baualtersklassen liegt.
Damit hat der Beklagte im streitigen Zeitraum jedenfalls keine Nettokaltmiete berücksichtigt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liegt.
(4) Die kalten Nebenkosten der Klägerin hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen.
2. Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
a. Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Klägerin zumindest seit Dezember 2008 als Einpersonenhaushalt bis Juli 2010 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit der Klägerin zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
b. Der Klägerin war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
aa. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kosten-senkungsaufforderung des Beklagten vom 11. März 2010. Der Klägerin war aus diesem und dem früheren Hinweis des Beklagten vom 11. Februar 2009 bekannt, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte in den Hinweisen vom 11. Februar 2009 und vom 11. März 2010 auf eine Mietobergrenze von 363 Euro hingewiesen, diese allerdings bereits mit Änderungsbescheid vom 9. September 2010 auf 387 Euro erhöht. Diese Änderung basiert aber auf einer Überprüfung und Anpassung zum August 2010, aufgrund weiterer Überprüfung hat der Beklagte sodann die Grenze für den vorliegend streitigen Zeitraum auf 389 Euro erhöht. Bereits in den vorhergehenden Hinweisen war die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung deutlich dargestellt, so dass die Klägerin ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen hatte. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt K. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 m² Wohnfläche für eine Nettokaltmiete in Höhe von 389 Euro (8,64 Euro x 45 m²) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels für K. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 8,64 Euro gab und somit auch der Klägerin – die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben möchte - zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin hat auch nicht ernsthaft behauptet, dass es keine entsprechenden Wohnungen gegeben hätte. Sie hat vielmehr gegenüber dem SG eingeräumt, nur aus Angst vor der Absenkung ihrer Leistungen eine Wohnungssuche unternommen und dokumentiert zu haben. Sie sehe sich aber dazu berechtigt, in der bisherigen Wohnung weiter zu wohnen und den Beklagten dazu verpflichtet, die tatsächlichen Kosten weiter zu tragen.
bb. Einem Umzug der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass Kinder erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres seelische Volljährigkeit erlangen und sie ihrer Tochter bis zum Erreichen dieses Alters ihr Kinderzimmer vorhalten müsse, um dieser einen Rückzugsort zu bieten. Wie auch das SG zutreffend ausführt, sind und waren im streitigen Zeitraum auf Grund der objektiven Sachlage keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr der Tochter in die Wohnung, und sei es nur für regelmäßige Wochenendbesuche, die ggf. eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen könnten, ersichtlich. Die inzwischen volljährige Tochter lebte seit 2007 im Internat, seit Dezember 2008 bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden seither nicht mehr statt. Der Klägerin ist bereits seit November 2008 die elterliche Sorge für die Tochter entzogen. Damit kann die Klägerin nicht erwarten, dass sie dabei unterstützt wird, für einen lediglich theoretisch denkbaren Wiedereinzug oder eine theoretisch denkbare Wiederaufnahme regelmäßiger Besuche der Tochter, ein Zimmer frei zu halten.
cc. Ebenso wenig folgt die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus dem Wunsch der Klägerin auf Förderung einer Weiterbildung zur Physiotherapeutin. Zwar hat die Klägerin sich seit mehreren Jahren bereits mit verschiedenen Anträgen hierzu an den Beklagten gewandt, blieben diese Anträge bislang erfolglos und waren im streitigen Zeitraum und sind auch heute noch Verfahren hierüber beim SG bzw. im Senat anhängig. Alleine aus der Möglichkeit, ggf. bald eine Weiterbildung zu beginnen, die möglicherweise einen Umzug erforderlich machen könnte, kann kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine viel zu große und teure Wohnung vom Beklagten finanziert zu erhalten.
3. Neben der angemessenen Kaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten) hat die Klägerin auch einen Anspruch auf die Heizkosten. Auch diese hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe gewährt. Von der zu leistenden monatlichen Vorauszahlung hat er zwar zunächst noch einen pauschalen Abzug von 6,47 Euro für den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in Abzug gebracht, dies aber mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2011 rückwirkend ab Januar 2011 korrigiert.
4. Selbst wenn sowohl das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft als auch die vom SG bzw. dem Senat vorgenommene Auswertung des Mietspiegels als nicht schlüssig eingestuft wird, ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Unterkunft. Die Einholung weiterer Daten als vom Beklagten bereits berücksichtigt bzw. in den qualifizierten Mietspiegel eingeflossen, ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher nicht möglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höh von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. nach § 12 WoGG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (n.F.), die hier anzuwenden ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 21). Danach ist bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied in der für die Stadt K. maßgeblichen Mietenstufe V nach der rechten Spalte ein Betrag von 385 Euro zu berücksichtigen, nach Hinzunahme des "Sicherheitszuschlags" von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 423,50 Euro erhöht. Die vom Beklagten gewährte Nettokaltmiete von 389 Euro zuzüglich der gewährten kalten Nebenkosten von 53 Euro, mithin die Bruttokaltmiete von 442 Euro überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar.
Ein höherer Anspruch kann sich für den vorliegend streitigen Zeitraum im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von April bis September 2011.
Die 1964 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie ist ausgebildete Masseurin und hat eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Seit längerem begehrt sie vom Beklagten die Förderung der Weiterbildung zur Beendigung ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin. Hierzu waren bzw. sind Verfahren beim Sozialgericht K. bzw. beim erkennenden Senat (u.a. derzeit L 12 AS 1619/11) anhängig. Sie wohnt alleine in einer 77,94 m² großen Drei-Zimmer-Wohnung. Für diese waren im streitigen Zeitraum monatlich 464,90 Euro Miete (424 Euro Grundmiete und 40,90 Euro Miete für den Tiefgaragenstellplatz), Vorauszahlungen in Höhe von 160 Euro (53 Euro für die kalten Nebenkosten und 107 Euro für die Heiz- und Warmwasserkosten), sowie 8,70 Euro für die Müllgebühren zu leisten. Die 1993 geborene Tochter der Klägerin wohnte bis September 2007 bei der Klägerin. Seither besuchte sie ein Internat bzw. wohnte bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden nach Dezember 2008 nicht mehr statt. Der Klägerin wurde das Sorgerecht für die Tochter entzogen (Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18. November 2008 - 3 F 227/08 -), sie hat dagegen erfolglos den Rechtsweg ausgeschöpft (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2009 und 4. September 2009 - 18 UF 262/08 -), ihre Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2010 - 1 BvR 2443/09). Die Klägerin hält trotzdem in ihrer Wohnung weiterhin ein Kinderzimmer für die Tochter vor, um dieser die Möglichkeit offen zu halten, auch wenn kein Kontakt mehr besteht, einen Rückzugsort bei der Mutter zu haben.
Nach vorherigem Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die vom Beklagten angenommene Angemessenheitsgrenze von 363 Euro Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt mit Schreiben vom 11. März 2010 gewährte der Beklagte seit August 2010 der Klägerin Arbeitslosengeld II nur noch unter Berücksichtigung dieser von ihm für angemessen erachteten Kaltmiete. Nach Überprüfung der Mietobergrenzen erhöhte der Beklagte die für einen Einpersonenhaushalt zugrunde zu legende Angemessenheitsgrenze für die Zeit ab August 2010 auf 387 Euro. Klagen gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft hat das Sozialgericht K. mit Urteilen vom 15. März 2011 (für die Zeiträume August bis September 2010 und Oktober bis März 2011) bestätigt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bzw. Berufung eingelegt (LSG Baden-Württemberg, L 12 AS 1621/11 und L 12 AS 1026/11 NZB).
In ihrem Fortzahlungsantrag vom 1. März 2011 gab die Klägerin an, sie benötige ein weiteres Zimmer für ihre Tochter, um der Verwahrlosung durch die elektronische Medienüberflutung in der Pflegefamilie und der Vorenthaltung von Erlebnissen, durch die sie ihres Wissens gewahr werden könne, entgegenzuwirken. Mit Bescheid vom 18. März 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für April bis September 2011 in Höhe von 910,23 Euro monatlich (359 Euro Regelleistung und 551,23 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Hierbei berücksichtigte der Beklagte nun eine Kaltmiete von 389 Euro, die Vorauszahlungen von 160 Euro abzüglich einer Warmwasserenergiepauschale von 6,47 Euro zuzüglich 8,70 Euro Müllgebühren. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 erhöhte er die Leistungsbewilligung um monatlich 5 Euro im Hinblick auf die rückwirkend ab Januar 2011 erfolgte Neubemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende auf 364 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2011 bewilligte der Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 6,47 Euro monatlich als Rückzahlung des zunächst vorgenommenen Warmwasserenergieabzugs ab Januar 2011.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2011 ein und machte geltend, der Beklagte müsse die kompletten Unterkunftskosten übernehmen. Sie benötige ein Zimmer als Rückzugsort für ihre Tochter, um wieder eine Beziehung zu dieser aufzubauen. Vom Beklagten sei verhindert worden, dass sie Familie und Beruf vereinbaren könne. Daher fehle ihr auch der Zuschlag für Alleinerziehende. Die Kosten für die Tiefgarage seien ebenfalls zu übernehmen, sie versuche bereits seit Jahren vergebens, diesen zu vermieten. Weiterhin begehre sie Leistungen für kostenaufwändige Ernährung sowie für Kontaktlinsenflüssigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 6. Juli 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Sie benötige die höheren Kosten für die Unterkunft, um wieder ein Verhältnis zu ihrer Tochter aufzubauen. Diese sei suizidal. Ihr fehle die Gelassenheit und Selbstsicherheit, was ihre Tochter spüre. Den Mehrbedarf bei Alleinerziehung verlange sie schon deswegen, weil er ihr in der Vergangenheit zu Unrecht nicht mehr gewährt worden sei. Wenn sie diesen erhielte, könnte sie sich um ihre Tochter kümmern. Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung belaufe sich auf ca. 320 Euro bzw. 200 Euro monatlich, der Mehrbedarf für die Kontaktlinsenpflege auf 29,90 Euro monatlich, derjenige für die Kontrolltermine auf 56 Euro im Jahr. Sie verlange vom Beklagten für die vier genannten Leistungsbereiche jeweils auch eine Entschädigung von 1000 Euro monatlich.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, das SG zuständig. Soweit die nicht rechtskundig vertretene Klägerin beantragt habe, monatlich viermal 100 Euro Entschädigung zu erhalten, sei dies nicht als Antrag auf Schadensersatz im Sinne der Amtshaftungsansprüche, sondern in dem Sinne auszulegen, dass die Klägerin um diesen Betrag höhere Leistungsansprüche nach dem SGB II geltend machen wolle. Die Klage sei aber nicht begründet, der Klägerin stehe kein höherer Leistungsanspruch für die Zeit von April bis September 2001 vom Beklagten zuerkannt, zu.
Die Klägerin erhalte den vollen Regelbedarf nach § 20 SGB II für Alleinstehende. Die Neuregelung der Regelbedarf zum 1. Januar 2011, welche der Beklagte im Bescheid vom 18. März 2011 umgesetzt habe, begegne keinen rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Klägerin bestehe kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Ein solcher könne gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nur gewährt werden, wenn u.a. der Leistungsberechtigte mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da mit der Tochter bereits seit längerer Zeit nicht einmal mehr besuchsweise Kontakt bestehe. Auch ein Bedarf für kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II bestehe nicht. Ebenso wenig bestehe ein Mehrbedarf im Hinblick auf die Kosten für Kontaktlinsenflüssigkeit und regelmäßige Kontrollen durch den Optiker.
Es bestehe auch kein höherer Bedarf an Kosten der Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werde dieser in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit dieser angemessen seien. Die angemessene Kaltmiete übersteige hier den vom Beklagten zugrunde gelegten Betrag von 389 Euro nicht. Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße sei auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Danach sei für Einpersonenhaushalte eine Wohnfläche von 45 m² zuzüglich 15 m² für jede weitere Person als angemessen anzusehen. Als Vergleichsraum hat das SG auf das Stadtgebiet von K. abgestellt. Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises in diesem Vergleichsraum hat es auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt K. 2009 abgestellt. Dieser weise für eine Wohnfläche von 45 m² einen durchschnittlichen Mietpreis von 7,82 Euro/m² aus. Auf diesen Durchschnittswert könne zur Bestimmung der Angemessenheit abgestellt werden, auch wenn der Durchschnittspreis für Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später bei 8,69 Euro lägen. Denn maßgeblich seien die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus". Hierbei dürfe auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter seien, abgestellt werden. Daher blieben die Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später außer Betracht. Ob daneben noch besondere Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen seien, die Wohnungen des "unteren Mietpreisniveaus" auszeichnen und die im Mietspiegel zu einer Herabsetzung der durchschnittlichen Miete führen könnten, könne offen gelassen werden. Keine Auswirkungen auf den hier zu entscheidenden Fall habe daher das Urteil des BSG vom 13. April 2011, mit welchem die vorangegangene Entscheidung des LSG aufgehoben worden sei. Die dort vom LSG vorgenommenen Abschläge seien vom BSG in Zweifel gezogen worden, weil statistische Nachweise fehlten, denen entnommen werden könne, dass entsprechende Wohnungen in ausreichender Zahl vorhanden seien. An solchen Abschlägen fehle es aber hier. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn man den Mietspiegel 2011 heranziehe. Dieser entspreche dem Mietspiegel 2009 und weise für eine Wohnfläche von 45 m² einen durchschnittlichen Mietpreis von 8,04 Euro aus, was immer noch unter dem vom Beklagten anerkannten Betrag liege. Die kalten Betriebskosten seien zu der so ermittelten (abstrakt angemessenen) Nettokaltmiete nicht hinzuzurechnen. Der Beklagte habe diese Kosten gesondert und im Fall der Klägerin auch vollständig gewährt. Die vom Beklagten angelegte Angemessenheitsgrenze beziehe sich nur auf die Nettokaltmiete. Im Übrigen werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils betreffend den vorangehenden Leistungszeitraum Bezug genommen.
Gegen das am 5. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte klargestellt, dass sich die Berufung ausschließlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2011 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerin hat die Berufung zulässigerweise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2012 - B 14 AS 189/11 R - Juris).
Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage der Klägerin insoweit zu Recht abgewiesen, der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin erfüllt im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 21; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
1. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die an-gemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20 und Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs 1. Satz 3 SGB II, (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen.
Die Klägerin bildet alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist ihre Tochter. Diese lebte seit 2007 im Internat. Die zunächst noch erfolgten Wochenendebesuche bei ihrer Mutter finden seit Dezember 2008 nicht mehr statt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Klägerin das Sorgerecht für die Tochter entzogen, die Tochter lebt bei einer Pflegefamilie.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, idF vom 22. Februar 2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Einpersonenhaushalt 45 m² (vgl. zum 2-Personen-Haushalt BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe der von der Klägerin bewohnten Wohnung von 77,94 m², überschreitet diese den als angemessen anzusehenden Wert von 45 m² bei Weitem.
(2) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet K ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rn. 21). Das BSG hat bereits entschieden, dass z.B. die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca. 35.000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - Juris). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt K. (ca. 82.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von K. vorliegen. Für diesen Vergleichsraum existiert auch ein qualifizierter Mietspiegel.
(3) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg 45 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet K. zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von K. für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192): &61485; Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), &61485; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, &61485; Angaben über den Beobachtungszeitraum, &61485; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), &61485; Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, &61485; Validität der Datenerhebung, &61485; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und &61485; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt basiert auf dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt K ... Dieser gibt die durchschnittlichen monatliche Basis-Nettomiete für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² in zwölf Baualtersklassen an. Zu/Abschläge zur Basis-Nettomiete sind sodann nach Art, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung und nach Lage der Wohnung vorzunehmen. Der Beklagte hat aus den zwölf Durchschnittswerten der Basis-Nettomiete - ohne Ab/Zuschläge - einen Durchschnittswert gebildet (Mietspiegel 2009: 7,82 Euro/m² bzw. Mietspiegel 2011: 8,04 Euro/m²) und hierauf einen Zuschlag gelegt, so dass sich für ihn ein Wert von zunächst 8,60 Euro/m² bzw. im hier streitigen Zeitraum von 8,64 Euro/m² ergibt. Dass dieses Konzept schlüssig wäre, kann der Senat bereits deshalb nicht feststellen, weil der Beklagte auch auf die Aufforderung zur Erläuterung seines Konzepts für die Berechnung seines Zuschlags auf den Durchschnittswert keine Begründung angegeben hat und sie damit nicht nachvollziehbar ist.
Allerdings ist die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 8,64 Euro/m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 389 Euro Nettokaltmiete nicht zu beanstanden. Selbst bei Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts würde sich kein höherer Betrag ergeben. Das Mietniveau in K. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe 45 m² liegt jedenfalls nicht darüber. Dies ergibt sich für den Senat aus einer Auswertung der Mietspiegel 2009 und des im Juli 2011 fertiggestellten Mietspiegels 2011 für die Stadt K., welche qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch sind. Solche Mietspiegel können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - Juris m.w.N.). Der Mietspiegel 2009 gibt für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 m² die folgenden Durchschnittswerte an: Baualter vor 1919: 7,88 Euro/m² - Baualter 1919-38: 7,30 Euro/m² - Baualter 1939-48: 6,81 Euro/m² - Baualter 1949-57: 6,44 Euro/m² - Baualter 1958-65: 6,91 Euro/m² - Baualter 1966-72: 7,38 Euro/m² - Baualter 1973-78: 7,77 Euro/m² - Baualter 1979-84: 8,10 Euro/m² - Baualter 1985-90: 8,42 Euro/m² - Baualter 1991-95: 8,69 Euro/m² - Baualter 1996-2001: 8,94 Euro/m² und Baualter 2002-08: 9,22 Euro/m². Der Mietspiegel 2011 gibt für die jeweiligen Baualtersklassen für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 45 m² die folgenden Durchschnittswerte an: Baualter vor 1919: 8,16 Euro/m² - Baualter 1919-38: 7,60 Euro/m² - Baualter 1939-57: 7,22 Euro/m² - Baualter 1958-65: 7,08 Euro/m² - Baualter 1966-72: 7,20 Euro/m² - Baualter 1973-78: 7,51 Euro/m² - Baualter 1979-84: 7,84 Euro/m² - Baualter 1985-90: 8,16 Euro/m² - Baualter 1991-95: 8,45 Euro/m² - Baualter 1996-2001: 8,75 Euro/m² und Baualter 2002-06: 9,15 Euro/m² - Baualter 2007-2011: 9,31 Euro/m². Der vom Beklagten angesetzte Wert von 8,64 Euro/m² liegt deutlich über dem Durchschnitt der für alle Baualtersklassen angegebenen Durchschnittswerte von 7,82 Euro/m² (Mietspiegel 2009) bzw. 8,16 Euro/m² (Mietspiegel 2011) und liegt höher als die Durchschnittswert von neun der zwölf Baualtersklassen (Mietspiegel 2009: Baualter vor 1919 bis 1990 bzw. Mietspiegel 2011: Baualter vor 1919 bis 1995). Hierbei handelt es sich auch nicht um Mietpreisspannen, sondern um Durchschnittswerte. Die Mietspiegel sind, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht so ausdifferenziert, dass die Bildung von Durchschnittswerten nicht die Gewähr dafür bietet, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment darstellt. Zwar liegt der Durchschnittswert für Wohnungen mit einem Baualter von 1991 und später (Mietspiegel 2009) bzw. 1996 und später (Mietspiegel 2011) über dem vom Beklagten angenommenen Wert. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist aber nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt abzustellen, sondern auf die Quadratmeterpreise des "unteren Mietpreisniveaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Hierbei darf auf Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, abgestellt werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Daher bleiben, wie vom SG zutreffend ausgeführt, die Wohnungen mit einem Baualter 1991 und später bzw. 1996 und später außer Betracht, ebenso etwaige Zuschläge auf die Durchschnittswerte wegen überdurchschnittlicher Art, Ausstattung, Beschaffenheit oder Lage. Ob von den jeweiligen Durchschnittswerten noch Abschläge vorzunehmen wären, weil bei Wohnungen des unteren Mietpreisniveaus eine besondere Art, Ausstattung und Beschaffenheit oder Lage zu berücksichtigen wären, die nach dem Mietspiegel für K. zu Abschlägen führen würden, kann überdies dahinstehen, da der vom Beklagten angenommene Wert von 8,40 Euro bereits über den jeweiligen Durchschnittswerten der zu berücksichtigenden Baualtersklassen liegt.
Damit hat der Beklagte im streitigen Zeitraum jedenfalls keine Nettokaltmiete berücksichtigt, die unterhalb der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete liegt.
(4) Die kalten Nebenkosten der Klägerin hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen.
2. Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die gewährten und jedenfalls abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
a. Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Klägerin zumindest seit Dezember 2008 als Einpersonenhaushalt bis Juli 2010 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen hat. An der Obliegenheit der Klägerin zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
b. Der Klägerin war eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
aa. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung folgt nicht aus der Kosten-senkungsaufforderung des Beklagten vom 11. März 2010. Der Klägerin war aus diesem und dem früheren Hinweis des Beklagten vom 11. Februar 2009 bekannt, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte in den Hinweisen vom 11. Februar 2009 und vom 11. März 2010 auf eine Mietobergrenze von 363 Euro hingewiesen, diese allerdings bereits mit Änderungsbescheid vom 9. September 2010 auf 387 Euro erhöht. Diese Änderung basiert aber auf einer Überprüfung und Anpassung zum August 2010, aufgrund weiterer Überprüfung hat der Beklagte sodann die Grenze für den vorliegend streitigen Zeitraum auf 389 Euro erhöht. Bereits in den vorhergehenden Hinweisen war die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung deutlich dargestellt, so dass die Klägerin ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen hatte. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt K. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 m² Wohnfläche für eine Nettokaltmiete in Höhe von 389 Euro (8,64 Euro x 45 m²) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels für K. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 8,64 Euro gab und somit auch der Klägerin – die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben möchte - zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin hat auch nicht ernsthaft behauptet, dass es keine entsprechenden Wohnungen gegeben hätte. Sie hat vielmehr gegenüber dem SG eingeräumt, nur aus Angst vor der Absenkung ihrer Leistungen eine Wohnungssuche unternommen und dokumentiert zu haben. Sie sehe sich aber dazu berechtigt, in der bisherigen Wohnung weiter zu wohnen und den Beklagten dazu verpflichtet, die tatsächlichen Kosten weiter zu tragen.
bb. Einem Umzug der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass Kinder erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres seelische Volljährigkeit erlangen und sie ihrer Tochter bis zum Erreichen dieses Alters ihr Kinderzimmer vorhalten müsse, um dieser einen Rückzugsort zu bieten. Wie auch das SG zutreffend ausführt, sind und waren im streitigen Zeitraum auf Grund der objektiven Sachlage keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr der Tochter in die Wohnung, und sei es nur für regelmäßige Wochenendbesuche, die ggf. eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen könnten, ersichtlich. Die inzwischen volljährige Tochter lebte seit 2007 im Internat, seit Dezember 2008 bei Pflegeeltern. Wochenendbesuche bei der Mutter fanden seither nicht mehr statt. Der Klägerin ist bereits seit November 2008 die elterliche Sorge für die Tochter entzogen. Damit kann die Klägerin nicht erwarten, dass sie dabei unterstützt wird, für einen lediglich theoretisch denkbaren Wiedereinzug oder eine theoretisch denkbare Wiederaufnahme regelmäßiger Besuche der Tochter, ein Zimmer frei zu halten.
cc. Ebenso wenig folgt die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus dem Wunsch der Klägerin auf Förderung einer Weiterbildung zur Physiotherapeutin. Zwar hat die Klägerin sich seit mehreren Jahren bereits mit verschiedenen Anträgen hierzu an den Beklagten gewandt, blieben diese Anträge bislang erfolglos und waren im streitigen Zeitraum und sind auch heute noch Verfahren hierüber beim SG bzw. im Senat anhängig. Alleine aus der Möglichkeit, ggf. bald eine Weiterbildung zu beginnen, die möglicherweise einen Umzug erforderlich machen könnte, kann kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine viel zu große und teure Wohnung vom Beklagten finanziert zu erhalten.
3. Neben der angemessenen Kaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten) hat die Klägerin auch einen Anspruch auf die Heizkosten. Auch diese hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe gewährt. Von der zu leistenden monatlichen Vorauszahlung hat er zwar zunächst noch einen pauschalen Abzug von 6,47 Euro für den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in Abzug gebracht, dies aber mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2011 rückwirkend ab Januar 2011 korrigiert.
4. Selbst wenn sowohl das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft als auch die vom SG bzw. dem Senat vorgenommene Auswertung des Mietspiegels als nicht schlüssig eingestuft wird, ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Unterkunft. Die Einholung weiterer Daten als vom Beklagten bereits berücksichtigt bzw. in den qualifizierten Mietspiegel eingeflossen, ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher nicht möglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höh von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. nach § 12 WoGG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (n.F.), die hier anzuwenden ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 21). Danach ist bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied in der für die Stadt K. maßgeblichen Mietenstufe V nach der rechten Spalte ein Betrag von 385 Euro zu berücksichtigen, nach Hinzunahme des "Sicherheitszuschlags" von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 423,50 Euro erhöht. Die vom Beklagten gewährte Nettokaltmiete von 389 Euro zuzüglich der gewährten kalten Nebenkosten von 53 Euro, mithin die Bruttokaltmiete von 442 Euro überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar.
Ein höherer Anspruch kann sich für den vorliegend streitigen Zeitraum im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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