Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 41 AS 1131/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1247/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2012 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Sozialgericht übertragen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für einen auf die Gewährung höherer Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – gerichteten Rechtsstreit. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2012, zugestellt am 20. April 2012, hat das Sozialgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da "ein höherer Bedarf hinsichtlich der hier allein streitigen Kosten für die Unterkunft im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. August 2011 nicht ersichtlicht ist".
Mit der am 14. Mai 2012 erhobenen Beschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, ob in der Hauptsache eine Berufung zulässig wäre, nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten nämlich die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.09.2009, L 20 B 2247/08 AS PKH, juris, vom 27.09.2010, L 20 AS 1602/10 B PKH, juris). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 01. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzuheben (Beschluss des Senats v. 16.10.2008, L 20 B 1647/08 AS ER, juris). Anzuknüpfen ist dabei an den Wert des Klagegegenstandes und daran, ob bei Entscheidung über den Klagegegenstand mit Urteil oder Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre. Ist das Sozialgericht – wie hier – bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag von einem Klageantrag ausgegangen, der nicht zu einer zulassungsfreien Berufung führen würde und weicht dies von dem tatsächlichen Klagebegehren ab, ist auf das tatsächliche Klagebegehren abzustellen. Anders als bei einer Entscheidung in der Hauptsache über ein Klagebegehren oder einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, bei der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels allein darauf abzustellen wäre, worüber das Sozialgericht – sei es auch unvollständig – entschieden hat (vgl. BSG v. 30.03.1962, ZRV 53/60, BSGE 13, 11) und hinsichtlich eines übergangenen Teils des Begehrens ein Antrag nach § 144 SGG zu stellen wäre, kann für die Zulässigkeit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren allein der Wert des tatsächlichen – vollständigen – Begehrens ausschlaggebend sein. Der Kläger begehrt nämlich Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsstreits hinsichtlich des gesamten streitgegenständlich gemachten Prozessstoffs auch wenn das Sozialgericht diesen bei der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verkannt haben sollte. Eine Begrenzung des Streitstoffs erfolgt durch die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht, so dass hier die Beschwer 750,00 Euro übersteigt. Der Kläger begehrt vorliegend nach dem von seinem Prozessbevollmächtigten mit Klageschriftsatz angekündigten Antrag die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2011 und 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2011 und die Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung der Bescheide vom 12. Oktober 2009, 25. Februar 2010, 19. August 2010 und 17. Februar 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung) zu bewilligen. Mit dem Bescheid vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2011 hat es der Beklagte abgelehnt, die Bescheide vom 12. Oktober 2009, 01. Dezember 2009, 25. Februar 2010, 13. April 2010, 19. August 2010, 06. Oktober 2010 und 16. Dezember 2010 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – auf Antrag des Klägers zu ändern und dem Kläger höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte über Leistungsansprüche für einen Zeitraum vom 17. August 2009 bis 28. Februar 2011 durchgehend entschieden. Mit der Weiterverfolgung des Begehrens im Klageverfahren begehrt der Kläger damit höhere laufende und wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich zumindest für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis 28. Februar 2011, so dass bei einer Entscheidung über das Klageverfahren die Berufung zulässig wäre (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Da der Kläger zudem auch den Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2011 über Leistungen für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 angefochten hat und auch für diesen Zeitraum eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen begehrt, ist unabhängig von der Zulässigkeit dieses Klagebegehrens auch dieser Zeitraum streitbefangen und wäre von einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erfasst. Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Streitgegenstandes von dem die Klageschrift einleitenden Satz "wegen Höhe des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011" ausgegangen ist, ist damit nicht das mit dem angekündigten Prozessantrag weiter bezeichnete Klagebegehren erfasst. Dieses war dem Antrag zu entnehmen, obwohl eine vom Sozialgericht vom Prozessbevollmächtigten bisher nicht beantwortete Bitte um Klarstellung hinsichtlich der Höhe der begehrten Leistungen weiterhin – u.U. auch für die weitere Prüfung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - erforderlich sein dürfte. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss war aufzuheben. Da das Sozialgericht mit der angefochtenen ablehnenden Entscheidung hier der im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussicht nicht das weitreichende Klagebebehren zugrunde gelegt hat, sondern die Prüfung der Erfolgsaussicht auf das Begehren hinsichtlich des Leistungszeitraumes vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 beschränkt hat, kann diese Prognose unabhängig davon, ob dieses ausgehend von der der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend ist, nicht die ablehnende Entscheidung tragen. Da bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht im hier gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe uneingeschränkt zu gewähren wäre, war eine weitergehende Prüfung zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage auch erforderlich. Das auf die Bewilligungszeiträume ab 17. August 2009 bezogene Klagebegehren erfordert auch im summarischen Prüfungsverfahren innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens hier eine – summarische Prüfung – der mit Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2011 abgeschlossenen Prüfung nach § 44 SGB X der Bescheide vom 12. Oktober 2009, 01. Dezember 2009, 25. Februar 2010, 13. April 2010, 19. August 2010, 06. Oktober 2010 und 16. Dezember 2010, um die Erfolgsaussichten der Klage einschätzen zu können. Dies wäre hier nur dann entbehrlich, wenn das Ergebnis der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit bezogen auf den Zeitraum vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 und den hierzu ergangenen Bescheid auf die anderen streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen übertragbar wäre. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Berücksichtigung weiterer Belastungen als der Beklagte bisher zugrunde gelegt hat. Hierbei ist es zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Entscheidungen des Beklagten erforderlich, die nach dem anzuwendenden Gesetz einen Anspruch begründenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Klägers in den Bewilligungszeiträumen zu ermitteln und mit den hierfür von dem Beklagten zuerkannten Leistungen zu vergleichen. Nach allem war der Beschluss aufzuheben. Der Senat hat jedoch keine gänzlich abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers getroffen, sondern diese dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO übertragen. Zwar obliegt es dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz, den Prozesskostenhilfeantrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen (§§ 202 SGG, 572 ZPO). Die Ermittlung im Rahmen des § 118 ZPO stehen ihm gleichfalls offen. Grundsätzlich spricht auch die anzustrebende Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens für eine die Sache abschließende Beschwerdeentscheidung. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es aber nach seinem, bei der Entscheidung der Beschwerde nach § 176 SGG auszuübenden Ermessens noch von anderen Möglichkeiten der Entscheidung Gebrauch machen. Der Senat ist als Beschwerdegericht auch befugt, der Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die erforderlichen Anordnungen zu übertragen (§ 202 SGG i.V. mit § 572 Abs. 3 ZPO; vgl. zu allem: Leitherer, a.a.O., § 73 a Rn. 12c; § 176, Rn. 4a; Jungeblut in BeckOK SGG § 176, Rn. 7; Lüdke in HK-SGG § 176, Rn. 4). Der Senat hält es wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung für angebracht und zweckmäßig, die im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend getroffene Entscheidung über die Erfolgsaussicht und ggf. die Hilfebedürftigkeit des Klägers dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen. Vor allem die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO obliegt primär dem erstinstanzlichen Gericht, um vorgreifliche – selbst nur unverbindliche – Hinweise des Beschwerdegerichts auf eine Behandlung der Hauptsache zu vermeiden. Hat – wie hier – das erstinstanzliche Gericht bei der maßgeblichen Prüfung der Erfolgsaussicht einen großen Teil des Klagebegehrens nicht in die Prüfung eingestellt, wäre der Betroffene durch erstmalige Prüfung im Beschwerdeverfahren um eine erstinstanzliche Prüfung der den Rechtsstreit entscheidenden Kammer gebracht, obwohl dieser primär die Prüfung obliegt. Soweit eine Zurückverweisung wie hier im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nach § 176 SGG in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 1 SGG (nur) erfolgen können soll, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG jedenfalls in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung entsprechend anwendbar, dass nicht erforderlich ist, dass wegen eines wesentlichen Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. In Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und keine Beweisaufnahme vorzunehmen, so dass es für eine Zurückverweisung auch nicht darauf ankommen kann, ob eine solche noch vorzunehmen ist. Vielmehr kommt der Prognoseentscheidung des zur Entscheidung in der Hauptsache berufenen Spruchkörpers im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens im Hinblick auf die regelmäßig nicht durchzuführende Beweisaufnahme und der bloßen summarischen Prüfung ein entscheidendes Gewicht zu, welches es unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen erforderlich macht, die Möglichkeit der Zurückverweisung nicht nur unter den erschwerten Bedingen des § 159 Abs. 1 SGG zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil diese Hilfe für das Antragsverfahren nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO und für das Beschwerdeverfahren in diesen Angelegenheiten nicht vorgesehen ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 127, Rn. 88).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für einen auf die Gewährung höherer Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – gerichteten Rechtsstreit. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2012, zugestellt am 20. April 2012, hat das Sozialgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da "ein höherer Bedarf hinsichtlich der hier allein streitigen Kosten für die Unterkunft im Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. August 2011 nicht ersichtlicht ist".
Mit der am 14. Mai 2012 erhobenen Beschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, ob in der Hauptsache eine Berufung zulässig wäre, nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten nämlich die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.09.2009, L 20 B 2247/08 AS PKH, juris, vom 27.09.2010, L 20 AS 1602/10 B PKH, juris). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 01. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzuheben (Beschluss des Senats v. 16.10.2008, L 20 B 1647/08 AS ER, juris). Anzuknüpfen ist dabei an den Wert des Klagegegenstandes und daran, ob bei Entscheidung über den Klagegegenstand mit Urteil oder Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre. Ist das Sozialgericht – wie hier – bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag von einem Klageantrag ausgegangen, der nicht zu einer zulassungsfreien Berufung führen würde und weicht dies von dem tatsächlichen Klagebegehren ab, ist auf das tatsächliche Klagebegehren abzustellen. Anders als bei einer Entscheidung in der Hauptsache über ein Klagebegehren oder einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, bei der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels allein darauf abzustellen wäre, worüber das Sozialgericht – sei es auch unvollständig – entschieden hat (vgl. BSG v. 30.03.1962, ZRV 53/60, BSGE 13, 11) und hinsichtlich eines übergangenen Teils des Begehrens ein Antrag nach § 144 SGG zu stellen wäre, kann für die Zulässigkeit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren allein der Wert des tatsächlichen – vollständigen – Begehrens ausschlaggebend sein. Der Kläger begehrt nämlich Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsstreits hinsichtlich des gesamten streitgegenständlich gemachten Prozessstoffs auch wenn das Sozialgericht diesen bei der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verkannt haben sollte. Eine Begrenzung des Streitstoffs erfolgt durch die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht, so dass hier die Beschwer 750,00 Euro übersteigt. Der Kläger begehrt vorliegend nach dem von seinem Prozessbevollmächtigten mit Klageschriftsatz angekündigten Antrag die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2011 und 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2011 und die Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung der Bescheide vom 12. Oktober 2009, 25. Februar 2010, 19. August 2010 und 17. Februar 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung) zu bewilligen. Mit dem Bescheid vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2011 hat es der Beklagte abgelehnt, die Bescheide vom 12. Oktober 2009, 01. Dezember 2009, 25. Februar 2010, 13. April 2010, 19. August 2010, 06. Oktober 2010 und 16. Dezember 2010 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – auf Antrag des Klägers zu ändern und dem Kläger höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte über Leistungsansprüche für einen Zeitraum vom 17. August 2009 bis 28. Februar 2011 durchgehend entschieden. Mit der Weiterverfolgung des Begehrens im Klageverfahren begehrt der Kläger damit höhere laufende und wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, nämlich zumindest für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis 28. Februar 2011, so dass bei einer Entscheidung über das Klageverfahren die Berufung zulässig wäre (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Da der Kläger zudem auch den Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2011 über Leistungen für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 angefochten hat und auch für diesen Zeitraum eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen begehrt, ist unabhängig von der Zulässigkeit dieses Klagebegehrens auch dieser Zeitraum streitbefangen und wäre von einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erfasst. Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Streitgegenstandes von dem die Klageschrift einleitenden Satz "wegen Höhe des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011" ausgegangen ist, ist damit nicht das mit dem angekündigten Prozessantrag weiter bezeichnete Klagebegehren erfasst. Dieses war dem Antrag zu entnehmen, obwohl eine vom Sozialgericht vom Prozessbevollmächtigten bisher nicht beantwortete Bitte um Klarstellung hinsichtlich der Höhe der begehrten Leistungen weiterhin – u.U. auch für die weitere Prüfung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - erforderlich sein dürfte. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss war aufzuheben. Da das Sozialgericht mit der angefochtenen ablehnenden Entscheidung hier der im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussicht nicht das weitreichende Klagebebehren zugrunde gelegt hat, sondern die Prüfung der Erfolgsaussicht auf das Begehren hinsichtlich des Leistungszeitraumes vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 beschränkt hat, kann diese Prognose unabhängig davon, ob dieses ausgehend von der der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend ist, nicht die ablehnende Entscheidung tragen. Da bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht im hier gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe uneingeschränkt zu gewähren wäre, war eine weitergehende Prüfung zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage auch erforderlich. Das auf die Bewilligungszeiträume ab 17. August 2009 bezogene Klagebegehren erfordert auch im summarischen Prüfungsverfahren innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens hier eine – summarische Prüfung – der mit Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2011 abgeschlossenen Prüfung nach § 44 SGB X der Bescheide vom 12. Oktober 2009, 01. Dezember 2009, 25. Februar 2010, 13. April 2010, 19. August 2010, 06. Oktober 2010 und 16. Dezember 2010, um die Erfolgsaussichten der Klage einschätzen zu können. Dies wäre hier nur dann entbehrlich, wenn das Ergebnis der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit bezogen auf den Zeitraum vom 01. März 2011 bis 31. August 2011 und den hierzu ergangenen Bescheid auf die anderen streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen übertragbar wäre. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Berücksichtigung weiterer Belastungen als der Beklagte bisher zugrunde gelegt hat. Hierbei ist es zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Entscheidungen des Beklagten erforderlich, die nach dem anzuwendenden Gesetz einen Anspruch begründenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Klägers in den Bewilligungszeiträumen zu ermitteln und mit den hierfür von dem Beklagten zuerkannten Leistungen zu vergleichen. Nach allem war der Beschluss aufzuheben. Der Senat hat jedoch keine gänzlich abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers getroffen, sondern diese dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO übertragen. Zwar obliegt es dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz, den Prozesskostenhilfeantrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen (§§ 202 SGG, 572 ZPO). Die Ermittlung im Rahmen des § 118 ZPO stehen ihm gleichfalls offen. Grundsätzlich spricht auch die anzustrebende Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens für eine die Sache abschließende Beschwerdeentscheidung. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es aber nach seinem, bei der Entscheidung der Beschwerde nach § 176 SGG auszuübenden Ermessens noch von anderen Möglichkeiten der Entscheidung Gebrauch machen. Der Senat ist als Beschwerdegericht auch befugt, der Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die erforderlichen Anordnungen zu übertragen (§ 202 SGG i.V. mit § 572 Abs. 3 ZPO; vgl. zu allem: Leitherer, a.a.O., § 73 a Rn. 12c; § 176, Rn. 4a; Jungeblut in BeckOK SGG § 176, Rn. 7; Lüdke in HK-SGG § 176, Rn. 4). Der Senat hält es wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung für angebracht und zweckmäßig, die im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend getroffene Entscheidung über die Erfolgsaussicht und ggf. die Hilfebedürftigkeit des Klägers dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen. Vor allem die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO obliegt primär dem erstinstanzlichen Gericht, um vorgreifliche – selbst nur unverbindliche – Hinweise des Beschwerdegerichts auf eine Behandlung der Hauptsache zu vermeiden. Hat – wie hier – das erstinstanzliche Gericht bei der maßgeblichen Prüfung der Erfolgsaussicht einen großen Teil des Klagebegehrens nicht in die Prüfung eingestellt, wäre der Betroffene durch erstmalige Prüfung im Beschwerdeverfahren um eine erstinstanzliche Prüfung der den Rechtsstreit entscheidenden Kammer gebracht, obwohl dieser primär die Prüfung obliegt. Soweit eine Zurückverweisung wie hier im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nach § 176 SGG in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 1 SGG (nur) erfolgen können soll, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG jedenfalls in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung entsprechend anwendbar, dass nicht erforderlich ist, dass wegen eines wesentlichen Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. In Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und keine Beweisaufnahme vorzunehmen, so dass es für eine Zurückverweisung auch nicht darauf ankommen kann, ob eine solche noch vorzunehmen ist. Vielmehr kommt der Prognoseentscheidung des zur Entscheidung in der Hauptsache berufenen Spruchkörpers im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens im Hinblick auf die regelmäßig nicht durchzuführende Beweisaufnahme und der bloßen summarischen Prüfung ein entscheidendes Gewicht zu, welches es unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen erforderlich macht, die Möglichkeit der Zurückverweisung nicht nur unter den erschwerten Bedingen des § 159 Abs. 1 SGG zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil diese Hilfe für das Antragsverfahren nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO und für das Beschwerdeverfahren in diesen Angelegenheiten nicht vorgesehen ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 127, Rn. 88).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved