Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SF 206/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2012 über den aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsvorschuss wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Erinnerungsverfahren findet nicht statt.
Gründe:
I.
Mit der Berufung vom 9. März 2012 im Verfahren L 11 SB 44/12 begehrt die Klägerin, die neben einer Altersrente ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozial-gesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bezieht, die Verpflichtung des Beklagten zur Feststel-lung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "aG", "T" und "RF". Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 bewilligte das Landessozialgericht Ber-lin Brandenburg der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 21. März 2012 unter Bei-ordnung des auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Erinnerungsführers.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2012 beantragte der Erinnerungsführer nach § 47 Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) die Festsetzung eines Vorschusses aus der Landeskasse in Höhe von 391,70 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3104 VV RVG: 310,00 Euro; Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 62,70 Euro).
Mit Beschluss vom 24. August 2012 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Zu-rückweisung des Antrags im Übrigen einen aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsvor-schuss in Höhe von 300,48 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3104 VV RVG: 232,50 Euro; Kom-munikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 47,98 Euro) fest und führte zur Begründung aus, die anwaltliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Festsetzung sei als unterdurchschnittlich einzuschätzen, da der Erinnerungsführer bisher ledig-lich den Berufungsschriftsatz, Prozesskostenhilfeunterlagen, Arztatteste und eine Schweige-pflichtentbindungserklärung eingereicht habe mit der Folge, dass ein Betrag in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr der anwaltlichen Tätigkeit im Beiordnungszeitraum angemessen sei.
Die Erinnerung ist am 3. September 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein-gegangen. Der Erinnerungsführer trägt zu deren Begründung vor, der Umfang und die Schwie-rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien vorliegend mindestens durchschnittlich gewesen. So habe für eine sachgerechte Berufung der gesamte erstinstanzliche Akteninhalt durchgearbeitet werden müssen, der angesichts medizinischer Gutachten und verschiedener Befundberichte eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweise. Die angegriffene Festsetzung berücksichti-ge zudem nicht, dass einem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 Prozent einzuräumen sei. Der Erinnerungsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 RVG steht dem beigeordneten Rechtsanwalt ein angemessener Vor-schuss für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse zu; gegen einen auf einen Vorschussantrag ergehenden Kosten-festsetzungsbeschluss ist unabhängig von einer Mindestbeschwer (vgl. Hartung/Schons/Enders, 1. Auflage 2011, Rn.16 zu § 56 RVG) die Erinnerung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG mög-lich. Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Absatz 8 Satz 1 RVG ist der Berichterstatter für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
Die Festsetzung des Vorschusses durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem an-gegriffenen Beschluss vom 24. August 2012 ist nicht zu beanstanden. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Gewährung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 91,22 Euro. Umstände, die einen höheren Vorschuss rechtfertigen könnten, sind we-der vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Vergütungsvor-schuss kann nur für bereits entstandene Gebühren gefordert werden. Eine Mittelgebühr war zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Urkundsbeamten und ist bis zum heutigen Tage nicht entstanden. Insoweit wird auf die Gründe des Festsetzungsbeschlusses Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsführer die Klägerin bereits erstinstanzlich vertreten hat und ihm daher der Akteninhalt bereits bekannt war. Angesichts der danach ange-messenen Gebühr in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr ergibt sich ein höherer Vor-schussanspruch auch nicht unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt im Rahmen von § 14 RVG zuzugestehenden Ermessensspielraum von 20 Prozent (vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 1. April 2010 – S 165 SF 2479/09 E, Rn. 18 bei Juris), da die vom Erinnerungsführer an-gesetzte Gebühr den Rahmen der angemessenen Gebühr zuzüglich 20 Prozent überschreitet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 1 WS 45/10, Rn. 3 bei Juris) und in derar-tigen Fällen die angemessene Gebühr festzusetzen ist.
Das Verfahren ist nach § 56 Absatz 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Absatz 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit der Berufung vom 9. März 2012 im Verfahren L 11 SB 44/12 begehrt die Klägerin, die neben einer Altersrente ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozial-gesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bezieht, die Verpflichtung des Beklagten zur Feststel-lung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "aG", "T" und "RF". Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 bewilligte das Landessozialgericht Ber-lin Brandenburg der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 21. März 2012 unter Bei-ordnung des auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Erinnerungsführers.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2012 beantragte der Erinnerungsführer nach § 47 Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) die Festsetzung eines Vorschusses aus der Landeskasse in Höhe von 391,70 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3104 VV RVG: 310,00 Euro; Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 62,70 Euro).
Mit Beschluss vom 24. August 2012 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Zu-rückweisung des Antrags im Übrigen einen aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsvor-schuss in Höhe von 300,48 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3104 VV RVG: 232,50 Euro; Kom-munikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 47,98 Euro) fest und führte zur Begründung aus, die anwaltliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Festsetzung sei als unterdurchschnittlich einzuschätzen, da der Erinnerungsführer bisher ledig-lich den Berufungsschriftsatz, Prozesskostenhilfeunterlagen, Arztatteste und eine Schweige-pflichtentbindungserklärung eingereicht habe mit der Folge, dass ein Betrag in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr der anwaltlichen Tätigkeit im Beiordnungszeitraum angemessen sei.
Die Erinnerung ist am 3. September 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein-gegangen. Der Erinnerungsführer trägt zu deren Begründung vor, der Umfang und die Schwie-rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien vorliegend mindestens durchschnittlich gewesen. So habe für eine sachgerechte Berufung der gesamte erstinstanzliche Akteninhalt durchgearbeitet werden müssen, der angesichts medizinischer Gutachten und verschiedener Befundberichte eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweise. Die angegriffene Festsetzung berücksichti-ge zudem nicht, dass einem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 Prozent einzuräumen sei. Der Erinnerungsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 RVG steht dem beigeordneten Rechtsanwalt ein angemessener Vor-schuss für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse zu; gegen einen auf einen Vorschussantrag ergehenden Kosten-festsetzungsbeschluss ist unabhängig von einer Mindestbeschwer (vgl. Hartung/Schons/Enders, 1. Auflage 2011, Rn.16 zu § 56 RVG) die Erinnerung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG mög-lich. Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Absatz 8 Satz 1 RVG ist der Berichterstatter für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
Die Festsetzung des Vorschusses durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem an-gegriffenen Beschluss vom 24. August 2012 ist nicht zu beanstanden. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Gewährung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 91,22 Euro. Umstände, die einen höheren Vorschuss rechtfertigen könnten, sind we-der vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Vergütungsvor-schuss kann nur für bereits entstandene Gebühren gefordert werden. Eine Mittelgebühr war zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Urkundsbeamten und ist bis zum heutigen Tage nicht entstanden. Insoweit wird auf die Gründe des Festsetzungsbeschlusses Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsführer die Klägerin bereits erstinstanzlich vertreten hat und ihm daher der Akteninhalt bereits bekannt war. Angesichts der danach ange-messenen Gebühr in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr ergibt sich ein höherer Vor-schussanspruch auch nicht unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt im Rahmen von § 14 RVG zuzugestehenden Ermessensspielraum von 20 Prozent (vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 1. April 2010 – S 165 SF 2479/09 E, Rn. 18 bei Juris), da die vom Erinnerungsführer an-gesetzte Gebühr den Rahmen der angemessenen Gebühr zuzüglich 20 Prozent überschreitet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 1 WS 45/10, Rn. 3 bei Juris) und in derar-tigen Fällen die angemessene Gebühr festzusetzen ist.
Das Verfahren ist nach § 56 Absatz 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Absatz 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 177 SGG).
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