Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 801/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 80/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. April 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
Der 1963 geborene Kläger war vom 1. September 1984 bis 5. Februar 2004 als Kfz – Geselle bei der Firma B. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das vom Kläger daraufhin eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg mit einem am 31. März 2008 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers vom 5. Februar 2004 aus betrieblichen Gründen mit dem 31. August 2004 beendet wurde. Weiter wurde u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhalte und die Parteien sich darin einig seien, das dem Kläger zustehende Urlaubsansprüche in natura gewährt worden seien.
Bereits am 12. Februar 2004 hatte sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt. Er gab auf Anfrage der Beklagten, welche die Prüfung einer möglichen Sperrzeit eingeleitet hatte, unter Darlegung näherer Einzelheiten an, sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben. Nachdem die Steuerberaterin des Arbeitgebers mitgeteilt hatte, dass sie zum Grund der Kündigung keine Angaben machen könne, bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 30. April 2004 und teilte ihm mit Schreiben vom 18. Februar 2004 mit, dass sie wegen der Frage, ob eine Sperrzeit festzusetzen sei, weitere Ermittlungen eingeleitet habe. Der Bevollmächtigte des Arbeitgebers teilte zu der an ihn gerichteten Anfrage mit, dass derzeit aus prozessualen Gründen noch keine Stellungnahme zu den Beendigungsgründen erfolgen könne. Diese seien erheblich gewesen, weil sonst die außerordentliche Kündigung sicher nicht ausgesprochen worden wäre. Sie würden zu gegebener Zeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und der Beklagten dann zur Kenntnis gegeben werden. Am 24. April 2008 legte der Kläger der Beklagten den im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich vom 31. März 2008 vor. Auf die Anfrage der Beklagten, ob der Kläger für die Zeit vom 6. Februar bis 31. August 2004 Anspruch auf Arbeitsentgelt habe, reagierte der Bevollmächtigte des früheren Arbeitgebers zunächst nicht. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 erinnerte die Beklagte an die Erledigung und übersandte dem Kläger einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme. Daraufhin meldete sich am 3. Juli 2008 der Bevollmächtigte des Klägers. Er teilte mit, dass dieser während der angeführten Sperrzeit vom 6. Februar bis 29. April 2004 keine Leistungen Dritter erhalten habe und forderte die Beklagte auf, das für diese Zeit ausstehende Arbeitslosengeld nachzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2008 unter Hinweis auf § 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit der Begründung ab, dass der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch bis einschließlich 31. August 2004 Arbeitsentgelt erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Ferner machte sie mit Schreiben vom 4. Juli 2008 den Übergang noch ausstehender Arbeitsentgeltforderungen auf sie geltend.
Der Kläger legte durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2008 ein. Inzwischen hatte der Bevollmächtigte des früheren Arbeitgebers mit seinem Schreiben vom 11. Juli 2008 mitgeteilt, dass dieser mittellos sei und auch zukünftig nicht mehr in der Lage sein werde, die Forderung der Beklagten zu begleichen. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch ab, indem sie den Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2008 aufhob, dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2008 Arbeitslosengeld ab 12. Februar 2004 für 360 Kalendertage bewilligte und ihm diese Leistung für die Zeit vom 12. Februar bis 29. April 2004 nachzahlte. Mit Bescheid vom 29. August 2008 teilte sie ferner mit, dass sie die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien. Das gelte auch für die Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten. Die Zuziehung des Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt.
Die vom Bevollmächtigten bei der Beklagten mit Schreiben vom 8. September 2008 eingereichte Kostennote wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 357,- Euro auf. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 280,- Euro Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten nach Nrn. 1005, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 20,- Euro Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und 57,- Euro Mehrwertsteuer (19%) nach Nr. 7008 VV RVG. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 166,60 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 120,- Euro Rahmengebühr gemäß § 14 RVG, Nr. 2401 VV RVG, 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 26,60 Euro Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (Bescheid vom 9. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008).
Der Kläger hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben und sein Begehren auf Erstattung höherer Anwaltsgebühren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Widerspruch gegen den fehlerhaften Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2008 Erfolg gehabt und die Beklagte zu Unrecht nur einen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten anerkannt habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides und auf den Inhalt Ihres Verwaltungsvorgangs bezogen und vorgetragen, dass die Beklagte gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Kosten für die Durchführung des dem Vorverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens nicht zu erstatten habe. Nach Nr. 2401 VV RVG ermäßige sich die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat sie einen Auszug der Kommentierung von Krasney im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht zu § 63 SGB X vorgelegt.
Das Sozialgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit seinem Urteil vom 8. April 2010 die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger insgesamt 357,- Euro zu erstatten habe. Es hat die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet und die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Kostenentscheidung mit zu den notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu rechnen sei. Dementsprechend würden beispielsweise auch bei der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG nicht nur die Gebühren für das Gerichtsverfahren, sondern auch die für das Vorverfahren berücksichtigt. Alles andere würde zu wertungsmäßig höchst zweifelhaften Ergebnissen führen. Es sei nicht verständlich zu machen, weshalb die Vorbefassung kostenrechtlich zu einer Begünstigung der Behörden und gleichzeitig zu einer Belastung des Bürgers führen solle, der dann auf den Kosten für das allgemeine Verwaltungsverfahren sitzen bleiben würde. Das Urteil wurde der Beklagten am 9. April 2010 zugestellt.
Auf die am Montag, den 10. Mai 2010 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der für die Beschwerde seinerzeit zuständige 5. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 2. November 2010 das Rechtsmittel zugelassen und festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt werde. Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass der Kläger gemäß § 63 SGB X lediglich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens zu beanspruchen habe. Die für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten seien mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies habe zur Folge, dass nur die Gebühr nach Nr. 2401 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sei, nicht dagegen auch die für das vorgehende Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Werde der Bevollmächtigte allein im Widerspruchsverfahren tätig, habe er wegen des Fehlens einer Vorbefassung im Verwaltungsverfahren die Gebühr nach Nr. 2400 RVG zu beanspruchen, eine Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG falle nicht an. Dies sei in der Vergangenheit hinsichtlich der Erstattungsfolge häufig als eine ungerechtfertigte Benachteiligung angesehen worden, weil im erstgenannten Fall nur eine Erstattung der Gebühren nach Nr. 2401 VV RVG , im zweitgenannten Fall der gegen eine Erstattung der höheren Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG möglich sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R – diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass dieses Ergebnis aus der gebührenrechtlichen Verselbstständigung des Widerspruchsverfahrens heraus hinzunehmen sei. Es habe darüber hinaus seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 63 SGB X auf vorgelagerte Verfahrensabschnitte rechtfertigen könne, fehle, insoweit weiche das angefochtene Urteil des Sozialgerichts in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002 oder 1005 VV RVG habe der Kläger schon deshalb nicht zu beanspruchen, weil eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit nicht entfaltet worden sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils entgegen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei nicht haltbar. Sie führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Bürgers, der durch umfassenden Vortrag eine Änderung der Auffassung der Behörde erreiche und so entsprechend der gesetzgeberischen Intention des RVG eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeide. Diesem Ziel widerspräche es, wenn im Kosteninteresse des Bürgers die zur Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung herangezogenen Argumente erst im gerichtlichen Verfahren eingebracht werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten insgesamt und damit in weitaus größerem Umfang zu erstatten wären, als es bei gesetzeskonformen Verhalten des Bürgers der Fall wäre. Es gehe nicht an, den Bürger für ein solches Verhalten auch noch zu bestrafen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Prozessakte L 2 AL 80/10 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 155 Abs. 3 und 4 sowie §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die durch den Beschluss des früher zuständigen 5. Senats des erkennenden Gerichts vom 2. November 2010 zugelassene Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch sonst zulässig, insbesondere form– und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinn dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn, wie hier, in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Randnrn. 49 zu § 144 mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 9. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 getroffene Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB X). Die hierfür erforderliche Kostengrundentscheidung ist bereits durch den Bescheid vom 29. August 2008 erfolgt, mit dem die Beklagte die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X) und ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hatte, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten einschließlich der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X). Zutreffend wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) dagegen, dass die Beklagte die Erstattung der über den festgesetzten Betrag von 166,60 Euro hinausgehenden Kosten abgelehnt hat. Die damit zulässigerweise angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Klägers erstattungsfähig sind, die ihm im Widerspruchsverfahren entstanden sind. Die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten sind dagegen nicht erstattungsfähig (nachstehend 1). Die festgesetzten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr nicht entstanden (nachstehend 2).
1. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X), nicht aber für das Verwaltungsverfahren erstattet werden. Hierzu hat das Bundessozialgericht in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R, BSGE 106, S. 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 12) zu der für den zu beurteilenden, ähnlich wie hier gelagerten Ausgangsfall geltenden Rechtslage ausgeführt:
"Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 SGB X in Betracht. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1; stRspr). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im Erfolgsfalle von der Behörde zu erstattenden Kosten i.S. des § 193 Abs. 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (grundlegend dazu bereits: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (grundlegend dazu bereits: BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1 und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1 S 2 ff). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstrecken können. Denn für eine derartige Auslegung besteht kein rechtfertigender Grund (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3 S 3 und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1 S 3 ff). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf vorgelagerte Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt, weil der Gesetzgeber mit verschiedenen anderen Regelungen im SGB - wie § 65a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB X - durch beredtes Schweigen zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bestimmte andere durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren entstandene Kosten zu ersetzen sind (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3, S 3 ff und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1)." Diesen Ausführungen, die für die Nrn. 2400 und 2401 VV RVG in der bei Einlegung des Widerspruchs geltenden und deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung entsprechend gelten, schließt sich das erkennende Gericht vollen Umfangs an (ebenso: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, Randnr. 6 zu § 63 mit weiteren Nachweisen). Mit ihnen ist zugleich die irrige Annahme des Bevollmächtigten des Klägers widerlegt, dass in einem Fall, in dem ein im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretener Bürger zwar Widerspruch gegen einen rechtsfehlerhaften Verwaltungsakt einlegt, die hierfür maßgeblichen Gründe aber erstmals im Klageverfahren vorbringt, nicht nur die Erstattung der ihm im Widerspruchs- und Klageverfahren entstandenen, sondern auch der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten verlangen könne. Die hierauf gestützte weitere Argumentation des Bevollmächtigten geht im Übrigen auch deshalb fehl, weil die Veranlassung eines an sich unnötigen Klageverfahrens sich auch bei Anwendung des § 193 oder des § 197a SGG kostenrechtlich zum Nachteil des Bürgers auswirken kann. Führt etwa ein tatsächliches, erstmals im Klageverfahren erfolgtes tatsächliches Vorbringen, das ein Beteiligter schon im Widerspruchsverfahren hätte geltend machen können, zu einem sofortigen Anerkenntnis des Klagegegners, können die auf diese Weise unnötig hervorgerufenen Kosten ihrem Veranlasser auferlegt werden. Dies folgt für die gerichtskostenfreien Verfahren der in § 183 SGG genannten Personen aus § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG, wonach bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (außergerichtliche) Kosten zu erstatten haben, auch das Veranlassungsprinzip greifen kann (vgl. nur Leitherer, a.a.O., Randnrn. 12 b und 12 c zu § 193). Für die gerichtskostenpflichtigen Verfahren der nicht nach § 183 SGG privilegierten Personen folgt dies aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 4 oder 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. Leitherer, a.a.O., Randnr. 18 zu § 197a). 2. Die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Dieses sieht in Abschnitt 4 für die Vertretung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren, der eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist und in dem im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren im Sinne von § 3 RVG entstehen würden, eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information zwischen 40,- und 260,- Euro vor, wobei eine Gebühr von mehr als 120,- Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (§ 14 RVG in Verbindung mit VV RVG Nr. 2401 sowie Vorbemerkungen 2.4. Abs. 3 und 2.3. Abs. 3). Der durch die Vorbefassung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren ersparte Aufwand soll durch einen geringeren Gebührenrahmen abgegolten werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/1971 S 208). Es handelt sich hierbei um die ausgehend von der Mittelgebühr (150,- Euro) um den Schwellenwert (30 Euro) gekappte Schwellengebühr (120 Euro). Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren beschränkte sich auf die Einlegung des Widerspruchs. Die Sache war weder umfangreich noch schwierig. Es ging allein um die Frage, ob dem Leistungsanspruch des Klägers Ansprüche auf Arbeitsentgelt entgegenstanden oder nicht. Die für die schließlich getroffene Abhilfeentscheidung maßgeblichen Tatsachen hat nicht der Bevollmächtigte des Klägers in das Widerspruchsverfahren eingebracht, sondern allein der Bevollmächtigte des früheren Arbeitgebers mit seinem Schreiben vom 11. Juli 2008. Der Kläger kann daher nur die Erstattung der um den Schwellenwert geminderten Geschäftsgebühr von 120,- Euro verlangen. Hinzu kommen 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 26,60 Euro Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (19 v.H. von 140,- Euro). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 166,60 Euro. Eine nach Nr. 1005 VV RVG zu bemessende Erledigungs- oder Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff VV RVG ist nicht entstanden. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Abs. 1) oder er an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, die für den Abschluss eines solchen Vertrages ursächlich waren (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten kein Vertrag in diesem Sinne abgeschlossen worden. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen). Eine solche qualifizierte, auf die Erledigung des Widerspruchsverfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung hat der Bevollmächtigte im vorliegenden Fall nicht erbracht. Wie bereits ausgeführt, hat er den Rechtsbehelf lediglich eingelegt. Die tatsächlichen Angaben, die zur Abhilfeentscheidung geführt haben, stammen nicht von ihm, sondern vom Bevollmächtigten des früheren Arbeitgebers. Nach allem waren das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt dem Ausgang des Verfahrens. Das Gericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil hierfür kein Grund im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG bestanden hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
Der 1963 geborene Kläger war vom 1. September 1984 bis 5. Februar 2004 als Kfz – Geselle bei der Firma B. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das vom Kläger daraufhin eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg mit einem am 31. März 2008 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers vom 5. Februar 2004 aus betrieblichen Gründen mit dem 31. August 2004 beendet wurde. Weiter wurde u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhalte und die Parteien sich darin einig seien, das dem Kläger zustehende Urlaubsansprüche in natura gewährt worden seien.
Bereits am 12. Februar 2004 hatte sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt. Er gab auf Anfrage der Beklagten, welche die Prüfung einer möglichen Sperrzeit eingeleitet hatte, unter Darlegung näherer Einzelheiten an, sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben. Nachdem die Steuerberaterin des Arbeitgebers mitgeteilt hatte, dass sie zum Grund der Kündigung keine Angaben machen könne, bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 30. April 2004 und teilte ihm mit Schreiben vom 18. Februar 2004 mit, dass sie wegen der Frage, ob eine Sperrzeit festzusetzen sei, weitere Ermittlungen eingeleitet habe. Der Bevollmächtigte des Arbeitgebers teilte zu der an ihn gerichteten Anfrage mit, dass derzeit aus prozessualen Gründen noch keine Stellungnahme zu den Beendigungsgründen erfolgen könne. Diese seien erheblich gewesen, weil sonst die außerordentliche Kündigung sicher nicht ausgesprochen worden wäre. Sie würden zu gegebener Zeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und der Beklagten dann zur Kenntnis gegeben werden. Am 24. April 2008 legte der Kläger der Beklagten den im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich vom 31. März 2008 vor. Auf die Anfrage der Beklagten, ob der Kläger für die Zeit vom 6. Februar bis 31. August 2004 Anspruch auf Arbeitsentgelt habe, reagierte der Bevollmächtigte des früheren Arbeitgebers zunächst nicht. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 erinnerte die Beklagte an die Erledigung und übersandte dem Kläger einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme. Daraufhin meldete sich am 3. Juli 2008 der Bevollmächtigte des Klägers. Er teilte mit, dass dieser während der angeführten Sperrzeit vom 6. Februar bis 29. April 2004 keine Leistungen Dritter erhalten habe und forderte die Beklagte auf, das für diese Zeit ausstehende Arbeitslosengeld nachzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2008 unter Hinweis auf § 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit der Begründung ab, dass der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch bis einschließlich 31. August 2004 Arbeitsentgelt erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Ferner machte sie mit Schreiben vom 4. Juli 2008 den Übergang noch ausstehender Arbeitsentgeltforderungen auf sie geltend.
Der Kläger legte durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2008 ein. Inzwischen hatte der Bevollmächtigte des früheren Arbeitgebers mit seinem Schreiben vom 11. Juli 2008 mitgeteilt, dass dieser mittellos sei und auch zukünftig nicht mehr in der Lage sein werde, die Forderung der Beklagten zu begleichen. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch ab, indem sie den Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2008 aufhob, dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2008 Arbeitslosengeld ab 12. Februar 2004 für 360 Kalendertage bewilligte und ihm diese Leistung für die Zeit vom 12. Februar bis 29. April 2004 nachzahlte. Mit Bescheid vom 29. August 2008 teilte sie ferner mit, dass sie die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien. Das gelte auch für die Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten. Die Zuziehung des Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt.
Die vom Bevollmächtigten bei der Beklagten mit Schreiben vom 8. September 2008 eingereichte Kostennote wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 357,- Euro auf. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 280,- Euro Einigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten nach Nrn. 1005, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 20,- Euro Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und 57,- Euro Mehrwertsteuer (19%) nach Nr. 7008 VV RVG. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 166,60 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 120,- Euro Rahmengebühr gemäß § 14 RVG, Nr. 2401 VV RVG, 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 26,60 Euro Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (Bescheid vom 9. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008).
Der Kläger hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben und sein Begehren auf Erstattung höherer Anwaltsgebühren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Widerspruch gegen den fehlerhaften Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2008 Erfolg gehabt und die Beklagte zu Unrecht nur einen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten anerkannt habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides und auf den Inhalt Ihres Verwaltungsvorgangs bezogen und vorgetragen, dass die Beklagte gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Kosten für die Durchführung des dem Vorverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens nicht zu erstatten habe. Nach Nr. 2401 VV RVG ermäßige sich die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat sie einen Auszug der Kommentierung von Krasney im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht zu § 63 SGB X vorgelegt.
Das Sozialgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit seinem Urteil vom 8. April 2010 die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger insgesamt 357,- Euro zu erstatten habe. Es hat die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet und die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Kostenentscheidung mit zu den notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu rechnen sei. Dementsprechend würden beispielsweise auch bei der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG nicht nur die Gebühren für das Gerichtsverfahren, sondern auch die für das Vorverfahren berücksichtigt. Alles andere würde zu wertungsmäßig höchst zweifelhaften Ergebnissen führen. Es sei nicht verständlich zu machen, weshalb die Vorbefassung kostenrechtlich zu einer Begünstigung der Behörden und gleichzeitig zu einer Belastung des Bürgers führen solle, der dann auf den Kosten für das allgemeine Verwaltungsverfahren sitzen bleiben würde. Das Urteil wurde der Beklagten am 9. April 2010 zugestellt.
Auf die am Montag, den 10. Mai 2010 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der für die Beschwerde seinerzeit zuständige 5. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 2. November 2010 das Rechtsmittel zugelassen und festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt werde. Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass der Kläger gemäß § 63 SGB X lediglich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens zu beanspruchen habe. Die für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten seien mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies habe zur Folge, dass nur die Gebühr nach Nr. 2401 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sei, nicht dagegen auch die für das vorgehende Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Werde der Bevollmächtigte allein im Widerspruchsverfahren tätig, habe er wegen des Fehlens einer Vorbefassung im Verwaltungsverfahren die Gebühr nach Nr. 2400 RVG zu beanspruchen, eine Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG falle nicht an. Dies sei in der Vergangenheit hinsichtlich der Erstattungsfolge häufig als eine ungerechtfertigte Benachteiligung angesehen worden, weil im erstgenannten Fall nur eine Erstattung der Gebühren nach Nr. 2401 VV RVG , im zweitgenannten Fall der gegen eine Erstattung der höheren Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG möglich sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R – diese Streitfrage dahingehend entschieden, dass dieses Ergebnis aus der gebührenrechtlichen Verselbstständigung des Widerspruchsverfahrens heraus hinzunehmen sei. Es habe darüber hinaus seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 63 SGB X auf vorgelagerte Verfahrensabschnitte rechtfertigen könne, fehle, insoweit weiche das angefochtene Urteil des Sozialgerichts in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002 oder 1005 VV RVG habe der Kläger schon deshalb nicht zu beanspruchen, weil eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit nicht entfaltet worden sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils entgegen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei nicht haltbar. Sie führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Bürgers, der durch umfassenden Vortrag eine Änderung der Auffassung der Behörde erreiche und so entsprechend der gesetzgeberischen Intention des RVG eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeide. Diesem Ziel widerspräche es, wenn im Kosteninteresse des Bürgers die zur Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung herangezogenen Argumente erst im gerichtlichen Verfahren eingebracht werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten insgesamt und damit in weitaus größerem Umfang zu erstatten wären, als es bei gesetzeskonformen Verhalten des Bürgers der Fall wäre. Es gehe nicht an, den Bürger für ein solches Verhalten auch noch zu bestrafen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Prozessakte L 2 AL 80/10 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 155 Abs. 3 und 4 sowie §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die durch den Beschluss des früher zuständigen 5. Senats des erkennenden Gerichts vom 2. November 2010 zugelassene Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch sonst zulässig, insbesondere form– und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinn dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn, wie hier, in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, Randnrn. 49 zu § 144 mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 9. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 getroffene Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB X). Die hierfür erforderliche Kostengrundentscheidung ist bereits durch den Bescheid vom 29. August 2008 erfolgt, mit dem die Beklagte die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X) und ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hatte, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten einschließlich der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X). Zutreffend wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) dagegen, dass die Beklagte die Erstattung der über den festgesetzten Betrag von 166,60 Euro hinausgehenden Kosten abgelehnt hat. Die damit zulässigerweise angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Klägers erstattungsfähig sind, die ihm im Widerspruchsverfahren entstanden sind. Die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten sind dagegen nicht erstattungsfähig (nachstehend 1). Die festgesetzten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr nicht entstanden (nachstehend 2).
1. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X), nicht aber für das Verwaltungsverfahren erstattet werden. Hierzu hat das Bundessozialgericht in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R, BSGE 106, S. 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 12) zu der für den zu beurteilenden, ähnlich wie hier gelagerten Ausgangsfall geltenden Rechtslage ausgeführt:
"Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 SGB X in Betracht. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1; stRspr). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im Erfolgsfalle von der Behörde zu erstattenden Kosten i.S. des § 193 Abs. 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (grundlegend dazu bereits: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X (grundlegend dazu bereits: BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr. 1 und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1 S 2 ff). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstrecken können. Denn für eine derartige Auslegung besteht kein rechtfertigender Grund (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3 S 3 und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1 S 3 ff). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf vorgelagerte Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt, weil der Gesetzgeber mit verschiedenen anderen Regelungen im SGB - wie § 65a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB X - durch beredtes Schweigen zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bestimmte andere durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren entstandene Kosten zu ersetzen sind (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3, S 3 ff und SozR 3-1300 § 63 Nr. 1)." Diesen Ausführungen, die für die Nrn. 2400 und 2401 VV RVG in der bei Einlegung des Widerspruchs geltenden und deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung entsprechend gelten, schließt sich das erkennende Gericht vollen Umfangs an (ebenso: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, Randnr. 6 zu § 63 mit weiteren Nachweisen). Mit ihnen ist zugleich die irrige Annahme des Bevollmächtigten des Klägers widerlegt, dass in einem Fall, in dem ein im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretener Bürger zwar Widerspruch gegen einen rechtsfehlerhaften Verwaltungsakt einlegt, die hierfür maßgeblichen Gründe aber erstmals im Klageverfahren vorbringt, nicht nur die Erstattung der ihm im Widerspruchs- und Klageverfahren entstandenen, sondern auch der im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten verlangen könne. Die hierauf gestützte weitere Argumentation des Bevollmächtigten geht im Übrigen auch deshalb fehl, weil die Veranlassung eines an sich unnötigen Klageverfahrens sich auch bei Anwendung des § 193 oder des § 197a SGG kostenrechtlich zum Nachteil des Bürgers auswirken kann. Führt etwa ein tatsächliches, erstmals im Klageverfahren erfolgtes tatsächliches Vorbringen, das ein Beteiligter schon im Widerspruchsverfahren hätte geltend machen können, zu einem sofortigen Anerkenntnis des Klagegegners, können die auf diese Weise unnötig hervorgerufenen Kosten ihrem Veranlasser auferlegt werden. Dies folgt für die gerichtskostenfreien Verfahren der in § 183 SGG genannten Personen aus § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG, wonach bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (außergerichtliche) Kosten zu erstatten haben, auch das Veranlassungsprinzip greifen kann (vgl. nur Leitherer, a.a.O., Randnrn. 12 b und 12 c zu § 193). Für die gerichtskostenpflichtigen Verfahren der nicht nach § 183 SGG privilegierten Personen folgt dies aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 4 oder 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. Leitherer, a.a.O., Randnr. 18 zu § 197a). 2. Die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Dieses sieht in Abschnitt 4 für die Vertretung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren, der eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist und in dem im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren im Sinne von § 3 RVG entstehen würden, eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information zwischen 40,- und 260,- Euro vor, wobei eine Gebühr von mehr als 120,- Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (§ 14 RVG in Verbindung mit VV RVG Nr. 2401 sowie Vorbemerkungen 2.4. Abs. 3 und 2.3. Abs. 3). Der durch die Vorbefassung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren ersparte Aufwand soll durch einen geringeren Gebührenrahmen abgegolten werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/1971 S 208). Es handelt sich hierbei um die ausgehend von der Mittelgebühr (150,- Euro) um den Schwellenwert (30 Euro) gekappte Schwellengebühr (120 Euro). Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren beschränkte sich auf die Einlegung des Widerspruchs. Die Sache war weder umfangreich noch schwierig. Es ging allein um die Frage, ob dem Leistungsanspruch des Klägers Ansprüche auf Arbeitsentgelt entgegenstanden oder nicht. Die für die schließlich getroffene Abhilfeentscheidung maßgeblichen Tatsachen hat nicht der Bevollmächtigte des Klägers in das Widerspruchsverfahren eingebracht, sondern allein der Bevollmächtigte des früheren Arbeitgebers mit seinem Schreiben vom 11. Juli 2008. Der Kläger kann daher nur die Erstattung der um den Schwellenwert geminderten Geschäftsgebühr von 120,- Euro verlangen. Hinzu kommen 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 26,60 Euro Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (19 v.H. von 140,- Euro). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 166,60 Euro. Eine nach Nr. 1005 VV RVG zu bemessende Erledigungs- oder Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff VV RVG ist nicht entstanden. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Abs. 1) oder er an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, die für den Abschluss eines solchen Vertrages ursächlich waren (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten kein Vertrag in diesem Sinne abgeschlossen worden. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen). Eine solche qualifizierte, auf die Erledigung des Widerspruchsverfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung hat der Bevollmächtigte im vorliegenden Fall nicht erbracht. Wie bereits ausgeführt, hat er den Rechtsbehelf lediglich eingelegt. Die tatsächlichen Angaben, die zur Abhilfeentscheidung geführt haben, stammen nicht von ihm, sondern vom Bevollmächtigten des früheren Arbeitgebers. Nach allem waren das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt dem Ausgang des Verfahrens. Das Gericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil hierfür kein Grund im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved