Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 R 681/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 723/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin ist Diplom-Finanzwirtin und war zuletzt im Dienst der Oberfinanzdirektion B als Steueramtfrau tätig, wobei sie ab 1983 als Betriebsprüferin verwendet wurde. Das Land Berlin versicherte die aufgrund eines Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernte Klägerin für die Dauer des Beamtenverhältnisses vom 1. März 1975 bis 8. Mai 2008 bei der Beklagten mit Ausnahme der Kinderziehungszeit vom 5. Februar 1992 bis 3. November 1992 nach.
Die Klägerin ist als schwer behinderter Mensch (Funktionsbeeinträchtigungen: Depression, psychogene Anfälle, Funktionsbehinderung des oberen und unteren Sprunggelenks links und Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Verschleiß) mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G" anerkannt worden (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 11. Juni 2010).
Am 7. Juli 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Sie begründete den Antrag mit Wirbelsäulenschäden, Depressionen und einer psychischen Epilepsie. Die Beklagte zog Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. W vom 2. September 2008, des Neurologen und Psychiaters Dr. H vom 5. September 2008 sowie eine Epikrise des Epilepsie-Zentrums B-B vom 28. Januar 2008 über eine stationäre Behandlung am 28. und 29. Januar 2008 bei. Sie veranlasste ferner eine Begutachtung durch die Sachverständige Dr. I, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, die in ihrem Gutachten vom 9. Oktober 2008 (Untersuchungstag: 8. Oktober 2008) eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und eine symptomatische fokale Epilepsie diagnostizierte. Sie kam zu der Leistungseinschätzung, dass die Klägerin weder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 3. November 2008 mit der Begründung ab, dass das Leistungsvermögen der Klägerin noch ausreiche, um unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch ihren bisherigen Beruf könne sie noch ausüben. Es sei kein leistungsminderndes neurologisch-psychiatrisches Störungsbild feststellbar. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei aufgrund ihrer epileptischen Anfälle für jeden Arbeitgeber ein nicht kalkulierbares gesundheitliches Risiko. Nach Anfällen bestehe Verwirrtheit und geistige Desorientierung. Sie habe keinerlei Erwerbseinkommen, beziehe keine Sozialleistungen, verfüge über keine Krankenversicherung und könne sich keine Arztkosten erlauben. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Befundberichte von Dr. W vom 8. April 2009 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G-F vom 17. April 2009 eingeholt. Dem SG hat ferner ein Krankenhausbericht des S M-Krankenhauses B vom 2. Dezember 2009 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 7. November bis 8. November 2009 vorgelegen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. K. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2009 (Untersuchungstag 30. Dezember 2009) eine anhaltende psychische Belastung sowie Zeichen einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung mit Zeichen einer neurotischen, auch dissoziativen Verarbeitung lebensgeschichtlicher Ereignisse fest. Celebrale Krampfanfälle (Gelegenheitskrampfanfälle) als Symptom eines Alkoholentzugs könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige kam ferner zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin noch für die volle Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ausreiche und die Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden müsse. Nach einer Rekonvaleszenz von weiteren 4 bis 8 Wochen betreffend die Verletzung am linken Sprunggelenk könne die Klägerin ohne Einschränkung bezüglich der Haltungsarten mittelschwere (körperliche) Arbeiten verrichten. Ferner könnten schwere bis schwierige geistige Arbeiten verrichtet werden. Es bestünden keine Einschränkungen bezüglich der Auffassungsgabe und weiterer kognitiver Anforderungen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei erhalten. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei eingeschränkt durch eine akute Erkrankung mit zunehmender Besserung nach vier bis sechs Wochen. Das Beinleiden werde sich vollständig zurückbilden. Selbst wenn nicht, wäre nicht zu erwarten, dass durch eine bleibende Funktionseinschränkung sich eine aufgehobene grundsätzliche berufliche Belastbarkeit ergebe. Die Klägerin hat daraufhin eingewandt, der Sachverständige habe sich nicht zu ihrem linken Hüftschaden geäußert. Ursache des Beinbruchs sei ein Überfall gewesen; im Januar 2010 sei sie noch einmal überfallen worden, wobei sie die oberen vier Vorderzähne verloren habe. Der linke Ringfinger und beide Daumen seien nur eingeschränkt beweglich. Auch der Beinbruch sei nicht so verheilt, wie der Sachverständige es erwartet habe. Schließlich sei auch nicht die Krebsbehandlung erwähnt worden, die wegen der geringeren Kosten in Polen stattgefunden habe.
Das SG Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sei Rente wegen voller EM zu gewähren, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, die Wartezeit erfüllt sei und volle Erwerbsminderung vorliege. Voll erwerbsgemindert seien diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht, denn sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeiten. Sie könne sich nach einer Rekonvaleszenz von sechs bis acht Wochen nach einer Verletzung am Sprunggelenk noch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Arbeiten könnten im Freien sowie in geschlossenen Räumen auch unter Einfluss vom Staub, Feuchtigkeit, Hitze, Kälte und Zugluft verrichtet werden. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden. Die Klägerin könne Arbeiten mit einseitiger Belastung und solche mit festgelegtem Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck verrichten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien möglich, Heben und Tragen von Lasten sei im Umfang von Frauenarbeit möglich. Auch könnten Arbeiten verrichtet werden, die Fingergeschicklichkeit oder die Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten. Die Klägerin sei in der Ausübung geistiger Tätigkeiten nicht beschränkt, sie könne auch geistig schwierige Tätigkeiten verrichten. Das Reaktionsvermögen sei ebenso erhalten wie die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Auch Arbeiten mit Publikumsverkehr sei möglich. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Ebenso seien keine zusätzlichen Pausen erforderlich. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin sei den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K zu folgen. Dieser habe die erhobenen Befunde ausführlich dargestellt und ausgewertet. Der Schweregrad der Erkrankung sei genau herausgearbeitet und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen untersucht worden. Die Einschätzung des Sachverständigen werde auch nicht durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Klägerin oder der im Vorverfahren eingeholten Gutachten ernstlich in Frage gestellt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM, denn sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI seien nämlich nur solche Versicherten teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Die Klägerin habe auch nicht gemäß § 240 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU).
Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor: Soweit das Vorliegen einer psychischen Epilepsie nicht anerkannt werde, sei darauf hinzuweisen, dass hierfür sehr wohl die entsprechenden Merkmale vorliegen würden. Ihre Kopfplatzwunden seien in der Notaufnahme des W-Krankenhauses genäht worden. Medikamente gegen Epilepsie könne sie sich finanziell nicht leisten, da sie vom Betteln und Stehlen lebe. Die psychogenen Anfälle seien im Bescheid des Versorgungsamtes vom 11. Juni 2010 anerkannt worden. Die Funktionsbehinderung des Sprunggelenkes links habe sich nicht gebessert. Das Gericht sei nicht auf die Funktionseinschränkung der linken Hüfte eingegangen, die seit Geburt bestehe. Ferner seien nicht die tiefgreifenden Depressionen aufgrund der Scheidung, des Arbeitsplatzverlustes, des Todes der Mutter, des Wegzugs der Kinder und der strengen finanziellen Nöte berücksichtigt worden. Infolge der Epilepsie habe sie Knochenbrüche am Schädel erlitten, die Sehstärke habe nachgelassen, rechtseitig habe sie eine Knochenhautentzündung (Schreiben vom 28. August 2012). Am 1. September 2012 habe, nachdem sie wieder einmal eine Antragsablehnung vom Jobcenter Tempelhof erhalten habe, einen epileptischen Anfall erlitten (Zähne rausgeschlagen, linkes Auge stark zugeschwollen, Nase gebrochen) und sei in das Neuköllner Krankenhaus eingeliefert worden. Wegen Geldmangels habe sie sich entlassen lassen (Schreiben vom 2. September 2012). Sie bitte dringendst "EU-Rente" zu bewilligen, da sie wegen ihrer Depressivität dem Tod näher als dem Leben sei (Schreiben vom 10. September 2012)
Die Klägerin, die einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nicht mehr geltend macht, beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 sowie des Bescheides der Beklagten vom 3. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf ihre Bescheide.
Der Senat hat einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 23. Februar 2011 eingeholt und einen Entlassungsbericht des A-V-Klinikums der V Netzwerk für Gesundheit GmbH über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 11. bis 12 Oktober 2011 beigezogen. Der Senat hat den Praktischen Arzt Hans-Jochen M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2011 (Untersuchungstag 6. Dezember 2011) folgende Gesundheitsstörungen mitgeteilt: seelisches Leiden (akzentuierte Persönlichkeit), Verdacht auf schädigenden Gebrauch von Alkohol, Verdacht auf psychogene Anfälle, Bewegungseinschränkungen des linken Sprunggelenkes, Reizzustände des rechten Sprunggelenks, Fußfehlform, Reizzustände der linken Schulter, zeitweilige Wirbelsäulenbeschwerden, labiler Bluthochdruck, chronisches Lungenleiden (hyperreagibles Bronchialsystem). Das linke Sprunggelenk sei medial und lateral leicht deformiert, es bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, das untere Sprunggelenk sei frei beweglich. Schmerzen würden hier nicht mehr ausgelöst. Führend seien die Schmerzen oberhalb des linken Sprunggelenkes, die nach Angaben der Klägerin seit Oktober 2011 bestehen und bisher überhaupt nicht abgeklärt seien, dabei sei das obere Sprunggelenk frei beweglich, das untere Sprunggelenk sei um ein Drittel bewegungseingeschränkt. Die Klägerin könne noch täglich acht Stunden und mehr mittelschwere körperliche geistige Arbeiten verrichten. Die Klägerin solle nicht ausschließlich gehend und stehend arbeiten, ansonsten bestehen insoweit keine weiteren Einschränkungen. Einseitige körperliche Belastung sei möglich. Die Klägerin könne auch im Wechsel von Früh- und Spätschicht arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden auch keinerlei Einschränkungen für überwiegende oder teilweise Computertätigkeit. Kognitive Defizite fänden sich nicht. Die Konzentrationsfähigkeit und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien ausreichend, ebenfalls die Auffassungsgabe. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien erhalten, die Klägerin könne sich auch hin zu neuen beruflichen Aufgabenfeldern orientieren. Auch Publikumstätigkeiten seien möglich. Eine Exposition gegenüber Staub, Feuchtigkeit und inhalativen Reizstoffen solle unterbleiben. Die Klägerin solle keine Lasten von mehr als 15 kg Heben und Tragen, sie könne nur in langsamem, festgelegtem Arbeitsrhythmus arbeiten. Arbeiten unter Zeitdruck müssten unterbleiben, die Klägerin könne nicht im Akkord und nicht am Fließband arbeiten, auch nicht in Nachtschicht. Schließlich dürfe die Klägerin auch nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten, wegen der letztlich nicht auszuschließenden Epilepsie. Aus der Sprunggelenksfraktur links erwüchsen keine Einschränkungen der Wegefähigkeit. Verblieben sei eine geringgradige Einschränkung im oberen Sprunggelenk. Die Klägerin gebe an, bis zu dem unklaren Sturzereignis im Oktober/November 2011 wieder uneingeschränkt mobil gewesen zu sein. Es lägen keine Befunde vor, die erklären würden, dass die Klägerin nicht viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m in höchstens 20 Minuten bewältigen könne. Vom dargestellten Leistungsvermögen sei durchgängig seit 2008 auszugehen.
Der Senat hat den Antrag der Klägerin, den Facharzt Dr. M M nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachterlich zu hören, mit Beschluss vom 13. September 2012 abgelehnt, weil die Klägerin den Aufforderungen des Senats die Kosten bis zum 2. Juli 2012 bzw. zum 30. August 2012 vorzuschießen, nicht nachgekommen ist.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Die Gerichtsakten (2 Bände), die Rentenakten der Beklagten sowie ein Auszug aus der Schwerbehindertenakte in Kopie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder auch nur auf Rente wegen teilweiser EM (§ 43 Abs. 1 SGB VI) für die Zeit ab 1. Juli 2008. Sie war und ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i. S. dieser rentenrechtlichen Vorschriften.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenberechtigenden EM voraus (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz Nr. 1 SGB VI). Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin war und ist nicht voll und auch nicht teilweise erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte bis mittelschwere körperliche und geistige Arbeiten verfügte und verfügt, mit dem sie regelmäßig zumindest einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Klägerin noch ein derartiges Restleistungsvermögen verblieben ist, folgt insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. K und M. Das Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegen gestanden wäre bzw. entgegen stünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin konnte und kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei sie nicht ausschließlich gehend und stehend arbeiten soll. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und inhalativen Reizstoffen, Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten (vgl. Gutachten des Sachverständigen M).In geistiger Hinsicht waren und sind der Klägerin mittelschwere Arbeiten zumutbar. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist erhalten, die Klägerin kann sich auch zu neuen beruflichen Aufgabenfeldern hin orientieren.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R –, juris). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R = SozR 3–2600 § 43 Nr. 21). Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Hitze und Kälte, unter Zeitdruck und auf Leitern und Gerüsten zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3 – 2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin. Nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.
So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Die Umstellungsfähigkeit der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin reicht jedenfalls noch aus, körperliche Verrichtungen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, einfaches Zusammensetzen von Teilen) auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 4. November 1998 – B 13 RJ 13/98 R = SozR 2200 § 1246 Nr. 62).
Der für die Klägerin in Betracht kommende Arbeitsmarkt ist dieser auch nicht deshalb verschlossen, weil sie nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbstätig sein könnte.
Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Die Klägerin war und ist nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen M in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 mwN).
Substantiierte Einwendungen gegen das im Berufungsverfahren eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten hat die Klägerin nicht erhoben. Im Übrigen hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren darauf beschränkt, unsubstantiiert immer neue Sachverhalte nachzuschieben. Die Klägerin, die sich noch anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen Müller nicht für wegefähig hielt und die deshalb den Untersuchungstermin am 6. November 2011 unter Einsatz eines Krankenwagens wahrgenommen hatte, war offensichtlich in der Lage, den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und präsentierte sich in diesem Termin, ohne dass Folgewirkungen des angeblichen Vorfalls vom 1. September 2012 (z.B. Zahnverlust) erkennbar waren. Die im Gerichtsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen haben die bei der Klägerin erhobenen Befunde umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig und damit in jeder Hinsicht überzeugend aus diesen Befunden hergeleitet. Allein dass die Klägerin – ohne ihren Vortrag auf entsprechende zusätzliche aussagekräftige ärztliche Befunde oder medizinische Unterlagen zu stützen – insgesamt mit der Leistungsbeurteilung nicht einverstanden ist, vermag die Überzeugungskraft der eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern. Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Die für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin ist Diplom-Finanzwirtin und war zuletzt im Dienst der Oberfinanzdirektion B als Steueramtfrau tätig, wobei sie ab 1983 als Betriebsprüferin verwendet wurde. Das Land Berlin versicherte die aufgrund eines Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernte Klägerin für die Dauer des Beamtenverhältnisses vom 1. März 1975 bis 8. Mai 2008 bei der Beklagten mit Ausnahme der Kinderziehungszeit vom 5. Februar 1992 bis 3. November 1992 nach.
Die Klägerin ist als schwer behinderter Mensch (Funktionsbeeinträchtigungen: Depression, psychogene Anfälle, Funktionsbehinderung des oberen und unteren Sprunggelenks links und Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Verschleiß) mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G" anerkannt worden (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 11. Juni 2010).
Am 7. Juli 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Sie begründete den Antrag mit Wirbelsäulenschäden, Depressionen und einer psychischen Epilepsie. Die Beklagte zog Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. W vom 2. September 2008, des Neurologen und Psychiaters Dr. H vom 5. September 2008 sowie eine Epikrise des Epilepsie-Zentrums B-B vom 28. Januar 2008 über eine stationäre Behandlung am 28. und 29. Januar 2008 bei. Sie veranlasste ferner eine Begutachtung durch die Sachverständige Dr. I, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, die in ihrem Gutachten vom 9. Oktober 2008 (Untersuchungstag: 8. Oktober 2008) eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und eine symptomatische fokale Epilepsie diagnostizierte. Sie kam zu der Leistungseinschätzung, dass die Klägerin weder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 3. November 2008 mit der Begründung ab, dass das Leistungsvermögen der Klägerin noch ausreiche, um unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch ihren bisherigen Beruf könne sie noch ausüben. Es sei kein leistungsminderndes neurologisch-psychiatrisches Störungsbild feststellbar. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei aufgrund ihrer epileptischen Anfälle für jeden Arbeitgeber ein nicht kalkulierbares gesundheitliches Risiko. Nach Anfällen bestehe Verwirrtheit und geistige Desorientierung. Sie habe keinerlei Erwerbseinkommen, beziehe keine Sozialleistungen, verfüge über keine Krankenversicherung und könne sich keine Arztkosten erlauben. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Befundberichte von Dr. W vom 8. April 2009 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G-F vom 17. April 2009 eingeholt. Dem SG hat ferner ein Krankenhausbericht des S M-Krankenhauses B vom 2. Dezember 2009 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 7. November bis 8. November 2009 vorgelegen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. K. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2009 (Untersuchungstag 30. Dezember 2009) eine anhaltende psychische Belastung sowie Zeichen einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung mit Zeichen einer neurotischen, auch dissoziativen Verarbeitung lebensgeschichtlicher Ereignisse fest. Celebrale Krampfanfälle (Gelegenheitskrampfanfälle) als Symptom eines Alkoholentzugs könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige kam ferner zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin noch für die volle Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ausreiche und die Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden müsse. Nach einer Rekonvaleszenz von weiteren 4 bis 8 Wochen betreffend die Verletzung am linken Sprunggelenk könne die Klägerin ohne Einschränkung bezüglich der Haltungsarten mittelschwere (körperliche) Arbeiten verrichten. Ferner könnten schwere bis schwierige geistige Arbeiten verrichtet werden. Es bestünden keine Einschränkungen bezüglich der Auffassungsgabe und weiterer kognitiver Anforderungen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei erhalten. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei eingeschränkt durch eine akute Erkrankung mit zunehmender Besserung nach vier bis sechs Wochen. Das Beinleiden werde sich vollständig zurückbilden. Selbst wenn nicht, wäre nicht zu erwarten, dass durch eine bleibende Funktionseinschränkung sich eine aufgehobene grundsätzliche berufliche Belastbarkeit ergebe. Die Klägerin hat daraufhin eingewandt, der Sachverständige habe sich nicht zu ihrem linken Hüftschaden geäußert. Ursache des Beinbruchs sei ein Überfall gewesen; im Januar 2010 sei sie noch einmal überfallen worden, wobei sie die oberen vier Vorderzähne verloren habe. Der linke Ringfinger und beide Daumen seien nur eingeschränkt beweglich. Auch der Beinbruch sei nicht so verheilt, wie der Sachverständige es erwartet habe. Schließlich sei auch nicht die Krebsbehandlung erwähnt worden, die wegen der geringeren Kosten in Polen stattgefunden habe.
Das SG Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sei Rente wegen voller EM zu gewähren, wenn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, die Wartezeit erfüllt sei und volle Erwerbsminderung vorliege. Voll erwerbsgemindert seien diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht, denn sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeiten. Sie könne sich nach einer Rekonvaleszenz von sechs bis acht Wochen nach einer Verletzung am Sprunggelenk noch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Arbeiten könnten im Freien sowie in geschlossenen Räumen auch unter Einfluss vom Staub, Feuchtigkeit, Hitze, Kälte und Zugluft verrichtet werden. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden. Die Klägerin könne Arbeiten mit einseitiger Belastung und solche mit festgelegtem Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck verrichten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien möglich, Heben und Tragen von Lasten sei im Umfang von Frauenarbeit möglich. Auch könnten Arbeiten verrichtet werden, die Fingergeschicklichkeit oder die Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzten. Die Klägerin sei in der Ausübung geistiger Tätigkeiten nicht beschränkt, sie könne auch geistig schwierige Tätigkeiten verrichten. Das Reaktionsvermögen sei ebenso erhalten wie die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Auch Arbeiten mit Publikumsverkehr sei möglich. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Ebenso seien keine zusätzlichen Pausen erforderlich. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin sei den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K zu folgen. Dieser habe die erhobenen Befunde ausführlich dargestellt und ausgewertet. Der Schweregrad der Erkrankung sei genau herausgearbeitet und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen untersucht worden. Die Einschätzung des Sachverständigen werde auch nicht durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Klägerin oder der im Vorverfahren eingeholten Gutachten ernstlich in Frage gestellt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM, denn sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI seien nämlich nur solche Versicherten teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Die Klägerin habe auch nicht gemäß § 240 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU).
Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor: Soweit das Vorliegen einer psychischen Epilepsie nicht anerkannt werde, sei darauf hinzuweisen, dass hierfür sehr wohl die entsprechenden Merkmale vorliegen würden. Ihre Kopfplatzwunden seien in der Notaufnahme des W-Krankenhauses genäht worden. Medikamente gegen Epilepsie könne sie sich finanziell nicht leisten, da sie vom Betteln und Stehlen lebe. Die psychogenen Anfälle seien im Bescheid des Versorgungsamtes vom 11. Juni 2010 anerkannt worden. Die Funktionsbehinderung des Sprunggelenkes links habe sich nicht gebessert. Das Gericht sei nicht auf die Funktionseinschränkung der linken Hüfte eingegangen, die seit Geburt bestehe. Ferner seien nicht die tiefgreifenden Depressionen aufgrund der Scheidung, des Arbeitsplatzverlustes, des Todes der Mutter, des Wegzugs der Kinder und der strengen finanziellen Nöte berücksichtigt worden. Infolge der Epilepsie habe sie Knochenbrüche am Schädel erlitten, die Sehstärke habe nachgelassen, rechtseitig habe sie eine Knochenhautentzündung (Schreiben vom 28. August 2012). Am 1. September 2012 habe, nachdem sie wieder einmal eine Antragsablehnung vom Jobcenter Tempelhof erhalten habe, einen epileptischen Anfall erlitten (Zähne rausgeschlagen, linkes Auge stark zugeschwollen, Nase gebrochen) und sei in das Neuköllner Krankenhaus eingeliefert worden. Wegen Geldmangels habe sie sich entlassen lassen (Schreiben vom 2. September 2012). Sie bitte dringendst "EU-Rente" zu bewilligen, da sie wegen ihrer Depressivität dem Tod näher als dem Leben sei (Schreiben vom 10. September 2012)
Die Klägerin, die einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nicht mehr geltend macht, beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 sowie des Bescheides der Beklagten vom 3. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf ihre Bescheide.
Der Senat hat einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 23. Februar 2011 eingeholt und einen Entlassungsbericht des A-V-Klinikums der V Netzwerk für Gesundheit GmbH über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 11. bis 12 Oktober 2011 beigezogen. Der Senat hat den Praktischen Arzt Hans-Jochen M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2011 (Untersuchungstag 6. Dezember 2011) folgende Gesundheitsstörungen mitgeteilt: seelisches Leiden (akzentuierte Persönlichkeit), Verdacht auf schädigenden Gebrauch von Alkohol, Verdacht auf psychogene Anfälle, Bewegungseinschränkungen des linken Sprunggelenkes, Reizzustände des rechten Sprunggelenks, Fußfehlform, Reizzustände der linken Schulter, zeitweilige Wirbelsäulenbeschwerden, labiler Bluthochdruck, chronisches Lungenleiden (hyperreagibles Bronchialsystem). Das linke Sprunggelenk sei medial und lateral leicht deformiert, es bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, das untere Sprunggelenk sei frei beweglich. Schmerzen würden hier nicht mehr ausgelöst. Führend seien die Schmerzen oberhalb des linken Sprunggelenkes, die nach Angaben der Klägerin seit Oktober 2011 bestehen und bisher überhaupt nicht abgeklärt seien, dabei sei das obere Sprunggelenk frei beweglich, das untere Sprunggelenk sei um ein Drittel bewegungseingeschränkt. Die Klägerin könne noch täglich acht Stunden und mehr mittelschwere körperliche geistige Arbeiten verrichten. Die Klägerin solle nicht ausschließlich gehend und stehend arbeiten, ansonsten bestehen insoweit keine weiteren Einschränkungen. Einseitige körperliche Belastung sei möglich. Die Klägerin könne auch im Wechsel von Früh- und Spätschicht arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden auch keinerlei Einschränkungen für überwiegende oder teilweise Computertätigkeit. Kognitive Defizite fänden sich nicht. Die Konzentrationsfähigkeit und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien ausreichend, ebenfalls die Auffassungsgabe. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien erhalten, die Klägerin könne sich auch hin zu neuen beruflichen Aufgabenfeldern orientieren. Auch Publikumstätigkeiten seien möglich. Eine Exposition gegenüber Staub, Feuchtigkeit und inhalativen Reizstoffen solle unterbleiben. Die Klägerin solle keine Lasten von mehr als 15 kg Heben und Tragen, sie könne nur in langsamem, festgelegtem Arbeitsrhythmus arbeiten. Arbeiten unter Zeitdruck müssten unterbleiben, die Klägerin könne nicht im Akkord und nicht am Fließband arbeiten, auch nicht in Nachtschicht. Schließlich dürfe die Klägerin auch nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten, wegen der letztlich nicht auszuschließenden Epilepsie. Aus der Sprunggelenksfraktur links erwüchsen keine Einschränkungen der Wegefähigkeit. Verblieben sei eine geringgradige Einschränkung im oberen Sprunggelenk. Die Klägerin gebe an, bis zu dem unklaren Sturzereignis im Oktober/November 2011 wieder uneingeschränkt mobil gewesen zu sein. Es lägen keine Befunde vor, die erklären würden, dass die Klägerin nicht viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m in höchstens 20 Minuten bewältigen könne. Vom dargestellten Leistungsvermögen sei durchgängig seit 2008 auszugehen.
Der Senat hat den Antrag der Klägerin, den Facharzt Dr. M M nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachterlich zu hören, mit Beschluss vom 13. September 2012 abgelehnt, weil die Klägerin den Aufforderungen des Senats die Kosten bis zum 2. Juli 2012 bzw. zum 30. August 2012 vorzuschießen, nicht nachgekommen ist.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Die Gerichtsakten (2 Bände), die Rentenakten der Beklagten sowie ein Auszug aus der Schwerbehindertenakte in Kopie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder auch nur auf Rente wegen teilweiser EM (§ 43 Abs. 1 SGB VI) für die Zeit ab 1. Juli 2008. Sie war und ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i. S. dieser rentenrechtlichen Vorschriften.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenberechtigenden EM voraus (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz Nr. 1 SGB VI). Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin war und ist nicht voll und auch nicht teilweise erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte bis mittelschwere körperliche und geistige Arbeiten verfügte und verfügt, mit dem sie regelmäßig zumindest einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Klägerin noch ein derartiges Restleistungsvermögen verblieben ist, folgt insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. K und M. Das Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegen gestanden wäre bzw. entgegen stünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin konnte und kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei sie nicht ausschließlich gehend und stehend arbeiten soll. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und inhalativen Reizstoffen, Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten (vgl. Gutachten des Sachverständigen M).In geistiger Hinsicht waren und sind der Klägerin mittelschwere Arbeiten zumutbar. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist erhalten, die Klägerin kann sich auch zu neuen beruflichen Aufgabenfeldern hin orientieren.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R –, juris). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R = SozR 3–2600 § 43 Nr. 21). Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Hitze und Kälte, unter Zeitdruck und auf Leitern und Gerüsten zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3 – 2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin. Nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.
So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Die Umstellungsfähigkeit der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin reicht jedenfalls noch aus, körperliche Verrichtungen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, einfaches Zusammensetzen von Teilen) auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 4. November 1998 – B 13 RJ 13/98 R = SozR 2200 § 1246 Nr. 62).
Der für die Klägerin in Betracht kommende Arbeitsmarkt ist dieser auch nicht deshalb verschlossen, weil sie nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbstätig sein könnte.
Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht eingeschränkt. Die Klägerin war und ist nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen M in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 mwN).
Substantiierte Einwendungen gegen das im Berufungsverfahren eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten hat die Klägerin nicht erhoben. Im Übrigen hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren darauf beschränkt, unsubstantiiert immer neue Sachverhalte nachzuschieben. Die Klägerin, die sich noch anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen Müller nicht für wegefähig hielt und die deshalb den Untersuchungstermin am 6. November 2011 unter Einsatz eines Krankenwagens wahrgenommen hatte, war offensichtlich in der Lage, den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und präsentierte sich in diesem Termin, ohne dass Folgewirkungen des angeblichen Vorfalls vom 1. September 2012 (z.B. Zahnverlust) erkennbar waren. Die im Gerichtsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen haben die bei der Klägerin erhobenen Befunde umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig und damit in jeder Hinsicht überzeugend aus diesen Befunden hergeleitet. Allein dass die Klägerin – ohne ihren Vortrag auf entsprechende zusätzliche aussagekräftige ärztliche Befunde oder medizinische Unterlagen zu stützen – insgesamt mit der Leistungsbeurteilung nicht einverstanden ist, vermag die Überzeugungskraft der eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern. Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Die für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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