S 14 AS 2285/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 2285/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 14784/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. In Fällen, in denen ein Vertreter tätig wird, ist zwischen der Bevollmächtigung im Verhältnis Vertretener und Bevollmächtigter sowie dem Nachweis der Vollmacht im Verhältnis Bevollmächtigter und Behörde zu unterscheiden.

2. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Nachweis in gesetzlicher Form über die Vollmacht verlangt.

3. Dieses Ermessen ist nur eingeschränkt auf Ermessensfehler i. S. v. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich überprüfbar.

4. Es ist nicht von vornherein Ermessensfehlerhaft, einen Nachweis über die Bevollmächtigung zu verlangen, obwohl eine Vertretung in anderen Verfahren bereits erfolgte.

5. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann der fehlende Nachweis der Bevollmächtigung nicht mehr geheilt werden.
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) zustehenden Leistungen. Dabei steht vorab in Streit, ob wirksam Wider-spruch eingelegt wurde.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger vertrat diese in einer Vielzahl von Verfahren gegenüber dem Beklagten. Teilweise gingen die Kläger aber auch selbst gegen Entscheidungen vor. Insoweit wird beispielsweise auf den Überprüfungsantrag vom 22.06.2010 und den Widerspruch vom 21.03.2011, jeweils eingelegt durch den Klägervertreter (Bl. 2143 und 2255 der Leistungsakte) sowie den Widerspruch vom 24.02.2011 und den Überprüfungsantrag der Kläger vom 18.03.2011 (Bl. 2249 und 2523 der Leistungsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 01.07.2011 beantragte der Klägervertreter zunächst ein Überprüfungs-verfahren beim Beklagten und versicherte anwaltlich, durch die Kläger bevollmächtigt zu sein. Gegen den daraufhin ergangenen Änderungsbescheid vom 29.12.2011 legte er mit Schreiben vom 26.01.2012 Widerspruch ein. Zugleich begründete er den Widerspruch da-mit, dass den Klägern höhere Leistungen zu stünden. Dabei versicherte der Klägervertreter erneut anwaltlich, bevollmächtigt zu sein. Mit Schreiben vom 01.03.2012 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und forderte den Klägervertreter auf, seine Be-vollmächtigung für das Widerspruchsverfahren bis zum 15.03.2012 nachzuweisen. Ein Nachweis wurde nicht eingereicht. Am 16.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die nicht nachgewiesene Bevollmächtigung als unzulässig zurück.

Am 21.05.2012 erhoben die Kläger die streitgegenständliche Klage. Im Laufe des Verfahrens legten sie eine Bestätigung der Bevollmächtigung vor.

Die Kläger begehren weiterhin eine Entscheidung über ihr Vorbringen im Widerspruch. Sie vertreten im Wesentlichen die Auffassung, der Widerspruch sei zulässig eingelegt worden. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X sei gem. § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) nicht auf Rechtsanwälte anwendbar. Es hätten außerdem keine begründeten Zweifel an einer Bevollmächtigung des Klägervertreters bestehen können, da er die Kläger bereits in vielen anderen Verfahren vertrat. Insbesondere finde sich auf Bl. 2530 der Leistungsakte eine Generalvollmacht. Die Vollmacht hätte daher nicht angefordert werden dürfen. Zudem sei die gesetzte Frist, die Vollmacht vorzulegen, zu kurz bemessen. Die Frist müsse mindestens 14 Tage zuzüglich Postlaufzeiten betragen. Letztlich sei eine nach Auffassung des Beklagten fehlende Vollmacht spätestens durch die Vorlage der Bestätigung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden.

Die Kläger beantragen:

1. Der Widerspruchsbescheid W xxx/12 vom 16.04.2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, im Widerspruchsverfahren W xxx/12 eine Sachentscheidung zu treffen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er ist weiterhin der Auffassung, der Widerspruch wäre nicht ordnungsgemäß eingelegt worden. Dementsprechend sei auch die Klage unzulässig.

Das Gericht hat die Beteiligten zuletzt mit Schreiben vom 11.10.2012 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Einwände wurden nicht erhoben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem wird ergänzend auf die beim Beklagten beigezogene Leistungs-akte, insbesondere Bl. 2530ff., verwiesen. Die Leistungsakte diente ebenfalls der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.

II.

Die Klage ist unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Vorverfahren.

1. Bei der Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i. S. v. § 54 Abs. 4 SGG.

Das Klagebegehren ist mit Blick auf die gestellten Anträge auslegungsbedürftig, vgl. § 123 SGG. Mit dem Antrag zu 1. wird die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt. Die Anfechtungsklage wäre hierfür statthafte Klageart. Der Antrag zu 2. ist nach seinem Wortlaut auf Erlass einer Entscheidung über den Widerspruch gerichtet. Ein solches Begehren könnte an sich mit der Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 und 2 SGG verfolgt werden. Allerdings wäre diese Klage nicht statthaft, denn eine Entscheidung über den Widerspruch liegt bereits in Form des mit der Anfechtungsklage angegriffenen Widerspruchsbescheides vor, wenngleich der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine Untätigkeitsklage wäre bereits vor ihrer Erhebung erledigt. Dem ursprünglich mit dem Wider-spruch verfolgten Rechtsschutzbegehren nach höheren Leistungen kann nach Erlass des Widerspruchsbescheides nur durch eine Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage Rechnung getragen werden. Erstere ist gerichtet auf die Aufhebung der höhere Leistungen versagenden Entscheidung, hier in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Letztere ist gerichtet auf Zahlung höherer Leistungen. Einen Anspruch auf erneute Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde kennt das sozialgerichtliche Verfahren demgegenüber, von Fäl-len mit erheblichem Ermittlungsdefizit nach § 131 Abs. 5 SGG abgesehen, nicht. Diese Ausnahme stellt jedoch keine eigene Klageart dar.

2. Gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG ist vor Erhebung der auch hier enthaltenen Anfechtungskla-ge ein Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens durchzuführen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gem. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG ist vorliegend nicht einschlägig.

Ein Widerspruchsverfahren muss nach herrschender Meinung nicht fehlerfrei, zumindest jedoch erfolglos und tatsächlich durchgeführt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage, § 78 Rn. 2 m. w. N.). Ein Widerspruchsver-fahren wird jedoch nur durch einen objektiv zulässigen, d. h. zumindest form- und fristgemäßen Widerspruch in Gang gesetzt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Bevoll-mächtigung wurde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht schriftlich nachgewiesen. Die Widerspruchseinlegung durch den Prozessbevollmächtigten ist damit unwirksam.

a) Das Widerspruchsverfahren zählt, obgleich es eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage darstellt, nach seinem Sinn und Zweck zum Verwaltungsverfahren. Denn durch das Widerspruchsverfahren soll die Verwaltung selbst die Recht- und Zweckmäßigkeit ihres Handelns prüfen, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Für das Verwaltungsverfahren betreffend Leistungen nach dem SGB II ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II das SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) anzuwenden.

b) Die Kläger haben den Widerspruch nicht selbst eingelegt. Dies geschah durch den Klägervertreter in ihrem Namen. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es grundsätzlich möglich, sich gegenüber Behörden in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

In Fällen, in denen ein Vertreter tätig wird, ist zwischen der Bevollmächtigung im Verhältnis Vertretener und Bevollmächtigter (dazu unter aa) sowie dem Nachweis der Vollmacht im Verhältnis Bevollmächtigter und Behörde (dazu unter bb) zu unterscheiden. An diesem Nachweis fehlt es im vorliegenden Fall. Ein schriftlicher Nachweis wurde während des Widerspruchsverfahrens unstreitig nicht vorgelegt. Sein Fehlen ist weder unbeachtlich (da-zu unter cc) noch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heilbar (dazu unter dd).

aa) Anforderungen an die Form der Bevollmächtigung oder die Person des Bevollmächtigten stellt das Gesetz nicht. Auch eine mündliche Vollmachtserteilung ist danach grundsätzlich möglich.

bb) Sich eines Bevollmächtigten zu bedienen, hat sowohl für die Behörde als auch für den Ver-tretenen weitreichende Folgen. Zum einen muss sich die Behörde gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich an den Vertreter wenden. Wendet sie sich auf Grund einer notwendigen persönlichen Mitwirkung an den Vertretenen, muss sie den Bevollmächtigten benach-richtigen, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X. Zum anderen kann ein zu erlassender Bescheid auch gegenüber dem Bevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Vertretenen bekanntgegeben werden, vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Um mit Blick auf diese weitreichenden Folgen Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X vorge-sehen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hat. Ob die Behörde von diesem Instrument Gebrauch macht, ist in ihr Ermessen gestellt. Entscheidet sie sich hierzu, hat dies zur Folge, dass die Handlungen des Bevollmächtigten wie die eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam sind (We-ber in BeckOK SGB X, Edition 26, § 13 Rn. 8f.; von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 13 Rn. 4). Sie entfalten ihre Wirkung erst dann, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht in der entsprechenden Form nachweist. Nur dieser Nachweis verleiht den Handlungen des Pro-zessbevollmächtigten, mögen sie auch im Innenverhältnis zum Vertretenen durch die ggf. formlose Vollmacht (s. o.) gedeckt sein, gegenüber der Behörde Wirksamkeit.

cc) § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist auch in Fällen anzuwenden, in denen ein Rechtsanwalt als Vertreter handelt. Aus dem von den Klägern angeführten Abs. 6 der Vorschrift ergeben sich lediglich Einschränkungen für den Personenkreis, der durch die Behörde als ungeeig-net zurückgewiesen werden kann. Eine Regelung zu § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit nicht verbunden.

Die Entscheidung, einen Nachweis über die Vollmacht zu verlangen, ist auch nicht als ermessensfehlerhaft unbeachtlich. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Nachweis in gesetzlicher Form über die Vollmacht verlangt. Dieses Ermessen ist nur eingeschränkt auf Ermessensfehler i. S. v. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich überprüfbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage, § 54 Rn. 27f.). Dabei ist zu beachten, dass es sich hier um eine reine Verfahrensentscheidung handelt, es also gerade nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes geht. Die Anforderungen an die Begründung der Er-messensausübung im Rahmen des Erlasses eines Verwaltungsaktes gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X gelten daher nicht.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht da-von ausgegangen werden, dass der Nachweis über die Vollmacht zweckwidrig i. S. v. § 54 Abs. 2 Satz 2 2. Fall SGG angefordert wurde. Die Anforderung einer Vollmacht wäre zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft, soweit der Beklagte durch sie keine Rechtssi-cherheit erreichen wollte, sondern andere, sachfremde Zwecke verfolgt hätte. Zu denken ist hier an die Provokation unzulässiger Verfahrenshandlungen oder das allgemeine Erschwe-ren der Vertretung. Anhaltspunkte, dass der Beklagte mit seiner Entscheidung solche Mo-tive verfolgte, bestehen nicht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Behörde keine begründeten Zweifel zu Gunsten der Rechtssicherheit an der Bevollmächtigung hatte. Die von den Klägern angeführte "Generalvollmacht" steht dem nicht entgegen. Aus ihr ist nur die Klägerin zu 2 als Vertretene ersichtlich, sodass diese Vollmacht sogar gegen eine Bevollmächtigung durch die übrigen Kläger sprechen könnte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese Vollmacht in einem anderen Verwaltungsverfahren vorgelegt wurde. In der Vollmachtsurkunde wird zwar nicht auf ein bestimmtes Verfahren Bezug genommen. Sicher ist unter diesen Umständen aber nur, dass der Bevollmächtigte in dem Verfahren, in dem diese Urkunde vorgelegt wurde, von der hiesigen Klägerin zu 2 bevollmächtigt wurde. Aus einer Bevollmächtigung in einem Verwaltungsverfahren kann nicht automatisch auf eine solche in weiteren Verfahren geschlossen werden. Gerade die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die grundsätzlich in jedem Verwaltungsverfahren bzw. im zum Verwaltungsverfahren gehörenden Widerspruchsverfahren neu anfallen, vgl. § 17 Nr. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Mit Blick auf diese Kosten ist es nicht fernliegend, dass sich ein Vertretener dazu entschließt, eine Sache in einem weiteren Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren auf sich beruhen zu lassen, selbst gegen Entscheidungen vorzugehen oder auf Grund der Erfahrungen aus vorangegan-genen Verfahren einen anderen Vertreter zu benennen. Der Zweck des Verlangens, die Vollmacht nachzuweisen, nämlich Rechtssicherheit für alle Beteiligten im jeweiligen Verwaltungsverfahren zu erlangen, kann vor diesem Hintergrund auch dann noch erreicht werden, wenn der Bevollmächtigte schon mehrfach gegenüber der Behörde für dieselben Beteiligten auftrat und gegebenenfalls dort eine nicht näher bestimmte Vollmacht vorlegte. Der vorliegende Fall bestätigt, dass Beteiligte von Verfahren zu Verfahren entscheiden, ob sie sich vertreten lassen oder, wie auch hier teilweise, sich selbst an die Behörde wenden. Auch der Wortlaut des § 13 SGB X spricht dafür, dass eine Bevollmächtigung grundsätzlich für jedes Verwaltungsverfahren einzeln erfolgt und dementsprechend auch nachzuweisen ist. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X spricht davon, dass die Vollmacht zu allen das Verwal-tungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt. Auch § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Das Gesetz stellt damit jeweils auf das eine betroffene Verwaltungsverfahren ab. In der Gesamt-schau ist es daher nicht von vornherein Ermessensfehlerhaft, einen Nachweis über die Be-vollmächtigung zu verlangen, obwohl eine Vertretung in anderen Verfahren bereits erfolgte.

Weiter kann hier dahinstehen, ob die vom Beklagten gesetzte Frist von 14 Tagen einschließlich Postlaufzeiten zu kurz bemessen war, um die Vollmacht vorzulegen. Selbst wenn man die Frist bis zum 15.03.2012 als zu kurz ansehen würde, setzte dies nur den Lauf einer angemessenen Frist in Gang bzw. es wäre bei einem verspäteten Eingang Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand analog denkbar. Hier blieb eine Reaktion auf die Aufforderung mit Schreiben vom 01.03.2012 bis zur Entscheidung über den Widerspruch am 16.04.2012 aus. Auch eine von den Klägern als angemessen erachtete Frist von 14 Tagen zuzüglich Postlaufzeiten ist damit bis zur Entscheidung über den Widerspruch ungenutzt verstrichen.

dd) Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann der fehlende Nachweis der Bevollmächtigung nicht mehr geheilt werden. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestäti-gung geht damit insoweit ins Leere.

Das vermeintliche Widerspruchsverfahren hat mit Erlass des Widerspruchsbescheides seinen Abschluss gefunden. Eine spätere Vollmachtsvorlage, etwa im gerichtlichen Verfahren, kann die Widersprucheinlegung nicht mehr wirksam machen (Weber in BeckOK SGB X, Edition 26, § 13 Rn. 8f.). Der Zweck, Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren zu erlangen, kann nicht mehr erreicht werden (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 13 Rn. 4).

Auch eine spätere Genehmigung der Vertretung kann den fehlenden Vollmachtsnachweis nicht ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Genehmigung im Widerspruchsverfahren oder danach erfolgt. Zwar kann durch die Genehmigung die fehlende Vollmacht im Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vertretenen geheilt werden, sodass die Prozesshandlungen grundsätzlich wirksam würden (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 13 Rn. 4), allerdings kann der nicht formgerechte Nachweis durch eine Genehmigung nicht ersetzt werden. Auf diesen kommt es hier jedoch an.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG und orientiert sich am vollständigen Unterliegen der Kläger.
Rechtskraft
Aus
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