Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 1014/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4702/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung von Krankengeld zum 12.10.2009 und die Feststellung, dass der Krankengeldanspruch ab 13.10.2009 entfällt.
Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war zuletzt als Maler/Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05. bis 12.09.2008, 20.11.2008 bis 28.11.2008, vom 19. bis 23.01.2009 und ab 23.03.2009 erkrankte er arbeitsunfähig an einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung bei Coxarthrose. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 11.04.2009. Ab 12.04.2009 gewährte die Beklagte Krankengeld.
Der MDK nahm im April 2009 dahingehend Stellung, dass der Kläger nach den ihm vorliegenden Unterlagen an einer Coxarthrose leide, einem Hüftgelenksersatz mittels Totalendoprothese aber abgeneigt gegenüber stehe. Darüber hinaus bestünden wiederkehrende Depressionen, ein allergisches Asthma bronchiale und ein Zustand nach Prostatakarzinom. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) liege vor.
Mit Bescheid vom 05.05.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, binnen 10 Wochen, spätestens am 17.07.2009, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27.05.2009, mit dem er die fehlerhafte Ausübung von Ermessen rügte. Mit Bescheid vom 02.06.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 05.05.2009 auf.
Mit Bescheid vom 27.07.2009 forderte die Beklagte den Kläger nach entsprechender Anhörung erneut auf, binnen 10 Wochen, spätestens jedoch am 08.10.2009, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen und wies ihn darauf hin, dass bei fehlender Antragstellung kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehe.
Hiergegen legte der Kläger am 31.07.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er einer Rehabilitation abgeneigt gegenüber stehe. Eine Reha-Maßnahme bringe bei der zugrunde liegenden Erkrankung "Coxarthrose" rein gar nichts.
Mit Schreiben vom 05.08.2009 lehnte die Beklagte eine Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Deswegen hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 11 KR 3952/09 ER). Die Beklagte hat in diesem Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs am 01.09.2009 schriftlich bestätigt.
Am 25.09.2009 hörte die Beklagte dazu an, dass sie beabsichtige, die Krankengeldzahlung gemäß § 51 Abs. 3 SGB V ab 09.10.2009 einzustellen, weil ein Antrag auf Rehabilitation nicht gestellt worden sei. Der Kläger wies darauf hin, dass die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.07.2009 anerkannt habe.
Mit Schreiben vom 28.09.2009 beantragte der Kläger eine Rehabilitation bei der D. R. Baden-Württemberg. Dazu teilte er mit, dass die Antragsvordrucke nicht zugesandt werden bräuchten. Die Antragstellung erfolge rein fürsorglich vor dem Hintergrund eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V. Er beantragte, das Verfahren ruhend zu stellen. Das lehnte die D. R. Baden-Württemberg mit Schreiben vom 21.10.2009 ab, weil sie ohne Antragsvordrucke nicht entscheiden könne und bei Fehlen der Antragsvordrucke eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung erfolgen müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2009 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 14.10.2009 Klage (S 11 KR 5174/09).
Mit Bescheid vom 09.10.2009 stellte die Beklagte die Krankengeldzahlung zum 12.10.2009 ein und lehnte die weitere Auszahlung von Krankengeld ab 13.10.2009 ab. Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei bei dieser eindeutigen Rechtslage nicht gegeben. Dagegen erhob der Kläger am 14.10.2009 Widerspruch.
Am 14.10.2009 beantragte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beklagte vorläufig zur Auszahlung von Krankengeld ab 13.10.2009 zu verpflichten (S 14 KR 5158/09 ER). Mit Beschluss vom 27.10.2009 gab das SG der Beklagten auf, vorläufig ab 13.10.2009 weiter Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte mit der Einstellung des Krankengelds die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009 missachtet habe. Die Entscheidung über den Widerspruch stellte die Beklagte im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung im Verfahren S 11 KR 5174/09 zurück.
Am 15.10.2009 beantragte der Kläger erneut einstweiligen Rechtschutz zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (S 11 KR 5 185/09 ER). Mit Beschluss vom 27.10.2009 stellte das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2010 wies das SG die Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 ab. Die Krankenkasse könne selbst bei fehlender Erfolgsaussicht einer Rehabilitationsmaßnahme zur Antragstellung auffordern, um eine Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu erhalten.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 11 KR 2965/10). Mit Schreiben vom 27.07.2010 wies das Landessozialgericht darauf hin, dass der Leistungsanspruch des Klägers am 20.09.2010 erschöpft sei. Das Landessozialgericht könne frühestens am 28.09.2010 entscheiden, dann habe der Kläger aber ohnehin keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Das bereits gewährte Krankengeld könne die Beklagte ohnehin nicht zurückfordern. Dieser Annahme ist die Beklagte entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 03.08.2010 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Krankengelds über den 20.09.2010 hinaus ab, weil die Höchstanspruchsdauer erreicht sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Urteil vom 28.09.2010 wies der 11. Senat das Landessozialgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.05.2009 zurück. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht aufgefordert, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens sei der Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 nicht aber der Einstellungsbescheid vom 09.10.2009, denn dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dagegen wandte sich der Kläger mit Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.01.2011 verwarf (B 1 KR 126/10 B).
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2011 wies die Beklagte nunmehr den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.10.2009 zurück. Der Kläger habe bei der D. R. keinen Antrag auf Rehabilitation gestellt. Das Schreiben vom 28.09.2009 könne nicht als Antrag gewertet werden, weil der Kläger damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er gerade kein Verwaltungsverfahren auslösen wolle.
Dagegen richtet sich die am 27.02.2011 erhobene Klage. Der Kläger machte geltend, dass im Zeitpunkt der Einstellung des Krankengelds eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.07.2009 bestanden habe. Damit sei die Pflicht zur Antragstellung suspendiert gewesen. Er sei gar nicht verpflichtet gewesen, einen Antrag zu stellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Schreiben an die D. R. Baden-Württemberg vom 28.09.2009 ein Antrag gewesen sei. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag gestellt habe. Der Antrag auf Ruhen der weiteren Bearbeitung hindere die Wirksamkeit der Antragstellung nicht. Auch die D. R. Baden- Württemberg gehe in einem Schreiben vom 21.10.2009 von einer Antragstellung aus. Schließlich habe die 5. Kammer am 05.05.2011 (S 5 KR 675/09) richtig entschieden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 18.10.2011 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, alleiniger Gegenstand der Klage sei der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011. Darin habe die Beklagte ausschließlich eine Entscheidung über die Einstellung des Krankengelds zum 13.10.2009, nicht aber auch über die Rückforderung des für die Zeit vom 13.10.2009 bis 20.09.2010 ausgezahlten Krankengelds getroffen. Die so ausgelegte Klage sei unbegründet. Nach § 51 Abs. 3 SGB V entfalle der Anspruch auf Krankengeld mit der nach Absatz 1 gesetzten Frist von zehn Wochen, wenn ein Antrag auf Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger nicht gestellt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 27.07.2009 eine Frist von zehn Wochen gesetzt, um einen Antrag auf medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Bescheid vom 27.07.2009 sei mangels weiterer Anfechtungsmöglichkeiten bestandskräftig. Der Verpflichtung des Klägers zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitation stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr entgegen, denn der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung vom 27.07.2009 erfolglos und rechtskräftig ausgeschöpft. Dadurch sei die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ex tunc, d.h. von Anfang entfallen. Die Kammer schließe sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3.1500 § 97 Nr. 3 Rn. 23) und der Literatur an (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86a Rn. 11). Das bedeute auf den hiesigen Fall angewendet, dass die Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung beim Rentenversicherungsträger mit Bekanntgabe des Bescheids vom 27.07.2009 eingetreten sei und er innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation hätte stellen müssen. Der Kläger habe innerhalb von zehn Wochen nach diesem Schreiben, also jedenfalls bis 12.10.2009 keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung einer Rehabilitation bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Das Fax vom 28.09.2009 sei nicht als Antrag im Sinne der § 51 Abs. 1, 116 Abs. 2 SGB VI, 18 SGB X, 16 SGB I zu qualifizieren. Ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne des § 16 SGB 1 setze voraus, dass damit zumindest die Auslösung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 18 SGB X beabsichtigt werde, denn ein Schreiben, das zum Ausdruck bringe, dass gerade kein Verwaltungsverfahren ausgelöst werden solle, habe gerade nicht die Bewilligung einer bestimmten Sozialleistung, sondern die Verhinderung desselben zum Gegenstand und könne und wolle deshalb die Rechtsfolgen eines Antrags nicht auslösen. Das Schreiben des Klägers vom 28.09.2009 erfülle nicht die Kriterien eines Antrags. Zwar werde mit dem Einleitungssatz des Schreibens mitgeteilt, dass formlos ein Reha-"Antrag" gestellt werden solle. Gleichzeitig teile der Kläger aber in diesem Schreiben mit, dass er weder Antragsvordrucke noch die Bearbeitung des Antrags wünsche. Er bringe damit gerade zum Ausdruck, dass er nicht die Bewilligung von Rehabilitation oder sogar die Auslegung des Rehabilitationsantrags als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 116 Abs. 2 SGB VI erreichen wolle, sondern vielmehr allein die Folgen des § 51 Abs. 3 SGB V vermeiden und weiterhin Krankengeld in Anspruch nehmen möchte. Insofern sei dieses Schreiben kein wirksamer Antrag im Sinne der § 51 Abs. 1 SGB V, 16 SGB I, 18 SGB X, denn er sei nicht darauf gerichtet, ein Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger auszulösen. Daran ändere auch der Hinweis auf die Aufforderung nach § 51 SGB V in diesem Schreiben nichts. Damit bringe der Kläger zwar in der Sache zum Ausdruck, dass er sich gezwungen sehe, den Rentenversicherungsträger einzuschalten. Der gleichzeitige Hinweis, das Verfahren brauche nicht bearbeitet zu werden, statt gegebenenfalls nur den Widerspruch gegen die Aufforderung nach § 51 SGB V und dessen aufschiebende Wirkung mitzuteilen, zeige aber, dass der Kläger der Aufforderung gerade nicht habe nachkommen wollen. Dem entspreche auch seine Mitteilung gegenüber der Beklagten, dass er einer Rehabilitation nicht aufgeschlossen gegenüber stehe und eine solche nicht wolle. Durch die Möglichkeit der Einstellung des Krankengelds nach § 51 Abs. 3 SGB V sei der Kläger nicht in seinem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG stehe jedem der Rechtsweg offen, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werde. Der Justizgewährleistungsanspruch betreffe nicht nur den Zugang zu den Gerichten als solche, sondern auch die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Damit sei auch eine zeitliche Komponente angesprochen. An der Rechtsschutzeffektivität könne es unter diesem Aspekt fehlen, weil entweder der Gerichtsschutz zu schnell ausgeschlossen oder aber die sachliche Erledigung eines Rechtsschutzgesuches unangemessen lange hinausgezögert werde und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden (Papier in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrecht, § 153 Rn. 16, 19 f. m.w.N.). Sinn und Zweck der damit zum Ausdruck kommenden Garantie des effektiven Rechtsschutzes sei es zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor ein Verwaltungsakt durch ein unabhängiges Gericht überprüft worden sei (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86a Rn. 4). Art. 19 Abs. 4 GG schütze dagegen nicht vor den Folgen der erfolglosen Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz, wenn die in Anspruch genommenen Gerichte - wie hier - feststellen, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung - wie hier die Beklagte- rechtmäßig gehandelt habe. Es sei gerade das Wesen einstweiligen Rechtsschutzes, zu dem auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gehörten, dass nur einstweilige Regelungen getroffen würden, die verhindern sollten, dass endgültige Tatsachen geschaffen würden, die nach Abschluss des Rechtsschutzes nicht mehr zu beseitigen seien. Die Kehrseite der Medaille sei insofern das Risiko des Rechtsschutzsuchenden, dass die vorläufige Regelung nicht der Rechtslage entspreche wie sie sich als Ergebnis des Hauptsacheverfahrens darstelle und deshalb die vorläufige Regelung zurück abgewickelt werden müsse. Nach diesen Grundsätzen stehe Art. 19 Abs. 4 GG weder der Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung auf Rehabilitation im Rahmen der Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V noch der Möglichkeit der Beklagten entgegen, die in § 51 Abs. 3 SGB V geregelten Konsequenzen einer fehlenden Antragstellung zu ziehen. Die Kammer schließe sich insofern auch nicht der durch die 5. Kammer geäußerten Auffassung an, dass der einstweilige Rechtsschutz dadurch zur bloßen Farce degradiert werde, weil der Kläger gezwungen werde, einen Antrag zu stellen, um der Gefahr einer vorläufigen Einstellung des Krankengelds und nur vorläufiger Zahlung desselben aufgrund der Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz und damit der Rückzahlungsverpflichtung nach Beendigung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu begegnen. Zwar sei der 5. Kammer Recht zu geben, dass der Kläger de facto einen Antrag habe stellen müssen, um sich vor der Gefahr der Rückabwicklung der vorläufigen Krankengeldzahlung zu schützen. Darin verwirkliche sich aber sein in der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes liegendes Risiko. Es sei ihm zur Minimierung des Risikos die Möglichkeit geblieben, einen ernsthaften Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen und diesen auch vorläufig zu betreiben. Bei Umdeutung seines Antrags auf Rehabilitation in einen Antrag auf Rente hätte er gegebenenfalls die vorläufige Zustimmung der Beklagten zum Ruhen der weiteren Bearbeitung des Antrags auch mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes betreiben können. Dadurch hätte ihm durchaus die Möglichkeit offen gestanden, auch die finanziellen Risiken einstweiligen Rechtsschutzes zu minimieren, um wenigstens für die Zeit des im Nachhinein fehlenden Anspruchs auf Krankengeld gegebenenfalls einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung durchsetzen zu können. Diesen Weg sei der Kläger aber nicht gegangen. Schließlich stehe § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Einstellung des Krankengelds zum 13.10.2009 nicht entgegen. Diese Vorschrift betreffe nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die Rückforderung von Krankengeld nicht aber die Einstellung desselben. Über die Möglichkeit der Beklagten, Krankengeld für die Zeit vom 13.10.2009 bis 20.09.2010 zurückzufordern sei aber vorliegend nicht zu entscheiden, denn darüber habe die Beklagte bisher ebenfalls keine Entscheidung getroffen, die mit der Klage schon anfechtbar wäre. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur Fälle betreffe, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf Rente und Krankengeld bestehe. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob diese Ausnahmevorschrift auch auf Fälle angewendet werden könne, in denen die Krankenkasse Krankengeld aufgrund einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gezahlt habe.
Gegen dieses ihm am 26.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2011 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass der Krankengeldanspruch nicht weggenommen werden dürfe und der Stammanspruch nicht beseitigt werden dürfe, da § 51 SGB V lediglich von einem Ruhen des Anspruchs spreche. Ferner komme es auf die Form des gestellten Reha-Antrages überhaupt nicht an, denn derselbe Senat, der hier entscheide, habe bei § 51 SGB V bereits von einem weggefallenen Rechtsschutzbedürfnis gesprochen, unter anderem auch hier im Fall Reichenbach, weil der Krankengeldanspruch ausgelaufen sei. Wenn aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe auf Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheids nach § 51 SGB V, dann könne die Krankenkasse auch nicht das Krankengeld zurückfordern und derselbe Senat davon ausgehen, die Berufung sei offensichtlich unbegründet, mit der Folge, dass das Krankengeld zurückgefordert werden dürfe, bei Bestehen aufschiebender Wirkung des Widerspruchs. Die unrichtige Rechtsanwendung des Prozessrechts durch das SG habe hier dazu geführt, dass eine fehlerhafte Entscheidung ergangen sei. Das Sozialgericht habe unrichtigerweise nicht berücksichtigt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegolten habe, und dass diese aufschiebende Wirkung nicht rückwirkend wegfalle. Bezüglich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der entsprechenden Rechtsfolgen werde auf das rechtskräftige Urteil des SG Freiburg vom 05.05.2011 - S 5 KR 675/09 - verwiesen. Es komme im vorliegenden Fall überhaupt nicht auf die Qualifizierung des durch den zweiten Bevollmächtigten gestellten Reha-Antrages an. Es komme auch nicht darauf an, ob man hier zurückfordere oder nicht, es komme vielmehr darauf an, ob die Beklagte überhaupt dazu berechtigt sei, das Krankengeld einzustellen. Zum einen sei eine Antragstellung nach § 51 SGB V selbstverständlich erfolgt, nur das Verfahren habe ruhend gestellt werden sollen. Es handele sich um eine rechtswirksame Antragstellung. Zum andere ruhe der Anspruch auf Krankengeld lediglich, wenn ein Antrag im Rahmen des § 51 SGB V nicht innerhalb der Frist gestellt werde. Dies habe zur Folge, dass der Stammanspruch unberührt bleibe. Wenn der Krankengeldanspruch ab der 11. Woche ruhe, weil der Antrag nicht gestellt wurde, und der Antrag dann verspätet gestellt werde, werde der entsprechende Krankengeldanspruch bei Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit nach hinten hinaus um diese 10 Wochen verlängert. Daran sei schon die Qualität des Ruhens zu sehen, die absolut vergleichbar sei mit einem Ruhen bei Arbeitslosengeld wegen Abfindungen oder Ähnlichem. Die Beklagte nehme dagegen den Anspruch mit ihrem Bescheid vom 09.10.2009 gänzlich weg. Deshalb sei dieser Bescheid objektiv rechtswidrig. Er überschreite das, was § 51 SGB V als Rechtsfolge bestimme. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger einen rechtswirksamen Antrag auf Reha-Maßnahmen gestellt habe, stehe im Falle eines Obsiegens in einem Verfahren zu § 51 SGB V mit Bestätigung der bekannt gegebenen Bescheide lediglich fest, dass der Versicherte einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen habe. Da es aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs gekommen sei, könne die Beklagte allenfalls den Versuch unternehmen, den Kläger dazu zu zwingen, diesen Reha-Antrag, der formlos gestellt worden sei, zu verfolgen. Es frage sich aber, ob einem Verwaltungsakt der eine Aufforderung nach § 51 SGB V vorsehe, nicht dadurch die Rechtsgrundlage entzogen werde, dass aus anderen Gründen kein Krankengeld mehr gezahlt werde. So habe der hier zuständige 5. Senat in zwei anderen Fällen, die die Rentenberatungskanzlei E. vertreten habe, nachgefragt, ob nicht das Rechtsschutzbedürfnis auf Fortführung der Verfahren entfallen sei, weil ja gar kein Krankengeld mehr gezahlt werde. Es dürfte aber vielmehr so sein, dass die Bescheide aufzuheben seien, wenn kein Krankengeld mehr gezahlt werde, weil die Beklagte dann überhaupt keine Befugnis mehr habe. Es gebe keinen annähernd vergleichbaren Fall, in dem eine Krankenkasse, nachdem sie im Verfahren um § 51 SGB V obsiegt habe, einen derartigen Bescheid bekannt gebe. Die Entscheidung des SG Freiburg, hier der 14. Kammer, stehe diametral zur Entscheidung der 5. Kammer. Dort habe genau derselbe Bescheid zugrunde gelegen. Der Reha-Antrag vom 28.09.2009 sei ein wirksamer Antrag gewesen. Ein Antragsverfahren, welches ruhend gestellt werden solle, setze ein Verfahren voraus. Art. 19 Abs. 4 GG werde fehlinterpretiert. Die Beklagte hätte die aufschiebende Wirkung von Amts wegen beachten müssen und habe das nicht getan, sondern sich vielmehr geweigert, die aufschiebende Wirkung zu beachten. Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien alle gewonnen worden. Man könne das hinterher nicht komplett ins Gegenteil verkehren und eine Klage abweisen. Die Angelegenheit sei wegen des Verfahrensmangels, der darin liege, dass das SG die aufschiebende Wirkung in der Entscheidung nicht korrekt berücksichtigt habe, zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 und den Bescheid vom 09.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011 aufzuheben;
hilfsweise:
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 03.05.2012 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt. Nach Vorlage der Berufungsbegründung wurde der Kläger mit Verfügung vom 28.08.2012 darauf hingewiesen, dass die angekündigte Verfahrensweise weiterhin beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Anfechtungsklage ist nicht bereits unzulässig, weil sich die angegriffene Bescheid erledigt hätte und damit nicht mehr wirksam wäre (§ 39 Abs. 2 SGB X). Durch Feststellung des Endes des Anspruchs auf Krankengeld wegen derselben Krankheit mit bindendem Bescheid vom 03.08.2010 ist vollständige Erledigung schon deswegen nicht eingetreten, weil diese Feststellung zum 20.09.2010 erfolgt ist. Die streitgegenständliche Feststellung der Beendigung des Krankengeldanspruchs ist demgegenüber bereits zum 12.09.2009 erfolgt und geht auch inhaltlich über den Bescheid vom 08.08.2010 dadurch hinaus, dass sie nicht auf einen Krankgeldanspruch aufgrund derselben Krankheit beschränkt ist. Auch durch die Weiterzahlung des Krankengelds für die Zeit vom 13.09.2009 bis zum 20.09.2010 ist keine Erledigung des hier streitgegenständlichen Bescheids eingetreten. Denn diese erfolgte lediglich vorläufig und beruhte auf dem Beschluss des SG vom 27.10.2009 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dementsprechend kommt dem Kläger auch - anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -, ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage weiterhin zu, auch wenn Krankengeld bis zum 20.09.2010 vorläufig gezahlt und danach auf der Grundlage eines anderen, nicht streitgegenständlichen, sondern bereits bindend gewordenen Bescheids nicht mehr gezahlt wurde.
Die Klage war jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Rechtsgrundlage für die Feststellung des Endes des Krankengeldanspruchs und der Einstellung der Krankengeldzahlung ist § 51 Abs. 3 SGB V. Dessen Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung vor. § 51 Abs. 2 und 3 SGB V regeln, dass die Krankenkasse Versicherten, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen, eine Frist von zehn Wochen setzen kann, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Stellen sie innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Eine entsprechende wirksame und vollziehbare Aufforderung war hier gegeben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts kommt es, soweit, wie hier, ein Vorverfahren vorgeschrieben und prozessual kein späterer Zeitpunkt (letzte mündliche Verhandlung) maßgeblich ist, immer auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch, wie hier, lediglich zurückgewiesen wird. Denn ein Widerspruch hat auch dann keinen Erfolg, wenn eine ursprünglich rechtswidrige Ausgangsentscheidung durch Änderung der Sach- und Rechtslage nachträglich rechtmäßig geworden ist. Eine solche Änderung ist hier während des Widerspruchsverfahrens mit dem nachträglichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 eingetreten.
Der Widerspruchsbescheid ist am 02.02.2011 ergangen, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.01.2011 verworfen und die Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009, mit dem der Kläger von der Beklagten aufgefordert worden war, einen Reha-Antrag zu stellen, bereits rechtskräftig abgewiesen war. Damit war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage rückwirkend entfallen. Wollte man dagegen der Ansicht des Klägers folgen, würde eine einstweilige Anordnung zugunsten eines Antragstellers für den Zeitraum ihrer Geltung immer die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, was nicht Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist. Vielmehr steht eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Diese zusätzlichen Voraussetzungen waren in den vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an den Antrag des Klägers aber eben deswegen nicht zu stellen, weil eine vorläufige Zahlung von Krankengeld nicht die Entscheidung über das Bestehen des Krankengeldanspruchs in der Hauptsache vorwegnimmt, sondern eine Rückforderung möglich ist, wenn rechtskräftig feststeht, dass ein Anspruch nicht bestand und die vorläufigen Leistungen von Anfang an zu Unrecht erbracht worden sind.
Die erfolgte Aufforderung war auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weiterhin wirksam und hatte sich nicht erledigt. Ob sich eine Aufforderungsentscheidung erledigt, wenn der Krankengeldanspruch bereits aus anderen Gründen (Erschöpfung) endet, bevor ein Reha-Antrag gestellt oder eine Einstellungsentscheidung nach § 51 Abs. 3 SGB V getroffen worden ist, bedarf insoweit keiner Entscheidung, da der Ausgangsbescheid, auch wenn ihm im Zeitpunkt seines Erlasses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufforderungsbescheid entgegenstand, noch vor Beendigung der Krankengeldzahlung mit bindend gewordenem Bescheid vom 03.08.2010 erlassen worden ist und das Ende des Krankengeldanspruchs bereits zum 12.09.2009 festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Erörterung dazu, ob vorläufig aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgezahltes Krankengeld, das nicht länger zu zahlen ist, als es dem Rechtsmittelführer im Falle des Obsiegens in der Hauptsache zustehen würde, auch dann zur endgültigen Erschöpfung des Krankengeldanspruchs führt, wenn sich, wie hier, nachträglich herausstellt, dass der Anspruch für die Zeit der vorläufigen Gewährung weggefallen war.
Damit lag eine bindende und weiterhin wirksame Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung mit Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 vor.
Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass ein wirksamer Reha-Antrag in der gesetzten Frist nicht gestellt worden ist. Der Senat hat zu einem mit dem Antrag auf Ruhen verbundenen Reha-Antrag, der, wie hier erkennen ließ, dass weder Bereitschaft zur Mitwirkung am Verwaltungsverwaltungsverfahren noch zur Teilnahme an der beantragten Reha-Maßnahme im Falle ihrer Bewilligung bestand, bereits entschieden (Urteil vom 23.05.2012 - L 5 KR 4702/11 -), dass die Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, dessen Dispositionsfreiheit einschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gelte, dass ein Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens gemäß § 51 Abs. 1 SGB V einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt habe, diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen oder beschränken könne. Denn nur so könne der gesetzgeberische Zweck des § 51 Abs. 1 SGB V erfüllt werden (BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Die Beklagte habe hier gezeigt, dass sie die Dispositionsbefugnis des Versicherten einschränken wollte. Die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, würde die Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkassen im Rahmen des maßgeblichen Verfahrens in ähnlicher Weise ad absurdum führen wie die Möglichkeit der Rücknahme. Werde schon der Antrag nur der Form halber gestellt und gleichzeitig mit diesem das Ruhen beantragt, werde damit einer Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V nicht entsprochen, da hiermit ein Verwaltungsverfahren, dessen anschließende Durchführung nicht mehr in der Disposition des Versicherten stehe, nicht ordnungsgemäß beim Rentenversicherungsträger eingeleitet werde. Bei einem Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen handele es sich um einen Leistungsantrag, dem der Leistungsträger, hier die DRV, nicht nachgehen müsse, wenn zugleich das Ruhen des Verfahren beantragt werde. Denn damit bringe der Antragsteller zum Ausdruck, dass er die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zumindest vorerst nicht wünsche und seinen Anspruch auf Gewährung der Leistung gegenwärtig nicht weiter verfolgen wolle. Entgegen der im Urteil des Sozialgerichts vom 05.05.2011 (S 5 KR 675/09) vertretenen Auffassung handele es sich bei dem Ruhensantrag in dieser Konstellation gerade nicht nur um eine bloße Anregung an den RV-Träger, entsprechend zu verfahren. Da Teilhabeleistungen von Amts (§ 14 Abs. 3 SGB IX) wegen nur mit Zustimmung des Versicherten erbracht werden können (§ 115 Abs. 4 S. 2 SGB VI, § 9 Abs. 4 SGB IX), verhindere die im Ruhensantrag zu sehende vorläufige Ablehnung von Teilhabeleistungen oder vorläufig verweigerte Zustimmung eine Gewährung entsprechender Leistungen. Das Sozialgericht verkenne in dieser Entscheidung auch, dass der Sinn und Zweck der Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V sehr wohl eine förmliche und vollständige Antragstellung verlange, um den Rentenversicherungsträger in die Lage zu versetzen, eine Prüfung des Anspruchs auf Rehabilitationsleistungen vorzunehmen, und letztlich eine Klärung der maßgeblichen Frage herbeizuführen, ob der Versicherte lediglich vorübergehend arbeitsunfähig oder dauerhaft erwerbsgemindert sei. Die Mitwirkungspflicht des Versicherten i.S.d. § 51 Abs. 1 SGB V gehe damit über eine formlose Antragstellung erheblich hinaus. Der Kläger könne sich hier nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, seinen Antrag nur "der Form halber" gestellt zu haben. Eine ernsthafte, der Mitwirkungspflicht genügende Antragstellung sei damit nicht erfolgt.
Da der Kläger der Aufforderung im Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 damit nicht nachgekommen war, war der Anspruch auf Krankengeld nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit Ablauf der Frist entfallen. Der hier angegriffene Einstellungsbescheid ist die zutreffende Umsetzung des angeordneten gesetzlichen Wegfalls des Anspruchs auf Krankengeld. Die Ausführungen des Klägers zum Ruhen des Anspruchs gehen hier ins Leere, da das Gesetz eindeutig den Wegfall des Anspruchs als Rechtsfolge bestimmt. Mit Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld endet auch die Mitgliedschaft zur Krankenkasse, wenn sie über § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch die Zahlung von Krankengeld erhalten wurde. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bestehen dann nur noch nachgehende Ansprüche nach § 19 Abs. 2 SGB V. Soweit nach Fristablauf ein Reha-Antrag gestellt wird, ist für den erneuten Krankengeldbezug ein neuer Antrag mit Vorlage einer aktuellen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Eine Parallele zur Weiterzahlung von Arbeitslosengeld I nach Beendigung des Ruhens des Anspruchs besteht nicht.
Auch der Hilfsantrag konnte nach alledem keinen Erfolg haben, zumal ohnehin kein Verfahrensfehler vorgetragen oder ersichtlich ist. Die Beurteilung der Bedeutung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Rechtsmitteln im vorliegenden Verfahren bezieht sich auf die materiellen Rechtslage, die das SG, wie dargelegt, zudem zutreffend bewertet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung von Krankengeld zum 12.10.2009 und die Feststellung, dass der Krankengeldanspruch ab 13.10.2009 entfällt.
Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war zuletzt als Maler/Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05. bis 12.09.2008, 20.11.2008 bis 28.11.2008, vom 19. bis 23.01.2009 und ab 23.03.2009 erkrankte er arbeitsunfähig an einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung bei Coxarthrose. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 11.04.2009. Ab 12.04.2009 gewährte die Beklagte Krankengeld.
Der MDK nahm im April 2009 dahingehend Stellung, dass der Kläger nach den ihm vorliegenden Unterlagen an einer Coxarthrose leide, einem Hüftgelenksersatz mittels Totalendoprothese aber abgeneigt gegenüber stehe. Darüber hinaus bestünden wiederkehrende Depressionen, ein allergisches Asthma bronchiale und ein Zustand nach Prostatakarzinom. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) liege vor.
Mit Bescheid vom 05.05.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, binnen 10 Wochen, spätestens am 17.07.2009, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27.05.2009, mit dem er die fehlerhafte Ausübung von Ermessen rügte. Mit Bescheid vom 02.06.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 05.05.2009 auf.
Mit Bescheid vom 27.07.2009 forderte die Beklagte den Kläger nach entsprechender Anhörung erneut auf, binnen 10 Wochen, spätestens jedoch am 08.10.2009, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen und wies ihn darauf hin, dass bei fehlender Antragstellung kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehe.
Hiergegen legte der Kläger am 31.07.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er einer Rehabilitation abgeneigt gegenüber stehe. Eine Reha-Maßnahme bringe bei der zugrunde liegenden Erkrankung "Coxarthrose" rein gar nichts.
Mit Schreiben vom 05.08.2009 lehnte die Beklagte eine Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Deswegen hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 11 KR 3952/09 ER). Die Beklagte hat in diesem Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs am 01.09.2009 schriftlich bestätigt.
Am 25.09.2009 hörte die Beklagte dazu an, dass sie beabsichtige, die Krankengeldzahlung gemäß § 51 Abs. 3 SGB V ab 09.10.2009 einzustellen, weil ein Antrag auf Rehabilitation nicht gestellt worden sei. Der Kläger wies darauf hin, dass die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.07.2009 anerkannt habe.
Mit Schreiben vom 28.09.2009 beantragte der Kläger eine Rehabilitation bei der D. R. Baden-Württemberg. Dazu teilte er mit, dass die Antragsvordrucke nicht zugesandt werden bräuchten. Die Antragstellung erfolge rein fürsorglich vor dem Hintergrund eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V. Er beantragte, das Verfahren ruhend zu stellen. Das lehnte die D. R. Baden-Württemberg mit Schreiben vom 21.10.2009 ab, weil sie ohne Antragsvordrucke nicht entscheiden könne und bei Fehlen der Antragsvordrucke eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung erfolgen müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2009 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 14.10.2009 Klage (S 11 KR 5174/09).
Mit Bescheid vom 09.10.2009 stellte die Beklagte die Krankengeldzahlung zum 12.10.2009 ein und lehnte die weitere Auszahlung von Krankengeld ab 13.10.2009 ab. Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei bei dieser eindeutigen Rechtslage nicht gegeben. Dagegen erhob der Kläger am 14.10.2009 Widerspruch.
Am 14.10.2009 beantragte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beklagte vorläufig zur Auszahlung von Krankengeld ab 13.10.2009 zu verpflichten (S 14 KR 5158/09 ER). Mit Beschluss vom 27.10.2009 gab das SG der Beklagten auf, vorläufig ab 13.10.2009 weiter Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte mit der Einstellung des Krankengelds die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2009 missachtet habe. Die Entscheidung über den Widerspruch stellte die Beklagte im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung im Verfahren S 11 KR 5174/09 zurück.
Am 15.10.2009 beantragte der Kläger erneut einstweiligen Rechtschutz zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (S 11 KR 5 185/09 ER). Mit Beschluss vom 27.10.2009 stellte das SG die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2010 wies das SG die Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 ab. Die Krankenkasse könne selbst bei fehlender Erfolgsaussicht einer Rehabilitationsmaßnahme zur Antragstellung auffordern, um eine Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu erhalten.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 11 KR 2965/10). Mit Schreiben vom 27.07.2010 wies das Landessozialgericht darauf hin, dass der Leistungsanspruch des Klägers am 20.09.2010 erschöpft sei. Das Landessozialgericht könne frühestens am 28.09.2010 entscheiden, dann habe der Kläger aber ohnehin keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Das bereits gewährte Krankengeld könne die Beklagte ohnehin nicht zurückfordern. Dieser Annahme ist die Beklagte entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 03.08.2010 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Krankengelds über den 20.09.2010 hinaus ab, weil die Höchstanspruchsdauer erreicht sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Urteil vom 28.09.2010 wies der 11. Senat das Landessozialgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.05.2009 zurück. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht aufgefordert, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens sei der Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 nicht aber der Einstellungsbescheid vom 09.10.2009, denn dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dagegen wandte sich der Kläger mit Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.01.2011 verwarf (B 1 KR 126/10 B).
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2011 wies die Beklagte nunmehr den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.10.2009 zurück. Der Kläger habe bei der D. R. keinen Antrag auf Rehabilitation gestellt. Das Schreiben vom 28.09.2009 könne nicht als Antrag gewertet werden, weil der Kläger damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er gerade kein Verwaltungsverfahren auslösen wolle.
Dagegen richtet sich die am 27.02.2011 erhobene Klage. Der Kläger machte geltend, dass im Zeitpunkt der Einstellung des Krankengelds eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.07.2009 bestanden habe. Damit sei die Pflicht zur Antragstellung suspendiert gewesen. Er sei gar nicht verpflichtet gewesen, einen Antrag zu stellen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Schreiben an die D. R. Baden-Württemberg vom 28.09.2009 ein Antrag gewesen sei. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag gestellt habe. Der Antrag auf Ruhen der weiteren Bearbeitung hindere die Wirksamkeit der Antragstellung nicht. Auch die D. R. Baden- Württemberg gehe in einem Schreiben vom 21.10.2009 von einer Antragstellung aus. Schließlich habe die 5. Kammer am 05.05.2011 (S 5 KR 675/09) richtig entschieden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 18.10.2011 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, alleiniger Gegenstand der Klage sei der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011. Darin habe die Beklagte ausschließlich eine Entscheidung über die Einstellung des Krankengelds zum 13.10.2009, nicht aber auch über die Rückforderung des für die Zeit vom 13.10.2009 bis 20.09.2010 ausgezahlten Krankengelds getroffen. Die so ausgelegte Klage sei unbegründet. Nach § 51 Abs. 3 SGB V entfalle der Anspruch auf Krankengeld mit der nach Absatz 1 gesetzten Frist von zehn Wochen, wenn ein Antrag auf Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger nicht gestellt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 27.07.2009 eine Frist von zehn Wochen gesetzt, um einen Antrag auf medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Bescheid vom 27.07.2009 sei mangels weiterer Anfechtungsmöglichkeiten bestandskräftig. Der Verpflichtung des Klägers zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitation stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr entgegen, denn der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung vom 27.07.2009 erfolglos und rechtskräftig ausgeschöpft. Dadurch sei die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ex tunc, d.h. von Anfang entfallen. Die Kammer schließe sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3.1500 § 97 Nr. 3 Rn. 23) und der Literatur an (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86a Rn. 11). Das bedeute auf den hiesigen Fall angewendet, dass die Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung beim Rentenversicherungsträger mit Bekanntgabe des Bescheids vom 27.07.2009 eingetreten sei und er innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation hätte stellen müssen. Der Kläger habe innerhalb von zehn Wochen nach diesem Schreiben, also jedenfalls bis 12.10.2009 keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung einer Rehabilitation bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Das Fax vom 28.09.2009 sei nicht als Antrag im Sinne der § 51 Abs. 1, 116 Abs. 2 SGB VI, 18 SGB X, 16 SGB I zu qualifizieren. Ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts im Sinne des § 16 SGB 1 setze voraus, dass damit zumindest die Auslösung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 18 SGB X beabsichtigt werde, denn ein Schreiben, das zum Ausdruck bringe, dass gerade kein Verwaltungsverfahren ausgelöst werden solle, habe gerade nicht die Bewilligung einer bestimmten Sozialleistung, sondern die Verhinderung desselben zum Gegenstand und könne und wolle deshalb die Rechtsfolgen eines Antrags nicht auslösen. Das Schreiben des Klägers vom 28.09.2009 erfülle nicht die Kriterien eines Antrags. Zwar werde mit dem Einleitungssatz des Schreibens mitgeteilt, dass formlos ein Reha-"Antrag" gestellt werden solle. Gleichzeitig teile der Kläger aber in diesem Schreiben mit, dass er weder Antragsvordrucke noch die Bearbeitung des Antrags wünsche. Er bringe damit gerade zum Ausdruck, dass er nicht die Bewilligung von Rehabilitation oder sogar die Auslegung des Rehabilitationsantrags als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 116 Abs. 2 SGB VI erreichen wolle, sondern vielmehr allein die Folgen des § 51 Abs. 3 SGB V vermeiden und weiterhin Krankengeld in Anspruch nehmen möchte. Insofern sei dieses Schreiben kein wirksamer Antrag im Sinne der § 51 Abs. 1 SGB V, 16 SGB I, 18 SGB X, denn er sei nicht darauf gerichtet, ein Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger auszulösen. Daran ändere auch der Hinweis auf die Aufforderung nach § 51 SGB V in diesem Schreiben nichts. Damit bringe der Kläger zwar in der Sache zum Ausdruck, dass er sich gezwungen sehe, den Rentenversicherungsträger einzuschalten. Der gleichzeitige Hinweis, das Verfahren brauche nicht bearbeitet zu werden, statt gegebenenfalls nur den Widerspruch gegen die Aufforderung nach § 51 SGB V und dessen aufschiebende Wirkung mitzuteilen, zeige aber, dass der Kläger der Aufforderung gerade nicht habe nachkommen wollen. Dem entspreche auch seine Mitteilung gegenüber der Beklagten, dass er einer Rehabilitation nicht aufgeschlossen gegenüber stehe und eine solche nicht wolle. Durch die Möglichkeit der Einstellung des Krankengelds nach § 51 Abs. 3 SGB V sei der Kläger nicht in seinem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG stehe jedem der Rechtsweg offen, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werde. Der Justizgewährleistungsanspruch betreffe nicht nur den Zugang zu den Gerichten als solche, sondern auch die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Damit sei auch eine zeitliche Komponente angesprochen. An der Rechtsschutzeffektivität könne es unter diesem Aspekt fehlen, weil entweder der Gerichtsschutz zu schnell ausgeschlossen oder aber die sachliche Erledigung eines Rechtsschutzgesuches unangemessen lange hinausgezögert werde und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden (Papier in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrecht, § 153 Rn. 16, 19 f. m.w.N.). Sinn und Zweck der damit zum Ausdruck kommenden Garantie des effektiven Rechtsschutzes sei es zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor ein Verwaltungsakt durch ein unabhängiges Gericht überprüft worden sei (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86a Rn. 4). Art. 19 Abs. 4 GG schütze dagegen nicht vor den Folgen der erfolglosen Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz, wenn die in Anspruch genommenen Gerichte - wie hier - feststellen, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung - wie hier die Beklagte- rechtmäßig gehandelt habe. Es sei gerade das Wesen einstweiligen Rechtsschutzes, zu dem auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gehörten, dass nur einstweilige Regelungen getroffen würden, die verhindern sollten, dass endgültige Tatsachen geschaffen würden, die nach Abschluss des Rechtsschutzes nicht mehr zu beseitigen seien. Die Kehrseite der Medaille sei insofern das Risiko des Rechtsschutzsuchenden, dass die vorläufige Regelung nicht der Rechtslage entspreche wie sie sich als Ergebnis des Hauptsacheverfahrens darstelle und deshalb die vorläufige Regelung zurück abgewickelt werden müsse. Nach diesen Grundsätzen stehe Art. 19 Abs. 4 GG weder der Verpflichtung des Klägers zur Antragstellung auf Rehabilitation im Rahmen der Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V noch der Möglichkeit der Beklagten entgegen, die in § 51 Abs. 3 SGB V geregelten Konsequenzen einer fehlenden Antragstellung zu ziehen. Die Kammer schließe sich insofern auch nicht der durch die 5. Kammer geäußerten Auffassung an, dass der einstweilige Rechtsschutz dadurch zur bloßen Farce degradiert werde, weil der Kläger gezwungen werde, einen Antrag zu stellen, um der Gefahr einer vorläufigen Einstellung des Krankengelds und nur vorläufiger Zahlung desselben aufgrund der Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz und damit der Rückzahlungsverpflichtung nach Beendigung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu begegnen. Zwar sei der 5. Kammer Recht zu geben, dass der Kläger de facto einen Antrag habe stellen müssen, um sich vor der Gefahr der Rückabwicklung der vorläufigen Krankengeldzahlung zu schützen. Darin verwirkliche sich aber sein in der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes liegendes Risiko. Es sei ihm zur Minimierung des Risikos die Möglichkeit geblieben, einen ernsthaften Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen und diesen auch vorläufig zu betreiben. Bei Umdeutung seines Antrags auf Rehabilitation in einen Antrag auf Rente hätte er gegebenenfalls die vorläufige Zustimmung der Beklagten zum Ruhen der weiteren Bearbeitung des Antrags auch mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes betreiben können. Dadurch hätte ihm durchaus die Möglichkeit offen gestanden, auch die finanziellen Risiken einstweiligen Rechtsschutzes zu minimieren, um wenigstens für die Zeit des im Nachhinein fehlenden Anspruchs auf Krankengeld gegebenenfalls einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung durchsetzen zu können. Diesen Weg sei der Kläger aber nicht gegangen. Schließlich stehe § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Einstellung des Krankengelds zum 13.10.2009 nicht entgegen. Diese Vorschrift betreffe nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die Rückforderung von Krankengeld nicht aber die Einstellung desselben. Über die Möglichkeit der Beklagten, Krankengeld für die Zeit vom 13.10.2009 bis 20.09.2010 zurückzufordern sei aber vorliegend nicht zu entscheiden, denn darüber habe die Beklagte bisher ebenfalls keine Entscheidung getroffen, die mit der Klage schon anfechtbar wäre. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur Fälle betreffe, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf Rente und Krankengeld bestehe. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob diese Ausnahmevorschrift auch auf Fälle angewendet werden könne, in denen die Krankenkasse Krankengeld aufgrund einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gezahlt habe.
Gegen dieses ihm am 26.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2011 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass der Krankengeldanspruch nicht weggenommen werden dürfe und der Stammanspruch nicht beseitigt werden dürfe, da § 51 SGB V lediglich von einem Ruhen des Anspruchs spreche. Ferner komme es auf die Form des gestellten Reha-Antrages überhaupt nicht an, denn derselbe Senat, der hier entscheide, habe bei § 51 SGB V bereits von einem weggefallenen Rechtsschutzbedürfnis gesprochen, unter anderem auch hier im Fall Reichenbach, weil der Krankengeldanspruch ausgelaufen sei. Wenn aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe auf Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheids nach § 51 SGB V, dann könne die Krankenkasse auch nicht das Krankengeld zurückfordern und derselbe Senat davon ausgehen, die Berufung sei offensichtlich unbegründet, mit der Folge, dass das Krankengeld zurückgefordert werden dürfe, bei Bestehen aufschiebender Wirkung des Widerspruchs. Die unrichtige Rechtsanwendung des Prozessrechts durch das SG habe hier dazu geführt, dass eine fehlerhafte Entscheidung ergangen sei. Das Sozialgericht habe unrichtigerweise nicht berücksichtigt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegolten habe, und dass diese aufschiebende Wirkung nicht rückwirkend wegfalle. Bezüglich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der entsprechenden Rechtsfolgen werde auf das rechtskräftige Urteil des SG Freiburg vom 05.05.2011 - S 5 KR 675/09 - verwiesen. Es komme im vorliegenden Fall überhaupt nicht auf die Qualifizierung des durch den zweiten Bevollmächtigten gestellten Reha-Antrages an. Es komme auch nicht darauf an, ob man hier zurückfordere oder nicht, es komme vielmehr darauf an, ob die Beklagte überhaupt dazu berechtigt sei, das Krankengeld einzustellen. Zum einen sei eine Antragstellung nach § 51 SGB V selbstverständlich erfolgt, nur das Verfahren habe ruhend gestellt werden sollen. Es handele sich um eine rechtswirksame Antragstellung. Zum andere ruhe der Anspruch auf Krankengeld lediglich, wenn ein Antrag im Rahmen des § 51 SGB V nicht innerhalb der Frist gestellt werde. Dies habe zur Folge, dass der Stammanspruch unberührt bleibe. Wenn der Krankengeldanspruch ab der 11. Woche ruhe, weil der Antrag nicht gestellt wurde, und der Antrag dann verspätet gestellt werde, werde der entsprechende Krankengeldanspruch bei Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit nach hinten hinaus um diese 10 Wochen verlängert. Daran sei schon die Qualität des Ruhens zu sehen, die absolut vergleichbar sei mit einem Ruhen bei Arbeitslosengeld wegen Abfindungen oder Ähnlichem. Die Beklagte nehme dagegen den Anspruch mit ihrem Bescheid vom 09.10.2009 gänzlich weg. Deshalb sei dieser Bescheid objektiv rechtswidrig. Er überschreite das, was § 51 SGB V als Rechtsfolge bestimme. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger einen rechtswirksamen Antrag auf Reha-Maßnahmen gestellt habe, stehe im Falle eines Obsiegens in einem Verfahren zu § 51 SGB V mit Bestätigung der bekannt gegebenen Bescheide lediglich fest, dass der Versicherte einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen habe. Da es aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs gekommen sei, könne die Beklagte allenfalls den Versuch unternehmen, den Kläger dazu zu zwingen, diesen Reha-Antrag, der formlos gestellt worden sei, zu verfolgen. Es frage sich aber, ob einem Verwaltungsakt der eine Aufforderung nach § 51 SGB V vorsehe, nicht dadurch die Rechtsgrundlage entzogen werde, dass aus anderen Gründen kein Krankengeld mehr gezahlt werde. So habe der hier zuständige 5. Senat in zwei anderen Fällen, die die Rentenberatungskanzlei E. vertreten habe, nachgefragt, ob nicht das Rechtsschutzbedürfnis auf Fortführung der Verfahren entfallen sei, weil ja gar kein Krankengeld mehr gezahlt werde. Es dürfte aber vielmehr so sein, dass die Bescheide aufzuheben seien, wenn kein Krankengeld mehr gezahlt werde, weil die Beklagte dann überhaupt keine Befugnis mehr habe. Es gebe keinen annähernd vergleichbaren Fall, in dem eine Krankenkasse, nachdem sie im Verfahren um § 51 SGB V obsiegt habe, einen derartigen Bescheid bekannt gebe. Die Entscheidung des SG Freiburg, hier der 14. Kammer, stehe diametral zur Entscheidung der 5. Kammer. Dort habe genau derselbe Bescheid zugrunde gelegen. Der Reha-Antrag vom 28.09.2009 sei ein wirksamer Antrag gewesen. Ein Antragsverfahren, welches ruhend gestellt werden solle, setze ein Verfahren voraus. Art. 19 Abs. 4 GG werde fehlinterpretiert. Die Beklagte hätte die aufschiebende Wirkung von Amts wegen beachten müssen und habe das nicht getan, sondern sich vielmehr geweigert, die aufschiebende Wirkung zu beachten. Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien alle gewonnen worden. Man könne das hinterher nicht komplett ins Gegenteil verkehren und eine Klage abweisen. Die Angelegenheit sei wegen des Verfahrensmangels, der darin liege, dass das SG die aufschiebende Wirkung in der Entscheidung nicht korrekt berücksichtigt habe, zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 und den Bescheid vom 09.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011 aufzuheben;
hilfsweise:
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2011 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 03.05.2012 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt. Nach Vorlage der Berufungsbegründung wurde der Kläger mit Verfügung vom 28.08.2012 darauf hingewiesen, dass die angekündigte Verfahrensweise weiterhin beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Anfechtungsklage ist nicht bereits unzulässig, weil sich die angegriffene Bescheid erledigt hätte und damit nicht mehr wirksam wäre (§ 39 Abs. 2 SGB X). Durch Feststellung des Endes des Anspruchs auf Krankengeld wegen derselben Krankheit mit bindendem Bescheid vom 03.08.2010 ist vollständige Erledigung schon deswegen nicht eingetreten, weil diese Feststellung zum 20.09.2010 erfolgt ist. Die streitgegenständliche Feststellung der Beendigung des Krankengeldanspruchs ist demgegenüber bereits zum 12.09.2009 erfolgt und geht auch inhaltlich über den Bescheid vom 08.08.2010 dadurch hinaus, dass sie nicht auf einen Krankgeldanspruch aufgrund derselben Krankheit beschränkt ist. Auch durch die Weiterzahlung des Krankengelds für die Zeit vom 13.09.2009 bis zum 20.09.2010 ist keine Erledigung des hier streitgegenständlichen Bescheids eingetreten. Denn diese erfolgte lediglich vorläufig und beruhte auf dem Beschluss des SG vom 27.10.2009 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dementsprechend kommt dem Kläger auch - anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -, ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage weiterhin zu, auch wenn Krankengeld bis zum 20.09.2010 vorläufig gezahlt und danach auf der Grundlage eines anderen, nicht streitgegenständlichen, sondern bereits bindend gewordenen Bescheids nicht mehr gezahlt wurde.
Die Klage war jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Rechtsgrundlage für die Feststellung des Endes des Krankengeldanspruchs und der Einstellung der Krankengeldzahlung ist § 51 Abs. 3 SGB V. Dessen Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung vor. § 51 Abs. 2 und 3 SGB V regeln, dass die Krankenkasse Versicherten, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen, eine Frist von zehn Wochen setzen kann, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben. Stellen sie innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Eine entsprechende wirksame und vollziehbare Aufforderung war hier gegeben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts kommt es, soweit, wie hier, ein Vorverfahren vorgeschrieben und prozessual kein späterer Zeitpunkt (letzte mündliche Verhandlung) maßgeblich ist, immer auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch, wie hier, lediglich zurückgewiesen wird. Denn ein Widerspruch hat auch dann keinen Erfolg, wenn eine ursprünglich rechtswidrige Ausgangsentscheidung durch Änderung der Sach- und Rechtslage nachträglich rechtmäßig geworden ist. Eine solche Änderung ist hier während des Widerspruchsverfahrens mit dem nachträglichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 eingetreten.
Der Widerspruchsbescheid ist am 02.02.2011 ergangen, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.01.2011 verworfen und die Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009, mit dem der Kläger von der Beklagten aufgefordert worden war, einen Reha-Antrag zu stellen, bereits rechtskräftig abgewiesen war. Damit war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage rückwirkend entfallen. Wollte man dagegen der Ansicht des Klägers folgen, würde eine einstweilige Anordnung zugunsten eines Antragstellers für den Zeitraum ihrer Geltung immer die Hauptsache endgültig vorwegnehmen, was nicht Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist. Vielmehr steht eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Diese zusätzlichen Voraussetzungen waren in den vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an den Antrag des Klägers aber eben deswegen nicht zu stellen, weil eine vorläufige Zahlung von Krankengeld nicht die Entscheidung über das Bestehen des Krankengeldanspruchs in der Hauptsache vorwegnimmt, sondern eine Rückforderung möglich ist, wenn rechtskräftig feststeht, dass ein Anspruch nicht bestand und die vorläufigen Leistungen von Anfang an zu Unrecht erbracht worden sind.
Die erfolgte Aufforderung war auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weiterhin wirksam und hatte sich nicht erledigt. Ob sich eine Aufforderungsentscheidung erledigt, wenn der Krankengeldanspruch bereits aus anderen Gründen (Erschöpfung) endet, bevor ein Reha-Antrag gestellt oder eine Einstellungsentscheidung nach § 51 Abs. 3 SGB V getroffen worden ist, bedarf insoweit keiner Entscheidung, da der Ausgangsbescheid, auch wenn ihm im Zeitpunkt seines Erlasses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufforderungsbescheid entgegenstand, noch vor Beendigung der Krankengeldzahlung mit bindend gewordenem Bescheid vom 03.08.2010 erlassen worden ist und das Ende des Krankengeldanspruchs bereits zum 12.09.2009 festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Erörterung dazu, ob vorläufig aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgezahltes Krankengeld, das nicht länger zu zahlen ist, als es dem Rechtsmittelführer im Falle des Obsiegens in der Hauptsache zustehen würde, auch dann zur endgültigen Erschöpfung des Krankengeldanspruchs führt, wenn sich, wie hier, nachträglich herausstellt, dass der Anspruch für die Zeit der vorläufigen Gewährung weggefallen war.
Damit lag eine bindende und weiterhin wirksame Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung mit Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 vor.
Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass ein wirksamer Reha-Antrag in der gesetzten Frist nicht gestellt worden ist. Der Senat hat zu einem mit dem Antrag auf Ruhen verbundenen Reha-Antrag, der, wie hier erkennen ließ, dass weder Bereitschaft zur Mitwirkung am Verwaltungsverwaltungsverfahren noch zur Teilnahme an der beantragten Reha-Maßnahme im Falle ihrer Bewilligung bestand, bereits entschieden (Urteil vom 23.05.2012 - L 5 KR 4702/11 -), dass die Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, dessen Dispositionsfreiheit einschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gelte, dass ein Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens gemäß § 51 Abs. 1 SGB V einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt habe, diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen oder beschränken könne. Denn nur so könne der gesetzgeberische Zweck des § 51 Abs. 1 SGB V erfüllt werden (BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Die Beklagte habe hier gezeigt, dass sie die Dispositionsbefugnis des Versicherten einschränken wollte. Die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, würde die Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkassen im Rahmen des maßgeblichen Verfahrens in ähnlicher Weise ad absurdum führen wie die Möglichkeit der Rücknahme. Werde schon der Antrag nur der Form halber gestellt und gleichzeitig mit diesem das Ruhen beantragt, werde damit einer Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V nicht entsprochen, da hiermit ein Verwaltungsverfahren, dessen anschließende Durchführung nicht mehr in der Disposition des Versicherten stehe, nicht ordnungsgemäß beim Rentenversicherungsträger eingeleitet werde. Bei einem Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen handele es sich um einen Leistungsantrag, dem der Leistungsträger, hier die DRV, nicht nachgehen müsse, wenn zugleich das Ruhen des Verfahren beantragt werde. Denn damit bringe der Antragsteller zum Ausdruck, dass er die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zumindest vorerst nicht wünsche und seinen Anspruch auf Gewährung der Leistung gegenwärtig nicht weiter verfolgen wolle. Entgegen der im Urteil des Sozialgerichts vom 05.05.2011 (S 5 KR 675/09) vertretenen Auffassung handele es sich bei dem Ruhensantrag in dieser Konstellation gerade nicht nur um eine bloße Anregung an den RV-Träger, entsprechend zu verfahren. Da Teilhabeleistungen von Amts (§ 14 Abs. 3 SGB IX) wegen nur mit Zustimmung des Versicherten erbracht werden können (§ 115 Abs. 4 S. 2 SGB VI, § 9 Abs. 4 SGB IX), verhindere die im Ruhensantrag zu sehende vorläufige Ablehnung von Teilhabeleistungen oder vorläufig verweigerte Zustimmung eine Gewährung entsprechender Leistungen. Das Sozialgericht verkenne in dieser Entscheidung auch, dass der Sinn und Zweck der Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V sehr wohl eine förmliche und vollständige Antragstellung verlange, um den Rentenversicherungsträger in die Lage zu versetzen, eine Prüfung des Anspruchs auf Rehabilitationsleistungen vorzunehmen, und letztlich eine Klärung der maßgeblichen Frage herbeizuführen, ob der Versicherte lediglich vorübergehend arbeitsunfähig oder dauerhaft erwerbsgemindert sei. Die Mitwirkungspflicht des Versicherten i.S.d. § 51 Abs. 1 SGB V gehe damit über eine formlose Antragstellung erheblich hinaus. Der Kläger könne sich hier nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, seinen Antrag nur "der Form halber" gestellt zu haben. Eine ernsthafte, der Mitwirkungspflicht genügende Antragstellung sei damit nicht erfolgt.
Da der Kläger der Aufforderung im Bescheid vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 damit nicht nachgekommen war, war der Anspruch auf Krankengeld nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit Ablauf der Frist entfallen. Der hier angegriffene Einstellungsbescheid ist die zutreffende Umsetzung des angeordneten gesetzlichen Wegfalls des Anspruchs auf Krankengeld. Die Ausführungen des Klägers zum Ruhen des Anspruchs gehen hier ins Leere, da das Gesetz eindeutig den Wegfall des Anspruchs als Rechtsfolge bestimmt. Mit Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld endet auch die Mitgliedschaft zur Krankenkasse, wenn sie über § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch die Zahlung von Krankengeld erhalten wurde. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bestehen dann nur noch nachgehende Ansprüche nach § 19 Abs. 2 SGB V. Soweit nach Fristablauf ein Reha-Antrag gestellt wird, ist für den erneuten Krankengeldbezug ein neuer Antrag mit Vorlage einer aktuellen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Eine Parallele zur Weiterzahlung von Arbeitslosengeld I nach Beendigung des Ruhens des Anspruchs besteht nicht.
Auch der Hilfsantrag konnte nach alledem keinen Erfolg haben, zumal ohnehin kein Verfahrensfehler vorgetragen oder ersichtlich ist. Die Beurteilung der Bedeutung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Rechtsmitteln im vorliegenden Verfahren bezieht sich auf die materiellen Rechtslage, die das SG, wie dargelegt, zudem zutreffend bewertet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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