L 4 SO 33/10 KL

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 33/10 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. März 2010 wird aufgehoben. Der Kläger hat 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Streitig ist die von der Schiedsstelle festgesetzte Höhe der Vergütung für eine Fachkraftstunde im Rahmen einer Einzelmaßnahme der "Psychosozialen Betreuung" nach § 53 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf 42,00 EUR.

Der Kläger betreibt in H. Einrichtungen, in denen substituierte Drogenabhängige im Rahmen der "Psychosozialen Betreuung" (PSB) betreut werden. Daneben erbringt der Kläger noch weitere Leistungen, deren Finanzierung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Die Finanzierung der Einrichtungen des Klägers erfolgte bis zum Jahr 2003 über einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag, der Ende 2002 einseitig durch die Beklagte beendet wurde. Seit dem Jahr 2004 erhält der Kläger Zuwendungen nach §§ 23, 24 LHO. Die Zuwendungshöhe betrug im Jahr 2008 567.000 EUR und im Jahr 2009 vor Prüfung des Verwendungszwecks ca. 581.000 EUR. Der Kläger strengte nach Beendigung des Austauschvertrages ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg an, mit dem Ziel, die Beklagte zum Abschluss der gleichzeitig vorgelegten Vereinbarung nach § 93 BSHG/§ 75 Abs. 3 SGB XII zu verpflichten. Mit Urteil vom 23. Januar 2007 (5 K 593/03) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung einzelfallbezogener Hilfen für Drogenabhängige im Rahmen der psychosozialen Betreuung von Substitutionspatienten nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach Maßgabe der diese Entscheidung tragenden Gründe zu treffen. Mit Beschluss vom 11. April 2008 (4 Bf 83/07.Z) lehnte das Oberverwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Im Sommer 2008 wurden daraufhin die Gespräche zum Abschluss einer Vereinbarung aufgenommen. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit über eine Leitungs-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarung, streitig blieb allein die Höhe des Entgelts. Aus diesem Grund rief der Kläger im September 2009 die Schiedsstelle an und beantragte, die Fachleistungsstunde im Rahmen einer Einzelmaßnahme auf 56,77 EUR festzusetzen. Diesem Antrag legte der Kläger ein Kalkulationsblatt aus dem Jahr 2009 bei, in dem von 9,63 Vollzeitstellen mit einer Nettoarbeitszeit von 1.520 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr ausgegangen wurde, die zu Personalkosten einschließlich Honoraren u.a. für Supervision, Kosten für Aushilfen und Personalnebenkosten von insgesamt 535.129,70 EUR führten. Dabei war der Kläger von 7,63 Stellen Fachpersonal, einer Stelle Verwaltung, einer 0,25-Stelle Leitung und einer 0,75-Stelle fachliche Leitung ausgegangen. Weiterhin wurden Sachkosten (unter Einschluss der Mietkosten von 52.500 EUR) in Höhe von 116.830 EUR angesetzt. Nach Aussage des Klägers basieren die Personal- und Sachkosten auf dem vorhandenen Personalbestand und der bestehenden Infrastruktur. Dies ergebe eine moderate Steigerung gegenüber 2008 von 8,72 %, zu der eine Mieterhöhung, die Instandhaltungskosten und die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Zertifizierung maßgeblich beigetragen hätten. Er wies darauf hin, dass die Beklagte zunächst eine Vergütung in Höhe von 31,59 EUR vorschlagen hatte, wobei sie von einer Nettoarbeitszeit von 1.645,8 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr ausgegangen sei und den Personalkosten die aktuellen Personalkostentabellen für den öffentlichen Dienst zugrunde gelegt worden seien. Im Laufe der Verhandlungen sei dann – ohne jegliche Begründung – eine Vergütung in Höhe von 38,28 EUR vorgeschlagen worden. Der Kläger monierte, dass die Beklagte ein "abstraktes Gebilde, eine fiktionale Einrichtung" kalkuliert habe.

Die Beklagte wandte im Schiedsstellenverfahren ein, dass sich ihre Kalkulation an der mit der Vertragskommission für den Abschluss des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII abgestimmten Kalkulationsgrundlage für die "Musterberechnung ambulante Dienste" orientiert habe. Gemäß dem Entwurf der Vereinbarung erbringe der Kläger die Leistung PSB mit sozialpädagogischem Fachpersonal zu 85 % und mit vergleichbar qualifiziertem Fachpersonal zu 15 %. Zu dem berechneten Stundensatz sei jeweils eine Pauschale in Höhe von je 10 % für Leitung und Verwaltung hinzugerechnet worden. Bei der 0,5-Psychologenstelle, die vorrangig das Angebotssegment "ambulante Rehabilitation" erbringe, müssten die aus der anderweitigen Leistungserbringung erwachsenden Einnahmen in die Kalkulation einfließen. Grundsätzlich würden bei einer 0,5-Psychologenstelle zwei Gruppen in der ambulanten Rehabilitation angesetzt und Einnahmen von 16.843,20 EUR je Gruppe über den Rentenversicherungsträger erwirtschaftet.

Der Kläger trug vor, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass bereits im ersten Jahr der Umstellung pro Mitarbeiter 1.600 Stunden verkauft werden könnten. Darüber hinaus sei der Kläger nicht mit anderen ambulanten Diensten vergleichbar, da es bisher keine weiteren Anbieter von PSB in H. und auch nicht im sonstigen Bundesgebiet gäbe. Das Entgelt müsse folglich im internen Vergleich ermittelt werden.

Nachdem den Parteien von der Schiedsstelle aufgegeben worden war, die Vergütung nochmals intensiv zu verhandeln, unterbreitete die Beklagte ein letztes Angebot für eine Fachleistungsstunde in Höhe von 35,62 EUR. Dabei ging sie von Personalkosten in Höhe von 348.804,75 EUR (unter Berücksichtigung von Einnahmen aus der ambulanten Rehabilitation in Höhe von 33.686,40 EUR), einer Nettojahresarbeitszeit von 1.629,8 Stunden, Zuschlägen für Leitung/Verwaltung von 12 % und Gemeinkosten von 15 % aus.

Nachdem die erneuten Verhandlungen nicht zum Ziel führten, setzte die Schiedsstelle in der streitgegenständlichen Entscheidung vom 26. März 2010 die Vergütung für eine Fachleistungsstunde auf 42 EUR fest. Die verlangte Vergütung in Höhe von 53,04 EUR könne nicht zugesprochen werden, da sich die geltend gemachten Aufwendungen auf alle in der Einrichtung erbrachten Leistungen und nicht nur die PSB bezögen. Nachdem der Kläger keine Angaben zu den jeweiligen Anteilen hätte machen können, habe die Schiedsstelle ihrer Berechnung ein Verhältnis 80: 20 zugrunde gelegt, das die Beklagte im Rahmen des Zuwendungsverfahrens ermittelt habe. Weiterhin gehe sie von 7,63 Stellen Fachpersonal und einer Nettojahresarbeitszeit von 1.629,8 Stunden aus, da es sich dabei um den geltenden Arbeitszeitwert handle. Um den Übergang von der Zuwendungsfinanzierung zu erleichtern, seien die tatsächlichen Personalkosten berücksichtigt worden. Die aus der Psychologenstelle resultierenden Einnahmen in Höhe von 17.000 EUR seien abgezogen worden, so dass sich Personalkosten in Höhe von 384.764,22./. 20 % = 307.811,38 EUR errechneten, die zu einem Stundensatz von 30,96 EUR führten. Bei der Position Leitung und Verwaltung akzeptierte die Schiedsstelle ebenfalls die tatsächlichen Kosten. Sie hielt ohne nähere Begründung ein Stellenverhältnis von 12: 1 für angemessen. Damit könnten für die Leitung Kosten in Höhe von 32.328,75 EUR und für die Verwaltung von 16.747,50 EUR berücksichtigt werden, was einen Zuschlag von 4,93 EUR ergebe. Als Zuschlag für die Gemeinkosten hielt die Schiedsstelle einen Wert von 20 % für angemessen, ohne die Bezugsgröße zu nennen und den Zuschlag konkret zu beziffern. Weiterhin wurde der erst im laufenden Verfahren geltend gemachte Wagniszuschlag nicht anerkannt, da die Einrichtung keineswegs neu am Markt sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht der PSB zuzurechnenden Leistungen gesondert zu finanzieren seien, wobei dem Kläger kein Nachteil dadurch entstehen dürfe, dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu fordern.

Mit der am 20. Mai 2010 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütung in Höhe von 42 EUR. Er trägt vor, dass der Schiedsstellenspruch bereits aus formalen Gründen fehlerhaft sein könne, da ein Mitglied der Schiedsstelle nicht weisungsfrei gewesen sei. Im Übrigen werde die vorgesehene Vergütung für das Fachpersonal in Höhe von 30,96 EUR akzeptiert, nicht aber das Verhältnis 12: 1 für Fachkraftstellen zu Leitungs- und Verwaltungsstellen. Bei einem Zuschlag von 4,93 EUR errechne sich nur ein Betrag von 49.012,97 EUR; tatsächlich entstünden jedoch Kosten in Höhe von 116.000 EUR. Weiterhin wendet sich der Kläger gegen die Höhe der von der Schiedsstelle berücksichtigten Sachkosten. Nach Auffassung des Klägers habe die Schiedsstelle einen Zuschlag von 20 % auf die Fachpersonalkosten ohne Leitung/Verwaltung angesetzt, was zu einem Zuschlag in Höhe von 6,19 EUR führe. Damit würden jedoch nur Gemeinkosten in Höhe von 61.539,62 EUR berücksichtigt, obwohl tatsächlich 116.000 EUR anfielen.

Seiner Auffassung nach müssten die tatsächlichen Gestehungskosten Ausgangspunkt für die Berechnung sein. Darüber hinaus entspräche das Verhältnis von Leitungs- und Verwaltungsstellen zu Fachpersonalstellen den gängigen fachlichen Anforderungen. Auch die Sachkosten stünden nicht zur Disposition des Klägers. Nachdem der Kläger im Rahmen der Klage zunächst eine Festsetzung des Stundensatzes in Höhe von 49,62 EUR begehrte, reduzierte er in der Folgezeit seinen Anspruch und hält zuletzt einen Stundensatz von 46,66 EUR für angemessen, wobei er für Leitung/Verwaltung einen Zuschlag in Höhe von 7,92 EUR und für die Gemeinkosten einen Zuschlag in Höhe von 7,78 EUR ermittelt.

Bei der Berechnung des Zuschlags für Leitung/Verwaltung geht er von den für das Jahr 2009 veranschlagten Kosten, reduziert um die Einnahmen durch die Psychologenstelle, sowie einem 20%igen Abschlag für die weiteren, hier nicht zu berücksichtigenden Leistungen des Klägers aus. Dieses Ergebnis dividiert er dann durch das jährliche Stundensoll (1.629,8 Std.) und die auf die PSB anteilig entfallenden 6,1 Fachkraftstellen. Der Kläger moniert insoweit, dass die Schiedsstelle das von ihr zu Grunde gelegte Stellenverhältnis (12:1) von Fachpersonal zu Leitung und Verwaltung nicht begründet habe.

Hinsichtlich der Gemeinkosten wendet der Kläger ein, dass der von der Schiedsstelle angenommene Zuschlag von 20 % nicht nur auf der Basis der Fachpersonalkosten erfolgen dürfte, sondern insoweit zusätzlich die Kosten für Leitung/Verwaltung zu berücksichtigen seien, so dass sich ein Zuschlag für die Gemeinkosten in Höhe von 7,78 EUR und folglich ein Stundensatz in Höhe von insgesamt 46,66 EUR (= 30,96 + 7,92 + 7,78) errechne.

Der Kläger, der schriftsätzlich zunächst begehrt hat, die Vergütung für eine Fachkraftstunde im Rahmen einer Einzelmaßnahme auf 49,62 EUR bzw. 46,66 EUR festzusetzen, beantragt zuletzt nur noch,

die Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. März 20010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen

und verzichtet auf die Aufrechterhaltung ihres schriftsätzlich gestellten Hilfsantrages, im Wege der Widerklage die Vergütung der Fachkraftstunde auf 35,62 EUR festzusetzen.

Die Beklagte akzeptiert die Schiedsstellenentscheidung und hält es auch für zutreffend, dass die Schiedsstelle die Kosten, die für Tätigkeiten des Klägers außerhalb der psychosozialen Betreuung anfallen, nicht berücksichtigt habe, da diese Tätigkeiten nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen seien. Die Berechnung der Schiedsstelle zu den Fachpersonalkosten sei im Übrigen zutreffend erfolgt. Auch das von der Schiedsstelle zu Grunde gelegte Verhältnis von Fachpersonalstellen zu Leitungs- und Verwaltungsstellen (12: 1) sei nicht zu beanstanden und hinreichend begründet, wenn die Schiedsstelle feststelle, dass in der Praxis dieses Stellenverhältnis anerkannt sei. Das vom Kläger gewünschte Verhältnis führe letztlich dazu, dass eine Leitungsstelle lediglich 3,82 Fachstellen zu betreuen hätte, was deutlich überhöht sei.

Weiter trägt die Beklagte vor, dass der Kläger in Bezug auf den Gemeinkostenzuschlag nicht auf die Kritikpunkte der Schiedsstelle eingegangen sei, sondern unbeirrt von seiner Kalkulationsgrundlage ausgehe, wobei die Sachkosten in Bezug auf die Werte von 2008 eine Erhöhung von 50 % aufwiesen. Der Kläger habe auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Sachkosten zwingend vorgegeben seien. Weiterhin sei es zutreffend, dass die Schiedsstelle den Zuschlag für die Gemeinkosten auf der Basis der Fachpersonalkosten berechnet habe. Die Art der Berechnung des Vergütungssatzes einschließlich der jeweiligen prozentualen Zuschläge sei in der Vertragskommission SGB XII erarbeitet und abgestimmt worden. Gem. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung fänden der Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII und Beschlüsse der Vertragskommission unmittelbar Anwendung. Auf gerichtliche Nachfrage räumt die Beklagte zwar ein, dass insoweit keine schriftlichen Beschlüsse der Vertragskommission vorlägen, es bestünde aber eine entsprechende durchgängige Praxis bei ambulanten Diensten. Darüber hinaus könnten unwirtschaftliche Kosten nicht vom Sozialhilfeträger finanziert werden. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass sie die der Berechnung der Fachkraftstunde vom Kläger zu Grunde gelegte Kalkulation für das Jahr 2009 auch im Zuwendungsverfahren nicht akzeptiert habe.

Ergänzend macht sie deutlich, dass sie an sich eine Festsetzung der Fachkraftstunde auf 35,62 EUR für angemessen halte, wobei sie bei ihrer Berechnung von Kosten für Fachpersonal in Höhe von 28,0494 EUR, für Leitung und Verwaltung von 3,3659 EUR und einem Gemeinkostenzuschlag von 4,2074 EUR ausgehe. Der Kalkulation lägen die durchschnittlichen Personalkosten für 7,63 Fachkräfte zu Grunde, dabei seien für vier unkündbare Beschäftigte die tatsächlich anfallenden Personalkosten berücksichtigt und im Übrigen die Werte der Personalkostentabelle von 2008 herangezogen worden. Der Zuschlag für Leitung und Verwaltung sei in Höhe von pauschal 12 % angesetzt worden, da der Koordinierungsaufwand für nur eine zu erbringende Leistung (PSB) als gering eingeschätzt werde. Ein Gemeinkostenzuschlag sei in Höhe von pauschal 15 % der Personalkosten gerechtfertigt, da auch bei der Zuwendungsfinanzierung der Sachaufwand aktuell 14,56 % betrage.

Der Senat hat am 30. Oktober über die Klage mündlich verhandelt; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakten, die Akten der Schiedsstelle und die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Hamburg verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

I. Die Klage, für die das Landessozialgericht nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a, 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG (in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1 Satz 4, 80 SGB XII im ersten Rechtszug sachlich zuständig ist, ist mit dem zuletzt gestellten Antrag auf Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung als Anfechtungsklage statthaft. Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt nach inzwischen überwiegendem Verständnis einen (vertragsgestaltenden) Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage eröffnet ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2011 – L 8 SO 223/09 KL; zur Vorgängervorschrift in § 93b Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, BSHG, BVerwG, Beschluss vom 28.2.2002 – 5 C 25/01).

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie richtet sich nach § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gegen den Vertragspartner, und damit gegen die Beklagte als Trägerin der Sozialhilfe, nicht gegen die Schiedsstelle. Sie wurde auch fristgemäß eingelegt; nach allgemeiner Meinung kommt hier § 87 Abs. 1 SGG zur Anwendung (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 80 Rn. 25). Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht.

II. Die Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Einer ausdrücklichen Rückverweisung an die Schiedsstelle bedarf es nicht, da mit der Aufhebung der Entscheidung letztlich das Schiedsstellenverfahren wieder eröffnet ist und die Beteiligten damit eine neue Schiedsstellenentscheidung begehren können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.10.2011 – L 2 SO 5659/08 KL).

1. Die Schiedsstelle hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit entschieden. Unstreitig haben sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Wochen über die Vergütung einer Fachkraftstunde einigen können, so dass die Schiedsstelle nach entsprechender Anrufung durch den Kläger gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 75 Abs. 2 SGB XII zur Entscheidung berufen war.

2. Die Entscheidung ist auch in verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger einwendet, dass Frau D., die eine Mitarbeiterin der Beklagten ist und auch mit der vorliegenden Angelegenheit auf Seiten der Beklagten befasst war, am Schiedsstellenverfahren beteiligt gewesen sei, greift dies nicht durch, da Frau D. laut Teilnehmerprotokoll nachweislich an der in Streit stehenden Entscheidung über die Höhe der Vergütung einer Fachleistungsstunde nicht mitgewirkt hat.

3. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist jedoch materiell zu beanstanden.

Bereits für das vor Inkrafttreten des SGB XII geltende Recht (§ 93b BSHG) war anerkannt, dass Entscheidungen der Schiedsstelle wegen der ihr eingeräumten Einschätzungsprärogative nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 – 5 C 17/97; zum neuen Recht Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2011 – L 8 SO 223/09 KL; Hessisches LSG, Urteil vom 25.2.2011 – L 7 SO 237/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.9.2008 – L 20 SO 92/06; zur Schiedsstelle nach § 76 SGB XI etwa BSG, Urteil vom 29.1.2009 – B 3 P 3/08 R). Das Gericht hat sich daher bei der Überprüfung eines Schiedsspruchs darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 3 SGB XII entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen hat (Flint, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O, § 80 Rn. 31 m.w.N.). Bei fehlender Einigung weist die Schiedsstellenentscheidung häufig Kompromisscharakter auf und stellt nicht immer die einzig sachlich vertretbare Lösung dar. Daher ist es notwendig, sie mit einer hinreichenden Begründung zu versehen, damit nachvollzogen werden kann, "ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist" (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 P 3/08 R).

Der positiv-rechtliche Rahmen dieser Einschätzungsprärogative wird durch § 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII bestimmt, wonach der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet ist, wenn die Vergütungsvereinbarung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht. Dasselbe gilt für eine diese Vereinbarung nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ergänzende oder ggf. ersetzende Entscheidung der Schiedsstelle, deren Einschätzungsprärogative insbesondere den Bereich der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit betrifft (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 – 5 C 17/97). Die Rechtsprechung hat hierzu eine Methodik entwickelt, wonach zunächst in einem sog. internen Vergleich die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze (einschließlich jedenfalls der nachgewiesenen Gestehungskosten insbesondere im Vergleich zu den bisherigen Kosten) geprüft wird und anschließend eine Feststellung der Leistungsgerechtigkeit durch sog. externen Vergleich mit anderen, im Wesentlichen gleichartigen Einrichtungen erfolgt (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 – 5 C 17/97; zur sozialen Pflegeversicherung insbesondere BSG, Urteil vom 29.1.2009 – B 3 P 7/08 R; zum Recht des SGB XII etwa Bayerisches LSG, Urteile vom 24.11.2011 – L 8 SO 135/10 KL, und vom 24.11.2011 – L 8 SO 223/09 KL).

a. Nicht zu beanstanden ist, dass die Schiedsstelle die Höhe der Vergütung für eine Fachkraftstunde im Wesentlichen auf der Basis der Kostenberechnungen des Klägers, d.h. im sogenannten internen Vergleich, ermittelt und damit darauf verzichtet hat, einen externen Vergleich durchzuführen, da sie dies plausibel begründet hat. Im Übrigen wird diese Vorgehensweise von den Beteiligten auch nicht angegriffen.

b. Hinsichtlich der Berechnung der Fachpersonalkosten, bestehen keine Einwände. So wird in der Entscheidung ausgeführt, dass sich für das Fachpersonal ein Stundensatz in Höhe von 30,96 EUR errechne. Dabei ist die Schiedsstelle von 7,63 Stellen Fachpersonal und einer Nettojahresarbeitszeit von 1.629,8 Stunden ausgegangen, wobei sie insoweit den geltenden Arbeitszeitwert zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen ist sie von den tatsächlichen Fachpersonalkosten ausgegangen und hat die von der Psychologenstelle erzielten anderweitigen Einnahmen in Abzug gebracht. Damit ergibt sich auf der Basis des Kalkulationsblattes 2009/2010 folgende Berechnung:

511.929,70 EUR (Personalkosten ohne Supervision Aushilfen und Personalnebenkosten) abzüglich: 15.899,39 EUR Leitung 46.567,93 EUR Verwaltung 47.698,16 EUR fachliche Leitung 17.000,00 EUR Einnahmen aus Psychologenstelle 384.764,22 EUR

Dieser Betrag wurde für die hier nicht zu berücksichtigenden Leistungen um 20 % reduziert, was zu Kosten in Höhe von 307.811,38 EUR führt, die dann durch den entsprechend abgesenkten Stellenanteil (7,63 – 20 % = 6,1 Stellen) und die Nettojahresarbeitszeit von 1.629,8 Std. dividiert werden. Dies führt zu einem Stundensatz von 30,96 EUR, was letztlich von keiner Partei beanstandet wird und auch nach Auffassung des Senats sachgerecht erscheint. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, sowohl bei den Kosten als auch bei den Stellen jeweils einen 20%igen Abschlag vorzunehmen, da es hier nur darum geht, die Kosten einer Fachkraftstunde zu ermitteln, der nicht davon abhängt, welche konkrete Leistung zu welchem Anteil von der jeweiligen Fachkraft erbracht wird. So errechnet sich – bis auf auftretende Rundungsdifferenzen – der gleiche Stundensatz, wenn die Gesamtkosten von 384.764,22 EUR durch die tatsächliche Stellenanzahl von 7,63 und die Nettojahresarbeitszeit von 1.629,8 Stunden dividiert werden.

c. Bei der Berechnung des Zuschlags für Leitung/Verwaltung hat die Schiedsstelle jedoch ihre eigenen Vorgaben nicht zutreffend umgesetzt. Sie hat es auch hier für sachgerecht erachtet, grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen, hat aber hinsichtlich des Stellenverhältnisses von Fachkraft zu Leitung und Verwaltung ein Verhältnis von 12: 1 als angemessen erachtet, was bei 6,1 Fachpersonalstellen, die anteilig auf die Leistung PSB entfallen, nur einer 0,51-Stelle für Leitung und Verwaltung entspricht. Die tatsächlichen Kosten belaufen sich bei der Position Leitung auf 63.597,55 EUR (= 15.899,39 EUR (Leitung) + 47.698,16 EUR (fachliche Leitung)), was einer ganzen Stelle entspricht. Diese Kosten müssen dann nach den Vorgaben der Schiedsstelle mit 0,51 multipliziert werden, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 32.434,75 EUR für die Leitung ergibt; die Schiedsstelle hat hier jedoch nur einen Betrag in Höhe von 32.328,75 EUR errechnet.

Für die Verwaltung hat die Schiedsstelle Kosten in Höhe von 16.747,50 EUR (= 46.567,93 EUR - 13.729,70 EUR Kosten für das Projekt Iglu x 0,51) berücksichtigt. Nachfolgend hat sie die Kosten für Leitung (32.328,75 EUR) und Verwaltung (16.747,50 EUR) addiert und durch 6,1 (Stellen) und 1.629,8 (Nettojahresarbeitszeit) dividiert. Rein rechnerisch führt dies zu einem Zuschlag von 4,94 EUR; die Schiedsstelle kam auf einen Zuschlag von 4,93 EUR.

Unabhängig von diesen geringfügigen rechnerischen Ungenauigkeiten hat die Schiedsstelle bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass durch den Abzug von Kosten in Höhe von 13.729,70 EUR bei dem Posten Verwaltung gleichzeitig auch der entsprechende Stellenanteil von 29 % zu subtrahieren ist, da dieser Stellenanteil bereits für andere Leistungen verbraucht ist und folglich für die hier in Frage stehende Leistung PSB auch nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die der weiteren Berechnung zu Grunde zulegenden Kosten für Verwaltung in Höhe von 32.838,23 EUR (= 46.567,93 EUR – 13.729,70 EUR) entsprechen nur mehr einer 0,71-Stelle. Wenn die Schiedsstelle einen Stellenanteil für die Verwaltung von 0,51 als gerechtfertigt ansieht, sind damit die Kosten in Höhe von 32.838,23 EUR zunächst durch 71 zu dividieren und anschließend mit 51 zu multiplizieren, was zu tatsächlichen Kosten in Höhe von 23.588,02 EUR für eine 0,51-Stelle Verwaltung führt. Damit errechnet sich ein Zuschlag für Leitung/Verwaltung in Höhe von 5,64 EUR (= (23.588,02 + 32.434,75): 6,1: 1.629,8) anstelle von 4,93 EUR. Da die Schiedsstelle insoweit ihre eigenen Festlegungen rechnerisch nicht zutreffend umgesetzt hat, ist die Schiedsstellenentscheidung allein aus diesem Grund rechtswidrig und folglich aufzuheben. Die der Schiedsstelle zuzubilligende Einschätzungsprärogative ist insoweit nicht betroffen.

d. Weiterhin ist zu beanstanden, dass die Schiedsstelle keine nachvollziehbare Begründung für das angenommene Stellenverhältnis von 12: 1 für Fachkraft zu Leitung und Verwaltung geliefert hat. Die Begründungsanforderungen an die Schiedsstellenentscheidung dürfen zwar nicht überspannt werden, jedoch ist allein der Verweis, dass dieser Wert der "Praxis" entspricht, nach Auffassung des Senats nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19/00 R). Es bleibt insoweit völlig offen, welche "Praxis" hier gemeint ist. Jedenfalls beim Kläger, der unstreitig im Zuständigkeitsbereich der Beklagten der einzige Anbieter von PSB-Leistungen ist, existiert ein Stellenverhältnis von 7,63: 1, das wohl bisher auch im Zuwendungsverfahren noch nicht beanstandet wurde. Aus welchen Gründen hier beim Zuwendungsverfahren ein anderer Maßstab angelegt wird, bleibt offen. Die Beklagte hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, die fehlende Begründung für das zugrunde gelegte Stellenverhältnis im Klageverfahren nachzuholen. Damit haben weder der Kläger noch das Gericht die Möglichkeit, die Entscheidung unter Beachtung der Beweisgrundsätze sowie der Denkgesetze zu überprüfen. Weil es sich hier letztlich um eine Ermessensentscheidung der Schiedsstelle handelt, ist darüber hinaus auch nicht ausgeschlossen, dass dies die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat.

e. Auch die Berechnung des Gemeinkostenzuschlags begegnet Bedenken. Hier wurde wohl ein Ansatz von 20 % auf die Fachkraftpersonalkosten pro Stunde gewählt (30,96 x 20 % = 6,19), wobei dann letztlich – rein rechnerisch – offenbar nur ein Gemeinkostenzuschlag von 6,11 EUR bei der Festsetzung der Fachkraftstunde berücksichtigt wurde. Insoweit handelt es sich zwar nur um einen Differenzbetrag von 8 Cent, der aber ohne weitere Begründung ebenfalls nicht zum Ansatz kommt.

Weiterhin bleibt letztlich unklar, aus welchen Gründen hier nicht auch der Personalkostenzuschlag für Leitung und Verwaltung mitberücksichtigt wurden. Es erscheint zumindest begründungsbedürftig, warum diese Kosten nicht in die Berechnung des Gemeinkostenzuschlags einfließen, da grundsätzlich auch für die Arbeitnehmer, die im Bereich Leitung und Verwaltung arbeiten, Gemeinkosten anfallen. Die Beklagte verweist insoweit zwar auf den Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII und auf Beschlüsse der Vertragskommission, die nach § 1 Abs. 2 der Vereinbarung unmittelbar Anwendung fänden. Auf gerichtliche Nachfrage hat sie aber gleichzeitig mitgeteilt, dass konkrete schriftliche Beschlüsse hierzu nicht vorliegen, sondern insoweit nur eine allgemeine Übung bei "ambulanten Diensten" im Allgemeinen bestehe. Offen bleibt aber, inwieweit die als Vergleich herangezogenen sonstigen "ambulanten Dienste" tatsächlich mit der Klägerin vergleichbar sind.

f. Darüber hinaus hat sich die Schiedsstelle nicht konkret mit der Frage auseinandergesetzt, wie die durch den festgelegten Zuschlag entstehende Deckungslücke zu schließen ist. Unter Zugrundelegung der vom Kläger veranschlagten Sachkosten errechnet sich bei einem Gemeinkostenzuschlag von 6,11 EUR eine Deckungslücke von 32.100 EUR. Bei dieser Berechnung hat der Senat von den Sachkosten in Höhe von 116.000 EUR zunächst einen Abschlag in Höhe von 20% für die sonstigen Leistungen der Klägerin, die hier nicht zu berücksichtigen sind, vorgenommen. Dies führt zu einem Betrag in Höhe von 92.800 EUR, der dann grundsätzlich durch die Vergütung der PSB zu finanzieren ist. Bei dem von der Schiedsstelle festgesetzten Gemeinkostenzuschlag von 6,11 EUR ergibt sich aber nur ein durch Leistungen der PSB maximal zu erwirtschaftender Betrag in Höhe von ca. 60.700 EUR (= 6,11 EUR x 1.629,8 Std. x 6,1 Stellen). Vorliegend hat die Schiedsstelle zwar darauf hingewiesen, dass sie ein Einsparpotential beim veranschlagten Aufwand für Porto und Telefon (10.000 EUR), Öffentlichkeitsarbeit und Fahrgelder (3.500) EUR) und Betreuungsaufwand Klienten (4.000 EUR) sehe. Aber selbst dann, wenn diese Kosten überhaupt nicht mehr zum Ansatz kommen, wäre die Deckungslücke noch nicht einmal zu 50% geschlossen. Ob diese Vorgehensweise noch vom Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle gedeckt ist, erscheint derzeit fraglich, da hier der Kläger der einzige Leistungsanbieter zumindest im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist und von einem externen Vergleich ausdrücklich abgesehen wird. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, da bereits die Beanstandungen im Übrigen eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da vorliegend weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Berücksichtigt wird dabei, dass der Kläger mit seinem wesentlichen Anliegen und dem zuletzt gestellten Antrag, auf Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung erfolgreich ist, und er die Klage im Übrigen, das heißt in Bezug auf die zunächst begehrte Verpflichtung zur Festsetzung der Fachkraftstunde auf 49,62 EUR, konkludent zurückgenommen hat, so dass es verhältnismäßig erscheint, dass der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens tragen.

IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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