Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5369/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 330/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zugunsten der Antragstellerin unterstellt der Senat die Statthaftigkeit der Beschwerde, obwohl die anwaltlich vertretene Antragstellerin keine Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemacht hat. Einen konkreten Antrag hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten - weitergehenden - Leistungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren formuliert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig, weil die zugrundeliegenden Bescheide vom 05.07.2012 und 20.09.2012 bestandskräftig geworden sind. Gegenstand des vor dem SG geführten Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind die mit diesen Bescheiden für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 für die Antragstellerin (und deren in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern) bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (abgeändert durch den Bescheid vom 09.10.2012). Diese Bescheide sind in der Sache bindend geworden sind (§ 77 SGG), weil die Antragstellerin gegen diese Bescheide Widerspruch gemäß § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingelegt hat. Die Antragsgegnerin hat diesen Einwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.11.2012 vorgebracht. Dies ist von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht bestritten worden. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich darüber hinaus nichts anderes. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis war daher nicht (mehr) statthaft. Ist die Bewilligung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine weitergehende einstweilige Regelung nicht - mehr - möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 11.10.2012, L 6 AS 1738/12 B ER - in Juris - m.w.N.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht dazu berufen sind, Bescheide der Versicherungsträger zu erläutern. Wenn die Antragstellerin eine Entscheidung der Behörde nicht nachvollziehen kann, ist sie zunächst gehalten, sich diesen von der den Bescheid erlassenden Behörde erläutern zu lassen und hat ggfs. Rechtsmittel einzulegen. Darüber hinaus ist (neben dem Anordnungsanspruch) ein Anordnungsgrund weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Eine Eilbedürftigkeit, die das SG in seinem Beschluss vom 18.12.2012 - mit zutreffenden Gründen auch für die Zeit vor Eingang des Antrages bei Gericht - ebenfalls verneint hat, ist von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht näher ausgeführt und glaubhaft gemacht worden. Angesichts des Einkommens der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, der diesen bewilligten Leistungen und des zu berücksichtigenden Bedarfes, wie sie im angefochtenen Beschluss des SG referiert wurden, ist zur Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit erforderlich, dass aufgrund der darzulegenden rechtswidrig nicht bewilligten Leistungen bis zu einer Entscheidung über einen - hier nicht einmal eingelegten - Widerspruch nicht zugewartet werden kann, weil dies unzumutbar oder hierdurch unmittelbar nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Ein im Soll befindliches Girokonto und Mietrückstände reichen hierfür keineswegs aus, solange sich daraus nicht unmittelbare Nachteile für die Antragstellerin ergeben, die im Laufe eines Widerspruchsverfahrens nicht (mehr) zu beseitigen wären. Solche liegen weder aufgrund eines im Soll stehenden Girokontos noch aufgrund der Mietrückstände vor. Die Übernahme von Schulden hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Übrigen ebenso wenig wie die Gewährung eines Darlehens beantragt. Eine Anspruchsgrundlage wurde weder vorgetragen, noch lässt sich im Hinblick auf das Darlehen eine Eilbedürftigkeit in o.g. Sinn erkennen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zugunsten der Antragstellerin unterstellt der Senat die Statthaftigkeit der Beschwerde, obwohl die anwaltlich vertretene Antragstellerin keine Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemacht hat. Einen konkreten Antrag hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten - weitergehenden - Leistungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren formuliert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig, weil die zugrundeliegenden Bescheide vom 05.07.2012 und 20.09.2012 bestandskräftig geworden sind. Gegenstand des vor dem SG geführten Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind die mit diesen Bescheiden für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 für die Antragstellerin (und deren in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern) bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (abgeändert durch den Bescheid vom 09.10.2012). Diese Bescheide sind in der Sache bindend geworden sind (§ 77 SGG), weil die Antragstellerin gegen diese Bescheide Widerspruch gemäß § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingelegt hat. Die Antragsgegnerin hat diesen Einwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.11.2012 vorgebracht. Dies ist von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht bestritten worden. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich darüber hinaus nichts anderes. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis war daher nicht (mehr) statthaft. Ist die Bewilligung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine weitergehende einstweilige Regelung nicht - mehr - möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 11.10.2012, L 6 AS 1738/12 B ER - in Juris - m.w.N.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht dazu berufen sind, Bescheide der Versicherungsträger zu erläutern. Wenn die Antragstellerin eine Entscheidung der Behörde nicht nachvollziehen kann, ist sie zunächst gehalten, sich diesen von der den Bescheid erlassenden Behörde erläutern zu lassen und hat ggfs. Rechtsmittel einzulegen. Darüber hinaus ist (neben dem Anordnungsanspruch) ein Anordnungsgrund weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Eine Eilbedürftigkeit, die das SG in seinem Beschluss vom 18.12.2012 - mit zutreffenden Gründen auch für die Zeit vor Eingang des Antrages bei Gericht - ebenfalls verneint hat, ist von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht näher ausgeführt und glaubhaft gemacht worden. Angesichts des Einkommens der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, der diesen bewilligten Leistungen und des zu berücksichtigenden Bedarfes, wie sie im angefochtenen Beschluss des SG referiert wurden, ist zur Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit erforderlich, dass aufgrund der darzulegenden rechtswidrig nicht bewilligten Leistungen bis zu einer Entscheidung über einen - hier nicht einmal eingelegten - Widerspruch nicht zugewartet werden kann, weil dies unzumutbar oder hierdurch unmittelbar nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Ein im Soll befindliches Girokonto und Mietrückstände reichen hierfür keineswegs aus, solange sich daraus nicht unmittelbare Nachteile für die Antragstellerin ergeben, die im Laufe eines Widerspruchsverfahrens nicht (mehr) zu beseitigen wären. Solche liegen weder aufgrund eines im Soll stehenden Girokontos noch aufgrund der Mietrückstände vor. Die Übernahme von Schulden hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Übrigen ebenso wenig wie die Gewährung eines Darlehens beantragt. Eine Anspruchsgrundlage wurde weder vorgetragen, noch lässt sich im Hinblick auf das Darlehen eine Eilbedürftigkeit in o.g. Sinn erkennen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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