Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 901/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 835/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2012 - S 18 AS 901/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Punkt IV. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2012 - S 18 AS 901/12 - wird verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 um 218,40 EUR monatlich.
Der Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bescheids vom 18.05.2011 Alg II für die Zeit bis 30.11.2011. Wegen einer wiederholten Pflichtverletzung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2011 eine Minderung des Anspruchs um 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes (218,40 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 fest und änderte mit weiterem Bescheid vom 10.10.2011 den Leistungsanspruch des Klägers von 454,00 EUR monatlich auf 235,60 EUR für November 2011 ab. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers hin bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 zunächst vorläufig (Bescheid vom 14.11.2011) und dann zT endgültig (Bescheid vom 09.02.2012) Alg II, wobei wegen einer weiteren Pflichtverletzung ein 100 % geminderter Anspruch für die Zeit vom 01.12.2011 bis 29.02.2012 bewilligt wurde.
Den gegen die Bescheide vom 10.10.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2012 zurück. Wegen der zu Recht erfolgten Minderung habe der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in Höhe von 218,40 EUR gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden müssen.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 10.10.2012 abgewiesen. Die bewilligten Leistungen seien wegen der zu Recht festgestellten Minderung zutreffend aufgehoben worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Unter Punkt IV. hat das SG im Urteil den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Der Kläger hat hiergegen (Nichtzulassungs-)Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe an der Maßnahme nicht im angebotenen Zeitraum, sondern erst im Januar 2012 teilnehmen wollen, da er zur Zeit der Maßnahme in einem Aushilfsarbeitsverhältnis gestanden habe. Das SG habe ihm nicht geglaubt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist durch das SG ebenso wenig ersichtlich wie eine grundsätzliche Bedeutung. Dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Frage, ob neben dem Bescheid zur Feststellung der Minderung zusätzlich eine (teilweise) Aufhebung des vom Minderungszeitraum betroffenen Bewilligungsbescheids (hier: Bescheid vom 18.05.2011) zu erfolgen hat, denn der Beklagte hat diese Aufhebung vorliegend tatsächlich vorgenommen und für den nachfolgenden Zeitraum (01.12.2011 - 31.01.2012) in den Bewilligungsbescheiden vom 14.11.2011 und 09.02.2012 berücksichtigt.
Auch ein Verfahrensfehler wird vom Kläger nicht geltend gemacht und liegt nicht vor, denn der Kläger führt lediglich aus, das SG habe ihm nicht geglaubt, es habe ihm unterstellt, er habe auch im Januar 2012 keine Lust gehabt, an der Maßnahme teilzunehmen. Hierauf hat das SG in seinem Urteil jedoch nicht abgestellt, vielmehr ausgeführt, ein Verzicht auf eine geringfügige Tätigkeit, die auch bislang nicht geeignet gewesen sei, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, sei ihm zumutbar gewesen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die vom Kläger zudem eingelegte Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH im Rahmen des Urteilstenors Punkt IV. durch das SG ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar hat das SG in einer völlig unzutreffenden Form über die Bewilligung von PKH (Urteil statt Beschluss) entschieden, so dass der Kläger neben dem zulässigen (Beschwerde) auch das Rechtsmittel einlegen kann, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., Vor § 143 Rdnr 14), nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde. Da eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 23.07.2012 - L 11 AS 477/12 B PKH - veröffentl. in juris) dann nicht zulässig ist, wenn die Berufung nicht zulässig ist, erleidet der Kläger hierdurch keinen Nachteil (vgl. Leitherer aaO), sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Beschwerde bleiben ohne Erfolg. Nachdem der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Form des Beschlusses zu entscheiden hat, kann im Rahmen dieser Entscheidung auch über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im Urteil des SG entschieden werden, denn das Rechtsmittelgericht entscheidet in korrekter Form (vgl. Leitherer aaO Rdnr 14a). Im Rahmen dessen war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Punkt IV. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.10.2012 - S 18 AS 901/12 - wird verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 um 218,40 EUR monatlich.
Der Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bescheids vom 18.05.2011 Alg II für die Zeit bis 30.11.2011. Wegen einer wiederholten Pflichtverletzung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2011 eine Minderung des Anspruchs um 60 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes (218,40 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 fest und änderte mit weiterem Bescheid vom 10.10.2011 den Leistungsanspruch des Klägers von 454,00 EUR monatlich auf 235,60 EUR für November 2011 ab. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers hin bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 zunächst vorläufig (Bescheid vom 14.11.2011) und dann zT endgültig (Bescheid vom 09.02.2012) Alg II, wobei wegen einer weiteren Pflichtverletzung ein 100 % geminderter Anspruch für die Zeit vom 01.12.2011 bis 29.02.2012 bewilligt wurde.
Den gegen die Bescheide vom 10.10.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2012 zurück. Wegen der zu Recht erfolgten Minderung habe der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in Höhe von 218,40 EUR gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden müssen.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 10.10.2012 abgewiesen. Die bewilligten Leistungen seien wegen der zu Recht festgestellten Minderung zutreffend aufgehoben worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Unter Punkt IV. hat das SG im Urteil den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Der Kläger hat hiergegen (Nichtzulassungs-)Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe an der Maßnahme nicht im angebotenen Zeitraum, sondern erst im Januar 2012 teilnehmen wollen, da er zur Zeit der Maßnahme in einem Aushilfsarbeitsverhältnis gestanden habe. Das SG habe ihm nicht geglaubt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist durch das SG ebenso wenig ersichtlich wie eine grundsätzliche Bedeutung. Dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Frage, ob neben dem Bescheid zur Feststellung der Minderung zusätzlich eine (teilweise) Aufhebung des vom Minderungszeitraum betroffenen Bewilligungsbescheids (hier: Bescheid vom 18.05.2011) zu erfolgen hat, denn der Beklagte hat diese Aufhebung vorliegend tatsächlich vorgenommen und für den nachfolgenden Zeitraum (01.12.2011 - 31.01.2012) in den Bewilligungsbescheiden vom 14.11.2011 und 09.02.2012 berücksichtigt.
Auch ein Verfahrensfehler wird vom Kläger nicht geltend gemacht und liegt nicht vor, denn der Kläger führt lediglich aus, das SG habe ihm nicht geglaubt, es habe ihm unterstellt, er habe auch im Januar 2012 keine Lust gehabt, an der Maßnahme teilzunehmen. Hierauf hat das SG in seinem Urteil jedoch nicht abgestellt, vielmehr ausgeführt, ein Verzicht auf eine geringfügige Tätigkeit, die auch bislang nicht geeignet gewesen sei, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, sei ihm zumutbar gewesen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die vom Kläger zudem eingelegte Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH im Rahmen des Urteilstenors Punkt IV. durch das SG ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar hat das SG in einer völlig unzutreffenden Form über die Bewilligung von PKH (Urteil statt Beschluss) entschieden, so dass der Kläger neben dem zulässigen (Beschwerde) auch das Rechtsmittel einlegen kann, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., Vor § 143 Rdnr 14), nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde. Da eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 23.07.2012 - L 11 AS 477/12 B PKH - veröffentl. in juris) dann nicht zulässig ist, wenn die Berufung nicht zulässig ist, erleidet der Kläger hierdurch keinen Nachteil (vgl. Leitherer aaO), sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Beschwerde bleiben ohne Erfolg. Nachdem der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Form des Beschlusses zu entscheiden hat, kann im Rahmen dieser Entscheidung auch über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH im Urteil des SG entschieden werden, denn das Rechtsmittelgericht entscheidet in korrekter Form (vgl. Leitherer aaO Rdnr 14a). Im Rahmen dessen war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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