L 3 AL 2067/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 2050/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2067/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03. April 2012 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Meldung weiterer rentenversicherungsrechtlicher Zeiten durch die beklagte Bundesagentur. Die am 27.08.1959 geborene Klägerin war ab dem 21.02.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog von ihrer Krankenkasse bis zur Aussteuerung am 20.08.2006 Krankengeld. Ab dem 21.08.2006 bezog sie, nachdem sie sich am 12.07.2006 mit Wirkung zum 21.08.2006 arbeitslos gemeldet hatte, von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Während des Bezugs wurde eine Maßnahme zur Eignungsfeststellung und Qualifizierung durchgeführt. Vor dem Hintergrund der nahenden Erschöpfung des Alg- Anspruchs am 19.08.2007 sprach die Klägerin am 16.08.2007 bei der Beklagten vor. Ihr persönliche Ansprechpartner, der spätere Zeuge A., erstellte an jenem Tag drei Einträge im elektronischen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (Verbis) der Beklagten: Um 10.25 Uhr trug er ein: "Eingliederungsvereinbarung SGB III - Arbeitsuchende erstellt", um 12.16 Uhr: " wird ab 20.08.07 ihre Mutter pflegen, steht dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Alg endet, Alg II wird nicht beantragt. Hinw. auf ggf. künftige Asu- und Alo-Meldung. VerBis abgemeldet"; um 12.16 Uhr wurde die Klägerin ab dem 20.08.2007 aus "AV" (Arbeitsvermittlung) abgemeldet. In der - vorbereiteten - Eingliederungsvereinbarung (EV) trug der Zeuge ebenfalls ein, die Klägerin sei wegen Pflege ihrer Mutter ab dem 20.08.2007 nicht mehr verfügbar und werde abgemeldet. Ob die Klägerin nach der Erschöpfung des Alg-Bezugs oder später wieder beschäftigt war, ist den Akten nicht zu entnehmen; das Arbeitsverhältnis bei ihrem früheren Arbeitgeber jedenfalls endete - erst - mit dem 30.11.2009. Spätestens am 09.06.2010 meldete sich die Klägerin wieder bei der Beklagten und wurde anscheinend erneut in die AV aufgenommen. Sie teilte mit, sie habe bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg Erwerbsminderungsrente beantragt (Verbis-Vermerk von jenem Tage). Am 16.09.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die DRV Baden-Württemberg habe ihr - anscheinend formlos - mitgeteilt, es fehle an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente, es seien keine Anrechnungszeiten gemeldet worden, sie sei "zu lange" bei der Agentur für Arbeit "abgemeldet gewesen". Bereits hier teilte die Klägerin mit, sie fühle sich von dem Zeugen A. nicht ausreichend beraten. Die Beklagte erstellte an diesem Tag noch eine Handlungsstrategie (zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) und schloss mit der Klägerin eine EV. Mit Schreiben vom 25.01.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Zeiten vom 20.08.2007 bis zum 30.11.2009 nachträglich als Anrechnungszeiten an die DRV Baden-Württemberg zu melden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit förmlichem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vom 04.02.2011 ab. Eine nachträgliche Meldung von Anrechnungszeiten (MAZ) sei nicht möglich. Die Klägerin sei ab dem 20.08.2007 nicht mehr arbeitslos gewesen, da sie wegen der Pflege ihrer Mutter den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Im hiergegen angestrengten Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie sei bei dem Beratungsgespräch am 16.08.2007, bei dem ihre Schwester, die spätere Zeugin Sandmeier, anwesend gewesen sei, nicht darauf hingewiesen worden, dass Anrechnungszeiten (nur) dann zu melden seien, wenn Arbeitslosigkeit vorliege, aber keine Leistungen bezogen würden. Es liege eine Falschberatung vor. Ferner sei sie tatsächlich verfügbar gewesen. Sie habe ihre Mutter nur kurzzeitig betreut. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011. Der Widerspruch sei unbegründet. Eine MAZ setze voraus, dass der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend gemeldet sei. Die Klägerin habe sich abgemeldet. Ihre Arbeitsuchendmeldung sei damit erloschen. Aus den Merkblättern, die der Klägerin ausgehändigt worden seien, sei ersichtlich, dass Zeiten ohne Leistungsbezug der Rentenversicherung gemeldet würden, wenn eine Beschäftigung gesucht werde und der Versicherte weiterhin den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehe. Den Erhalt der Merkblätter habe die Klägerin mit ihrem Alg-Antrag vom 02.08.2006 unterschriftlich bestätigt. Am 09.06.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, der Zeuge A. habe ihr in dem Gespräch am 16.08.2007 mitgeteilt, sie müsse wegen des Vermögens und Erwerbseinkommens ihres Ehemannes keinen Antrag auf Alg II stellen. Sie habe ihre Mutter allenfalls zwei Wochen betreut; eine echte Pflege sei nicht nötig gewesen. Sie - die Klägerin - hätte auf Grund einer Wirbelsäulenerkrankung sowie einer schweren Depression mit Angststörung ihre Mutter auch gar nicht pflegen können. Sie habe zunächst beabsichtigt, bei der DRV Baden-Württemberg einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen, habe dies jedoch, im Hinblick auf die Auskunft, es fehlten die persönlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rentengewährung, unterlassen. Die Klage sei (auch) auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stützen. In mündlicher Verhandlung am 03.04.2012 hat das SG die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Sandmeier und des Zeugen A ...

Die Klägerin hat dort angegeben, sie habe sich auch nach dem 16.08.2007 weiterhin beworben, nämlich als Fleischfachverkäuferin und Einzelhandelsverkäuferin. Sie habe dem Zeugen A. lediglich mitgeteilt, sie werde den Vermittlungsbemühungen der Beklagten kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, weil sie sich um ihre Mutter kümmern müsse. An die EV bei der Leistungsakte der Beklagten könne sie sich nicht erinnern. Die Merkblätter zum Alg-Bezug habe sie erhalten, aber nur teilweise gelesen.

Die Zeugin Sandmeier hat bekundet, in dem Gespräch seien die Modalitäten eines Alg-II-Antrags erörtert worden. Der Zeuge A. habe sich über die Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin und deren Eigenheim erkundigt und dann mitgeteilt, ein Antrag auf Alg II sei nicht zu stellen. Sie könne sich nicht erinnern, ob die Klägerin gesagt habe, sie stehe den Vermittlungsbemühungen der Beklagten kurzzeitig nicht zur Verfügung. Sie könne sich auch nicht an die EV erinnern. Sie wisse nicht, ob die Klägerin nach dem 19.08.2007 noch Arbeit gesucht habe.

Der Zeuge A. hat angegeben, er könne sich an das Gespräch am 16.08.2007 nicht mehr erinnern. Er habe sich aber die damaligen Verbis-Vermerke angeschaut. Er schließe daraus zurück, dass die Klägerin angegeben habe, sie stehe dem Arbeitsmarkt wegen der Pflege ihrer Mutter nicht mehr zur Verfügung. Der Vermerk vom 16.08.2007 sei nicht standardisiert, sondern er habe ihn selbst geschrieben. Wenn sich die Klägerin am 16.08.2007 arbeitsuchend gemeldet hätte, hätte er dies in Verbis notiert. Normalerweise gebe er Hinweise zu Anrechnungszeiten; ob dies auch in diesem Fall geschehen sei, wisse er nicht mehr. Eine konkrete Leistungsberatung zum Alg II sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Angaben der Klägerin und der Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2012 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass über eine MAZ möglicherweise nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden gewesen sei, ein Teilanerkenntnis dahin abgegeben, den angegriffenen Bescheid nebst Widerspruchsbescheid aufzuheben. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragt, die Beklagte zur Meldung beitragsfreier Anrechnungszeiten vom 20.08.2007 bis 30.11.2009 zu verurteilen. Mit Urteil von jenem Tage hat das SG die Klage abgewiesen und die Beklagte - wegen des angenommenen Teilanerkenntnisses - zur Tragung der hälftigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die DRV Baden-Württemberg sei nicht beizuladen gewesen, da eine MAZ der Beklagen den Rentenversicherungsträger nicht binde. Die Klage sei (als isolierte Leistungsklage) zulässig, aber nicht begründet. Es könne offen bleiben, ob ein Versicherter gegen die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf eine MAZ an den Rentenversicherungsträger habe oder es sich hierbei um ein Verwaltungsinternum handle. Jedenfalls setze ein solcher Anspruch aus § 58 oder aus § 193 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend gemeldet sei. Die Klägerin sei jedoch im streitigen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen, da sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe. Dies habe sie in dem Gespräch am 16.08.2007 erklärt; es sei daher unerheblich, ob und wie lange sie ihre Mutter tatsächlich gepflegt habe. Diese Einschätzung hat das SG auf die eigenen Angaben der Klägerin und die Aussage des Zeugen A. in der mündlichen Verhandlung gestützt. Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Zunächst könne in diesem Rahmen die fehlende Verfügbarkeit nicht fingiert werden. Ferner liege schon keine Falschberatung vor. Die Beklagte habe keine nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch geschuldete Beratung pflichtwidrig unterlassen. Auf S. 56 des Merkblatts Nr. 1 für Arbeitslose (Stand Januar 2006), das der Klägerin am 02.08.2006 ausgehändigt worden sei, sei hinreichend erklärt, dass eine MAZ nur erfolge, wenn der Versicherte ohne Leistungsbezug selbst eine Beschäftigung suche und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehe. Und letztlich sei für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum, weil der Klägerin anderweitige Mittel zur Verfügung stünden, um den eingetretenen Schaden zu kompensieren; sie könne gegen die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers klagen. Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.04.2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 16.05.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen; die Auffassung des SG könne nicht rechtens sein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Zeit vom 20. August 2007 bis zum 30. November 2009 als beitragsfreie Anrechnungszeit zu melden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11.01.2013, die Klägerin unter dem 15.01.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet in Einverständnis beider Parteien nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin. Die Berufung der Klägerin kann für zulässig gehalten werden. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Allerdings stellt auch eine MAZ eine Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG dar: Bereits unter der alten Fassung der Norm waren Dienstleistungen umfassend einbezogen worden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.07.1990 - 11 BAr 21/90 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 7) und der Gesetzgeber hat dies durch die Änderung der Norm zum 01.04.2008 ausdrücklich klargestellt und auch keine Ausnahmen für Dienstleistungen bestimmter Arten vorgesehen. Die MAZ ist auch eine solche Dienstleistung (BSG, a.a.O.; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.10.2007 - L 3 AL 95/06 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 41). Ebenso liegt der Wert einer MAZ regelmäßig unter den maßgeblichen EUR 750,-. Eine MAZ hat einen "Null-Wert" bzw. einen Wert nur in Höhe des Arbeitsaufwandes, den sie für die Beklagte verursacht, denn zumindest weil sie die Rentenversicherungsträger nicht bindet (BSG, Urteil vom 09.02.1994, 11 RAr 49/93, Juris Rn. 17), müssen etwaige Fernwirkungen der MAZ auf die rentenrechtliche Position des Versicherten unberücksichtigt bleiben (anders Sächsisches LSG, Urteil vom 10.10.2007 - L 3 AL 95/06 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 41). Im Falle der Klägern greift jedoch die Ausnahmeregelung in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ein: Eine MAZ ist eine wiederkehrende (Dienst-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift, denn sie ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungs¬ver¬ord¬nung (DEÜV) vom 23.01.2006 regelmäßig bis zum 30.04. des Folgejahres zu erteilen. Dass die Klägerin hier im Prozess eine einzelne MAZ für den gesamten Streitzeitraum begehrt, ändert an dieser Einschätzung nichts; auch regelmäßige Geldleistungen werden nach einem gewonnenen Prozess für vergangene Zeiträume in einem Betrag nachgezahlt. Im konkreten Falle begehrt die Klägerin auch eine MAZ "für" mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn die Meldung soll die Zeit vom 20.08.2007 bis zum 30.11.2009 betreffen. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war zulässig. Sie war als isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft, weil die Beklagte über eine MAZ nicht durch Verwaltungsakt entscheidet, es handelt sich um einen (verwaltungsinternen) Realakt (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11.07.2012 - L 10 AL 205/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2010 - L 11 AL 27/08 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 18, bestätigt durch Beschluss des BSG vom 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B - veröffentlicht in juris, dort Rn. 8). Für die Klage besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist nach der Rechtsprechung erst dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte parallel bereits ein rentenversicherungsrechtliches (Antrags- oder Klageverfahren) bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger betreibt, das die Anerkennung dieser Zeiten betrifft. Dies kann ein Rentenbewilligungsverfahren sein, aber auch ein Kontenklärungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (vgl. BSG, Beschluss vom 17.01.2011, a.a.O., Rn. 7). Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, kann dagegen auch Klage auf Meldung gegen die Bundesagentur erhoben werden (Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 14; Sächsisches LSG, Urteil vom 21.04.2010 - L 1 AL 175/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 39). Im Falle der Klägerin ist nach deren eigenem Bekunden im erstinstanzlichen Verfahren derzeit kein rentenversicherungsrechtliches Verfahren anhängig. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Meldung weiterer rentenversicherungsrechtlicher Zeiten an den Rentenversicherungsträger. Der Senat lässt offen, ob ein Versicherter überhaupt einen solchen Anspruch hat oder ob lediglich eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht. Das Sächsische LSG hat einen Anspruch des Versicherten auf eine MAZ unter Hinweis auf die Beweiskraft der Meldung nach § 418 Zivilprozessordnung bejaht und § 193 SGB VI (i.V.m. § 39 Abs. 2 DEÜV) als Anspruchsgrundlage gesehen (a.a.O., Rn. 40-42). Es hat ausgeführt, dass - in der Praxis - die Rentenversicherungsträger ganz überwiegend die Meldungen der anderen Träger zu Grunde legten und eigene Ermittlungen zur Feststellung von Anrechnungszeiten unterließen. Jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen eines solchen - etwaigen - Meldeanspruchs nicht vor. Die Klägerin hat vom 20.08.2007 bis zum 30.11.2009 keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt. Nach dieser Regelung sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Da das SGB VI insoweit aber keine von den Vorschriften des SGB III abweichenden Regelungen enthält, ist für die Auslegung der Begriffe arbeitslos und arbeitsuchend auf die Regelungen des SGB III zurückzugreifen (Sächsisches LSG, Urteil vom 21.04.2010, a.a.O., Rn. 48). Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum bereits nicht als Arbeitsuchende gemeldet. § 15 Satz 2 SGB III definiert den Arbeitsuchenden als Person, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht. Die diesbezügliche Mitteilung an die Beklagte, zu der die Klägerin nach § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet war, wurde zwar zunächst von der Klägerin - mit der Arbeitslosmeldung am 12.07.2006 - abgegeben, jedoch kann die Arbeitsuchendmeldung, wie eine Arbeitslosmeldung, ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der Arbeitsuchende eine abweichende Erklärung des Inhalts abgibt, keine Beschäftigung als Arbeitnehmer mehr zu suchen. Gerade für den Erhalt einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist es erforderlich, dass sich der Arbeitsuchende nicht nur einmalig meldet, sondern dauerhaft und ununterbrochen seinen Meldepflichten nachkommt (vgl. Flecks, in: jurisPK SGB VI, § 58 Rn. 49 m.w.N.). Indem die Klägerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 16.08.2007 gegenüber dem Zeugen A. erklärte, den Vermittlungsbemühungen der Beklagten wegen der Pflege ihrer Mutter nicht mehr zur Verfügung zu stehen, hat sie ihre vorherige Erklärung, eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin zu suchen, revidiert. Die Abgabe dieser Erklärung wird von der Klägerin dem Grunde nach nicht bestritten. Davon, dass die Erklärung vom 16.08.2007 nur für einen kurzen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen sollte, wie dies von der Klägerin vorgebracht wird, ist der Senat nicht überzeugt. Dies gründet bereits darin, dass im aktenkundigen Verbis-Vermerk über die Vorsprache am 16.08.2007 keine dahingehende Einschränkung beinhaltet ist. Auch die vom SG einvernommenen Zeugen haben eine diesbezügliche Einschränkung der Erklärung der Klägerin nicht bestätigt. Dies geht nach dem Grundsatz der materiellen Feststellungslast zu Lasten der Klägerin. Ob die Klägerin im zeitlichen Anschluss hieran, vor der neuerlichen Vorsprache am 09.06.2010, wieder eine Beschäftigung gesucht hat, ist unerheblich, da sie eine etwaige Beschäftigungssuche der Beklagten gegenüber vor dem 09.06.2010 nicht mitgeteilt hat. Mithin war die Klägerin im Zeitraum vom 20.08.2007 - 30.11.2009 nicht als Arbeitsuchende gemeldet, weswegen die Meldung dieses Zeitraums nicht beansprucht werden kann. Darüber hinaus war die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch nicht arbeitslos. Nach § 16 Abs. 1 SGB III, sind Personen arbeitslos, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Nr.1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Nr.2) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr.3). Da die Klägerin jedoch mit ihrer Erklärung vom 16.08.2007 nicht nur ihre Arbeitsuchendmeldung, sondern auch die Arbeitslosmeldung eingeschränkt hat (vgl. hierzu Gagel, Arbeitsförderung, Stand Januar 2005, § 122 SGB III, Rn. 49b; Brand, in: Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl. 2010, § 122 Rn. 2), war sie mit der Abgabe ihrer Erklärung am 16.08.2007 auch nicht mehr wirksam arbeitslos gemeldet. Schließlich stand sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten bereits begriffsnotwendigerweise nicht mehr zur Verfügung, da die Beklagte infolge der klägerischen Erklärung jedenfalls keine Kenntnis davon hatte, dass eine Vermittlung seitens der Klägerin begehrt wird. Auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann die Klägerin keine Verurteilung zu einer MAZ für die streitige Zeit erreichen. Dieser setzt, als Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitsuchendmeldung bzw. Arbeitslosmeldung sind jedoch rechtserhebliche Realakte, die herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Die Abgabe einer Erklärung, eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu suchen kann, wie auch die Arbeitslosmeldung können nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden (ständige Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosmeldung, u.a. Urteil vom 19.03.1984 - 7 RAr 48/84 -; Urteil vom 11.01.1989 - 7 RAr 14/88 - und vom 08.07.1993 - 7 RAr 80/92 - jew. veröffentlicht in juris; Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 122, Rn. 5). Hinzu kommt, dass eine Falschberatung nicht vorliegt, nachdem die Klägerin selbst eingeräumt hat, das Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose, das alle relevanten Informationen enthielt, erhalten zu haben, und Anlass für eine Spontanberatung durch den Zeugen A. nicht bestand, nachdem die Klägerin nicht berichtet hat, innerhalb der nächsten zwei Jahre ggfs. eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu wollen. Die Klägerin vermag mithin mit ihrem Vortrag, die Beklagte habe sie fehlerhaft beraten, im Ergebnis nicht durchzudringen.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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