L 3 AS 3595/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 6137/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3595/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Nachhilfe von Juli - September 2011 i.H.v. 300,- EUR entstanden sind. Der am 05.12.1998 geborene Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und einem Geschwisterkind laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Gewährung zuständig war bis zum 31.12.2011 eine Gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II und ist seitdem die beklagte Landeshauptstadt als zugelassene kommunale Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a Abs. 2 SGB II (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Der Kläger besuchte im Schuljahr 2010/2011 die 6. Klasse einer staatlichen Realschule. Am 09.05.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer ergänzenden angemessenen Lernförderung. Hierzu legte er eine Bescheinigung der Schickhardt-Realschule, Stuttgart, vom selben Tag vor, wonach eine Lernförderung für Mathematik für vier bis fünf Stunden wöchentlich von Mai bis August empfohlen werde. Die Mutter des Klägers wies auf dieser und einer weiteren, am 24.05.2011 eingereichten Bescheinigung auf eine Untersuchung des Klägers durch das zuständige staatliche Schulamt vom 13.05.2011 wegen einer (möglichen) Dyskalkulie, auf die Note von 5 bis 6 in Mathematik im Halbjahreszeugnis sowie auf einen vermehrten Aufholbedarf in diesem Fach hin. Am 30.06.2011 reichte sie die Bescheinigung des staatlichen Schulamts Stuttgart vom 28.06.2011 nach, wonach von einer Rechenschwäche auszugehen sei und eine spezifische Förderung von drei bis vier Wochenstunden in diesem Bereich befürwortet werde. Am 07.07.2011 beantragte der Kläger erneut Leistungen für Bildung und Teilhabe, darunter erneut für eine ergänzende Lernförderung. Er legte einen Vertrag mit einem Unternehmen für Nachhilfe ("Schülerhilfe") vom 18.07.2011 vor, wonach er seit dem 08.07.2011 probehalber und sodann ab dem 01.08.2011 kostenpflichtig für sechs Monate zu je 136,- EUR monatlich jeweils 2 mal 2 Unterrichtsstunden wöchentlich in Mathematik absolvieren sollte. Mit Bescheid vom 25.08.2011 bewilligte die Beklagte Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines Guthabens auf der Familiencard i.H.v. 10,- EUR monatlich für die Zeit vom 07.07. - 29.02.2012 für Vereinsbeiträge, Freizeiten und sonstige angeleitete Aktivitäten.

Hinsichtlich des Nachhilfeunterrichts forderte die Beklagte den Kläger unter dem 26.08.2011 zur Mitwirkung bis zum 12.09.2011 auf, konkret solle er unter anderem darlegen, dass eine kostenlose schulinterne Förderung nicht vorhanden sei. Währenddessen wurde nach Aktenlage der Antrag vom 09.05.2011 von anderen Mitarbeiterinnen der Beklagten bearbeitet als jener vom 07.07.2011 (vgl. hierzu die Verbis-Vermerke vom 28.09.2011 und 30.09.2011). In diesem Antragsverfahren forderte die Beklagte den Kläger unter dem 14.09.2011 ebenfalls zur Mitwirkung auf. Sie führte unter anderem aus: "Sollten Sie ( ) in der Vergangenheit bereits Nachhilfestunden in Anspruch genommen haben und dafür in Vorlage getreten sein, so senden Sie uns bitte die entsprechenden Zahlungsnachweise zu. Nachhilfestunden, die in der Zukunft liegen, werden vom Jobcenter direkt ( ) abgerechnet ( )." Die Nachweise sollte der Kläger bis zum 22.09.2011 einreichen. Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2011 den Antrag vom 09.05.2011 ab. Ergänzende Lernförderung werde nicht bei dauerhaften Lernbeeinträchtigungen wie Legasthenie oder Rechenschwäche gewährt, die nicht durch eine vorübergehende Unterstützung behoben werden könnten. Das staatliche Schulamt Stuttgart und die Schule hätten bestätigt, dass der Kläger an einer Rechenschwäche leide. Mit e-mail vom 28.09.2011 legte der Kläger durch seine Mutter Widerspruch gegen den Bescheid von 20.09.2011 ein. Er habe nicht gewusst, so der Kläger begründend, dass Leistungen abgelehnt würden, wenn eine dauerhafte Rechenschwäche vorliege oder der Schüler bereits sitzengeblieben sei. Er habe ab Juli Nachhilfe in Anspruch genommen, er sei dabei davon ausgegangen, die Versetzung noch zu erreichen. Er habe drei Wochen Ferienkurs absolviert. Nun seien für fast drei Monate 389,25 EUR fällig. Er leide nicht an Dyskalkulie, sondern habe nur "normale" schlechte Leistungen und Lücken. Er legte auch die Rechnung des Nachhilfeunternehmens vom 26.09.2011 über einen Betrag von insgesamt 300,- EUR für Nachhilfestunden von Juli bis September 2011 vor. In dem parallel laufenden Verfahren über den Antrag vom 07.07.2011 reichte der Kläger auch die Bescheinigung seines Klassenlehrers vom 23.09.2011 ein, worin mitgeteilt wurde, es bestehe Förderbedarf in Deutsch und Mathematik von je 4 bis 6 Stunden je Woche, der Kläger sei nicht nach Klasse 7 versetzt worden, es liege keine Lernschwäche oder Lernbehinderung vor. Durch die Nachhilfe bestehe eine positive Prognose für Versetzung oder Schulabschluss, es bestünden geeignete kostenfreie Angebote der Schule (Schülerclub, Jugendhaus), der Kläger müsse in den betreffenden Fächern Lernstrukturen erarbeiten. Aus einer weiteren Bescheinigung der Schule ergab sich, dass die Klassenkonferenz am 13.07.2011 beschlossen hatte, den Kläger nicht zu versetzen. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 07.10.2011. Der Kläger habe - am 09.05.2011 - eine Förderung für Mai bis zum Ende des Schuljahrs beantragt. Jedoch habe er sich erst nach Abschluss des Schuljahrs, am 08.07.2011, bei dem Nachhilfeunternehmen angemeldet. Auch habe der Kläger bislang keine Nachweise darüber gebracht, dass ihm - in dem Zeitraum ab Mai 2011 - Nachhilfekosten entstanden seien. Es könnten daher auch keine Aufwendungen erstattet werden. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen einer Förderung nicht vor. Es seien - bei Antragstellung - auf das Schuljahrsende bezogen die Chancen für eine Versetzung prognostisch einzuschätzen. Sei diese Prognose negativ, bestehe kein Anspruch. Bloße Notenverbesserungen oder eine bessere Schulartempfehlung seien kein Grund für eine Lernförderung, da es sich hierbei nach den schulrechtlichen Bestimmungen nicht um ein wesentliches Lernziel handle. Lernförderung sei nur bei vorübergehenden Lernschwächen zu leisten. Der Kläger sei im Halbjahreszeugnis in Mathematik mit 5 bis 6 und in Deutsch mit 5 benotet worden. Hiernach sei es prognostisch ausgeschlossen gewesen, dass er in dem kurzen Zeitraum von Mai bis Juli 2011 den für eine Versetzung erforderlichen Notenausgleich in den Kernfächern oder eine Verbesserung in Mathematik auf 4 habe erreichen können. Zu diesen Anforderungen an eine Versetzung verwies die Beklagte auf § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (RealSchulVersV BW) vom 30.01.1984 i.d.F. v. 05.02.2004. Diese negative Prognose sei auch im Hinblick auf die Bescheinigung des Schulamts über eine Rechenschwäche zu stellen gewesen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kam es zu einer e-mail-Korrespondenz zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten und zu einer persönlichen Vorsprache bei der Widerspruchsabteilung. Anscheinend teilte die Widerspruchsstelle hierbei mündlich mit, ein Nachhilfekurs in den Ferien könne nicht mit Versetzungsschwierigkeiten im alten Schuljahr gerechtfertigt werden (vgl. e-mail der Mutter des Klägers vom 19.10.2011). Mit e-mail vom 21.10.2011 teilte die Widerspruchsstelle der Mutter des Klägers weiterhin mit, es bleibe bei der im Widerspruchsbescheid vom 07.10.2011 getroffenen Entscheidung. Am 28.10.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, bei Antragstellung seien ihm die (möglichen) Gründe für eine Ablehnung nicht bekannt gewesen. Hierzu legt er ein Informationsblatt der Beklagten vom April 2011 vor. Auf Grund dieser Mitteilung und weil die Lehrer und die Berater beim Schulamt den Lernförderbedarf bestätigt hätten, habe er angenommen, für eine Lernförderung berechtigt zu sein. Die Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der erst im Laufe des 2. Schulhalbjahrs gestellt würde, abgelehnt werden würde, weil die Versetzung unmöglich sei. Die Beklagte habe für die Bearbeitung seiner Anträge vier Monate benötigt. Er habe die Lernförderung sofort nach Erhalt des Widerspruchsbescheids abgebrochen. Ihm seien Kosten von 300,- EUR entstanden. Ferner hat er vorgetragen, es hätten Versetzungschancen bestanden. Er habe auch nach der Entscheidung der Klassenkonferenz eine probeweise Versetzung beantragt, dies sei erst im August abgelehnt worden. Der Kläger hat auch sein aktuelles Schulzeugnis eingereicht. Mündlich hat die Mutter des Klägers unwidersprochen mitgeteilt, die Angebote der Schule erschöpften sich in einer Hausaufgabenbetreuung, mit der keine Lücken aufzuholen seien. Ab Oktober 2011 nahm der Kläger Leistungen der Jugendhilfe (Familienhilfe) vom Jugendamt der Beklagten in Anspruch; der Familienhelfer wurde auch bei der Hausaufgabenbetreuung und einer besseren Vorbereitung auf die Schule tätig (vgl. Protokoll des Erstgesprächs am 27.10.2011). Das SG hat formlos schriftliche Auskünfte zweier Lehrer des Klägers eingeholt. Lehrer Hoenig hat unter dem 27.03.2012 mitgeteilt, die Probleme des Klägers in Mathematik lägen in der mangelnden Selbstorganisation und fehlender Disziplin, er habe nur selten Hausaufgaben gemacht, seine Hefte nicht geordnet geführt und über lange Zeiträume nicht konzentriert am Unterricht teilgenommen. Auch zusätzliche Nachhilfe hätte eine Versetzung nicht ermöglicht. Die von der Schule angebotenen Hilfen (Hausaufgabenbetreuung, Nachfragen bei nicht verstandenen Aufgaben) seien nicht genutzt worden. Eine dauerhafte Rechenschwäche liege nicht vor, die Leistungsschwäche sei nur durch eine veränderte Einstellung behebbar. Lehrerin Faller hat mit Schreiben vom 18.04.2012 angegeben, sie unterrichte den Kläger erst seit dem Schuljahr 2011/2012; derzeit stehe er in Mathematik auf 4 plus, insoweit bestehe keine Gefahr für die Versetzung. Seine Leistung könnte erheblich besser sein, wenn er im Unterricht konzentriert dabei wäre und Hausaufgaben sorgfältiger erledigte. Ob die Nachhilfe zu den zwischenzeitlich besseren Leistungen beitragen habe, könne sie nicht sagen. Es zeige sich nach wie vor fehlender Lernwille. Eine Rechenschwäche liege nicht vor. Der Kläger erreichte im Abschlusszeugnis 2011/2012 in Mathematik eine 4 und in Deutsch eine 3; er wurde in Klassenstufe 7 versetzt. Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 13.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II sei nur möglich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele zu erreichen. Dies sei grundsätzlich die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht hingegen eine Leistungsverbesserung oder eine bessere Schulartempfehlung. Es sei unter Einbeziehung der schulischen Angebote eine Prognose auf das Schuljahrsende zu stellen. Ergebe sich, dass die Versetzung nicht mehr erreicht werden könne, scheide eine Förderung aus. Bei dem Kläger sei keine positive Prognose zu stellen gewesen. Hierzu führt das SG umfangreich unter Heranziehung der schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der RealSchul¬VersV BW, aus. Auch sei außerschulische Lernförderung nur kurzzeitig bei vorübergehenden Lernschwächen zu gewähren. Hinzu komme, dass der Kläger die schulischen Angebote nicht wahrgenommen habe. Auch wenn es sich nur um eine Schulaufgabenbetreuung gehandelt habe, wäre eine Teilnahme nötig gewesen, denn nach den Angaben der Lehrer hätten die Probleme des Klägers in erster Linie in mangelnder Sorgfalt bei der Erledigung der Hausaufgaben und der Konzentration im Unterricht bestanden. Entsprechend habe die später vom Jugendamt gewährte Hausaufgabenhilfe zu einer Verbesserung geführt. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass offen bleiben könne, ob der Kläger an Dyskalkulie leide; in diesem Fall seien vorrangig Leistungen der Jugendhilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu gewähren. Letztlich könne der Kläger die Erstattung der 300,- EUR für die Nachhilfe auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Dieser Anspruch sei auf Naturalrestitution gerichtet. Selbst wenn die Beklagte eine Beratungspflicht verletzt habe, könne der Kläger nur so gestellt werden, wie er bei richtiger Beratung gestanden hätte. Dann aber hätte er die Nachhilfe nicht auf eigene Kosten angetreten. Auch könne sein Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden, da gerade kein Anspruch auf die begehrte Leistung bestehe. Auch sei eine Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Die vorgelegten Unterlagen stellten keine Zusicherung dar. Es sei nur eine allgemeine Information gewesen. Es sei darin darauf hingewiesen worden, dass die Leistung nur nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gewährt werden könne. Gegen dieses Urteil, das seiner Vertreterin am 17.08.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 20.08.2012 die vom SG zugelassene Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er hat ergänzend seinen Antrag auf probeweise Versetzung in Klasse 7 vom 18.07.2011 vorgelegt. Mündlich hat die Mutter des Klägers mitgeteilt, die Familienhilfe werde weiter gewährt, die Leistungen hätten sich weiter verbessert, der Kläger sei zum Schuljahr 2012/2013 in Klassenstufe 8 versetzt worden. Ebenso hat sie mitgeteilt, die Rechnung des Nachhilfeunternehmens über die geltend gemachten 300,- EUR sei bezahlt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm 300,- EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen. Sie trägt ergänzend vor, das SGB II sehe keinen Anspruch auf Kostenersatz bei enttäuschten Erwartungen vor. Eine Zusicherung sei nicht erteilt worden. Die Sache ist mit den Beteiligten erörtert worden, auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 13.12.2012 wird verwiesen. In dem Erörterungstermin haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung des Klägers ist auf Grund der Zulassung durch das SG (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), an die der Senat gebunden ist, statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg. das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist ein Zahlungsanspruch über 300,- EUR als Ersatz für Aufwendungen, die dem Kläger in der Zeit von Juli bis September 2011 entstanden sind. Der Kläger macht nicht die Gewährung eines Gutscheins für einen noch in Anspruch zu nehmenden Nachhilfekurs und auch keine Direktzahlung an den Anbieter zur Freistellung von einer offenen Zahlungsverpflichtung (vgl. § 257 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) geltend. Diese Feststellung ist zu treffen, nachdem nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest die Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II - anders als Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - nicht als Geld-, sondern als Sach- oder Dienstleistung er¬bracht werden. Ebenso macht der Kläger z. B. keine Ansprüche auf Kostenerstattung für Mai oder Juni 2011 sowie für die Zeit ab Mitte September 2011 geltend, nachdem er in diesen Monaten keine Nachhilfe in Anspruch genommen hat. Mit diesem Antrag ist seine Klage zulässig. In prozessrechtlicher Hinsicht konnte der Kläger sein Begehren auf die geltend gemachten 300,- EUR als Leistung für Bildung und Teilhabe beschränken. Es war nicht nötig, den Leistungsbescheid für den Streitzeitraum anzufechten und allgemein höhere Leistungen (im Falle des Klägers Sozialgeld) für den Lebensunterhalt zu verlangen. Leistungen für Bildung und Teilhabe können gesondert geltend gemacht werden und bilden einen abtrennbaren Streitgegenstand (so auch SG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2012 - S 1 AS 1217/11 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 15 m.w.N.). Auch wenn § 28 Abs. 1 SGB II von "Bedarfen" und nicht von Leistungen für Bildung und Teilhabe spricht, so handelt es sich hierbei - anders als z. B. bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - nicht um bloße Berechnungspositionen für die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt. Dies zeigt sich deutlich in § 19 SGB II, wo in Absatz 1 Satz 3 - nur - die Regel-, Mehr- und Unterkunftsbedarfe in einer Leistung zusammengefasst werden, während Absatz 2 gesondert und ausdrücklich von "Leistungen" für Bildung und Teilhabe spricht. Außerdem spricht die bereits erwähnte Form der Gewährung durch Gutscheine oder Direktzahlungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen eigenen Streitgegenstand. Es liegen auch die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 SGG notwendigen Voraussetzungen für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Die Beklagte hat im Bescheid vom 20.09.2011 - auch - über den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch entschieden und insoweit ein Vorverfahren durchgeführt. Sie hat nicht etwa nur die Gewährung eines Gutscheins oder eine Direktzahlung abgelehnt. Ihre Entscheidungen betreffen auch vollständig den hier streitigen Zeitraum von Juli bis September 2011. In dem Schreiben vom 14.09.2011 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, es müssten noch Zahlungsnachweise vorgelegt werden, wenn die Nachhilfe schon in Anspruch genommen worden sei. Sie hat hiermit den Eindruck erweckt, es komme auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Frage. Aus der Sicht des Klägers war dann der Ablehnungsbescheid vom 20.09.2011 so zu verstehen, dass - auch - über diesen Anspruch entschieden worden sei, zumal darin nicht nur auf Gutscheine oder Direktzahlungen abgestellt wurde. Hinzu kam, dass die Beklagte bei Erlass dieses Bescheides die am 14.09.2011 gesetzte Frist zur Vorlage eines Zahlungsnachweises bis zum 22.09.2011 nicht abgewartet hatte. Ausdrücklich hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid nur über den Antrag vom 09.05.2011 entschieden. Bereits mit jenem Antrag hatte der Kläger aber eine Förderung bis einschließlich August begehrt, wie sich aus der damals beigefügten Bescheinigung der Schule ergab. Dagegen hat die Beklagte über den Antrag vom 07.07.2011, mit dem der Kläger dann ausweislich des beigefügten Nachhilfevertrags eine Förderung für weitere sechs Monate, ab dem 01.08.2011, also bis zum 31.01.2012, beantragt hatte, bis heute nicht entschieden. Insoweit können weder das Beratungsgespräch mit der Widerspruchsstelle am 18.10.2011 noch die e-mail vom 21.10.2011 als Ablehnungsbescheid eingestuft werden; außerdem fehlt es insoweit an einem Widerspruchsbescheid. Aber gleichwohl liegt eine Entscheidung auch über die Kostenerstattungsansprüche des Klägers für September vor. Zumindest in dem Widerspruchsbescheid vom 07.10.2011, in dessen Gestalt der Bescheid vom 20.09.2011 Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. § 95 SGG), hat die Beklagte über den gesamten Kostenerstattungsanspruch von 300,- EUR entschieden, den der Kläger in seinem Widerspruch geltend gemacht hatte. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Aufwendungen von 300,- EUR für die Nachhilfekosten von Juli bis September 2011 erstattet zu erhalten. Der Senat lässt hierbei offen, ob dem Kläger überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Erstattung des verauslagten Betrages von 300,- EUR zur Seite steht, da der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II hat. Lediglich hilfsweise weist der Senat insofern darauf hin, dass Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch Gutscheine oder Direktzahlungen an den Anbieter zu erbringen sind. Geldleistungen an den Antragsteller selbst sind hier ausdrücklich und ausnahmslos nicht vorgesehen (anders ohne nähere Begründung SG Darmstadt, a.a.O., Rn. 27). Der Kläger begehrt jedoch Zahlung an sich selbst; auch eine Direktzahlung an den Anbieter scheidet nunmehr aus, nachdem der Kläger die Rechnung beglichen hat. Es sind auch keine Kostenerstattungsansprüche aus anderen Teilen des Sozialrechts im Wege der Analogie heranzuziehen. Zwar bestehen solche Ansprüche in einigen Fällen, in denen primär Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren sind (vgl. § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] für die Kranken- und Pflegeversicherung, § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX] für alle Teilhabeansprüche gegen Rehabilitationsträger). Allerdings sind diese Vorschriften durchaus unterschiedlich gestaltet, was bei einer analogen Anwendung zu beachten wäre: So setzt § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IX voraus, dass der Leistungsberechtigte dem Leistungsträger eine angemessene Frist zur Sach- oder Dienstleistung setzt. Dies hat der Kläger dieses Verfahrens nicht getan. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Im Recht des SGB II besteht keine unbewusste Regelungslücke, die es rechtfertigen würde, überhaupt andere Vorschriften analog heranzuziehen. §§ 28, 29 SGB II wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (RBE-SGB2-SGB12-ÄndG, BGBl. I S. 453) mit Rückwirkung zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt, nachdem dieser Stichtag durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u. a.) vorgegeben, das Gesetz aber nicht fristgerecht verabschiedet worden war. Übergangsregelungen gerade auch für die Zeit der Rückwirkung wurden in § 77 Abs. 8 und Abs. 9 SGB II normiert. So ist in § 77 Abs. 9 Satz 2 SGB II bestimmt, dass in Fällen des Absatzes 8, in denen u.a. die Bedarfe nach § 28 Abs. 5 SGB II in der Zeit vom 01.01.- 31.05.2011 angefallen sind, im Falle eines Nachweises, dass bereits Aufwendungen entstanden sind, diese abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstatten sind. Hieraus wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage des Aufwendungsersatzes positiv auseinandergesetzt hat, weswegen die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke zur Überzeugung des Senats nicht gegeben ist. Da die vorliegend geltend gemachte Erstattung indes Aufwendungen betrifft, die erst ab Juli 2011, d.h. nach dem im Gesetz vorgesehenen spätestens möglichen Zeitpunkt, dem 31.05.2011, angefallen sind, würde eine Erstattung bereits hiernach, in Ermangelung einer Rechtsgrundlage ausscheiden. Dies wäre auch verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vertretbar. Dies gälte auch dann, wenn das Jobcenter für die Prüfung eines Antrags zu lange benötigt oder einen Antrag ablehnt und sich in einem anschließenden Gerichtsverfahren herausstellt, dass dies rechtswidrig war. Zwar könnten z. B. Gutscheine nicht rückwirkend gewährt werden. Hat der Antragsteller jedoch auf eigenes Risiko eine Nachhilfe in Anspruch genommen, könnte er rückwirkend zumindest noch eine Direktzahlung an das Nachhilfeunternehmen verlangen, solange er die Rechnung nicht bezahlt hat. Und scheut er sich, ohne Bewilligung ein solches Risiko einzugehen, müsste er ggfs. gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG suchen, wobei der Anordnungsgrund oftmals zu bejahen sein wird. Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die geltend gemachte Kostenerstattung - im Hinblick auf deren grds. Möglichkeit - auf eine Zusicherung der Beklagten (§ 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) gestützt werden kann. In ihrem Schreiben vom 14.09.2011 hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger möge Belege einreichen, wenn ihm "in der Vergangenheit" bereits Aufwendungen entstanden seien. Ferner war ausgeführt, direkt abgerechnet werde - nur - bei Nachhilfestunden "in der Zukunft". Diesen Angaben kann nach dem objektiven Empfängerhorizont entnommen werden, dass sich die Beklagte - dem Grunde nach - bereit erklärt, ggf. bereits angefallene und getragene Nachhilfekosten zu erstatten. Die schriftliche Erklärung der Beklagten ist mithin als Zusicherung i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB X anzusehen. Eine solche kann sich auch auf einzelne Modalität eines später zu erlassenden Bescheids beschränken. Zusicherungen sind insofern "Teilregelungen" des später zu erlassenen Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 28/98 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 13 zur Zusicherung eines bestimmten Rentenbeginns). Dass die Zusicherung materiell rechtswidrig war, weil für Aufwendungen für Nachhilfekurse ab Juni 2011 keine Kostenerstattung mehr möglich war, ändert nichts an deren Wirksamkeit, denn zurückgenommen hat die Beklagte die Zusicherung bislang nicht (vgl. § 39 Abs. 2, 34 Abs. 2 SGB X). Der Kläger hat jedoch vorliegend keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer ergänzenden Lernförderung. Ein solcher ergibt sich vorliegend insb. nicht bereits aus der Zusicherung der Beklagten vom 14.09.2011, da der hierin zum Ausdruck kommende Verpflichtungswille der Beklagten eine Zusage, die Kosten ungeachtet der Erforderlichkeit der Nachhilfe übernehmen zu werden, nicht erkennen lässt. Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Senat ist bei Auslegung des Begriffs der "wesentlichen Lernziele" nicht bereits der Ansicht, dass einzig die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder das Erreichen des Abschlusszeugnisses ein solches wesentliches Lernziel ist. Bereits der Gesetzgeber selbst spricht zusätzlich hierzu von einem "ausreichenden Leistungsniveau" (BT-Drs. 17/3404, S. 105). Im Gesetzgebungsverfahren wurde auch erörtert, ohne dass hierzu eine abschließende Entscheidung ersichtlich ist, ob der Wechsel von der Haupt- auf die Realschule oder von dieser aufs Gymnasium Grund für eine Förderung sei oder ob eine weitere Förderung auch dann möglich sei, wenn die Note 4 erreicht sei, damit nicht im nächsten Schuljahr gleich wieder Versetzungsgefahr entstehe (vgl. BT-Ausschuss-Drs. 17(11)309, S. 139). In jedem Falle ist z. B. auch ein Halbjahreszeugnis ein wesentliches Lernziel, das eine Versetzungsgefahr ausschließt, weil sich Schüler, wenn sie eine Schule zum Ende eines Schuljahrs verlassen wollen - unabhängig davon, ob es sich um einen Abschlussjahrgang handelt - mit einem solchen Halbjahreszeugnis auf dem Ausbildungsstellenmarkt bewerben müssen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2012 - L 3 AS 4280/12 ER-B -, n.v.). Auch vor diesem Hintergrund kann eine Nachhilfe z. B. im ersten Schulhalbjahr nicht mit der Begründung verweigert werden, noch sei keine Versetzungsgefahr zu erkennen. Hierdurch würden sich etwaige Bildungsrückstände nur vergrößern, sodass sie im zweiten Halbjahr auch mit Nachhilfe nicht mehr aufgeholt werden könnten. Auch ist die Aussage des Gesetzgebers, eine Förderung diene "in der Regel" nur der Behebung einer "vorübergehenden" Lernschwäche (BT-Drs., a.a.O.) nicht so zu verstehen, dass nur kurzzeitig gefördert werden könne. Bei größeren Lernrückständen kann auch eine mehrmonatige Förderung angezeigt sein. Mit dem Merkmal "vorübergehend" kann allenfalls ein Anspruch für jene Schüler verneint werden, die auf Grund Krankheit oder Behinderung aus objektiven Gründen auf absehbare Zeit außer Stande sind, die wesentlichen Lernziele ihrer Klasse zu erreichen und die daher grundsätzlich andere Schulen besuchen sollten. Bei der Auslegung des § 28 Abs. 5 SGB II sind grundsätzlich auch die Wertungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, das innerhalb der Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Var. 3 GG - anders als bei anderen Grundrechten - in gewissem Umfang auch Ansprüche des Einzelnen gegen den Staat auf Teilhabe an bestimmten Bildungsgängen (vgl. BVerfGE 33, 303, 330 ff.) umfasst. Die Lernförderung muss geeignet und (zusätzlich) erforderlich sein, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Den gesetzlichen Anforderungen der Geeignetheit und der Erforderlichkeit der außerschulischen Förderung wohnt ein prognostisches Element inne. Das Wesen dieser Prognoseentscheidung besteht darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (Prognosezeitpunkt) für die Zukunft ein bestimmter Sachverhalt vorhergesagt (prognostiziert) wird, vorliegend das Erreichen des wesentlichen Lernziels. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend des Widerspruchsbescheides (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 128 Rn. 9f). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung widerlegt ist (st. Rspr. des BSG u.a. Urteil vom 19.03.1974 - 7 RAr 9/73 -; Urteil vom 24.09.1974 - RAr 113/73 -; Urteil vom 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R - jew. veröffentlicht in juris). Dann ist die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung als falsifiziert zu betrachten. Das Festhalten an der Prognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre "wirklichkeitsfremd" (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1974, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass die Prognoseentscheidung nach der Entwicklung jeweils auch verifiziert werden müsste. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Sachverhalt im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung aufgeklärt war, ob das Verwaltungsverfahren eingehalten wurde und ob bei den angelegten Bewertungsmaßstäben sachfremde Kriterien eingestellt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 19/88 - veröffentlicht in juris). Nach diesen Kriterien ist die Entscheidung der Beklagten in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden. Im konkreten Falle liegt eine Besonderheit darin, dass die Beklagte erst am 20.09.2011 über den erstmals am 09.05.2011 gestellten Antrag und am 07.10.2011 über den Widerspruch entschieden hat. Bei ihrer Entscheidung durfte und musste sie daher die Entwicklung seit der Antragstellung berücksichtigen. Mitte September 2011 stand fest, dass der Kläger nicht nach Klasse 7 versetzt worden war, auch nicht probehalber nach § 1 Abs. 6 RealschulVersV BW. Dieses wesentliche Lernziel war nicht mehr zu erreichen. Die Beklagte war im Rahmen dieses Verfahrens im Einzelfall auch nicht verpflichtet, in ihrer Prognoseentscheidung das nächste wesentliche Lernziel des Klägers in den Blick zu nehmen. Hierbei dürfte es sich um die Versetzung in Klasse 7 am Ende des laufenden Schuljahrs 2011/2012 gehandelt haben, nachdem ein besonderes Interesse an dem nächsten Halbjahreszeugnis nicht ersichtlich war. Diese Prognoseentscheidung musste die Beklagte im Rahmen des weiteren Antrags vom 07.07.2011 stellen, der die Zeit bis zum 31.01.2012 umfasst hatte, über den die Beklagte aber - wie ausgeführt - bis heute nicht entschieden hat. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 07.10.2011 betreffend den Antrag vom 09.05.2011 war nur noch über einen abgeschlossenen Sachverhalt und Zeitraum zu entscheiden, nämlich die Kostenerstattungsansprüche bis September 2011. Es gab keinen Grund anzunehmen, dass der Kläger den Nachhilfeunterricht in diesem Zeitraum im Hinblick auf seine Versetzung am Ende des Schuljahrs 2011/2012 in Anspruch genommen hatte. Schließlich konnte die Beklagte auch berücksichtigen, dass es in Ansehung des Notenstandes des Klägers in den Kernfächern Mathematik und Deutsch sowie der zeitlichen Nähe zum Schuljahresabschluss unwahrscheinlich war, dass eine maßgebliche Verbesserung erzielt werden konnte. Zwar ist der jeweilige Leistungsstand von Schülern in hohem Maße situationsgebunden und unterliegt im Einzelfall schnellen Veränderungen zum Positiven oder zum Negativen (vgl. Leopold in jurisPK, 3. Aufl., 2012, § 28 Rn. 103 m.w.N.), indes lag die Leistungsschwäche des Klägers zuvorderst in dessen Einstellung zu schulischen Fragen (mangelnde Selbstorganisation und fehlende Disziplin) begründet, die einer (schnellen) Besserung im Wege der Nachhilfe i.d.R. nicht zugänglich sind. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte ihrer Prognoseentscheidung einen unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt oder verfahrensfehlerhaft entschieden hat, ist die von der Beklagten getroffene Prognose nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer ergänzenden Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II besteht daher nicht. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch nicht, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Grundsätzlich hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat, sodann ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, wobei die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen darf (vgl. etwa BSG, Urteil vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - veröffentlicht in juris m.w.N.). Diesem Anspruch stünde hier allerdings nicht entgegen, dass grundsätzlich nur Naturalleistung geschuldet ist. Sofern ein Leistungsberechtigter auf Grund einer Falschberatung Aufwendungen hat, ist der Ersatz dieser Aufwendungen "Naturalleistung" im Sinne des Herstellungsanspruchs. Nur echte Schadensersatzansprüche im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB sind als Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) den ordentlichen Gerichten zugewiesen, über andere Ansprüche ähnlicher Art entscheiden dagegen die Fachgerichte selbst. Jedoch könnte die Beklagte die Aufwendungen des Klägers nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung beseitigen, nachdem, wie ausgeführt, im Bereich des § 28 Abs. 5 SGB II Geldleistungen an die Berechtigten selbst ausgeschlossen sind. In diesem Punkt kann sich der Kläger auch nicht auf die Zusicherung vom 14.09.2011 berufen, da diese - wie ausgeführt - rechtswidrig war. Und vor allem fehlt es an Beratungsfehlern der Beklagten, jedenfalls an solchen, die für die spätere Einbuße kausal geworden sind, wobei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier nur das durch eine Falschberatung eingebüßte negative Interesse ersetzt wird (Vertrauensschaden), also der Betroffene nur so gestellt werden muss, wie er bei einer ordnungsgemäßen Beratung gestanden hätte. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Fehlens einer Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch als auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II. Eine - relevante - Falschberatung liegt nicht vor: Nirgendwo in ihren Auskünften und Informationsblättern hat die Beklagte den Eindruck erweckt, Nachhilfeleistungen würden auch dann gewährt, wenn das jeweils relevante wesentliche Lernziel bei prognostischer Betrachtung ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Das Informationsblatt aus dem April 2011, das der Kläger in erster Instanz vorgelegt hat, war insoweit nicht missverständlich. Dort war ausgeführt, Nachhilfe könne gefördert werden, wenn durch die Lerndefizite des Schülers das Erreichen des Klassenziels "gefährdet" sei. Eine Gefährdung liegt aber nur dann vor, wenn das Erreichen im Prinzip noch möglich ist. Dagegen hat die Beklagte grundsätzlich fehlerhaft beraten, als sie in ihrem Mitwirkungsschreiben vom 14.09.2011 den Eindruck erweckt hat, es komme noch ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht, obwohl dies nach § 77 Abs. 9 Satz 2 SGB II seit dem 01.06.2011 nicht mehr der Fall war. Aber dieser Beratungsfehler war nicht kausal für die Einbuße des Klägers, denn der Nachhilfevertrag war schon ab Juli 2011 geschlossen worden. Vielmehr hat der Kläger nach Erhalt des Ablehnungsbescheids vom 20.09.2011 den Vertrag sofort gekündigt und so weitere nicht erstattungsfähige Aufwendungen vermieden. Der Senat lässt offen, ob die Beklagte eine geschuldete Beratung pflichtwidrig unterlassen hat. Es erscheint denkbar, dass sie den Kläger auf das Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs hätte hinweisen müssen, als sie durch die Vorlage des Nachhilfevertrags im Juli 2011 erfuhr, dass der Kläger die Nachhilfe auf eigene Kosten bereits in Anspruch nahm. Aber in diesem Fall hätte der Kläger die kostenträchtige Nachhilfe gar nicht in Anspruch genommen, die jetzt erstattet verlangten Aufwendungen wären gar nicht entstanden. Der Kläger macht hier sein positives Interesse geltend, den Erfüllungsschaden; hierfür steht aber allenfalls ein Amtshaftungsanspruch zur Verfügung, der ggfs. vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müsste, wobei hier von einem Verschulden des zuständigen Mitarbeiters an der unterbliebenen Beratung nicht ausgegangen werden kann.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat allenfalls die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen für selbst beschaffte Nachhilfeleistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II Kostenerstattung verlangt werden kann. Auf der Antwort auf diese Frage beruht dieses Urteil aber nicht, da der Senat daneben - selbstständig tragend - auch die materiellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II verneint hat.
Rechtskraft
Aus
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