L 10 R 31/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 377/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 31/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim S 14 R 377/12 begehrt der Kläger, selbst Rechtsanwalt und Steuerberater, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug auf seine Tätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Mit Verfügung vom 09.11.2012 hat der Kammervorsitzende Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme auf den 20.12.2012, 9:30 Uhr bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet sowie zwei Zeugen geladen. Die Terminsbestimmung mit Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie dem Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens ist dem Kläger am 12.11.2012 zugestellt worden.

Am 12.12.2012 hat sich für den Kläger sein derzeitiger, in L. sesshafter Prozessbevollmächtigter legitimiert und im Hinblick auf drei anderweitige Termine am 20.12.2012 vor dem Sozialgericht München und der Erforderlichkeit einer Durchsicht der Unterlagen die Verlegung des Termins beantragt. Dies hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 12.12.2012 abgelehnt. Hieran hat der Kammervorsitzende auch nach Einwänden des Klägers festgehalten (Schreiben vom 13.12.2012). Einen am 18.12.2012 eingegangenen Befangenheitsantrag des Klägers hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 19.12.2012 verworfen, wogegen derzeit eine "sofortige Beschwerde" des Klägers anhängig ist (L 11 SF 5274/12 B).

Im Termin am 20.12.2012, 9:30 Uhr ist außer dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten niemand erschienen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 hat das Sozialgericht dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR auferlegt. Dies sei geboten, weil die Anwesenheit des Klägers für die Ermittlung des Gegenstandes seiner Beschäftigung erforderlich sei und das Fernbleiben des Klägers eine neue Terminsanberaumung erforderlich mache. Gegen den ihm am 24.12.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 03.01.2013 Beschwerde eingelegt. Er meint, auf Grund des Befangenheitsantrages und der eingelegten Beschwerde hätte der Kammervorsitzende nur unaufschiebbare Maßnahmen durchführen dürfen, wozu der Erörterungstermin nicht gehöre. Er habe daher davon ausgehen dürfen, der Termin werde aufgehoben und er müsse nicht erscheinen. So sei er auch von seinem Prozessbevollmächtigten unterrichtet worden. Im Übrigen bezweifelt er die Erforderlichkeit seines Erscheinens zur Sachaufklärung und weist darauf hin, dass wegen Ausbleibens der Zeugen ohnehin ein neuer Termin erforderlich sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden gemäß Satz 3 der Regelung die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

Diese Voraussetzungen für die Auferlegung des Ordnungsgeldes liegen hier vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht genügend entschuldigt gewesen. Eine derartige Entschuldigung setzt - so der eindeutige Wortlaut der Regelung - eine entsprechende rechtzeitige Mitteilung an das Gericht voraus. Schon hieran fehlt es. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt dem Gericht mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen er nicht teilnehmen könne. Er hat auch keinen Grund genannt, warum er eine solche Mitteilung nicht hätte machen können.

Im Grunde macht der Kläger auch keinen Verhinderungsgrund geltend. Er meint vielmehr, sein Nichterscheinen sei entschuldigt, weil er davon ausgehen habe dürfen, der Termin werde nicht durchgeführt. Indessen verkennt der Kläger hier die maßgebenden Regeln: Nicht der Kläger befindet darüber, ob ein gerichtlicher Termin durchgeführt wird oder nicht. Dies ist allein die Entscheidung des Gerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Mandanten insoweit möglicherweise fehlerhaft informiert hat. Denn dem Kläger, selbst Rechtsanwalt, hat klar sein müssen, dass sein Prozessbevollmächtigter eine verbindliche gerichtliche Anordnung nicht aufheben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Kammervorsitzende hätte angesichts des gestellten Ablehnungsantrages nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen dürfen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Termin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war. Im Übrigen trifft diese Annahme des Klägers, der Kammervorsitzende hätte nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen dürfen, so nicht zu. Das Ablehnungsgesuch ist ablehnend beschieden gewesen. Die vom Kläger eingelegte - im Gesetz nicht vorgesehene - "sofortige Beschwerde" ändert hieran nichts.

Ebenfalls nicht zutreffend ist die Behauptung des Klägers, das Sozialgericht habe im Beschluss nicht dargelegt, dass wegen seines Nichterscheinens bestimmte Fragen nicht hätten geklärt werden können. Diesbezüglich hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vielmehr ausgeführt, dass es die Anwesenheit des Klägers zur Klärung des Gegenstandes seiner Beschäftigung für erforderlich erachte. Nichts anderes gilt dann in Bezug auf die vom Kläger in Zweifel gezogene Erforderlichkeit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens.

Soweit der Kläger einwendet, es müsse wegen des Ausbleibens der Zeugen ohnehin ein weiterer Termin anberaumt werden, mag dies zutreffen. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob ein Ordnungsgeld auferlegt wird, zwar zu berücksichtigen, ein ausnahmsloses Absehen von der Auferlegung des Ordnungsgeldes ist aber nicht zwingend. Insoweit ist als Besonderheit des vorliegenden Falles zu beachten, dass auch jedenfalls einer der Zeugen von Klägerseite beeinflusst worden ist. So ist in der Niederschrift vom 20.12.2012 ein Telefonat mit einem der Zeugen dokumentiert, aus dem sich ergibt, dass ihm die Terminskollision des Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen ist und er daraus geschlossen habe, der Termin finde nicht statt. Dies führt zu dem Schluss, dass der Zeuge von Klägerseite entsprechend informiert worden ist, was schließlich dazu geführt hat, dass der Zeuge nicht erschienen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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