Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 23676/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3026/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 18 AS 3027/12 B PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
In entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war nach Eingang der Beschwerdebegründung durch den Vorsitzenden und Berichterstatter zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren beanstandungsfrei abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des hier streitgegenständlichen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 5. September 2012 iSv § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gegeben (vgl § 86a Abs. 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr. 1 SGB II).
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen sind. Um eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer (= vorläufig abschließender) Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungs-Verwaltungsakts bestehen. Dies ist indes nicht der Fall. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss und insbesondere dessen zutreffenden Hinweis auf § 51 SGB II wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen und von weiteren Ausführungen insoweit abgesehen. Auch der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des SG Berlin vom 15. Februar 2012 (– S 107 AS 1034/12 ER – juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dort war streitig, ob der Hilfebedürftige verpflichtet ist, bei Vorsprache anlässlich eines Vermittlungsvorschlags vor Ort bei dem potentiellen Arbeitgeber einen Personalfragebogen auszufüllen. Vorliegend steht jedoch die Berechtigung eines Maßnahmeträgers in Frage, während einer solchen Maßnahme Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS zu erhalten.
Da bereits eine Erfolgsaussicht nicht zu bejahen ist, kann dahinstehen, ob im Einklang mit der der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg weiter zu fordern ist, dass dem Betroffenen das Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewissen Maß an Eilbedürftigkeit besteht (vgl zB Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 06. März 2007 – L 28 B 290/07 AS ER –, vom 02. Mai 2007 – L 28 B 517/07 AS ER – und vom 06. Juli 2007 – L 28 B 133/07 AS ER –). Letzteres wäre wohl zu verneinen, da nicht dargetan ist, dass dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Mangels Erfolgsaussicht war – wie für das erstinstanzliche Verfahren – auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes keine Kosten zu erstatten. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
In entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war nach Eingang der Beschwerdebegründung durch den Vorsitzenden und Berichterstatter zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren beanstandungsfrei abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des hier streitgegenständlichen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 5. September 2012 iSv § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gegeben (vgl § 86a Abs. 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr. 1 SGB II).
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen sind. Um eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer (= vorläufig abschließender) Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungs-Verwaltungsakts bestehen. Dies ist indes nicht der Fall. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss und insbesondere dessen zutreffenden Hinweis auf § 51 SGB II wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen und von weiteren Ausführungen insoweit abgesehen. Auch der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des SG Berlin vom 15. Februar 2012 (– S 107 AS 1034/12 ER – juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dort war streitig, ob der Hilfebedürftige verpflichtet ist, bei Vorsprache anlässlich eines Vermittlungsvorschlags vor Ort bei dem potentiellen Arbeitgeber einen Personalfragebogen auszufüllen. Vorliegend steht jedoch die Berechtigung eines Maßnahmeträgers in Frage, während einer solchen Maßnahme Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS zu erhalten.
Da bereits eine Erfolgsaussicht nicht zu bejahen ist, kann dahinstehen, ob im Einklang mit der der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg weiter zu fordern ist, dass dem Betroffenen das Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewissen Maß an Eilbedürftigkeit besteht (vgl zB Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 06. März 2007 – L 28 B 290/07 AS ER –, vom 02. Mai 2007 – L 28 B 517/07 AS ER – und vom 06. Juli 2007 – L 28 B 133/07 AS ER –). Letzteres wäre wohl zu verneinen, da nicht dargetan ist, dass dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Mangels Erfolgsaussicht war – wie für das erstinstanzliche Verfahren – auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes keine Kosten zu erstatten. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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