Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 20001/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 2609/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit die Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab dem 01. Dezember 2012 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der 1984 geborene Antragsteller zu 1), seine 1990 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sowie ihre drei Kinder, die im Februar 2009, April 2010 und März 2012 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5), die jeweils über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügen, beantragten erstmals im Januar 2011 Grundsicherungsleistungen. In der Folgezeit gewährte der Antragsgegner ihnen mehrfach – zuletzt mit Bescheid vom 09. März 2012 für die Zeit bis zum 31. Mai 2012 - in Umsetzung einstweiliger Anordnungen entsprechende Leistungen. Im Mai 2012
beantragten die Antragsteller deren Fortzahlung über den 31. Mai 2012 hinaus. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. Juli 2012 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und mit der Begründung, dass eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) nicht glaubhaft gemacht sei, ab. Ein daraufhin am 08. Juni 2012 beim Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 59 AS 14938/12 ER) eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Gegen den ihnen am 21. Juli 2012 zugestellten, den Antrag abweisenden Beschluss vom 18. Juli 2012 legten die Antragsteller keine Beschwerde ein.
Stattdessen haben sie – nunmehr anwaltlich vertreten - am 30. Juli 2012 erneut beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und ausdrücklich die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für vier Monate ab Antragseingang, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Weiter haben sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellte Antrag bereits unzulässig sei. Ihm stehe die formelle und materielle Rechtskraft des rechtskräftigen Beschlusses vom 18. Juli 2012 entgegen. Nach Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes könne ein neuer Antrag zulässigerweise nur gestellt werden, wenn der Streitgegenstand nicht identisch sei, etwa weil sich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Ein neuer Antrag sei hingegen unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederhole. Für die Beurteilung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen neuen Rechtsschutzantrag rechtfertigen könne, sei entscheidend, ob die betreffende Tatsache schon zu dem im Vorprozess maßgebenden Lebenssachverhalt gehört und objektiv bereits zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorgelegen habe. Vorliegend wiederhole der Antrag vom 30. Juli 2012 lediglich den bereits durch den Beschluss vom 18. Juli 2012 abgelehnten Antrag, der sich auf Leistungen für die Zeit ab dem 01. Juni 2012 bezogen habe, und richte sich mit gleicher Begründung gegen den zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 18. Juli 2012 bereits erlassenen Ablehnungsbescheid vom 04. Juli 2012. Weder seien hingegen veränderte Umstände, die einen neuen Eilantrag rechtfertigen könnten, vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens komme daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung erstreben, ihnen ab Antragstellung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Weiter begehren sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sowie das Beschwerdeverfahren. Sie meinen, dass es ihnen ungeachtet des vorangegangenen Beschlusses vom 18. Juli 2012 möglich sein müsse, ihre Ansprüche über ein Eilverfahren durchzusetzen. Nur weil sie gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt hätten, könne dies nicht heißen, dass sie quasi für den Zeitraum eines Bewilligungsabschnitts ihr Recht auf Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung verwirkt hätten. Jedenfalls hätte Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen, da es hoch umstritten sei, ob EU-Ausländer vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen werden könnten.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2012 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, soweit die Antragsteller mit dieser die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01. Dezember 2012 begehren. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung des Landessozialgerichts gestellt werden könnte. Denn mit ihrem am 30. Juli 2012 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag hatten sie ihr Begehren ausdrücklich auf einen viermonatigen Zeitraum ab Antragstellung und damit auf die Zeit bis Ende November 2012 begrenzt. Nur hierüber konnte das Sozialgericht Berlin mithin entscheiden.
Im Übrigen ist die Beschwerde zwar nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung als unzulässig angesehen. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung verzichtet (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Es liegen weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens von dem des zuvor unter dem Aktenzeichen S 59 AS 14938/12 ER des Sozialgerichts Berlin geführten Verfahrens abweichen könnte. Entsprechendes hat der Bevollmächtigte der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit er stattdessen beklagt, dass die Antragsteller bei der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung ihre Ansprüche nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen könnten, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass aus der grundgesetzlich verankerten Rechtsschutzgarantie kein
Anspruch herzuleiten ist, so oft gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, bis das gewünschte Ziel erreicht ist, hätte es den Antragstellern vorliegend offen gestanden, ihr Begehren durch Einlegung einer Beschwerde weiter zu verfolgen. Die ihnen offen stehende Möglichkeit, ihr Begehren durchzusetzen, haben sie mithin selbst nicht ergriffen.
Auch ist die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kam es im vorliegenden Fall auf die umstrittene Frage, ob Angehörige anderer EU-Staaten vom
Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, überhaupt nicht an. Vielmehr war das einstweilige Rechtsschutzbegehren – wie ausgeführt – bereits unzulässig. Weder vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren hatte dieses eine auch nur theoretische Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Mithin kam auch für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die sich gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin richtende Beschwerde auf § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der 1984 geborene Antragsteller zu 1), seine 1990 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sowie ihre drei Kinder, die im Februar 2009, April 2010 und März 2012 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5), die jeweils über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügen, beantragten erstmals im Januar 2011 Grundsicherungsleistungen. In der Folgezeit gewährte der Antragsgegner ihnen mehrfach – zuletzt mit Bescheid vom 09. März 2012 für die Zeit bis zum 31. Mai 2012 - in Umsetzung einstweiliger Anordnungen entsprechende Leistungen. Im Mai 2012
beantragten die Antragsteller deren Fortzahlung über den 31. Mai 2012 hinaus. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. Juli 2012 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und mit der Begründung, dass eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) nicht glaubhaft gemacht sei, ab. Ein daraufhin am 08. Juni 2012 beim Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 59 AS 14938/12 ER) eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Gegen den ihnen am 21. Juli 2012 zugestellten, den Antrag abweisenden Beschluss vom 18. Juli 2012 legten die Antragsteller keine Beschwerde ein.
Stattdessen haben sie – nunmehr anwaltlich vertreten - am 30. Juli 2012 erneut beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und ausdrücklich die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für vier Monate ab Antragseingang, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Weiter haben sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellte Antrag bereits unzulässig sei. Ihm stehe die formelle und materielle Rechtskraft des rechtskräftigen Beschlusses vom 18. Juli 2012 entgegen. Nach Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes könne ein neuer Antrag zulässigerweise nur gestellt werden, wenn der Streitgegenstand nicht identisch sei, etwa weil sich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Ein neuer Antrag sei hingegen unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederhole. Für die Beurteilung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen neuen Rechtsschutzantrag rechtfertigen könne, sei entscheidend, ob die betreffende Tatsache schon zu dem im Vorprozess maßgebenden Lebenssachverhalt gehört und objektiv bereits zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorgelegen habe. Vorliegend wiederhole der Antrag vom 30. Juli 2012 lediglich den bereits durch den Beschluss vom 18. Juli 2012 abgelehnten Antrag, der sich auf Leistungen für die Zeit ab dem 01. Juni 2012 bezogen habe, und richte sich mit gleicher Begründung gegen den zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 18. Juli 2012 bereits erlassenen Ablehnungsbescheid vom 04. Juli 2012. Weder seien hingegen veränderte Umstände, die einen neuen Eilantrag rechtfertigen könnten, vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens komme daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung erstreben, ihnen ab Antragstellung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Weiter begehren sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sowie das Beschwerdeverfahren. Sie meinen, dass es ihnen ungeachtet des vorangegangenen Beschlusses vom 18. Juli 2012 möglich sein müsse, ihre Ansprüche über ein Eilverfahren durchzusetzen. Nur weil sie gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt hätten, könne dies nicht heißen, dass sie quasi für den Zeitraum eines Bewilligungsabschnitts ihr Recht auf Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung verwirkt hätten. Jedenfalls hätte Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen, da es hoch umstritten sei, ob EU-Ausländer vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen werden könnten.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2012 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, soweit die Antragsteller mit dieser die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01. Dezember 2012 begehren. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung des Landessozialgerichts gestellt werden könnte. Denn mit ihrem am 30. Juli 2012 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag hatten sie ihr Begehren ausdrücklich auf einen viermonatigen Zeitraum ab Antragstellung und damit auf die Zeit bis Ende November 2012 begrenzt. Nur hierüber konnte das Sozialgericht Berlin mithin entscheiden.
Im Übrigen ist die Beschwerde zwar nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung als unzulässig angesehen. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung verzichtet (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Es liegen weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens von dem des zuvor unter dem Aktenzeichen S 59 AS 14938/12 ER des Sozialgerichts Berlin geführten Verfahrens abweichen könnte. Entsprechendes hat der Bevollmächtigte der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit er stattdessen beklagt, dass die Antragsteller bei der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung ihre Ansprüche nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen könnten, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass aus der grundgesetzlich verankerten Rechtsschutzgarantie kein
Anspruch herzuleiten ist, so oft gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, bis das gewünschte Ziel erreicht ist, hätte es den Antragstellern vorliegend offen gestanden, ihr Begehren durch Einlegung einer Beschwerde weiter zu verfolgen. Die ihnen offen stehende Möglichkeit, ihr Begehren durchzusetzen, haben sie mithin selbst nicht ergriffen.
Auch ist die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kam es im vorliegenden Fall auf die umstrittene Frage, ob Angehörige anderer EU-Staaten vom
Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, überhaupt nicht an. Vielmehr war das einstweilige Rechtsschutzbegehren – wie ausgeführt – bereits unzulässig. Weder vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren hatte dieses eine auch nur theoretische Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Mithin kam auch für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die sich gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin richtende Beschwerde auf § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 177 SGG).
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