Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 507/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 379/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit dem 01. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 02. März 2007 befristet bis zum 28. Februar 2009, anschließend aufgrund Bescheides vom 09. Dezember 2008 auf
unbestimmte Dauer. Der Bruttorentenbetrag betrug ab dem 01. Mai 2007 729,42 Euro, der Auszahlungsbetrag – nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, eines zusätzlich zu erbringenden Krankenversicherungsbeitrags sowie des Beitragsanteils zur sozialen Pflegeversicherung - belief sich auf 659,77 Euro. Der Auszahlungsbetrag ab dem 01. März 2009 belief sich auf 665,95 Euro. Zum 01. Juli 2011 wurde der Bruttorentenbetrag auf 773,84 Euro erhöht, zur Auszahlung gelangten 695,29 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011). Seit dem 01. Juli 2012 beträgt die Bruttorente 817,40 Euro, zur Auszahlung kommen 734,43 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2012).
Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2011 begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente. Die ihm gezahlte Rente sei angesichts ständig steigender Kosten (z. B. steigende Mieten, Ökosteuer, IGeL-Zuzahlungen, steigende Preise für den öffentlichen Personennahverkehr) nicht ausreichend, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er habe wenige als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II). Es sei auch nicht hinzunehmen, dass die Rente mit einem Abschlag von 10,8% gezahlt werde. Renten würden zu hoch besteuert. In der DDR seien Jahresendprämien gezahlt worden, die bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt würden.
Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 02. März 2007 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2011 zurück. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Thema Rentenabschläge am 11. Januar 2011 unter den Aktenzeichen 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 entschieden habe, dass Abschläge auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß seien.
Mit seiner vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgt unter Vertiefung seines Vortrags. Er wende sich auch gegen die Besteuerung der Rente und gegen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, die Beklagte habe die Pflichtbeitragszeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1970 nicht berücksichtigt. Außerdem müsse die Zeit vom 03. September bis zum 17. Oktober 2001, während derer er ohne jede öffentliche Unterstützung auf eigene Kosten eine Vollzeitausbildung im Pflegehilfsdienst absolviert habe, als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat während des laufenden Klageverfahrens die Rente mit Bescheid vom 05. Oktober 2011 von Beginn an neu festgestellt. Der Bruttorentenbetrag zum 01. Mai 2007 hat sich auf 753,48 Euro (Zahlbetrag 681,53 Euro), zum 01. März 2009 auf 765,61 Euro (Zahlbetrag 687,90 Euro) sowie ab dem 01. Juli 2011 auf 799,36 Euro (Zahlbetrag 718,23 Euro) erhöht. Der Nachzahlungsbetrag bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 30. November 2011 ist mit 1.318,15 Euro ausgewiesen worden. Grundlage der Neufeststellung ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte bezüglich der Beitragszeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1966 sowie die Rücknahme der schulischen Ausbildung vom 19. August 2002 bis zum 22. Juni 2005 als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit wegen Sozialleistungsbezuges gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22. Februar 2012 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2001 (gemeint: 2011) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 02. März 2007 und 05. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum vom 01. Mai 1970 bis zum 18. Mai 1970 als weitere Beitragszeit und der Zeitraum vom 02. September 2001 bis zum 17. Oktober 2001 als weitere Beitragszeit- bzw. Anrechnungszeit in der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Das SG hat mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit Bescheid vom 05. Oktober 2011 die Rentenhöhe zutreffend ermittelt. Die Zeit vom 01. Mai bis zum 18. Mai 1970 könne mangels Nachweises nicht
berücksichtigt werden. Darüber hinaus könne auch die Zeit vom 02. September bis zum 17. Oktober 2001 nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden, da der Kläger während dieser Zeit eine ganztätige Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert habe. Dies führe dazu, dass die Arbeitslosigkeit während dieses Zeitraums unterbrochen gewesen sei, so dass keine Anrechnungszeiten anfielen. Auch könne der Kläger nicht damit gehört werden, dass eine laufende Rente von 718,23 Euro kein menschenwürdiges Dasein ermögliche. Die Beklagte habe ihrer Berechnung zu Recht den aktuellen Rentenwert (Ost) i. H. v. 24,13 Euro zugrunde gelegt. Im Übrigen habe das BVerfG unter den Aktenzeichen 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 festgestellt, dass
Abschläge auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebendjahr verfassungsgemäß seien. Darüber hinaus habe der Kläger neben seiner Rente für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 Wohngeld bezogen, seit März 2012 beziehe er stattdessen neben der Rente noch Grundsicherungsleistungen.
Gegen das am 12. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Mai 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Er weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die bezogene Rente nicht menschenwürdig sei. Er habe keine ausreichenden Mittel für das, was er brauche. Die Renten müssten Existenz sichernd gestaltet sein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 02. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom 05. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger trage keine konkreten Mängel in der Berechnung der Rente vor, sondern begehre die Gewährung einer höheren Rente, damit ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werde. Die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung habe jedoch keine derartige Existenz sichernde Funktion. Hierfür möge der Kläger gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Anspruch nehmen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 11. Juni und 23. Juli 2012 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat hat mit Beschluss vom 09. Januar 2013 den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG), ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 02. März 2007 in der Fassung, die er durch den zum Gegenstand es Klageverfahrens (§ 96 Abs 1 SGG) gewordenen Neufeststellungsbescheid vom 05. Oktober 2011 erhalten hat, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Es sind anhand des Vortrages des Klägers sowie des Akteninhaltes keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rente gegen einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen hätte.
So hat der Kläger insbesondere keinerlei Nachweise vorgelegt oder auch nur Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich weitere, der Berechnung zugrunde zu legende, rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) ergeben könnten. Soweit der Kläger bezüglich des Zeitraums vom 02. September bis zum 17. Oktober 2001 vorträgt, er habe auf eigene Kosten eine Vollzeitausbildung zum Pflegehelfer absolviert und während dieses Zeitraums keinerlei Leistungen erhalten, lässt sich hieraus weder ein Tatbestand einer Beitragszeit i. S. d. § 55 Abs. 1 SGB VI (hier fehlt es schon an den tatsächlich gezahlten Beiträgen) noch einer Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) ableiten. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01. bis zum 18. Mai 1970 fehlt es zur Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit an jeglichen Nachweisen oder Hinweisen (z. B. in Gestalt eines Auszuges aus dem Sozialversicherungsausweises oder eines Arbeitvertrages). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen noch ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass und für welchen Zeitraum bei welchem Arbeitgeber ihm tatsächlich Jahresendprämien gezahlt worden wären, so dass sich Erwägungen dazu, ob diese etwa bei den Entgelten berücksichtigt werden müssten, von vornherein erübrigen.
Hinsichtlich der Frage der Gewährung einer abschlagsfreien Rente, d. h. einer Gewährung ohne Minderung des Zugangsfaktors gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI hat die Beklagte zutreffend – ebenso wie das SG – mehrmals auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 – verwiesen, wonach diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ebenso nicht zu beanstanden sind die einfachgesetzlichen Regelungen zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung durch die Rentner in §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 228, 237, 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §§ 20 Abs. 1 Nr. 11, 59 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) (vgl. insbesondere den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07. Oktober 2011 – 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 -, in juris).
Die Besteuerung der Renten obliegt nicht der Regelung durch die Beklagte und ist nicht Gegenstand des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat hierzu in den Bescheiden vom 02. März 2007 und 05. Oktober 2011 auch keine Regelung getroffen. Soweit der Kläger sich also gegen die – grundsätzlich schon immer bestehende – Besteuerung der gesetzlichen Renten wenden will, ist er an die Finanzämter und den Rechtsweg vor die Finanzgerichte zu verweisen, der Rechtsweg vor die Sozialgericht ist hiergegen nicht gegeben (§ 51 SGG).
Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der mit Neufeststellungsbescheid vom 05. Oktober 2011 neu berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente bereits ab Rentenbeginn am 01. Oktober 2006 verlangen, denn aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. vier Jahre vor Stellung des Rücknahmeantrags erbracht. Da sowohl der Antrag des Klägers als auch die Rücknahmeentscheidung vom 05. Oktober 2011 im Jahre 2011 erfolgt sind, können somit zurückgerechnet vom 01. Januar 2011 nur Leistungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 nachträglich gezahlt werden.
Soweit der Kläger schließlich eine Neuberechnung der Rente sowie eine höhere Rentenzahlung im Hinblick auf die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten (etwa höhere Mieten oder höhere Benzinpreise) begehrt, so existiert hierfür keine gesetzliche Grundlage im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Sicherung des Existenzminimums ist auf die Vorschriften des SGB XII – Sozialhilfe – und die danach zu gewährende Grundsicherung zu verweisen. Entsprechende Leistungen erhält der Kläger ausweislich der zum PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit dem 01. Oktober 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 02. März 2007 befristet bis zum 28. Februar 2009, anschließend aufgrund Bescheides vom 09. Dezember 2008 auf
unbestimmte Dauer. Der Bruttorentenbetrag betrug ab dem 01. Mai 2007 729,42 Euro, der Auszahlungsbetrag – nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, eines zusätzlich zu erbringenden Krankenversicherungsbeitrags sowie des Beitragsanteils zur sozialen Pflegeversicherung - belief sich auf 659,77 Euro. Der Auszahlungsbetrag ab dem 01. März 2009 belief sich auf 665,95 Euro. Zum 01. Juli 2011 wurde der Bruttorentenbetrag auf 773,84 Euro erhöht, zur Auszahlung gelangten 695,29 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011). Seit dem 01. Juli 2012 beträgt die Bruttorente 817,40 Euro, zur Auszahlung kommen 734,43 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2012).
Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2011 begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente. Die ihm gezahlte Rente sei angesichts ständig steigender Kosten (z. B. steigende Mieten, Ökosteuer, IGeL-Zuzahlungen, steigende Preise für den öffentlichen Personennahverkehr) nicht ausreichend, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er habe wenige als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II). Es sei auch nicht hinzunehmen, dass die Rente mit einem Abschlag von 10,8% gezahlt werde. Renten würden zu hoch besteuert. In der DDR seien Jahresendprämien gezahlt worden, die bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt würden.
Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 02. März 2007 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2011 zurück. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Thema Rentenabschläge am 11. Januar 2011 unter den Aktenzeichen 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 entschieden habe, dass Abschläge auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß seien.
Mit seiner vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgt unter Vertiefung seines Vortrags. Er wende sich auch gegen die Besteuerung der Rente und gegen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, die Beklagte habe die Pflichtbeitragszeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1970 nicht berücksichtigt. Außerdem müsse die Zeit vom 03. September bis zum 17. Oktober 2001, während derer er ohne jede öffentliche Unterstützung auf eigene Kosten eine Vollzeitausbildung im Pflegehilfsdienst absolviert habe, als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat während des laufenden Klageverfahrens die Rente mit Bescheid vom 05. Oktober 2011 von Beginn an neu festgestellt. Der Bruttorentenbetrag zum 01. Mai 2007 hat sich auf 753,48 Euro (Zahlbetrag 681,53 Euro), zum 01. März 2009 auf 765,61 Euro (Zahlbetrag 687,90 Euro) sowie ab dem 01. Juli 2011 auf 799,36 Euro (Zahlbetrag 718,23 Euro) erhöht. Der Nachzahlungsbetrag bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 30. November 2011 ist mit 1.318,15 Euro ausgewiesen worden. Grundlage der Neufeststellung ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte bezüglich der Beitragszeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1966 sowie die Rücknahme der schulischen Ausbildung vom 19. August 2002 bis zum 22. Juni 2005 als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit wegen Sozialleistungsbezuges gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22. Februar 2012 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2001 (gemeint: 2011) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 02. März 2007 und 05. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum vom 01. Mai 1970 bis zum 18. Mai 1970 als weitere Beitragszeit und der Zeitraum vom 02. September 2001 bis zum 17. Oktober 2001 als weitere Beitragszeit- bzw. Anrechnungszeit in der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Das SG hat mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit Bescheid vom 05. Oktober 2011 die Rentenhöhe zutreffend ermittelt. Die Zeit vom 01. Mai bis zum 18. Mai 1970 könne mangels Nachweises nicht
berücksichtigt werden. Darüber hinaus könne auch die Zeit vom 02. September bis zum 17. Oktober 2001 nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden, da der Kläger während dieser Zeit eine ganztätige Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert habe. Dies führe dazu, dass die Arbeitslosigkeit während dieses Zeitraums unterbrochen gewesen sei, so dass keine Anrechnungszeiten anfielen. Auch könne der Kläger nicht damit gehört werden, dass eine laufende Rente von 718,23 Euro kein menschenwürdiges Dasein ermögliche. Die Beklagte habe ihrer Berechnung zu Recht den aktuellen Rentenwert (Ost) i. H. v. 24,13 Euro zugrunde gelegt. Im Übrigen habe das BVerfG unter den Aktenzeichen 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 festgestellt, dass
Abschläge auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebendjahr verfassungsgemäß seien. Darüber hinaus habe der Kläger neben seiner Rente für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 Wohngeld bezogen, seit März 2012 beziehe er stattdessen neben der Rente noch Grundsicherungsleistungen.
Gegen das am 12. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Mai 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Er weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die bezogene Rente nicht menschenwürdig sei. Er habe keine ausreichenden Mittel für das, was er brauche. Die Renten müssten Existenz sichernd gestaltet sein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 02. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom 05. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger trage keine konkreten Mängel in der Berechnung der Rente vor, sondern begehre die Gewährung einer höheren Rente, damit ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werde. Die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung habe jedoch keine derartige Existenz sichernde Funktion. Hierfür möge der Kläger gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Anspruch nehmen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 11. Juni und 23. Juli 2012 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat hat mit Beschluss vom 09. Januar 2013 den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 SGG), ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der angefochtene Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 02. März 2007 in der Fassung, die er durch den zum Gegenstand es Klageverfahrens (§ 96 Abs 1 SGG) gewordenen Neufeststellungsbescheid vom 05. Oktober 2011 erhalten hat, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Es sind anhand des Vortrages des Klägers sowie des Akteninhaltes keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rente gegen einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen hätte.
So hat der Kläger insbesondere keinerlei Nachweise vorgelegt oder auch nur Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich weitere, der Berechnung zugrunde zu legende, rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) ergeben könnten. Soweit der Kläger bezüglich des Zeitraums vom 02. September bis zum 17. Oktober 2001 vorträgt, er habe auf eigene Kosten eine Vollzeitausbildung zum Pflegehelfer absolviert und während dieses Zeitraums keinerlei Leistungen erhalten, lässt sich hieraus weder ein Tatbestand einer Beitragszeit i. S. d. § 55 Abs. 1 SGB VI (hier fehlt es schon an den tatsächlich gezahlten Beiträgen) noch einer Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) ableiten. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01. bis zum 18. Mai 1970 fehlt es zur Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit an jeglichen Nachweisen oder Hinweisen (z. B. in Gestalt eines Auszuges aus dem Sozialversicherungsausweises oder eines Arbeitvertrages). Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen noch ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass und für welchen Zeitraum bei welchem Arbeitgeber ihm tatsächlich Jahresendprämien gezahlt worden wären, so dass sich Erwägungen dazu, ob diese etwa bei den Entgelten berücksichtigt werden müssten, von vornherein erübrigen.
Hinsichtlich der Frage der Gewährung einer abschlagsfreien Rente, d. h. einer Gewährung ohne Minderung des Zugangsfaktors gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI hat die Beklagte zutreffend – ebenso wie das SG – mehrmals auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 – verwiesen, wonach diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ebenso nicht zu beanstanden sind die einfachgesetzlichen Regelungen zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung durch die Rentner in §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 228, 237, 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §§ 20 Abs. 1 Nr. 11, 59 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) (vgl. insbesondere den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07. Oktober 2011 – 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 -, in juris).
Die Besteuerung der Renten obliegt nicht der Regelung durch die Beklagte und ist nicht Gegenstand des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat hierzu in den Bescheiden vom 02. März 2007 und 05. Oktober 2011 auch keine Regelung getroffen. Soweit der Kläger sich also gegen die – grundsätzlich schon immer bestehende – Besteuerung der gesetzlichen Renten wenden will, ist er an die Finanzämter und den Rechtsweg vor die Finanzgerichte zu verweisen, der Rechtsweg vor die Sozialgericht ist hiergegen nicht gegeben (§ 51 SGG).
Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der mit Neufeststellungsbescheid vom 05. Oktober 2011 neu berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente bereits ab Rentenbeginn am 01. Oktober 2006 verlangen, denn aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. vier Jahre vor Stellung des Rücknahmeantrags erbracht. Da sowohl der Antrag des Klägers als auch die Rücknahmeentscheidung vom 05. Oktober 2011 im Jahre 2011 erfolgt sind, können somit zurückgerechnet vom 01. Januar 2011 nur Leistungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 nachträglich gezahlt werden.
Soweit der Kläger schließlich eine Neuberechnung der Rente sowie eine höhere Rentenzahlung im Hinblick auf die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten (etwa höhere Mieten oder höhere Benzinpreise) begehrt, so existiert hierfür keine gesetzliche Grundlage im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Sicherung des Existenzminimums ist auf die Vorschriften des SGB XII – Sozialhilfe – und die danach zu gewährende Grundsicherung zu verweisen. Entsprechende Leistungen erhält der Kläger ausweislich der zum PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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