Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 19 R 448/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 144/12 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) DDR-Beitragszeiten der am 18. Mai 1990 bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen DDR-Bürger berechnen sich für Versicherte ab Jahrgang 1937 nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nicht nach dem Fremdrentengesetz.
2) Die Regelung des § 259a SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere weder gegen das Sozialstaatsprinzip, noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Eigentumsgarantie.
2) Die Regelung des § 259a SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere weder gegen das Sozialstaatsprinzip, noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Eigentumsgarantie.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer höheren Altersrente, wobei der Kläger die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anstrebt.
Der 1947 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und wurde mit Bescheid des Freistaates Thüringen vom 6. Juli 2005 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG mit einer Verfolgungszeit vom 25. November 1986 bis 25. Mai 1989 anerkannt.
In der ehemaligen DDR befand er sich vom 24. August 1963 bis 25. Juli 1969 in Ausbildung und war danach ab September 1969, mit einer Unterbrechung von November 1970 bis April 1972 wegen Wehrdienstes, als Ingenieur und schließlich als Niederlassungs- und Betriebsleiter bis November 1986 beschäftigt. Wegen seines Ausreiseantrags wurde er ab 27. November 1986 von der Tätigkeit als Betriebsleiter beurlaubt und war danach bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 1989 in der DDR nur noch mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Er war kein Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und gehörte auch keinem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Sinne des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) – auch nicht dem der technischen Intelligenz – an bzw. hatte keine Versorgungszusage erhalten. In der Bundesrepublik Deutschland war der Kläger vom 4. September 1989 bis zum 31. Dezember 2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 1991 hatte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1984 ohne Entscheidung über eine Zuordnung zum FRG festgestellt. Mit dem in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23. September 2003 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme die (fiktive) Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab, weil der Kläger in der ehemaligen DDR nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war und am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
Mit Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die vom Kläger bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Hierbei kennzeichnete sie die Zeiten im Beitrittsgebiet mit "SVA". Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27. November 1986 bis 25. Mai 1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24. Oktober 2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zurück.
Die dagegen am 25. August 2006 beim Sozialgericht in Fulda erhobene und zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Gießen verwiesene Klage auf Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG und rentensteigernde Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. September 2009 hinsichtlich des angestrebten Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG als unzulässig und die Klage hinsichtlich der Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 20. Oktober 2009 zugestellte Urteil legte der Kläger am 6. November 2009 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgte (Verfahren L 5 R 334/09).
Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Januar 2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.342,40 EUR, wobei sie die Zeiten im Beitrittsgebiet weiterhin nicht nach dem FRG und die Verfolgungszeit als beitragsgeminderte Zeit nach § 11 BerRehaG bewertet hat. Der Ermittlung des Rentenwertes lagen insgesamt 54,7453 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 stellte die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.373,95 EUR neu fest, wobei sie nunmehr die Verfolgungszeit vom 27. November 1986 bis 25. Mai 1989 als beitragsgeminderte Zeit bewertete und nach dem BerRehaG für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit den monatlichen Durchschnittswert von 0,0561 Entgeltpunkten aus dem Kalenderjahr 1985 (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung) berücksichtigte.
Der Kläger begehrte daraufhin die Zahlung einer höheren Rente unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG. Außerdem war er der Auffassung, auch nach dem BerRehaG seien für die Verfolgungszeiten die Leistungsgruppen des FRG anzuwenden, woraus sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben würde. Die Beklagte habe das BerRehaG zu seinem Nachteil so angewandt, dass sie die Rentenanwartschaften während der Rehabilitierungszeit auf die Maximalwerte nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (RÜG) begrenzt habe.
Er vertrat die Auffassung, die Anwendung der Vorschriften des SGB VI in seinem Fall verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und sei grob willkürlich. Für die Zeit seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet bis 25. Mai 1989 seien ihm Entgeltpunkte unterhalb des Sozialhilfeniveaus zugeordnet worden, obgleich er ab 1969 als Diplom-Ingenieur und später als Niederlassungsleiter bzw. Betriebsleiter gearbeitet habe. Damit werde sein beruflicher Werdegang diskriminiert, wie dies vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein könne. Habe er bereits bis 1991 einen Rentenanspruch erworben, bestünden keine Zweifel, dass in seinem Fall die Arbeitszeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG hätten bewertet werden müssen. Somit habe er bereits Anwartschaften (nach dem FRG) erworben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 14 GG eigentumsgeschützt seien. Auch werde er gegenüber Arbeitskollegen mit ähnlichem Lebenslauf, die bis zum Jahre 1991 im Beitrittsgebiet verblieben seien, willkürlich ungleich behandelt. Eine verbliebene Vergleichsperson erhalte bei gleicher Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des SGB VI i.V.m. dem AAÜG eine höhere Rente. Leistungen nach dem AAÜG könne er nicht in Anspruch nehmen, weil es auf einen Stichtag im Jahre 1990 ankomme. Hierin sah er eine Verletzung des Art. 3 GG und des Sozialstaatsprinzips.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die gesetzlichen Regelungen, mit denen die Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR rentenrechtlich den dort verbliebenen Personen gleichgestellt werden, soweit sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI fallen, seien verfassungsgemäß. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterlägen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde lägen, die im Herkunftsgebiet erbracht oder zurückgelegt worden seien, hierzu sei auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 e.a.) zu verweisen. Nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 e.a.) seien in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften nur nach Maßgabe des Einigungsvertrags durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Da sich der Bundesgesetzgeber entschieden habe, die Rechtsposition des vom Kläger repräsentierten Personenkreises nicht nach Maßgabe des FRG auszugestalten, könne von einer Grundrechtsverletzung nicht die Rede sein. Im Übrigen könne sich die Anwendung des FRG bei unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht nur rentenerhöhend sondern auch rentenmindernd auswirken. Eine vergleichende Probeberechnung übersteige die Kapazitäten der Beklagten.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG, weil er zu keinem Zeitpunkt dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz angehört und das Beitrittsgebiet bereits im Mai 1989 verlassen habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur "fiktiven Einbeziehung" von Ingenieuren in das AAÜG, die auf den Stichtag des 30. Juni 1990 abstelle, eindeutig (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 6/09 R und vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 4/09 R e.a.).
Nach den Probeberechnungen gemäß § 13 BerRehaG stehe dem Kläger überhaupt kein Nachteilsausgleich zu. Der im Bescheid vom 18. Januar 2010 ermittelte Nachteilsausgleich erweise sich als rechtswidrig begünstigend. Die Beklagte sehe aber davon ab, den Bescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu korrigieren. Hinsichtlich der Höhe des für das Jahr 2009 zugrunde zu legenden sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts hat die Beklagte ein Anerkenntnis erklärt, das der Kläger angenommen hat.
Mit Urteil vom 25. März 2011 hat der erkennende Senat die Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen den Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung wies der erkennende Senat darauf hin, dass der Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, weil er sowohl den Rentenbescheid vom 6. November 2009 als auch den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 vollständig ersetzt habe. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich im Sinne des BerRehaG sei keinesfalls anhand der Leistungsgruppen des FRG zu berechnen. Ebensowenig seien die übrigen rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf § 259a SGB VI zutreffend ausgeführt habe. Schließlich seien die Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG auch verfassungskonform. Denn die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) erfasse keine FRG-Zeiten, weil für sie keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien. Soweit der Gesetzgeber mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Rechtspositionen von FRG-Berechtigten eingegriffen habe, sei dies durch Gründe des Allgemeinwohls (Schaffung eines einheitlichen Rentenversicherungssystems, Finanzierbarkeit der Rentenversicherung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die besondere Situation der Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu den im Beitrittsgebiet Verbliebenen durch die Vorschriften des BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend berücksichtigt habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung insbesondere unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG – könnten Altübersiedler aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass der Kläger keine Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erworben habe, beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass er keine Versorgungszusage erhalten und damit dem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht angehört habe.
Gegen das Urteil des erkennenden Senats legte der Kläger Revision bei dem Bundessozialgericht ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgte (Verfahren B 5 R 36/11 R).
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass auf Grund der bisherigen Feststellungen des erkennenden Senats unklar sei, ob der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 überhaupt Regelungen bzgl. der streitigen Zeiten im Beitrittsgebiet enthalte oder vielmehr nur spätere Zeiten regele, die im Sinne des § 96 Abs. 1 (Sozialgerichtsgesetz) SGG durch den Rentenbescheid vom 6. November 2009 und dieser wiederum nachfolgend durch den Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 ersetzt werden konnten. Demnach sei offen, ob und inwieweit der erkennende Senat die letzte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Bescheid vom 18. Januar 2010 überhaupt hinsichtlich der streitigen Beitrittsgebietszeiten überprüfen durfte. Es fehle insbesondere an Feststellungen, ob im Zeitraum zwischen dem ersten Vormerkungsbescheid vom 17. Januar 1991 und dem angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 weitere Bescheide ergangen sind, die ggfs. die Zeiten im Beitrittsgebiet bereits abschließend geregelt haben.
Für den Fall, dass der Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 die Nicht-Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geregelt habe, sei die diesbezügliche Rentenwertfestsetzung im ersten Rentenbescheid vom 6. November 2009 gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die aufgrund erneuter gesetzlicher Klageänderung geänderte Klage gegen den weiteren Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 sei hingegen unbegründet.
Für das Klagebegehren, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Das FRG sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar, nachdem im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands das FRG geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet worden sei, mit der Folge, dass auch vor dem 19. Mai 1990 Zugezogene vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen wurden.
Gegen diese Neuregelungen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liege zunächst kein Verstoß gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vor. Die Ersetzung der FRG-Regelungen entfalte für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, keine echte Rückwirkung, sondern beschränke sich auf künftig entstehende Rentenrechte. Darüber hinaus liege auch keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung vor.
Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagesregelung in § 259a SGB VI, wonach die weitere Anwendung der Regelungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte auf der Grundlage des FRG nur für Personen gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Schließlich seien die mit dem RÜG und dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü ErgG) eingeführten Regelungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach den §§ 256 ff. SGB VI auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Kläger habe mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehle es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungspflichtigen Rechtsposition als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unverzichtbar sei.
Selbst wenn man einen Eigentumsschutz unterstellen wollte (bei Annahme einer rentenrechtlichen Einheit mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsgemäß Gebrauch gemacht.
Für den Fall, dass der Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 die streitigen Zeiten im Beitrittsgebiet nicht abschließend regele und noch weitere diesbezügliche Vormerkungsbescheide existierten, käme eine Überprüfung der Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 im Wege der gewillkürten Klageänderung nach §§ 153, 99 SGG in Betracht.
Insoweit seien allerdings die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht erfüllt (§§ 78 ff. SGG). Der erkennende Senat müsse demnach der Beklagten Gelegenheit geben, das ausstehende Vorverfahren noch nachzuholen, wobei diese nicht an einer Sachentscheidung gehindert sei.
Nachdem auf diesem Wege eine Sachentscheidung des erkennenden Senats ermöglicht wäre, müsse die Klage aus den genannten Gründen abgewiesen werden.
Schließlich sei die Revision auch bzgl. des weiter angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006, welcher im Sinne von § 96 SGG durch den Bescheid vom 6. November 2009 und nachfolgend durch den Bescheid vom 18. Januar 2010 ersetzt wurde, ohne Erfolg.
Die Beklagte habe insoweit zutreffend im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und anschließend in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6. Juli 2005 als bindend zugrunde gelegt. An einer Berücksichtigung von diesen Feststellungen abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der Rentenwertfestsetzung sei die Beklagte hingegen aufgrund der gesetzlich in § 22 Abs. 3 BerRehaG ausdrücklich verankerten Bindungswirkung gehindert.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2012 unter Berücksichtigung des anerkannten sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts für das Jahr 2009 die Altersrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 2010 neu festgestellt und für die Zeit ab Mai 2012 auf nunmehr 1.387,04 EUR monatlich festgesetzt. Für den zurückliegenden Zeitraum ab Januar 2010 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 117,77 EUR.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24. April 2012 (Bl. 371 der Gerichtsakten) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 (Bl. 409 der Gerichtsakten) zurück. Sie verwies darauf, dass die von dem Kläger begehrte höhere Rentenleistung aufgrund der Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet unter Zugrundelegung von Leistungsgruppenzuordnungen nach dem FRG nicht in Betracht komme und bezog sich zur Begründung insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 im hiesigen Verfahren.
Der Kläger teilte mit, das Verfahren fortführen zu wollen und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Angegriffen werde nunmehr im Wege der Klageänderung der Bescheid vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012. Zu dieser Klageänderung werde die Beklagte um Zustimmung gebeten. Zur Begründung seines Klagebegehrens legt er darüber hinaus ein in einem vergleichbaren Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Auftrag des dortigen Klägers erstelltes Rechtsgutachten des Prof. Dr. QQ. Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht, XY Universtität YX Stadt – vom 14. Januar 2013 vor. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 443-458 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus reicht der Kläger noch ein Dokumentenregister der Interessengemeinschaft ehemaliger DDR-Flüchtlinge e.V. vom 3. Januar 2013 (Bl. 467-472) zur Akte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente – insbesondere
a) unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach dem FRG,
b) unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Bestimmungen des SGB VI gegen Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 14 GG und mit dem Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Die Beklagte stimmt der Klageänderung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 ausdrücklich zu und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, sowie die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 abzuweisen.
Der Senat hat darüber hinaus die an den Kläger ergangenen weiteren Vormerkungsbescheide vom 16. August 1999 und 2. Oktober 2003 beigezogen, mit welchen die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis 31. Dezember 1992 bzw. bis 31. Dezember 1996 verbindlich festgestellt wurden, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden sind. Diesbezüglich wird auf Blatt 429-439 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist ebenso wie die gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 gerichtete Klage zulässig, aber sachlich unbegründet.
Streitgegenstand ist nunmehr der Rentenbescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012.
Dies ergibt sich zwar hinsichtlich der Nicht-Verfolgungs-Zeiten im Beitrittsgebiet nicht aus der Vorschrift des § 96 SGG, worauf das Bundessozialgericht (in Bezug auf den Bescheid vom 18. Januar 2010) zutreffend hingewiesen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 keine Regelungen bzgl. der streitigen Zeiten im Beitrittsgebiet mehr getroffen hat, weil diese bereits durch zuvor ergangene Vormerkungsbescheide, hier insbesondere durch den Vormerkungsbescheid vom 16. August 1999, verbindlich festgestellt wurden. Demnach konnten auch die Rentenbescheide vom 6. November 2009 und nachfolgend vom 18. Januar 2010 sowie nunmehr der diesen wiederum ersetzende Bescheid vom 17. April 2012 hinsichtlich dieser streitigen Beitrittsgebietszeiten nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden.
Hinsichtlich des ursprünglich angefochtenen weiteren Bescheides vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006 wurde lediglich die Regelung getroffen, dass die anerkannten Verfolgungszeiten des Klägers nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeiten gelten. Es kann dahinstehen, ob diese Bescheide, welche zunächst im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG durch den ersten Rentenbescheid vom 6. November 2009 und dieser wiederum durch den Bescheid vom 18. Januar ersetzt wurden, durch den streitigen Bescheid vom 17. April 2012 erneut gemäß § 96 SGG ersetzt wurden.
Jedenfalls greift der Kläger die zuletzt erfolgte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Rentenbescheid vom 17. April 2012 nunmehr zulässig im Wege der gewillkürten Klageänderung gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 SGG an. Die Beklagte hat dieser Klageänderung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 (Bl. 425 der Gerichtsakte) gemäß § 99 Abs. 1 SGG auch ausdrücklich zugestimmt. Schließlich ist auch das für die Zulässigkeit der geänderten Klage erforderliche Vorverfahren durchgeführt (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012), so dass der Senat diesbezüglich eine Sachentscheidung treffen konnte. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 14. Dezember 2011, a.a.O., Rdnrn. 44-47 verwiesen, woran der Senat gemäß § 170 Abs. 5 SGG gebunden ist.
Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und der Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Für das Begehren des Klägers, die vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Der Senat verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 im Revisionsverfahren des Klägers B 5 R 36/11 R. Das BSG führt hierzu wie folgt aus:
"a) Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende EP nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.5.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind. Zwar hatte der Kläger am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, doch wurde er erst am xx.xx.1947 geboren.
b) Erst Recht findet das FRG vom 25.2.1960 auf ihn keine Anwendung. Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl. § 17 Abs 1 i.V.m. § 15 Abs 1 FRG a.F.). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§22 Abs 1 FRG in der vom1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden a.F.). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr. 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr. 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG a.F. gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§259a SGB VI i.d.F. des Art 1 Nr. 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art 1 Nr. 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24.6.1993, BGBl 1 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren."
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat ist auch weiterhin nicht davon überzeugt, dass die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG gegen das GG verstoßen und hierdurch Grundrechte des Klägers verletzt sind, so dass auch weiterhin keine Veranlassung gesehen wird, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. März 2011 ausgeführt hat, liegt vorliegend weder ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Auch eine Verletzung des allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich.
Der Senat verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 14. Dezember 2011, worin die Auffassung des Senats bestätigt wurde. Darin heißt es: "Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 20 Abs 3 GG –vgl. hierzu zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07- BVerfGE 128, 90 ff. m.w.N. = SozR 4-1100 Art 14 Nr. 23).
Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9).
Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.
Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig.
Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen.
Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.
bb) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesbiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.
Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE87, 1, 43 f m.w.N. = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1). Das ist hier der Fall.
Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art. 23 § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl. zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art. 3 Abs. 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art. 20 Abs. 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB V. i.d.F. des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f.) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.1997 4 RA 56/95 - Juris RdNr. 18 m.w.N.). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.1997, a.a.O., RdNr. 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach §1 Abs1 S1 AAÜG in Betracht (vgl. nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R- BSGE 106, 160 =SozR 4-8570 § 1 Nr. 17). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. - SozR 4-8560 §22 Nr. 1). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 -B4RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68).
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff. SGB VI schließlich auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4 5050 §22 Nr. 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 m.w.N.). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 116, 96, 124 f. m.w.N.). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125).
Der Gesetzgeber hatte mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Der Untergang der DDR und der Beitritt der neuen Länder gab Anlass zu einer Neuregelung des im FRG geregelten Kriegsfolgenrechts und machte eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich. Die Absicherung im Alter sollte sich in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungspolitischen und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl BT-Drucks 12/405, 108). Wie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Die fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht hatte ihre Legitimation verloren. Gleichzeitig stellte sich mit dem massiven Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach der Finanzierbarkeit des Systems. §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl. Art. 20 Abs. 3 S. 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3) mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Ebenso liegt auf der Hand, dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand reduziert.
Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können.
Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der Ermittlung von EP nach dem FRG überwiegt.
Ob die Neuregelung für die Betroffenen mit Nachteilen behaftet ist oder sich vorteilhaft auswirkt, hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, wenn ein Versicherter Mitglied der FZR war (§ 256a Abs. 2 S 1, Abs.3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl. BVerfGE 116, 96 ff.) § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Trotz des - unterstellten - Eigentumsschutzes der rentenrechtlichen Gesamtposition darf nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs berücksichtigt werden, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Eigenleistungen beruhen. Ist es aber zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, dazu berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff., 128 f.).
Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f, 116, 96/124, 130 ff.), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich - und so auch im Falle des Klägers - auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 116, 96, 132). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 116, 96, 132 m.w.N.).
Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen."
Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Dr. QQ. vom 14. Januar 2013. Der Senat hat sich mit den dort vertretenen Rechtsansichten eingehend befasst, vermag diesen jedoch nicht zu folgen.
Soweit dort beispielsweise eine Verletzung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG festgestellt wird, hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. März 2011 eingehend unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu geäußert, dass eine Verletzung des Art. 14 GG im vorliegenden Fall nicht gesehen wird. Auch der in dem Gutachten angestellte Vergleich der Rentenanwartschaften mit Immobilieneigentum, welches unter dem DDR-Regime enteignet wurde, überzeugt nicht, weil es sich hierbei um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt und es sich bei der Rückübertragung von Immobilieneigentum im Gegensatz zu den Rentenansprüchen nicht um von der Solidargemeinschaft zu erbringende Leistungen handelt.
Auch der in dem Gutachten angestellte Vergleich mit den ehemaligen Beschäftigen der Reichsbahn mit Wohnsitz in West-Berlin, auf welche nach wie vor das Fremdrentenrecht Anwendung findet, überzeugt ebenfalls nicht. Erst Recht kann der Kläger hieraus nicht ableiten, dass die in seinem Fall geltenden Regelungen des SGB VI deshalb unverhältnismäßig sind und gegen das Rückwirkungsverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Gesetzgeber hat hier mit der Vorschrift des § 256a Abs. 3a S. 1 SGB VI ausdrücklich die Anwendbarkeit des Fremdrentenrechts hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1990 liegenden Zeiten von Versicherten, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, aber Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets entrichtet haben, normiert. Die Ausgangslage dieser Personengruppe ist aus Sicht des Senats mit derjenigen des Klägers nicht vergleichbar, da die Übersiedler, die sich während der Wohnsitzzeit in der DDR bewusst gegen die Absicherung in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entschieden, sich der Konsequenzen hierüber bewusst waren. Mangels Wohnsitz in der DDR bestand eine derartige Wahlmöglichkeit realistisch betrachtet für die Reichsbahner nicht.
Auch die in dem Gutachten hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip und das Rückwirkungsverbot angestellten Erwägungen gebieten keine andere Sicht der Dinge.
Aus Sicht des Senats wurden weder ein zu beachtendes Vertrauen der Betroffenen in die bisherige Rechtslage noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die im Zuge der Rentenüberleitung getroffenen Regelungen des SGB VI missachtet. Es wird im Gutachten insoweit u.a. ausgeführt, dass die Betroffenen in der ehemaligen DDR auf ihre Ausreise hingelebt hätten und das Bewusstsein besessen hätten, in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungsrechtlich so behandelt zu werden, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik verbracht. Im Vertrauen hierauf hätten viele der Betroffenen die Möglichkeit der freiwilligen Zusatzversicherung und den damit verbundenen finanziellen Aufwand nicht als sinnvoll empfunden. Dieses Vertrauen sei durch die gesetzlichen Regelungen nachhaltig beeinträchtigt worden.
Dem kann entgegengehalten werden, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. BVerfGE 30, 367, 389; 68, 287, 307; 109, 133, 180). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.).
Darüber hinaus sind gerade im Bereich der Rentenversicherung vielfach Veränderungen nötig, um geänderten Bedingungen – wie hier der deutschen Einheit – Rechnung tragen zu können. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde – den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt – in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 1 BvR 2628/07 m.w.N.). Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich der von ihm geschaffenen rentenrechtlichen Nachteile für die Personengruppe des Klägers möglicherweise nicht bewusst war und diesbezügliche Verhältnismäßigkeitserwägungen möglicherweise nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen haben könnte.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines zusätzlichen rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG unter Berücksichtigung der Leistungsgruppen des FRG. Der Senat verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen in seiner Entscheidung vom 25. März 2011. Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 (Rdnrn. 48 ff.) zu verweisen, wonach die Beklagte zutreffend im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6. Juli 2005 als bindend zugrunde gelegt habe. Die gesetzlich angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die Feststellungen der Bescheinigung nach § 22 BerRehaG hindere die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Rentenwertfestsetzung an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerRehaG nicht von den für sie verbindlichen Feststellungen ausgegangen wäre, habe der Kläger weder gerügt, noch sei derartiges ersichtlich. Gleiches gilt im Übrigen auch für den zuletzt ergangenen Rentenbescheid vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012, da auch dort von den vorgenannten verbindlichen Feststellungen nicht abgewichen wird.
Nach alledem konnten die Berufung und die Klage des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer höheren Altersrente, wobei der Kläger die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anstrebt.
Der 1947 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und wurde mit Bescheid des Freistaates Thüringen vom 6. Juli 2005 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG mit einer Verfolgungszeit vom 25. November 1986 bis 25. Mai 1989 anerkannt.
In der ehemaligen DDR befand er sich vom 24. August 1963 bis 25. Juli 1969 in Ausbildung und war danach ab September 1969, mit einer Unterbrechung von November 1970 bis April 1972 wegen Wehrdienstes, als Ingenieur und schließlich als Niederlassungs- und Betriebsleiter bis November 1986 beschäftigt. Wegen seines Ausreiseantrags wurde er ab 27. November 1986 von der Tätigkeit als Betriebsleiter beurlaubt und war danach bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 1989 in der DDR nur noch mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Er war kein Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und gehörte auch keinem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Sinne des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) – auch nicht dem der technischen Intelligenz – an bzw. hatte keine Versorgungszusage erhalten. In der Bundesrepublik Deutschland war der Kläger vom 4. September 1989 bis zum 31. Dezember 2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 1991 hatte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1984 ohne Entscheidung über eine Zuordnung zum FRG festgestellt. Mit dem in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23. September 2003 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme die (fiktive) Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab, weil der Kläger in der ehemaligen DDR nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war und am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
Mit Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die vom Kläger bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Hierbei kennzeichnete sie die Zeiten im Beitrittsgebiet mit "SVA". Mit weiterem Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte fest, dass die Verfolgungszeit vom 27. November 1986 bis 25. Mai 1989 nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeit gelte und die Vergleichsberechnungen, die unter Anwendung des § 13 Abs 1a BerRehaG durchgeführt worden seien, keinen höheren Rentenbetrag ergeben hätten. Allerdings könne erst im Leistungsfall verbindlich entschieden werden, ob die festgestellten Pflichtbeitragszeiten zu einer höheren Leistung führten (Bescheid über die Prüfung des rentenrechtlichen Nachteilausgleiches im Rahmen des BerRehaG außerhalb eines Rentenverfahrens vom 24. Oktober 2005). Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zurück.
Die dagegen am 25. August 2006 beim Sozialgericht in Fulda erhobene und zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Gießen verwiesene Klage auf Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG und rentensteigernde Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. September 2009 hinsichtlich des angestrebten Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG als unzulässig und die Klage hinsichtlich der Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 20. Oktober 2009 zugestellte Urteil legte der Kläger am 6. November 2009 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgte (Verfahren L 5 R 334/09).
Während des Berufungsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Januar 2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.342,40 EUR, wobei sie die Zeiten im Beitrittsgebiet weiterhin nicht nach dem FRG und die Verfolgungszeit als beitragsgeminderte Zeit nach § 11 BerRehaG bewertet hat. Der Ermittlung des Rentenwertes lagen insgesamt 54,7453 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 stellte die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.373,95 EUR neu fest, wobei sie nunmehr die Verfolgungszeit vom 27. November 1986 bis 25. Mai 1989 als beitragsgeminderte Zeit bewertete und nach dem BerRehaG für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit den monatlichen Durchschnittswert von 0,0561 Entgeltpunkten aus dem Kalenderjahr 1985 (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung) berücksichtigte.
Der Kläger begehrte daraufhin die Zahlung einer höheren Rente unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG. Außerdem war er der Auffassung, auch nach dem BerRehaG seien für die Verfolgungszeiten die Leistungsgruppen des FRG anzuwenden, woraus sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben würde. Die Beklagte habe das BerRehaG zu seinem Nachteil so angewandt, dass sie die Rentenanwartschaften während der Rehabilitierungszeit auf die Maximalwerte nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (RÜG) begrenzt habe.
Er vertrat die Auffassung, die Anwendung der Vorschriften des SGB VI in seinem Fall verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und sei grob willkürlich. Für die Zeit seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet bis 25. Mai 1989 seien ihm Entgeltpunkte unterhalb des Sozialhilfeniveaus zugeordnet worden, obgleich er ab 1969 als Diplom-Ingenieur und später als Niederlassungsleiter bzw. Betriebsleiter gearbeitet habe. Damit werde sein beruflicher Werdegang diskriminiert, wie dies vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein könne. Habe er bereits bis 1991 einen Rentenanspruch erworben, bestünden keine Zweifel, dass in seinem Fall die Arbeitszeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG hätten bewertet werden müssen. Somit habe er bereits Anwartschaften (nach dem FRG) erworben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 14 GG eigentumsgeschützt seien. Auch werde er gegenüber Arbeitskollegen mit ähnlichem Lebenslauf, die bis zum Jahre 1991 im Beitrittsgebiet verblieben seien, willkürlich ungleich behandelt. Eine verbliebene Vergleichsperson erhalte bei gleicher Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des SGB VI i.V.m. dem AAÜG eine höhere Rente. Leistungen nach dem AAÜG könne er nicht in Anspruch nehmen, weil es auf einen Stichtag im Jahre 1990 ankomme. Hierin sah er eine Verletzung des Art. 3 GG und des Sozialstaatsprinzips.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die gesetzlichen Regelungen, mit denen die Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR rentenrechtlich den dort verbliebenen Personen gleichgestellt werden, soweit sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI fallen, seien verfassungsgemäß. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterlägen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde lägen, die im Herkunftsgebiet erbracht oder zurückgelegt worden seien, hierzu sei auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 e.a.) zu verweisen. Nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 e.a.) seien in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften nur nach Maßgabe des Einigungsvertrags durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Da sich der Bundesgesetzgeber entschieden habe, die Rechtsposition des vom Kläger repräsentierten Personenkreises nicht nach Maßgabe des FRG auszugestalten, könne von einer Grundrechtsverletzung nicht die Rede sein. Im Übrigen könne sich die Anwendung des FRG bei unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht nur rentenerhöhend sondern auch rentenmindernd auswirken. Eine vergleichende Probeberechnung übersteige die Kapazitäten der Beklagten.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG, weil er zu keinem Zeitpunkt dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz angehört und das Beitrittsgebiet bereits im Mai 1989 verlassen habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur "fiktiven Einbeziehung" von Ingenieuren in das AAÜG, die auf den Stichtag des 30. Juni 1990 abstelle, eindeutig (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 6/09 R und vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 4/09 R e.a.).
Nach den Probeberechnungen gemäß § 13 BerRehaG stehe dem Kläger überhaupt kein Nachteilsausgleich zu. Der im Bescheid vom 18. Januar 2010 ermittelte Nachteilsausgleich erweise sich als rechtswidrig begünstigend. Die Beklagte sehe aber davon ab, den Bescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu korrigieren. Hinsichtlich der Höhe des für das Jahr 2009 zugrunde zu legenden sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts hat die Beklagte ein Anerkenntnis erklärt, das der Kläger angenommen hat.
Mit Urteil vom 25. März 2011 hat der erkennende Senat die Berufung zurückgewiesen, die Klage gegen den Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung wies der erkennende Senat darauf hin, dass der Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, weil er sowohl den Rentenbescheid vom 6. November 2009 als auch den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 vollständig ersetzt habe. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich im Sinne des BerRehaG sei keinesfalls anhand der Leistungsgruppen des FRG zu berechnen. Ebensowenig seien die übrigen rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG zu bewerten, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf § 259a SGB VI zutreffend ausgeführt habe. Schließlich seien die Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG auch verfassungskonform. Denn die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) erfasse keine FRG-Zeiten, weil für sie keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien. Soweit der Gesetzgeber mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Rechtspositionen von FRG-Berechtigten eingegriffen habe, sei dies durch Gründe des Allgemeinwohls (Schaffung eines einheitlichen Rentenversicherungssystems, Finanzierbarkeit der Rentenversicherung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die besondere Situation der Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu den im Beitrittsgebiet Verbliebenen durch die Vorschriften des BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend berücksichtigt habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung insbesondere unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG – könnten Altübersiedler aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass der Kläger keine Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erworben habe, beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass er keine Versorgungszusage erhalten und damit dem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht angehört habe.
Gegen das Urteil des erkennenden Senats legte der Kläger Revision bei dem Bundessozialgericht ein, mit der er sein Begehren weiterverfolgte (Verfahren B 5 R 36/11 R).
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass auf Grund der bisherigen Feststellungen des erkennenden Senats unklar sei, ob der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 überhaupt Regelungen bzgl. der streitigen Zeiten im Beitrittsgebiet enthalte oder vielmehr nur spätere Zeiten regele, die im Sinne des § 96 Abs. 1 (Sozialgerichtsgesetz) SGG durch den Rentenbescheid vom 6. November 2009 und dieser wiederum nachfolgend durch den Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 ersetzt werden konnten. Demnach sei offen, ob und inwieweit der erkennende Senat die letzte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Bescheid vom 18. Januar 2010 überhaupt hinsichtlich der streitigen Beitrittsgebietszeiten überprüfen durfte. Es fehle insbesondere an Feststellungen, ob im Zeitraum zwischen dem ersten Vormerkungsbescheid vom 17. Januar 1991 und dem angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 weitere Bescheide ergangen sind, die ggfs. die Zeiten im Beitrittsgebiet bereits abschließend geregelt haben.
Für den Fall, dass der Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 die Nicht-Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet abschließend geregelt habe, sei die diesbezügliche Rentenwertfestsetzung im ersten Rentenbescheid vom 6. November 2009 gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die aufgrund erneuter gesetzlicher Klageänderung geänderte Klage gegen den weiteren Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 sei hingegen unbegründet.
Für das Klagebegehren, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Das FRG sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar, nachdem im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands das FRG geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet worden sei, mit der Folge, dass auch vor dem 19. Mai 1990 Zugezogene vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen wurden.
Gegen diese Neuregelungen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liege zunächst kein Verstoß gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vor. Die Ersetzung der FRG-Regelungen entfalte für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, keine echte Rückwirkung, sondern beschränke sich auf künftig entstehende Rentenrechte. Darüber hinaus liege auch keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung vor.
Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagesregelung in § 259a SGB VI, wonach die weitere Anwendung der Regelungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte auf der Grundlage des FRG nur für Personen gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Schließlich seien die mit dem RÜG und dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü ErgG) eingeführten Regelungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach den §§ 256 ff. SGB VI auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Kläger habe mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehle es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungspflichtigen Rechtsposition als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unverzichtbar sei.
Selbst wenn man einen Eigentumsschutz unterstellen wollte (bei Annahme einer rentenrechtlichen Einheit mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsgemäß Gebrauch gemacht.
Für den Fall, dass der Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 die streitigen Zeiten im Beitrittsgebiet nicht abschließend regele und noch weitere diesbezügliche Vormerkungsbescheide existierten, käme eine Überprüfung der Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 18. Januar 2010 im Wege der gewillkürten Klageänderung nach §§ 153, 99 SGG in Betracht.
Insoweit seien allerdings die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens nicht erfüllt (§§ 78 ff. SGG). Der erkennende Senat müsse demnach der Beklagten Gelegenheit geben, das ausstehende Vorverfahren noch nachzuholen, wobei diese nicht an einer Sachentscheidung gehindert sei.
Nachdem auf diesem Wege eine Sachentscheidung des erkennenden Senats ermöglicht wäre, müsse die Klage aus den genannten Gründen abgewiesen werden.
Schließlich sei die Revision auch bzgl. des weiter angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006, welcher im Sinne von § 96 SGG durch den Bescheid vom 6. November 2009 und nachfolgend durch den Bescheid vom 18. Januar 2010 ersetzt wurde, ohne Erfolg.
Die Beklagte habe insoweit zutreffend im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und anschließend in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6. Juli 2005 als bindend zugrunde gelegt. An einer Berücksichtigung von diesen Feststellungen abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der Rentenwertfestsetzung sei die Beklagte hingegen aufgrund der gesetzlich in § 22 Abs. 3 BerRehaG ausdrücklich verankerten Bindungswirkung gehindert.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2012 unter Berücksichtigung des anerkannten sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts für das Jahr 2009 die Altersrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 2010 neu festgestellt und für die Zeit ab Mai 2012 auf nunmehr 1.387,04 EUR monatlich festgesetzt. Für den zurückliegenden Zeitraum ab Januar 2010 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 117,77 EUR.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24. April 2012 (Bl. 371 der Gerichtsakten) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012 (Bl. 409 der Gerichtsakten) zurück. Sie verwies darauf, dass die von dem Kläger begehrte höhere Rentenleistung aufgrund der Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet unter Zugrundelegung von Leistungsgruppenzuordnungen nach dem FRG nicht in Betracht komme und bezog sich zur Begründung insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 im hiesigen Verfahren.
Der Kläger teilte mit, das Verfahren fortführen zu wollen und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Angegriffen werde nunmehr im Wege der Klageänderung der Bescheid vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012. Zu dieser Klageänderung werde die Beklagte um Zustimmung gebeten. Zur Begründung seines Klagebegehrens legt er darüber hinaus ein in einem vergleichbaren Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Auftrag des dortigen Klägers erstelltes Rechtsgutachten des Prof. Dr. QQ. Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht, XY Universtität YX Stadt – vom 14. Januar 2013 vor. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 443-458 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus reicht der Kläger noch ein Dokumentenregister der Interessengemeinschaft ehemaliger DDR-Flüchtlinge e.V. vom 3. Januar 2013 (Bl. 467-472) zur Akte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente – insbesondere
a) unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach dem FRG,
b) unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Bestimmungen des SGB VI gegen Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 14 GG und mit dem Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Die Beklagte stimmt der Klageänderung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 ausdrücklich zu und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, sowie die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 abzuweisen.
Der Senat hat darüber hinaus die an den Kläger ergangenen weiteren Vormerkungsbescheide vom 16. August 1999 und 2. Oktober 2003 beigezogen, mit welchen die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis 31. Dezember 1992 bzw. bis 31. Dezember 1996 verbindlich festgestellt wurden, soweit diese nicht bereits früher festgestellt worden sind. Diesbezüglich wird auf Blatt 429-439 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist ebenso wie die gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 gerichtete Klage zulässig, aber sachlich unbegründet.
Streitgegenstand ist nunmehr der Rentenbescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012.
Dies ergibt sich zwar hinsichtlich der Nicht-Verfolgungs-Zeiten im Beitrittsgebiet nicht aus der Vorschrift des § 96 SGG, worauf das Bundessozialgericht (in Bezug auf den Bescheid vom 18. Januar 2010) zutreffend hingewiesen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 keine Regelungen bzgl. der streitigen Zeiten im Beitrittsgebiet mehr getroffen hat, weil diese bereits durch zuvor ergangene Vormerkungsbescheide, hier insbesondere durch den Vormerkungsbescheid vom 16. August 1999, verbindlich festgestellt wurden. Demnach konnten auch die Rentenbescheide vom 6. November 2009 und nachfolgend vom 18. Januar 2010 sowie nunmehr der diesen wiederum ersetzende Bescheid vom 17. April 2012 hinsichtlich dieser streitigen Beitrittsgebietszeiten nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden.
Hinsichtlich des ursprünglich angefochtenen weiteren Bescheides vom 24. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006 wurde lediglich die Regelung getroffen, dass die anerkannten Verfolgungszeiten des Klägers nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeiten gelten. Es kann dahinstehen, ob diese Bescheide, welche zunächst im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG durch den ersten Rentenbescheid vom 6. November 2009 und dieser wiederum durch den Bescheid vom 18. Januar ersetzt wurden, durch den streitigen Bescheid vom 17. April 2012 erneut gemäß § 96 SGG ersetzt wurden.
Jedenfalls greift der Kläger die zuletzt erfolgte Rentenwertfestsetzung der Beklagten im Rentenbescheid vom 17. April 2012 nunmehr zulässig im Wege der gewillkürten Klageänderung gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 SGG an. Die Beklagte hat dieser Klageänderung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 (Bl. 425 der Gerichtsakte) gemäß § 99 Abs. 1 SGG auch ausdrücklich zugestimmt. Schließlich ist auch das für die Zulässigkeit der geänderten Klage erforderliche Vorverfahren durchgeführt (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2012), so dass der Senat diesbezüglich eine Sachentscheidung treffen konnte. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 14. Dezember 2011, a.a.O., Rdnrn. 44-47 verwiesen, woran der Senat gemäß § 170 Abs. 5 SGG gebunden ist.
Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und der Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Für das Begehren des Klägers, die vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten (Nicht-Verfolgungs-)Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Der Senat verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 im Revisionsverfahren des Klägers B 5 R 36/11 R. Das BSG führt hierzu wie folgt aus:
"a) Zutreffend hat die Beklagte die in der Zeit vom 24.8.1963 bis 25.5.1989 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende EP nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.5.1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind. Zwar hatte der Kläger am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, doch wurde er erst am xx.xx.1947 geboren.
b) Erst Recht findet das FRG vom 25.2.1960 auf ihn keine Anwendung. Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl. § 17 Abs 1 i.V.m. § 15 Abs 1 FRG a.F.). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§22 Abs 1 FRG in der vom1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden a.F.). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr. 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr. 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG a.F. gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§259a SGB VI i.d.F. des Art 1 Nr. 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art 1 Nr. 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24.6.1993, BGBl 1 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren."
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat ist auch weiterhin nicht davon überzeugt, dass die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VI und des BerRehaG gegen das GG verstoßen und hierdurch Grundrechte des Klägers verletzt sind, so dass auch weiterhin keine Veranlassung gesehen wird, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. März 2011 ausgeführt hat, liegt vorliegend weder ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Auch eine Verletzung des allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich.
Der Senat verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 14. Dezember 2011, worin die Auffassung des Senats bestätigt wurde. Darin heißt es: "Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 20 Abs 3 GG –vgl. hierzu zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07- BVerfGE 128, 90 ff. m.w.N. = SozR 4-1100 Art 14 Nr. 23).
Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9).
Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.
Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig.
Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen.
Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.
bb) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesbiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.
Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE87, 1, 43 f m.w.N. = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1). Das ist hier der Fall.
Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art. 23 § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl. zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art. 3 Abs. 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art. 20 Abs. 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB V. i.d.F. des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f.) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.1997 4 RA 56/95 - Juris RdNr. 18 m.w.N.). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.1997, a.a.O., RdNr. 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach §1 Abs1 S1 AAÜG in Betracht (vgl. nur BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R- BSGE 106, 160 =SozR 4-8570 § 1 Nr. 17). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. - SozR 4-8560 §22 Nr. 1). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG Urteil vom 9.4.2002 -B4RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68).
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff. SGB VI schließlich auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4 5050 §22 Nr. 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 m.w.N.). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Der Kläger wäre auch dann nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 116, 96, 124 f. m.w.N.). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125).
Der Gesetzgeber hatte mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Der Untergang der DDR und der Beitritt der neuen Länder gab Anlass zu einer Neuregelung des im FRG geregelten Kriegsfolgenrechts und machte eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich. Die Absicherung im Alter sollte sich in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungspolitischen und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl BT-Drucks 12/405, 108). Wie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Die fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentenrecht hatte ihre Legitimation verloren. Gleichzeitig stellte sich mit dem massiven Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach der Finanzierbarkeit des Systems. §§ 256a, 259a SGB VI dienen demnach dazu, ein an einheitlichen Grundprinzipien orientiertes Rentenrecht zu schaffen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl. Art. 20 Abs. 3 S. 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3) mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Ebenso liegt auf der Hand, dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand reduziert.
Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können.
Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der Ermittlung von EP nach dem FRG überwiegt.
Ob die Neuregelung für die Betroffenen mit Nachteilen behaftet ist oder sich vorteilhaft auswirkt, hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, wenn ein Versicherter Mitglied der FZR war (§ 256a Abs. 2 S 1, Abs.3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die - wie der Kläger - am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Auch soweit demgegenüber die Mehrzahl der Betroffenen zunächst eine Minderung des Werts ihrer FRG-Rentenanwartschaft erwarten musste, die allerdings durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl. BVerfGE 116, 96 ff.) § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 stark relativiert wurde, bleibt die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Trotz des - unterstellten - Eigentumsschutzes der rentenrechtlichen Gesamtposition darf nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs berücksichtigt werden, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Eigenleistungen beruhen. Ist es aber zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, dazu berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen (BVerfGE 116, 96 ff., 128 f.).
Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f, 116, 96/124, 130 ff.), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich - und so auch im Falle des Klägers - auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 116, 96, 132). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 116, 96, 132 m.w.N.).
Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen."
Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Dr. QQ. vom 14. Januar 2013. Der Senat hat sich mit den dort vertretenen Rechtsansichten eingehend befasst, vermag diesen jedoch nicht zu folgen.
Soweit dort beispielsweise eine Verletzung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG festgestellt wird, hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. März 2011 eingehend unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu geäußert, dass eine Verletzung des Art. 14 GG im vorliegenden Fall nicht gesehen wird. Auch der in dem Gutachten angestellte Vergleich der Rentenanwartschaften mit Immobilieneigentum, welches unter dem DDR-Regime enteignet wurde, überzeugt nicht, weil es sich hierbei um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt und es sich bei der Rückübertragung von Immobilieneigentum im Gegensatz zu den Rentenansprüchen nicht um von der Solidargemeinschaft zu erbringende Leistungen handelt.
Auch der in dem Gutachten angestellte Vergleich mit den ehemaligen Beschäftigen der Reichsbahn mit Wohnsitz in West-Berlin, auf welche nach wie vor das Fremdrentenrecht Anwendung findet, überzeugt ebenfalls nicht. Erst Recht kann der Kläger hieraus nicht ableiten, dass die in seinem Fall geltenden Regelungen des SGB VI deshalb unverhältnismäßig sind und gegen das Rückwirkungsverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Gesetzgeber hat hier mit der Vorschrift des § 256a Abs. 3a S. 1 SGB VI ausdrücklich die Anwendbarkeit des Fremdrentenrechts hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1990 liegenden Zeiten von Versicherten, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, aber Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets entrichtet haben, normiert. Die Ausgangslage dieser Personengruppe ist aus Sicht des Senats mit derjenigen des Klägers nicht vergleichbar, da die Übersiedler, die sich während der Wohnsitzzeit in der DDR bewusst gegen die Absicherung in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entschieden, sich der Konsequenzen hierüber bewusst waren. Mangels Wohnsitz in der DDR bestand eine derartige Wahlmöglichkeit realistisch betrachtet für die Reichsbahner nicht.
Auch die in dem Gutachten hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip und das Rückwirkungsverbot angestellten Erwägungen gebieten keine andere Sicht der Dinge.
Aus Sicht des Senats wurden weder ein zu beachtendes Vertrauen der Betroffenen in die bisherige Rechtslage noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die im Zuge der Rentenüberleitung getroffenen Regelungen des SGB VI missachtet. Es wird im Gutachten insoweit u.a. ausgeführt, dass die Betroffenen in der ehemaligen DDR auf ihre Ausreise hingelebt hätten und das Bewusstsein besessen hätten, in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungsrechtlich so behandelt zu werden, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik verbracht. Im Vertrauen hierauf hätten viele der Betroffenen die Möglichkeit der freiwilligen Zusatzversicherung und den damit verbundenen finanziellen Aufwand nicht als sinnvoll empfunden. Dieses Vertrauen sei durch die gesetzlichen Regelungen nachhaltig beeinträchtigt worden.
Dem kann entgegengehalten werden, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. BVerfGE 30, 367, 389; 68, 287, 307; 109, 133, 180). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.).
Darüber hinaus sind gerade im Bereich der Rentenversicherung vielfach Veränderungen nötig, um geänderten Bedingungen – wie hier der deutschen Einheit – Rechnung tragen zu können. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde – den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt – in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 1 BvR 2628/07 m.w.N.). Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich der von ihm geschaffenen rentenrechtlichen Nachteile für die Personengruppe des Klägers möglicherweise nicht bewusst war und diesbezügliche Verhältnismäßigkeitserwägungen möglicherweise nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen haben könnte.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines zusätzlichen rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem BerRehaG unter Berücksichtigung der Leistungsgruppen des FRG. Der Senat verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen in seiner Entscheidung vom 25. März 2011. Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 (Rdnrn. 48 ff.) zu verweisen, wonach die Beklagte zutreffend im ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid und danach in den Rentenbescheiden die Feststellungen des Landesamtes für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen im Bescheid vom 6. Juli 2005 als bindend zugrunde gelegt habe. Die gesetzlich angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die Feststellungen der Bescheinigung nach § 22 BerRehaG hindere die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Rentenwertfestsetzung an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerRehaG nicht von den für sie verbindlichen Feststellungen ausgegangen wäre, habe der Kläger weder gerügt, noch sei derartiges ersichtlich. Gleiches gilt im Übrigen auch für den zuletzt ergangenen Rentenbescheid vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2012, da auch dort von den vorgenannten verbindlichen Feststellungen nicht abgewichen wird.
Nach alledem konnten die Berufung und die Klage des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved