Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 2056/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 123/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze Ost oder West iSd § 408 Nr 2 SGB 3 ist für Arbeitnehmer mit festen Arbeitsstätten die Geschäftsanschrift des Sitzes des Arbeitgebers maßgeblich.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze "West".
Der 1965 geborene Kläger, ein Jurist und Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, war vom 15. April 2006 bis zum 30. April 2009 als Geschäftsführer bei der Firma W GmbH mit Sitz in B, Geschäftsanschrift Estr. , D- B, beschäftigt. In den
Abrechnungszeiträumen vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 entrichtete die Arbeitgeberin für den Kläger aus einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.500 EUR Beiträge zur Sozialversicherung und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 in Höhe von 4.550 EUR. Er erhielt ausweislich des Arbeitsvertrages vom 27. Februar 2006 eine jährliche Bruttovergütung in Höhe von 65.000 EUR und als freiwillige Arbeitgeberleistung eine jährliche Erfolgsprämie nach maximal 12 Monaten, die einvernehmlich nach 6 Monaten zu vereinbaren war. Ferner wurde ihm ein Fahrzeug zur geschäftlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach den Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für den Zeitraum von Mai 2008 bis April 2009 betrug sein monatliches Bruttogehalt 5.420 EUR. Die Pkw-Nutzung wurde mit 407,88 EUR brutto bewertet. Dem Kläger wurde von seiner früheren Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Januar 2009 zum 30. April 2009 gekündigt.
Der Kläger meldete sich am 11. Februar 2009 zum 1. Mai 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 17. März 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Mai 2009 Arbeitslosengeld für 360 Tage. Unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 148,49 EUR, der Lohnsteuerklasse III und eines erhöhten Leistungssatzes von 67 % wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes errechnete sie für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 einen täglichen Leistungsbetrag von 63,24 EUR (monatlich 1.897,20 EUR).
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein erzieltes Arbeitsentgelt nur bis zur
Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet beitragspflichtig gewesen und deshalb nur bis zu dieser Grenze zu berücksichtigen sei. Sein Beschäftigungsort hätte nicht im Beitrittsgebiet gelegen. Zwar deute die Anschrift der Firma darauf hin. Das Bürogebäude liege aber im Ortsteil Tiergarten (sog. L bis 1990 amerikanischer Sektor) und damit nicht im Beitrittsgebiet. Darauf, dass möglicherweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet ("Ost") abgeführt worden seien, komme es nicht an.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers habe in der Arbeitsbescheinigung bestätigt, dass das Arbeitsentgelt im ehemaligen Ostteil von B erzielt worden sei und auch nur Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" abgeführt worden seien. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009. In diesem Zeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 54.200 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 148,49 EUR ergebe. Nach Maßgabe der
entsprechenden Eintragungen in der Steuerkarte bestände Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 63,24 EUR. Ferner seien die an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge begrenzt durch die Beiträge, die ohne die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu tragen wären, hier in Höhe von 455,70 EUR monatlich, zu übernehmen.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 setzte die Beklagte den täglichen Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Mai 2009 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 148,49 EUR auf 63,62 EUR fest. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 berechnete sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers neu.
Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung meldete sich der Kläger zum 4. Januar 2010 bei der Beklagten aus der Arbeitslosigkeit ab. Diese hob mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2010 auf.
Der Kläger hat bereits am 18. Mai 2009 – Eingang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Abgabe an das Sozialgericht Berlin am 20. Mai 2009 – Klage erhoben und geltend gemacht, das zu berücksichtigende, durchschnittliche Bemessungsentgelt betrage: ([8 x 5.300] + [4 x 5.400]): 360 =) 177,78 EUR. Er sei nicht im Beitragsgebiet beschäftigt gewesen. Auf die vom Beschäftigungsbetrieb verwendete Postleitzahl komme es nicht an. Seine Beschäftigungsstätte hätte überwiegend nicht im Beitrittsgebiet gelegen.
Auf eine entsprechende Anforderung des Sozialgerichts hat das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte von B mit Schreiben vom 14. September 2009 unter Beifügung eines Auszugs aus der Flurkarte und des Liegenschaftsbuchs mitgeteilt, das Bürogebäude Estraße stehe
sowohl auf einem Flurstück in der Gemarkung Mitte als auch auf einem Flurstück in der Gemarkung Tiergarten. Die Fläche in der Gemarkung Mitte gehöre zum Beitrittsgebiet von 1990. Die Fläche in der Gemarkung Tiergarten sei im Zuge eines Gebietsaustauschs lange vor der Wende im Jahr 1989 zum Westteil der Stadt gelangt und daher keine Fläche des Beitrittsgebiets.
Mit Urteil vom 18. März 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Beschäftigungsort des Klägers seien die zu einem Drittel im Beitrittsgebiet und zu zwei Dritteln im früheren Westteil B gelegenen Büroräume des Arbeitgebers gewesen. Allerdings sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht auf den flächenmäßigen Schwerpunkt des Beschäftigungsorts abzustellen, sondern auf den Haupteingang des Bürogebäudes, dem die Anschrift – hier im Beitrittsgebiet liegend – zugeordnet sei. Hiernach habe die Beklagte das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld und den Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe berechnet.
Gegen dieses ihm am 8. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 2010 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, es komme auf den Ort an, an dem die Beschäftigung ausgeübt worden sei. Dieser sei aber nicht der Haupteingang (von einem Portier/Türsteher vielleicht abgesehen), sondern maßgeblich sei, dass weder das Bürogebäude noch seine Büroräume noch das Grundstück überwiegend im Beitrittsgebiet gelegen hätten. Vielmehr würde sich nur etwa ¼ der Grundstücksfläche, auf dem das Bürogebäude stehe, im Beitrittsgebiet befinden. Dies sei aufgrund der jeweiligen Flurstücksgröße eindeutig bestimmbar. Auf die postalische Anschrift seines Bürogebäudes komme es insofern nicht an.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 und der Bescheide vom 30. Mai 2009 und vom 3. Juni 2009 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höheres Arbeitslosengeld (sowie höhere Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze (West) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Beschäftigungsort sei der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werde. Dieser Ort habe sich hier zwar auf zwei Stadtbezirke erstreckt. Allerdings sei der Beschäftigungsort dann nach äußerlich fassbaren Merkmalen zu ermitteln, hier, wie vom Sozialgericht zutreffend geschehen, unter Zugrundelegung der Geschäftsanschrift. Da diese dem Beitrittsgebiet zuzuordnen sei, sei die im Beitrittsgebiet geltende Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Der insofern angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 (geändert mit den Bescheiden vom 30. Mai 2009 und vom 3. Juni 2009) ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Soweit die Beklagte im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 für die Ermittlung des Bemessungsentgelts gemäß § 131 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer, die im Jahr 2008 54.000 EUR jährlich und im Jahr 2009 54.600 EUR jährlich betrug (vgl. § 341 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 228a Abs. 1 Nr. 2, Anlage 2a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch), zugrunde gelegt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 130 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Gemäß § 133 Abs. 1 SGB III ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Wie sich hieraus ergibt, berechnet sich das Bemessungsentgelt aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 1 SGB III) erzielt hat. Soweit die Vorschriften des SGB III bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist gemäß § 408 Nr. 2 SGB III die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. Dies war bei dem Kläger im Bemessungszeitraum der Fall.
Beschäftigungsort ist gemäß § 9 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV) der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Der Kläger übte nach eigenem Bekunden als Geschäftsführer seine Berufstätigkeit überwiegend in den Büroräumen seiner Arbeitgeberin in der Estr. 2 in B aus. Dies entspricht den Regelungen seines Arbeitsvertrages vom 27. Februar 2006, wonach er zwar als geschäftsführender Immobilienverwalter gesamtverantwortlich das Immobilien-Portfolio im ganzen Bundesgebiet Deutschland zu betreuen hatte, als Beschäftigungsort aber ausdrücklich B festgelegt worden war. Dementsprechend befand sich auch der Erfüllungsort jenes Arbeitsverhältnisses in B (vgl. BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 AZR 307/01). Aber selbst dann, wenn der Kläger mit einzelnen Arbeiten außerhalb B oder des von ihm genutzten Bürogebäudes betraut worden sein sollte, wäre hier der Ort der festen Arbeitsstätte maßgeblich. Denn nach § 9 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden (Nr. 1) oder außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen (Nr. 2). Eine feste Arbeitsstätte umfasst die Räumlichkeiten eines Betriebes, die jedenfalls für eine gewisse Dauer zur Verrichtung von Arbeit vorgesehen und entsprechend eingerichtet sind (BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 22/07 R – Juris Rn. 17). Mithin war das Bürogebäude der früheren Arbeitgeberin des Klägers in der Estr. in B, die maßgebliche feste Arbeitsstätte und insofern der Beschäftigungsort des Klägers.
Soweit sich vorliegend die Liegenschaft, auf der das Bürogebäude steht, ausweislich des entsprechenden Auszugs aus der Flurkarte (Kartenblatt , Gemarkung Tiergarten, Flur ) und der Mitteilung des Vermessungsamts vom 14. September 2009 sowohl auf eine Gemarkung im Beitrittsgebiet als auch eine weitere im früheren Westteil B erstreckte bzw. erstreckt, ist zur Überzeugung des Senats zur Bestimmung des Beschäftigungsorts weder darauf abzustellen, ob gegebenenfalls der größere Grundstücksteil, auf dem die feste Arbeitsstätte errichtet wurde – hier bestehend aus zwei Flurstücken – sich im Beitrittsgebiet befindet, oder ob das Bürogebäude selbst überwiegend auf dem zum Beitrittsgebiet gehörenden Flurstück errichtet wurde, geschweige denn, ob die innerhalb des Bürogebäudes genutzten Büroräume bzw. der genutzte Eingang, wie vom Kläger des Weiteren geltend gemacht worden ist, auf dem früheren Westteil zugehörigen Grundstücksteil lagen oder im Beitrittsgebiet. Die im Liegenschaftskataster flächenmäßig genau vermessene geographischen Position des Grundstücks bzw. des darauf ruhenden Gebäudes oder Gebäudeteils ist für die territoriale Bestimmung der festen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht relevant, wenn sich das maßgebliche Grundstück, wie hier, sowohl im Beitrittsgebiet als auch in im früheren Bundesgebiet befindet. In einem solchen – seltenen Einzelfall – ist zur Abgrenzung allein die postalische Anschrift der festen Arbeitsstätte maßgeblich.
Das Bundessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Territorialprinzips zur Abgrenzung bei – für die Bestimmung des Beschäftigungsorts typischerweise problematischen – Auslandsbeschäftigungen darauf ab, wo der Schwerpunkt der – nicht nur der tatsächlichen, sondern auch – rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG, Urteil vom 17. August 2000 – B 10 KR 2/99 R – Juris Rn. 19 m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2001 – L 6 AL 16/01 – Juris Rn. 35). Ebenso ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat als zutreffend und überzeugend anschließt, etwa für die selbständige Tätigkeit eines Rechtsanwalts regelmäßig derjenige Ort als Tätigkeitsort anzusehen, an dem der Anwalt seine Kanzlei unterhält. Denn nach der Verkehrsanschauung entspricht die Kanzlei einer festen und in der Regel vorwiegend genutzten Arbeitsstätte, weil sie typischerweise den räumlich markierten Mittelpunkt der Anwaltstätigkeit darstellt (BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 22/07 R – Juris Rn. 18). Der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte, wie eine Kanzlei, Werkstatt oder Büroräume, unterhalten wird, wird im allgemeinen Rechts- und
Geschäftsverkehr jedoch stets durch die jeweilige Anschrift genau gekennzeichnet, nicht hingegen durch seine vom Liegenschaftsamt vermessene Fläche. Aus Gründen der Verkehrsanschauung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist Beschäftigungsort daher auch bei abhängigen, überwiegend in einer festen Arbeitsstätte ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen im Zweifel der Ort, an dem der jeweilige Arbeitgeber die für die Diensterfüllung maßgebliche, feste Arbeitsstätte unterhält und der mittels der jeweiligen Postanschrift eindeutig im Rechtsverkehr einer bestimmten Örtlichkeit zugewiesen werden kann. Soweit dies im Einzelfall zu – gegebenenfalls als ungerecht empfundenen – Ergebnissen führen mag – ist dies hinzunehmen. Denn auch die vom Kläger favorisierte Abgrenzung nach der überwiegenden Lage des Grundstücks bzw. des Bürogebäudes auf dem Grundstücks führt dann zu keiner eindeutigen Abgrenzung, wenn sich die Gebäude- oder Grundstücksteile hälftig im Beitrittsgebiet befinden und zu Unklarheiten, wenn etwa im Zuge der Beschäftigung Anbauten vorgenommen oder Büroräume gewechselt werden. Auch in einem solchen Fall ermöglicht hingegen die – stets nach außen kenntlich zu machende – Geschäftsadresse eine eindeutige Zuordnung des Beschäftigungsorts. Dementsprechend richtet sich etwa auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte regelmäßig nach der Anschrift – entweder des Wohn- oder Geschäftssitzes (vgl. etwa § 57 Abs. 1 SGG, §§ 13, 17 ZPO, § 52 Nr. 4 VwGO usw.) bzw. Behördensitzes (§ 5 Abs. 5 SGG, § 18 ZPO, § 52 Nr. 2, 3, § 38 FGO), ohne dass insofern zweifelhaft wäre, dass hiermit stets die jeweilige Adresse gemeint ist. Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung auch weitgehend Einigkeit darüber, dass etwa eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes den tatsächlichen Wohnort im Sinne der jeweiligen Anschrift, unter der die Partei persönlich zu erreichen ist, anzugeben hat (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24. April 2011 – L 8 SO 183/11 – Juris Rn. 20 m.w.N. und unter Hinweis auf u.a. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 –1 C 24/97 –; BSG, Urteil vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S – bzw. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, ders., SGG, 10. Auflage 2012, §§ 90, 92). Entsprechendes hat zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung auch vorliegend zu gelten. Im Übrigen wurden für den Kläger während seiner Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auch nur Beiträge aufgrund dieser – geringeren – Beitragsbemessungsgrenze an die Sozialversicherung abgeführt. Darauf, dass er hiervon als Jurist und Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Zuge seiner fünfjährigen Beschäftigungszeit bei der Firma W GmbH keine Kenntnis gehabt haben will, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, kommt es nicht an.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum begegnet es in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen eine Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt, wenn der Beschäftigungsort, wie hier, im Beitrittsgebiet liegt. Der Senat schließt sich insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet davon auszugehen ist, dass sich – jedenfalls im hier maßgeblichen Streitzeitraum – die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von
denen in den alten Ländern unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R – Juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 zur "Beamtenbesoldung Ost" – 2 BvL 3/00 – und – 2 BvR 709/99 – und vom 9. September 2004 – 2 BvR 669/02 – jeweils Juris; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2008 – 2 B 80/07 – Juris Rn. 11). Es sei, so das Bundessozialgericht (a.a.O. Rn. 82), vielmehr nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen
Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen sei.
Im Übrigen ist das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes, in dem der Kläger vor der Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, auch nicht willkürlich. Dies steht vielmehr im Zusammenhang damit, dass der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes seiner Beschäftigung zu zahlen hatte, und entspricht dem vorgegebenen System des SGB IV. Die Geltung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des SGB IV hängt insofern zunächst davon ab, ob die Beschäftigung überhaupt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausgeübt wird (§ 3 Nr. 1 SGB IV). Ausnahmen sind davon nur in den Vorschriften über die Aus- und Einstrahlung vorgesehen (§§ 4 und 5 SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach Maßgabe der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1a des Einigungsvertrages entsprechend im – hier maßgeblichen – Verhältnis zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen (vgl. § 18 SGB IV), wie im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall, in der Sozialversicherung bestehen. Dementsprechend sind für den Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum stets, wie bereits ausgeführt, auch nur Beiträge unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet geltenden Bemessungsgrenzen entrichtet worden. Eine Anwartschaft oder auch nur einen Vertrauenstatbestand dahingehend, gleichwohl
Arbeitslosengeld nach Maßgabe der in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu erhalten, hat er hiernach von vornherein nicht erworben (vgl. auch BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 1 RAr 99/92 – Juris Rn. 25 ff. zu § 249c Abs. 9 AFG).
Die Beklagte hat demnach im Bemessungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 zutreffend ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 54.200 EUR zugrunde gelegt, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 148,49 EUR und – nach Abzug von
Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag entsprechend dem Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 – ein tägliches Arbeitslosengeld von 63,62 EUR ergibt. Fehler des
Bescheides im Rahmen der Berechnung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2009 –, die die Beklagte nach § 207a SGB III übernimmt, liegen nicht vor und sind auch nicht vom Kläger behauptet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung des Rechtsstreits ist nicht gegeben, BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze "West".
Der 1965 geborene Kläger, ein Jurist und Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, war vom 15. April 2006 bis zum 30. April 2009 als Geschäftsführer bei der Firma W GmbH mit Sitz in B, Geschäftsanschrift Estr. , D- B, beschäftigt. In den
Abrechnungszeiträumen vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 entrichtete die Arbeitgeberin für den Kläger aus einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.500 EUR Beiträge zur Sozialversicherung und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 in Höhe von 4.550 EUR. Er erhielt ausweislich des Arbeitsvertrages vom 27. Februar 2006 eine jährliche Bruttovergütung in Höhe von 65.000 EUR und als freiwillige Arbeitgeberleistung eine jährliche Erfolgsprämie nach maximal 12 Monaten, die einvernehmlich nach 6 Monaten zu vereinbaren war. Ferner wurde ihm ein Fahrzeug zur geschäftlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach den Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für den Zeitraum von Mai 2008 bis April 2009 betrug sein monatliches Bruttogehalt 5.420 EUR. Die Pkw-Nutzung wurde mit 407,88 EUR brutto bewertet. Dem Kläger wurde von seiner früheren Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Januar 2009 zum 30. April 2009 gekündigt.
Der Kläger meldete sich am 11. Februar 2009 zum 1. Mai 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 17. März 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Mai 2009 Arbeitslosengeld für 360 Tage. Unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 148,49 EUR, der Lohnsteuerklasse III und eines erhöhten Leistungssatzes von 67 % wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes errechnete sie für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 einen täglichen Leistungsbetrag von 63,24 EUR (monatlich 1.897,20 EUR).
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein erzieltes Arbeitsentgelt nur bis zur
Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet beitragspflichtig gewesen und deshalb nur bis zu dieser Grenze zu berücksichtigen sei. Sein Beschäftigungsort hätte nicht im Beitrittsgebiet gelegen. Zwar deute die Anschrift der Firma darauf hin. Das Bürogebäude liege aber im Ortsteil Tiergarten (sog. L bis 1990 amerikanischer Sektor) und damit nicht im Beitrittsgebiet. Darauf, dass möglicherweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet ("Ost") abgeführt worden seien, komme es nicht an.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers habe in der Arbeitsbescheinigung bestätigt, dass das Arbeitsentgelt im ehemaligen Ostteil von B erzielt worden sei und auch nur Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" abgeführt worden seien. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009. In diesem Zeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 54.200 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 148,49 EUR ergebe. Nach Maßgabe der
entsprechenden Eintragungen in der Steuerkarte bestände Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 63,24 EUR. Ferner seien die an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge begrenzt durch die Beiträge, die ohne die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu tragen wären, hier in Höhe von 455,70 EUR monatlich, zu übernehmen.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 setzte die Beklagte den täglichen Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 1. Mai 2009 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 148,49 EUR auf 63,62 EUR fest. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 berechnete sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers neu.
Wegen der Aufnahme einer Beschäftigung meldete sich der Kläger zum 4. Januar 2010 bei der Beklagten aus der Arbeitslosigkeit ab. Diese hob mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2010 auf.
Der Kläger hat bereits am 18. Mai 2009 – Eingang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Abgabe an das Sozialgericht Berlin am 20. Mai 2009 – Klage erhoben und geltend gemacht, das zu berücksichtigende, durchschnittliche Bemessungsentgelt betrage: ([8 x 5.300] + [4 x 5.400]): 360 =) 177,78 EUR. Er sei nicht im Beitragsgebiet beschäftigt gewesen. Auf die vom Beschäftigungsbetrieb verwendete Postleitzahl komme es nicht an. Seine Beschäftigungsstätte hätte überwiegend nicht im Beitrittsgebiet gelegen.
Auf eine entsprechende Anforderung des Sozialgerichts hat das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte von B mit Schreiben vom 14. September 2009 unter Beifügung eines Auszugs aus der Flurkarte und des Liegenschaftsbuchs mitgeteilt, das Bürogebäude Estraße stehe
sowohl auf einem Flurstück in der Gemarkung Mitte als auch auf einem Flurstück in der Gemarkung Tiergarten. Die Fläche in der Gemarkung Mitte gehöre zum Beitrittsgebiet von 1990. Die Fläche in der Gemarkung Tiergarten sei im Zuge eines Gebietsaustauschs lange vor der Wende im Jahr 1989 zum Westteil der Stadt gelangt und daher keine Fläche des Beitrittsgebiets.
Mit Urteil vom 18. März 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Beschäftigungsort des Klägers seien die zu einem Drittel im Beitrittsgebiet und zu zwei Dritteln im früheren Westteil B gelegenen Büroräume des Arbeitgebers gewesen. Allerdings sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht auf den flächenmäßigen Schwerpunkt des Beschäftigungsorts abzustellen, sondern auf den Haupteingang des Bürogebäudes, dem die Anschrift – hier im Beitrittsgebiet liegend – zugeordnet sei. Hiernach habe die Beklagte das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld und den Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe berechnet.
Gegen dieses ihm am 8. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 2010 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, es komme auf den Ort an, an dem die Beschäftigung ausgeübt worden sei. Dieser sei aber nicht der Haupteingang (von einem Portier/Türsteher vielleicht abgesehen), sondern maßgeblich sei, dass weder das Bürogebäude noch seine Büroräume noch das Grundstück überwiegend im Beitrittsgebiet gelegen hätten. Vielmehr würde sich nur etwa ¼ der Grundstücksfläche, auf dem das Bürogebäude stehe, im Beitrittsgebiet befinden. Dies sei aufgrund der jeweiligen Flurstücksgröße eindeutig bestimmbar. Auf die postalische Anschrift seines Bürogebäudes komme es insofern nicht an.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 und der Bescheide vom 30. Mai 2009 und vom 3. Juni 2009 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 höheres Arbeitslosengeld (sowie höhere Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze (West) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Beschäftigungsort sei der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werde. Dieser Ort habe sich hier zwar auf zwei Stadtbezirke erstreckt. Allerdings sei der Beschäftigungsort dann nach äußerlich fassbaren Merkmalen zu ermitteln, hier, wie vom Sozialgericht zutreffend geschehen, unter Zugrundelegung der Geschäftsanschrift. Da diese dem Beitrittsgebiet zuzuordnen sei, sei die im Beitrittsgebiet geltende Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Der insofern angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 (geändert mit den Bescheiden vom 30. Mai 2009 und vom 3. Juni 2009) ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Soweit die Beklagte im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 für die Ermittlung des Bemessungsentgelts gemäß § 131 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer, die im Jahr 2008 54.000 EUR jährlich und im Jahr 2009 54.600 EUR jährlich betrug (vgl. § 341 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 228a Abs. 1 Nr. 2, Anlage 2a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch), zugrunde gelegt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 130 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Gemäß § 133 Abs. 1 SGB III ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Wie sich hieraus ergibt, berechnet sich das Bemessungsentgelt aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 1 SGB III) erzielt hat. Soweit die Vorschriften des SGB III bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist gemäß § 408 Nr. 2 SGB III die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt. Dies war bei dem Kläger im Bemessungszeitraum der Fall.
Beschäftigungsort ist gemäß § 9 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV) der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Der Kläger übte nach eigenem Bekunden als Geschäftsführer seine Berufstätigkeit überwiegend in den Büroräumen seiner Arbeitgeberin in der Estr. 2 in B aus. Dies entspricht den Regelungen seines Arbeitsvertrages vom 27. Februar 2006, wonach er zwar als geschäftsführender Immobilienverwalter gesamtverantwortlich das Immobilien-Portfolio im ganzen Bundesgebiet Deutschland zu betreuen hatte, als Beschäftigungsort aber ausdrücklich B festgelegt worden war. Dementsprechend befand sich auch der Erfüllungsort jenes Arbeitsverhältnisses in B (vgl. BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 AZR 307/01). Aber selbst dann, wenn der Kläger mit einzelnen Arbeiten außerhalb B oder des von ihm genutzten Bürogebäudes betraut worden sein sollte, wäre hier der Ort der festen Arbeitsstätte maßgeblich. Denn nach § 9 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden (Nr. 1) oder außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen (Nr. 2). Eine feste Arbeitsstätte umfasst die Räumlichkeiten eines Betriebes, die jedenfalls für eine gewisse Dauer zur Verrichtung von Arbeit vorgesehen und entsprechend eingerichtet sind (BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 22/07 R – Juris Rn. 17). Mithin war das Bürogebäude der früheren Arbeitgeberin des Klägers in der Estr. in B, die maßgebliche feste Arbeitsstätte und insofern der Beschäftigungsort des Klägers.
Soweit sich vorliegend die Liegenschaft, auf der das Bürogebäude steht, ausweislich des entsprechenden Auszugs aus der Flurkarte (Kartenblatt , Gemarkung Tiergarten, Flur ) und der Mitteilung des Vermessungsamts vom 14. September 2009 sowohl auf eine Gemarkung im Beitrittsgebiet als auch eine weitere im früheren Westteil B erstreckte bzw. erstreckt, ist zur Überzeugung des Senats zur Bestimmung des Beschäftigungsorts weder darauf abzustellen, ob gegebenenfalls der größere Grundstücksteil, auf dem die feste Arbeitsstätte errichtet wurde – hier bestehend aus zwei Flurstücken – sich im Beitrittsgebiet befindet, oder ob das Bürogebäude selbst überwiegend auf dem zum Beitrittsgebiet gehörenden Flurstück errichtet wurde, geschweige denn, ob die innerhalb des Bürogebäudes genutzten Büroräume bzw. der genutzte Eingang, wie vom Kläger des Weiteren geltend gemacht worden ist, auf dem früheren Westteil zugehörigen Grundstücksteil lagen oder im Beitrittsgebiet. Die im Liegenschaftskataster flächenmäßig genau vermessene geographischen Position des Grundstücks bzw. des darauf ruhenden Gebäudes oder Gebäudeteils ist für die territoriale Bestimmung der festen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht relevant, wenn sich das maßgebliche Grundstück, wie hier, sowohl im Beitrittsgebiet als auch in im früheren Bundesgebiet befindet. In einem solchen – seltenen Einzelfall – ist zur Abgrenzung allein die postalische Anschrift der festen Arbeitsstätte maßgeblich.
Das Bundessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Territorialprinzips zur Abgrenzung bei – für die Bestimmung des Beschäftigungsorts typischerweise problematischen – Auslandsbeschäftigungen darauf ab, wo der Schwerpunkt der – nicht nur der tatsächlichen, sondern auch – rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG, Urteil vom 17. August 2000 – B 10 KR 2/99 R – Juris Rn. 19 m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2001 – L 6 AL 16/01 – Juris Rn. 35). Ebenso ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat als zutreffend und überzeugend anschließt, etwa für die selbständige Tätigkeit eines Rechtsanwalts regelmäßig derjenige Ort als Tätigkeitsort anzusehen, an dem der Anwalt seine Kanzlei unterhält. Denn nach der Verkehrsanschauung entspricht die Kanzlei einer festen und in der Regel vorwiegend genutzten Arbeitsstätte, weil sie typischerweise den räumlich markierten Mittelpunkt der Anwaltstätigkeit darstellt (BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 11 AL 22/07 R – Juris Rn. 18). Der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte, wie eine Kanzlei, Werkstatt oder Büroräume, unterhalten wird, wird im allgemeinen Rechts- und
Geschäftsverkehr jedoch stets durch die jeweilige Anschrift genau gekennzeichnet, nicht hingegen durch seine vom Liegenschaftsamt vermessene Fläche. Aus Gründen der Verkehrsanschauung, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist Beschäftigungsort daher auch bei abhängigen, überwiegend in einer festen Arbeitsstätte ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen im Zweifel der Ort, an dem der jeweilige Arbeitgeber die für die Diensterfüllung maßgebliche, feste Arbeitsstätte unterhält und der mittels der jeweiligen Postanschrift eindeutig im Rechtsverkehr einer bestimmten Örtlichkeit zugewiesen werden kann. Soweit dies im Einzelfall zu – gegebenenfalls als ungerecht empfundenen – Ergebnissen führen mag – ist dies hinzunehmen. Denn auch die vom Kläger favorisierte Abgrenzung nach der überwiegenden Lage des Grundstücks bzw. des Bürogebäudes auf dem Grundstücks führt dann zu keiner eindeutigen Abgrenzung, wenn sich die Gebäude- oder Grundstücksteile hälftig im Beitrittsgebiet befinden und zu Unklarheiten, wenn etwa im Zuge der Beschäftigung Anbauten vorgenommen oder Büroräume gewechselt werden. Auch in einem solchen Fall ermöglicht hingegen die – stets nach außen kenntlich zu machende – Geschäftsadresse eine eindeutige Zuordnung des Beschäftigungsorts. Dementsprechend richtet sich etwa auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte regelmäßig nach der Anschrift – entweder des Wohn- oder Geschäftssitzes (vgl. etwa § 57 Abs. 1 SGG, §§ 13, 17 ZPO, § 52 Nr. 4 VwGO usw.) bzw. Behördensitzes (§ 5 Abs. 5 SGG, § 18 ZPO, § 52 Nr. 2, 3, § 38 FGO), ohne dass insofern zweifelhaft wäre, dass hiermit stets die jeweilige Adresse gemeint ist. Demgemäß besteht in Literatur und Rechtsprechung auch weitgehend Einigkeit darüber, dass etwa eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes den tatsächlichen Wohnort im Sinne der jeweiligen Anschrift, unter der die Partei persönlich zu erreichen ist, anzugeben hat (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24. April 2011 – L 8 SO 183/11 – Juris Rn. 20 m.w.N. und unter Hinweis auf u.a. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 –1 C 24/97 –; BSG, Urteil vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S – bzw. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, ders., SGG, 10. Auflage 2012, §§ 90, 92). Entsprechendes hat zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung auch vorliegend zu gelten. Im Übrigen wurden für den Kläger während seiner Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auch nur Beiträge aufgrund dieser – geringeren – Beitragsbemessungsgrenze an die Sozialversicherung abgeführt. Darauf, dass er hiervon als Jurist und Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Zuge seiner fünfjährigen Beschäftigungszeit bei der Firma W GmbH keine Kenntnis gehabt haben will, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, kommt es nicht an.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum begegnet es in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen eine Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt, wenn der Beschäftigungsort, wie hier, im Beitrittsgebiet liegt. Der Senat schließt sich insofern der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet davon auszugehen ist, dass sich – jedenfalls im hier maßgeblichen Streitzeitraum – die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von
denen in den alten Ländern unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R – Juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 zur "Beamtenbesoldung Ost" – 2 BvL 3/00 – und – 2 BvR 709/99 – und vom 9. September 2004 – 2 BvR 669/02 – jeweils Juris; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2008 – 2 B 80/07 – Juris Rn. 11). Es sei, so das Bundessozialgericht (a.a.O. Rn. 82), vielmehr nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen
Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen sei.
Im Übrigen ist das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes, in dem der Kläger vor der Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, auch nicht willkürlich. Dies steht vielmehr im Zusammenhang damit, dass der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes seiner Beschäftigung zu zahlen hatte, und entspricht dem vorgegebenen System des SGB IV. Die Geltung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des SGB IV hängt insofern zunächst davon ab, ob die Beschäftigung überhaupt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausgeübt wird (§ 3 Nr. 1 SGB IV). Ausnahmen sind davon nur in den Vorschriften über die Aus- und Einstrahlung vorgesehen (§§ 4 und 5 SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach Maßgabe der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1a des Einigungsvertrages entsprechend im – hier maßgeblichen – Verhältnis zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen (vgl. § 18 SGB IV), wie im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall, in der Sozialversicherung bestehen. Dementsprechend sind für den Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum stets, wie bereits ausgeführt, auch nur Beiträge unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet geltenden Bemessungsgrenzen entrichtet worden. Eine Anwartschaft oder auch nur einen Vertrauenstatbestand dahingehend, gleichwohl
Arbeitslosengeld nach Maßgabe der in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu erhalten, hat er hiernach von vornherein nicht erworben (vgl. auch BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 1 RAr 99/92 – Juris Rn. 25 ff. zu § 249c Abs. 9 AFG).
Die Beklagte hat demnach im Bemessungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 zutreffend ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 54.200 EUR zugrunde gelegt, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 148,49 EUR und – nach Abzug von
Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag entsprechend dem Änderungsbescheid vom 30. Mai 2009 – ein tägliches Arbeitslosengeld von 63,62 EUR ergibt. Fehler des
Bescheides im Rahmen der Berechnung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2009 –, die die Beklagte nach § 207a SGB III übernimmt, liegen nicht vor und sind auch nicht vom Kläger behauptet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung des Rechtsstreits ist nicht gegeben, BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7.
Rechtskraft
Aus
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