L 5 R 277/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 21 R 4041/12
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 277/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Stuttgart wird als zuständiges Gericht für das bei ihm anhängige Klageverfahren S 21 R 4041/12 bestimmt.

Gründe:

Gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 58 Abs. 2 SGG). Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.

Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt vor allem dann in Betracht, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 74 SGG i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG vorliegen, ist der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den Feststellungen des Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende, weitere Ermittlungen zur Bestimmung der Zuständigkeit sind nicht anzustellen (BSG, Beschl. v. 24.10.2012, - B 12 SF 2/12 S -). Die Zulässigkeit der Klage(n) ist nicht zu prüfen (BSG, Beschl. v. 19.12.2007, - B 12 SF 10/07 S -).

Die Kläger sind als Arbeitgeber und (potentiell) Beschäftigter notwendige Streitgenossen (vgl. zur notwendigen Beiladung des (potentiell) Beschäftigten in Klageverfahren des Arbeitgebers wegen der Versicherungspflicht etwa LSG Thüringen, Urt. v. 25.9.2001, - L 6 KR 221/02 - m.w. N.). Die Klägerin Nr. 1 (Arbeitgeber) hat ihren Sitz in Stuttgart, der Kläger Nr. 2 (potentiell Beschäftigter) hat seinen Wohnsitz in Mannheim; nach seinem Vortrag hat er keinen festen Beschäftigungsort am Sitz der Klägerin Nr. 1. Davon ist für die Entscheidung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG auszugehen, insbesondere ist die unter den Beteiligten in der Hauptsache streitige Frage nach dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger Nr. 2 und der Klägerin Nr. 1 nicht zu klären; das gilt auch für die unter den Beteiligten offenbar ebenfalls streitige Frage nach der Zulässigkeit der Klage des Klägers Nr. 2. Der Senat muss daher auf Antrag des Sozialgerichts (Beschluss vom 15.1.2013) das zuständige Gericht bestimmen. Die Beteiligten sind dazu angehört und darauf hingewiesen worden, dass die Bestimmung des Sozialgerichts Stuttgart als zuständiges Gericht in Betracht kommen wird; sie haben sich nicht geäußert. Der Senat stellt für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf den Sitz der Klägerin Nr. 1 als Arbeitgeberin ab, zumal sich der Kläger Nr. 2 auch ohne festen Beschäftigungsort am Unternehmenssitz jedenfalls zeitweilig aufhalten wird. Daher ist das Sozialgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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