Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 6619/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 412/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die fortlaufende Auszahlung der ihr und ihrer Tochter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen.
Die 1982 geborene ledige Antragstellerin lebt mit ihrer am 24.05.2011 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.07.2012 (Bl. 12 ff. der Akte des Sozialgerichts Stuttgart (SG-Akte)) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 in Höhe von monatlich insgesamt 1.093,64 EUR, davon 550,00 EUR entfallend auf Kosten für Unterkunft und Heizung und 543,64 EUR entfallend auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf i.H.v. 374,00 EUR zuzüglich Mehrbedarf für allein Erziehende von 134,64 EUR für die Antragstellerin und 219,00 EUR Regelbedarf (Sozialgeld) abzüglich 184,00 EUR Kindergeld für deren Tochter).
Mit Bescheid vom 25.10.2011 (Bl. 20 SG-Akte) hatte der Rems-Murr-Kreis (Unterhaltsvorschusskasse des Kreisjugendamts beim Landratsamt) den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihre Tochter abgelehnt, weil sie deren Angaben zum Vater ihrer Tochter als unzureichend und nicht glaubhaft angesehen hatte. Den Widerspruch der Klägerin dagegen (Bl. 27 ff. SG-Akte) hatte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 24.07.2012 (Bl. 35 ff. SG-Akte) zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin keine Klage erhoben (vergleiche deren Schreiben vom 04.12.2012, Bl. 7 SG-Akte).
Mit Schreiben vom 21.11.2012 (Bl. 10 SG-Akte) hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides an und teilte ihr mit, um weitere Überzahlungen bzw. Erstattungsforderungen zu vermeiden, sei die laufende Leistung vorläufig eingestellt worden.
Am 06.12.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart ((SG), S 20 AS 6619/12 ER) beantragt, ihr Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren und sofort zur Auszahlung zu bringen. Sie sei mit der vorläufigen Einstellung ihrer Leistungen nicht einverstanden.
Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung eine Zahlungsübersicht für Dezember 2012 vorgelegt und mitgeteilt, die für Dezember 2012 bewilligten Leistungen i.H.v. 1093,64 EUR seien zwischenzeitlich an die Antragstellerin ausgezahlt worden (ausweislich der Übersicht i.H.v. 550,00 EUR am 03.12.2012 und i.H.v. 543,64 EUR am 10.12.2012).
Das SG hat hierauf den Antrag mit Beschluss vom 17.12.2012 abgelehnt und dies sowohl mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als auch einem fehlenden Anordnungsgrund begründet.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.01.2013 Beschwerde erhoben und sich zur Begründung auf ihre Ausführungen bei Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes berufen.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des SG entgegengetreten.
Auf Anfrage des Berichterstatters hat die zuständige Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau H., diesem am 13.02.2013 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Tochter die mit Bescheid vom 26.07.2012 bewilligten monatlichen Leistungen von insgesamt 1093,64 EUR nicht nur im Dezember 2012, sondern auch bereits für Januar und Februar 2013 zur Auszahlung gebracht habe. Auf einen dem Antragsgegner bereits zugegangenen Weiterbewilligungsantrag habe dieser der Antragstellerin und ihrer Tochter mit Bescheid vom 05.02.2013 für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt monatlich 1.109,52 EUR bewilligt. Eine erneute vorläufige Einstellung der bewilligten Leistungen sei derzeit nicht beabsichtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des SG und die Senatsakte verwiesen.
II.
Der Senat sieht die Beschwerde unter Zurückstellung bereits bestehender Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als zulässig an. Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch statthaft.
Die Beschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.
Es fehlt hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Die mit Schreiben vom 21.11.2012 angekündigte und zunächst wohl auch vollzogene Einstellung von Leistungen ist durch die Wiederanweisung der Leistungen in der ersten Dezemberhälfte 2012 und ihre seitherige fortlaufende Auszahlung gegenstandslos geworden. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die bewilligten Leistungen nicht hoch genug sind, den tatsächlichen Bedarf der Antragstellerin und ihrer Tochter zu decken. Auch angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Tochter bereits Leistungen in Höhe von monatlich 1.109,52 EUR über den 28.02.2013 hinaus bis zum 31.08.2013 weiterbewilligt hat (vgl. Telefonvermerk vom 13.02.2013), vermag der Senat keinen Grund für die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zu erkennen.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die fortlaufende Auszahlung der ihr und ihrer Tochter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen.
Die 1982 geborene ledige Antragstellerin lebt mit ihrer am 24.05.2011 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.07.2012 (Bl. 12 ff. der Akte des Sozialgerichts Stuttgart (SG-Akte)) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 in Höhe von monatlich insgesamt 1.093,64 EUR, davon 550,00 EUR entfallend auf Kosten für Unterkunft und Heizung und 543,64 EUR entfallend auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf i.H.v. 374,00 EUR zuzüglich Mehrbedarf für allein Erziehende von 134,64 EUR für die Antragstellerin und 219,00 EUR Regelbedarf (Sozialgeld) abzüglich 184,00 EUR Kindergeld für deren Tochter).
Mit Bescheid vom 25.10.2011 (Bl. 20 SG-Akte) hatte der Rems-Murr-Kreis (Unterhaltsvorschusskasse des Kreisjugendamts beim Landratsamt) den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihre Tochter abgelehnt, weil sie deren Angaben zum Vater ihrer Tochter als unzureichend und nicht glaubhaft angesehen hatte. Den Widerspruch der Klägerin dagegen (Bl. 27 ff. SG-Akte) hatte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 24.07.2012 (Bl. 35 ff. SG-Akte) zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin keine Klage erhoben (vergleiche deren Schreiben vom 04.12.2012, Bl. 7 SG-Akte).
Mit Schreiben vom 21.11.2012 (Bl. 10 SG-Akte) hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides an und teilte ihr mit, um weitere Überzahlungen bzw. Erstattungsforderungen zu vermeiden, sei die laufende Leistung vorläufig eingestellt worden.
Am 06.12.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart ((SG), S 20 AS 6619/12 ER) beantragt, ihr Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren und sofort zur Auszahlung zu bringen. Sie sei mit der vorläufigen Einstellung ihrer Leistungen nicht einverstanden.
Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung eine Zahlungsübersicht für Dezember 2012 vorgelegt und mitgeteilt, die für Dezember 2012 bewilligten Leistungen i.H.v. 1093,64 EUR seien zwischenzeitlich an die Antragstellerin ausgezahlt worden (ausweislich der Übersicht i.H.v. 550,00 EUR am 03.12.2012 und i.H.v. 543,64 EUR am 10.12.2012).
Das SG hat hierauf den Antrag mit Beschluss vom 17.12.2012 abgelehnt und dies sowohl mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als auch einem fehlenden Anordnungsgrund begründet.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.01.2013 Beschwerde erhoben und sich zur Begründung auf ihre Ausführungen bei Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes berufen.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des SG entgegengetreten.
Auf Anfrage des Berichterstatters hat die zuständige Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau H., diesem am 13.02.2013 telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Tochter die mit Bescheid vom 26.07.2012 bewilligten monatlichen Leistungen von insgesamt 1093,64 EUR nicht nur im Dezember 2012, sondern auch bereits für Januar und Februar 2013 zur Auszahlung gebracht habe. Auf einen dem Antragsgegner bereits zugegangenen Weiterbewilligungsantrag habe dieser der Antragstellerin und ihrer Tochter mit Bescheid vom 05.02.2013 für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt monatlich 1.109,52 EUR bewilligt. Eine erneute vorläufige Einstellung der bewilligten Leistungen sei derzeit nicht beabsichtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte des SG und die Senatsakte verwiesen.
II.
Der Senat sieht die Beschwerde unter Zurückstellung bereits bestehender Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als zulässig an. Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch statthaft.
Die Beschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.
Es fehlt hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Die mit Schreiben vom 21.11.2012 angekündigte und zunächst wohl auch vollzogene Einstellung von Leistungen ist durch die Wiederanweisung der Leistungen in der ersten Dezemberhälfte 2012 und ihre seitherige fortlaufende Auszahlung gegenstandslos geworden. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die bewilligten Leistungen nicht hoch genug sind, den tatsächlichen Bedarf der Antragstellerin und ihrer Tochter zu decken. Auch angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer Tochter bereits Leistungen in Höhe von monatlich 1.109,52 EUR über den 28.02.2013 hinaus bis zum 31.08.2013 weiterbewilligt hat (vgl. Telefonvermerk vom 13.02.2013), vermag der Senat keinen Grund für die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zu erkennen.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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