L 12 AS 1437/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 418/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1437/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar bis März 2011 unter Abänderung des Bescheids vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Februar, 5. April und 29. Juli 2011 um 15,08 Euro monatlich höhere Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1965 geborene Klägerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F ... Hierfür haben die beiden eine Nutzungsentschädigung einschließlich der Betriebskosten, mit Ausnahme von Strom und Brennmaterialien, in Höhe von 183 Euro pro Monat zu entrichten, die sie aber tatsächlich nicht zahlen. Zur Beheizung der Unterkunft beschafft sich das Ehepaar Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die seit April 2010 in Höhe von monatlich 855,14 Euro zur Auszahlung kam, ab Januar 2011 belief sich der Zahlbetrag auf 852,30 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, welche ab Mai 2011 mit einem Zahlbetrag von 932,10 Euro zur laufenden Auszahlung kam.

Der Beklagte hatte der Klägerin zuletzt für November und. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 96,86 Euro (Bescheide vom 17. und 24. November 2010, Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember und 21. Dezember 2010) sowie im Dezember 2010 weitere 50 Euro als Brennstoffkostenbeihilfe (Bescheid vom 23. Dezember 2010) bewilligt. Hinsichtlich dieses Bewilligungszeitraums war beim Senat ein Berufungsverfahren (L 12 AS 4036/11) anhängig, auf das Urteil vom heutigen Tag wird Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin der Einladung des Beklagten (Schreiben vom 29. November 2010 mit Rechtsfolgenbelehrung) zum Termin am 7. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, senkte dieser das Arbeitslosengeld II der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich um 20 v.H. der maßgebenden Regelleistung in Höhe von 64,60 Euro ab (Bescheid vom 23. Dezember 2010). Widerspruch, Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011, Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 7. März 2012 im Verfahren S 15 AS 369/11 und Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 im Verfahren L 12 AS 1295/12 NZB).

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2011 für Januar bis März 2011 Leistungen in Höhe von monatlich 42,26 Euro. Hierbei berücksichtigte er die Regelleistung in Höhe von 323 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143 Euro (anteilige Nutzungsgebühr der Obdachlosenunterkunft 91,50 Euro und anteilige Heizkosten von 51,50 Euro) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 Euro als Einkommen (855,14 Euro Rentenzahlbetrag abzgl. 30 Euro Versicherungspauschale abzgl. eigener Bedarf des Ehemannes: 323 Euro Regelleistung, anteilige Nutzungsgebühr 91,50 Euro und anteilige Brennstoffkosten von 51,50 Euro) und minderte die Leistung wegen der Sanktion um 64,60 Euro. Die Auszahlung erfolgte an die Gemeinde F. im Hinblick auf die Nutzungsgebühr. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011 zurück. Im Hinblick auf die Verringerung des Rentenzahlbetrages ab Januar 2011 (852,30 Euro anstatt 855,14 Euro) an den Ehemann der Klägerin erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2011 die Leistungen für die Klägerin auf 45,10 Euro monatlich für Januar bis März 2011.

Am 28. Januar 2011 hat die Klägerin unmittelbar gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 Klage zum SG erhoben (S 15 AS 418/11) und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 15 AS 419/11 ER). Die Brennstoffkosten würden nicht an sie, sondern an die Gemeinde Forbach als Ausgleich der Unterkunftskosten überwiesen. Sie habe keine entsprechende Zustimmung erteilt. Für die Beheizung der Unterkunft bleibe nichts übrig. Auch werde ihr Ehemann wegen ihres Meldeversäumnisses und der deshalb ausgesprochenen Sanktion in "Sippenhaft" genommen. Die Absenkung um 20 v.H. sehe sie ohnehin als rechtswidrig an. Zudem dürften die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden. Bei der Bedarfsberechnung ihres Ehemannes beachte der Beklagte nicht, dass ihr Ehemann einen Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro an seine Krankenkasse zu leisten habe. Weiterhin werde ihr kein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen ihres Diabetes mellitus Typ I gewährt. Auch begehre sie neben Brennstoffkosten für den Monat Januar 2011 in Höhe von 103 Euro weitere 60 Euro für die Beheizung der Küche.

Das SG hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit festgestellt, als der Beklagte die Überweisung der bewilligten Leistungen monatlich an die Gemeinde F. verfügt hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat des Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 verworfen (L 12 AS 1308/11 ER-B).

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 16. Februar 2011 erneut Klage erhoben (S 15 AS 666/11) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 15 AS 667/11 ER). Der monatliche Zusatzbeitrag von 8 Euro und Aufwendungen für Medikamente und Arztbesuche des Ehemannes seien vom Einkommen ihres Ehemannes abzuziehen. Er habe von Januar bis März 2011 für die Praxisgebühr, Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen und Medikamente einen Mehrbedarf von insgesamt 165,09 Euro (Stand 5. März 2011) gehabt. Hinsichtlich der Diabetes mellitus Erkrankung sei ein zusätzlicher Bedarf von 36 Euro monatlich für sie und ihren Ehemann zu berücksichtigen. Sie habe von Januar bis März 2011 alleine für krankheitsbedingte Zwischenmahlzeiten (Bananen und Joghurt) durchschnittlich 29,53 Euro monatlich ausgegeben. Die Sanktion des Beklagten gefährde ihre gesunde und ausgewogene Ernährung.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat das SG mit Beschluss vom 18. März 2011 abgelehnt, die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (L 12 AS 1307/11 ER-B) zurückgewiesen.

Mit Änderungsbescheid vom 5. April 2011 hat der Beklagte im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 rückwirkend erfolgte Erhöhung der Regelleistung die monatlichen Leistungen für Januar bis März 2011 auf 55,10 Euro erhöht. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2011 hat der Beklagte nunmehr unter Berücksichtigung des vom Ehemann der Klägerin zu leistenden Zusatzbeitrages an seine Krankenversicherung in Höhe von 8 Euro die Leistungen für Januar bis März 2011 auf 63,10 Euro monatlich erhöht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2012 gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass die für Januar bis März 2011 bewilligten Leistungen, soweit sie an die Gemeinde F. überwiesen wurden, direkt an die Klägerin ausgezahlt werden, soweit dies noch nicht geschehen ist. Der Klägervertreter hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das SG die mit Beschluss vom 18. März 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen (S 15 AS 418/11 und S 15 AS 666/11) abgewiesen. Die am 16. Februar 2011 erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 zulässig gewordene Klage vom 28. Januar 2011 sei unbegründet. Soweit die Klägerin anfänglich die (teilweise) Überweisung der Leistung an die Gemeinde F. gerügt habe, sei dies im Hinblick auf das angenommene Teilanerkenntnis nicht mehr streitig. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II für Januar bis März 2011. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den streitigen Anspruch und die Anrechnung der Rente des Ehemannes als Einkommen im Rahmen einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - Juris) dargelegt. Ergänzend sei anzumerken, dass die Erhöhungen der Leistungen durch die Änderungsbescheide vom 16. Februar, 5. April und 29. Juli 2011 nicht zur Nachbesserung einer ursprünglich rechtswidrigen Bewilligung erfolgt seien, sondern Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen berücksichtigt hätten. Soweit die Klägerin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf geltend mache, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II nicht erfüllt. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Minderung ihres Anspruchs wegen der Sanktion für das Meldeversäumnis vom 7. Dezember 2010 führten zu keinem anderen Ergebnis, insoweit verweise es auch auf das Urteil im Rechtsstreit S 15 AS 369/11.

Gegen das am 21. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. April 2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Begründung und Antragstellung sind trotz deren Ankündigung durch die Klägerin nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Februar, 5. April und 29. Juli 2011 zu verurteilen, ihr für die Zeit von Januar bis März 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Sie wurde in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen, es war kein persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin hatte auch kein Interesse an der Teilnahme am Termin mitgeteilt.

Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er - als Bevollmächtigter der Klägerin - an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen und hierfür eine Bahnfahrkarte für die Anreise von Karlsruhe nach Stuttgart zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem konnte - unabhängig davon, ob ein Klägerbevollmächtigter wegen seiner eigenen Mittellosigkeit einen Reisekostenvorschuss beanspruchen kann, - nicht entsprochen werden, da weder eine Mittellosigkeit der Klägerin noch ihres Ehemannes festzustellen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 12 AS 5673/10 Bezug genommen.

2. Die Berufung ist insgesamt statthaft und zulässig. In der Sache ist sie nur zu einem geringen Teil begründet; ganz überwiegend ist sie unbegründet.

Die nach Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2011 erneut erhobene Klage mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AS 666/11 hat das SG zu Recht wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit für unzulässig erachtet und deshalb abgewiesen.

Die (zulässig gewordenen) Klage mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AS 418/11 ist nur zu einem geringen Teil begründet; ganz überwiegend ist sie unbegründet. Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen für die Monate Januar bis März 2011. Die hierzu ergangenen Bescheide des Beklagten sind teilweise insoweit rechtswidrig, als darin nicht berücksichtigt ist, dass für die Klägerin und ihren Ehemann bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ein zusätzlicher Bedarf für die Warmwasserbereitung von jeweils 7,54 Euro monatlich zu berücksichtigen ist (siehe hierzu im Folgenden unter b. cc.). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht - über die Berücksichtigung der Warmwasserbereitungskosten hinaus - kein Anspruch auf höhere Leistungen zu.

a. Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 SGB II an erwerbsfähige Hilfebedürftige.

b. Wie bereits das SG ausgeführt hat, hat der Beklagte den Bedarf der Klägerin für den streitigen Zeitraum - mit Ausnahme der Warmwasserbereitungskosten - zuletzt mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2011 zutreffend mit monatlich 471 Euro berechnet. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf von 328 Euro, anteiligen Unterkunftskosten von 91,50 Euro und anteiligen Brennstoffkosten von 51,50 Euro. Auf diesen Bedarf hat der Beklagte - mit Ausnahme der Warmwasserbereitungskosten - zutreffend das Einkommen des Ehemannes in Höhe von 343,30 Euro angerechnet. Hierbei hat von der in Höhe von 852,30 Euro zur Auszahlung kommenden Rente des Ehemannes die Versicherungspauschale von 30 Euro sowie den eigenen Bedarf des Ehemannes in Abzug gebracht. Den eigenen Bedarf des Ehemannes hat der Beklagte - mit Ausnahme der Warmwasserbereitungskosten - zutreffend unter Berücksichtigung des Regelbedarfs von 328 Euro, der anteiligen Unterkunftskosten von 91,50 Euro, der anteiligen Brennstoffkosten von 51,50 Euro und des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung von 8 Euro monatlich mit 478 Euro berechnet. Die Leistungen der Klägerin hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise um 20 v. H. der für sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

aa. Die Höhe der Regelleistung der Klägerin bestimmt sich nach § 20 Abs. 4 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, sie beläuft sich auf 328 Euro. Zwar hat die Klägerin angegeben, seit 19. Januar 2011 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Mit ihrem Fortzahlungsantrag für den Bewilligungsabschnitt ab April 2011 hat sie hierzu angegeben, ihr Ehemann sei ausgezogen. Ein dauerndes Getrenntleben der Klägerin von ihrem Ehemann liegt jedoch nicht vor. Hiergegen spricht bereits, dass die beiden weiterhin in einem gemeinsamen Zimmer wohnen, auch wenn die Klägerin vorträgt, darin hätte sich jeder einen eigenen Bereich geschaffen. Auch spricht dagegen, dass der Ehemann der Klägerin weiterhin bevollmächtigt ist, diese in allen Angelegenheiten gegenüber dem Beklagten und dem Gericht zu vertreten und damit weitgehend ihre finanziellen Interessen wahrnimmt. Gleichzeitig lässt der Ehemann der Klägerin seine Rente weiterhin auf das Konto der Klägerin auszahlen, so dass umgekehrt auch die Ehefrau mit den finanziellen Angelegenheiten des Ehemannes betraut ist. Dies lässt auf ein fortbestehendes enges Verhältnis zwischen den beiden schließen. Außerdem hat die Klägerin selbst auf den Vorhalt, die Angabe des Auszugs des Ehemannes habe sich als unzutreffend herausgestellt, eingeräumt, dass diese Erklärung nur dahingehend gemeint sein sollte, dass der Ehemann nicht mehr dazu bereit sein wolle, sie finanziell zu unterstützen. Damit erklärt die Klägerin aber gerade keine Trennung vom Ehemann, sondern lediglich dessen Unwille, sie aus seiner Rente zu unterstützen.

bb. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in Sachen L 12 AS 5673/10 Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten für den vorliegend streitigen Zeitraum entsprechend. Änderungen der Sachlage sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Klägerin selbst hat nicht angegeben, dass sich ihre gesundheitliche Situation und die im Hinblick darauf erforderliche Ernährung geändert hätte, vielmehr hat sich mit ihrem Leistungsantrag wiederum auf die bereits vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen Bezug genommen.

cc. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 7,54 Euro zu. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Regelbedarfsermittlungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2011 die Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II dahingehend geändert, dass die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Kosten nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind, und eine neue Regelung in § 21 Abs. 7 SGB II geschaffen, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 ... Die zum Regelbedarfsermittlungsgesetz geschaffenen Übergangsregelung des § 77 SGB II enthält in Abs. 6 eine Regelung für die Fälle, in denen Leistungen - wie vorliegend -ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren. Danach ist der Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen. In der Unterkunft der Klägerin wird Warmwasser nicht zentral bereitet, so dass ein entsprechender Mehrbedarf besteht, der sich für die Klägerin auf 7,54 Euro (2,3 % des Regelbedarfs von 328 Euro) beläuft. dd. Sonstige Mehrbedarfe der Klägerin sind im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

ee. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Nutzungsentschädigung ist kopfanteilig mit der Hälfte in Höhe von 91,50 Euro bei der Klägerin zu berücksichtigen. Die bewilligten Heizkosten von jeweils 51,50 Euro im Monat sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Kosten in dieser Höhe auf Basis der Kosten, die durchschnittlich in November und Dezember 2010 angefallen sind, errechnet. Die Klägerin hat weder konkret vorgebracht, dass und ggf. in welchem Umfang dieser Betrag zur Beschaffung von Brennstoffen nicht ausgereicht hätte, noch hat sie Nachweise dazu vorgelegt. Vielmehr ist sie der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Nachweise im Hinblick auf den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab April nicht nachgekommen mit dem Einwand, der Beklagte habe auf Nachweise über die Brennstoffkosten für Januar bis März 2011 verzichtet. Ohne den Nachweis tatsächlich höherer Kosten bestehen insoweit aber keine Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch.

ff. Bei der Einkommensanrechnung aus der Rente des Ehemannes ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Berechnung des Beklagten und des SG auch bei diesem in die Bedarfsberechnung ein Mehrbedarf für die Bereitung von Warmwasser einzustellen ist, so dass sich das anrechenbare Einkommen um 7,54 Euro monatlich auf 335,76 Euro reduziert. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die grundsätzliche Heranziehung des Renteneinkommens des Ehemannes greifen nicht durch. Die Klägerin und ihr Ehemann bilden eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft. Dass er als Altersrentenbezieher nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II selbst keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr haben kann, steht seiner Einbeziehung in der Bedarfsgemeinschaft und damit auch einer Berücksichtigung seines Einkommens nicht entgegen. Hierbei ist von seinem Einkommen sein eigener Bedarf nach den Regeln des SGB II in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Juris). Die Forderung nach Absetzung eines Freibetrages in Höhe des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts greift bereits deshalb nicht, weil ein solcher Freibetrag im SGB II gerade nicht vorgesehen ist. Dies stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber getrennt lebenden Eheleuten dar, denen im Rahmen der Unterhaltspflichten ein solcher Selbstbehalt zustehen kann. Denn die Klägerin befindet sich als Person, die steuerfinanzierte Leistungen nach dem SGB II beantragt, gerade nicht in der gleichen Situation wie eine Person, die von ihrem getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt verlangt. Weitere vom Einkommen des Ehemannes absetzbare Beträge sind nicht gegeben. Insbesondere sind in die Berechnung des Bedarfs des Ehemannes keine weiteren Sonderbedarfe einzubeziehen, insbesondere nicht die von der Klägerin vorgetragenen Zahlungen für die Praxisgebühr und für Medikamente. Die Praxisgebühr ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten, die Zuzahlungen zu Medikamenten ebenfalls. Denn in die Neubemessung des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011 sind erstmals auch Verbrauchsausgaben für die Praxisgebühr eingeflossen. Außerdem sind Zuzahlungen durch die Belastungsgrenze in § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen Höchstbetrag begrenzt. Z.B. für das Jahr 2010 hat der Ehemann der Klägerin diese Befreiung auch in Anspruch genommen, wie sich aus dem vom Ehemann der Klägerin dem Beklagten vorgelegten Schreiben der DAK vom 28. Dezember 2009 über die Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2010 bei Vorauszahlung der Belastungsgrenze von 43,08 Euro ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit in den Monaten Januar bis März 2011 Aufwendungen ergeben hätten, die einen über den Regelbedarf hinausgehenden Bedarf begründen könnten.

gg. Die Absenkung der Leistung um 20 v.H. der für die Klägerin maßgebenden Regelleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des SG im Urteil vom 7. März 2012 im Verfahren S 15 AS 369/11 und den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2012 im Verfahren L 12 AS 1295/12 NZB Bezug genommen.

Damit ergibt sich für die Klägerin im streitigen Zeitraum von Januar bis März 2011 ein monatlich um 15,08 Euro höherer Leistungsanspruch unter Berücksichtigung ihres um 7,54 Euro höheren Bedarfs und eines um 7,54 Euro geringeren anrechenbaren Einkommens. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin im Verhältnis zu dem Umfang, in dem sie höhere Leistungen geltend gemacht hat, lediglich sehr geringfügig obsiegt, ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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