Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1988/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1439/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April bis September 2011 streitig.
Die im Juli 1965 geborene Klägerin und ihr im März 1950 geborener Ehemann bezogen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arge D. a.d. D., nach ihrem Umzug seit 9. Januar 2007 vom Beklagten. Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2006 zwei Grundstücke erworben, die mit zwei verbundenen Gebäuden bebaut sind (stillgelegter Hotelkomplex "T."; Gebäude und Freiflächen von ca. 5.600 m²). Sie bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Hunden in dem stillgelegten Hotel das ehemalige Restaurant, drei Schulungsräume und die Hotelhalle. Die Klägerin betrieb eine Hundezucht, ohne (nach ihren Angaben) hieraus positive Einkünfte zu erzielen. Ihr Ehemann übte eine Tätigkeit als Finanz- und Versicherungsberater aus, ebenfalls (nach seinen Angaben) ohne positive Einkünfte zu erzielen. Eine Zusicherung der Arge D. a.d. D. unter Beteiligung des Beklagten zu den Aufwendungen für die Unterkunft im "T." hatten die Klägerin und ihr Ehemann nicht. Eine Eigentumsumschreibung der erworbenen Grundstücke auf die Klägerin erfolgte mangels Kaufpreiszahlung nicht. Im Rahmen der Zwangsversteigerung ging das Eigentum an den Hotelgrundstücken von der vorherigen Eigentümerin auf einen neuen Eigentümer über. Am 23. März 2010 erfolgte die Zwangsräumung des Hotelkomplexes. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in ein gemeinsames Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F. eingewiesen. Ihre Habe ist dabei teilweise im T. verblieben. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 183 Euro einschließlich der Betriebskosten zu bezahlen. Nur Strom- und Brennstoffkosten sind nicht enthalten. Die Beheizung erfolgt mit einem Holzofen, die Stromnutzung mittels Münzeinwurf. Ab April 2010 bezog der Ehemann der Klägerin eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und aufgrund dessen keine Leistungen mehr vom Beklagten. Auf den Bedarf der Klägerin rechnete der Beklagte Einkommen aus der Rente des Ehemannes an. Die Rente des Ehemannes kam bis einschließlich April 2011 in Höhe von 852,30 Euro zur Auszahlung. Aufgrund einer Neuberechnung erhöhte sich der Zahlbetrag der laufenden Rente ab Mai 2011 auf 932 Euro. Der Ehemann der Klägerin erhielt aufgrund Bescheids vom 28. März 2011 eine Rentennachzahlung für die Zeit von April 2010 bis April 2011 in Höhe von 999,44 Euro ausgezahlt.
Am 18. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab 1. April 2011. Sie gab als Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse den Auszug des Ehemannes am 19. Januar 2011 an. Eine Einwohnermeldeanfrage des Beklagten ergab, dass der Ehemann weiterhin in der Obdachlosenunterkunft gemeldet sei. Auf Anforderung weiterer Unterlagen und weiterer Angaben zu den anfallenden Kosten der Unterkunft und der Heizung sowie des angeblichen Auszugs des Ehemannes teilte die Klägerin mit, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien bekannt, die Heizperiode dauere noch bis Ende April. Mit Auszug sei gemeint, dass der Ehemann nicht mehr für die Anrechnung seiner Rente als vermeintliches Einkommen zur Verfügung stehe. Sie lebten innerhalb des Zimmers in der Unterkunft getrennt und beabsichtigten, nach Auszug aus dieser Unterkunft getrennte Wege zu gehen.
Ebenfalls am 18. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für die Entfernung ihrer dort verbliebenen Habe aus dem bis 23. März 2010 bewohnten Objekt einschließlich des Transports dieser Habe in einen Lagerraum und dessen laufende Miete. Hierzu legte sie ein Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011 vor ("Einlagerung/Entrümpelung Hotel T.": 7 Mann + 2 Möbelwagen, 240 Euro/Stunde, ca. 18 Stunden (2 Tage) = 4320 Euro zzgl. 19% MwSt., Kartons je 2,20 Euro zzgl. MwSt. je Stück bei Miete bzw. 3 Euro zzgl. MwSt. je Stück bei Kauf, Packband 2,80 Euro zzgl. MwSt. je Rolle, Lagermiete monatlich 350 Euro zzgl. MwSt., Container-Gestellung durch ortsansässige Firma, Beauftragung durch den Kunden).
Mit Bescheid vom 8. März 2011 versagte der Beklagte zunächst Leistungen für den Umzug und die Einlagerung. Auf den Widerspruch der Klägerin hiergegen hob der Beklagte den Versagungsbescheid auf. Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Mit Schreiben vom 25. April 2011 rügte die Klägerin den Inhalt des Bescheids vom 20. April 2011 als insgesamt unzutreffend. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 29. April 2011 lehnte der Beklagte die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 ab. Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse sei die Klägerin nicht hilfebedürftig und habe keinen Leistungsanspruch. Das von der Klägerin vorgetragene Getrenntleben in der Obdachlosenunterkunft könne nicht anerkannt werden. Es widerspreche jeder Lebenswirklichkeit, dass die Klägerin tatsächlich mit ihrem Ehemann getrennt von diesem in einem Zimmer lebe. Aus seiner Sicht habe es gegenüber der bisherigen Situation keine Änderung im Sinne eines dauernden Getrenntlebens gegeben. Es handle sich um eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, der Ehemann unterliege dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II, sei jedoch gemäß § 7 Abs. 3 SGB II der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe mitgeteilt, dass dem Ehemann am 28. März 2011 eine Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 Euro ausgekehrt worden sei. Bei dieser Nachzahlung handle es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 SGB II. Die Einnahme werde ab April 2011, aufgeteilt auf sechs Monate, angerechnet. Dabei ergebe sich ein Betrag von 166,57 Euro monatlich zusätzlich zur regelmäßigen Rentenzahlung als Einnahme. Der Bedarf der Klägerin belaufe sich auf 427,04 Euro (Regelleistung 328 Euro, ½-Anteil Nutzungsgebühr 91,50 Euro, Warmwasserbedarf 7,54 Euro). Der Ehemann verfüge im April 2011 über Einkommen in Höhe von 1018,87 Euro (laufende Rente 852,30 Euro und 1/6 der Rentennachzahlung 166,57 Euro). Hiervon sei die Versicherungspauschale von 30 Euro sowie der eigene Bedarf des Ehemannes von 427,04 Euro in Abzug zu bringen. Danach verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 561,83 Euro. Angesichts des erhöhten Zahlbetrags der laufenden Rente ab Mai 2011 auf 929 Euro ergebe sich für Mai bis September 2011 ein anrechenbares Einkommen von 638,53 Euro. Da dieses Einkommen den Bedarf der Klägerin deutlich übersteige, bestehe kein Anspruch. Trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und der Folgen bei fehlender Mitwirkung mit Schreiben vom 1. und 20. April 2011 seien bisher keine Brennstoffkosten nachgewiesen worden. Daher erfolge die Berechnung ab April 2011 ohne Brennstoffkosten. Von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen für Schuheinlagen in Höhe von einmalig 40 Euro könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Mai 2011 komme eine mit Bescheid vom 4. April 2011 ausgesprochene Sanktion zum Tragen, somit würde sich der Leistungsanspruch für die Zeit von Mai bis Juli 2011 um monatlich 98,40 Euro verringern.
Unmittelbar hiergegen hat die Klägerin am 5. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 1988/11) und gleichzeitig einstweiligen Rechtschutz beantragt (S 15 AS 1987/11 ER). Für Januar bis März 2011 habe der Beklagte Brennstoffkosten in monatlichen Raten ausbezahlt und auf den weiteren Nachweis der Kosten verzichtet. Nun für April 2011 fordere der Beklagte plötzlich wieder Nachweise. Die Rentennachzahlung an den Ehemann könne nicht als Einkommen angerechnet werden, weil ihr Mann und sie sich am 19. Januar 2011 getrennt hätten. In dem gemeinsamen Zimmer habe sich jeder seinen Bereich geschaffen. Außerdem stehe die Küche zur Verfügung, da es sonst keine Nutzer der Notunterkunft gebe. Durch den Beklagten werde ihr jede Möglichkeit genommen, die Trennung weiter zu vollziehen. Sie werde in die finanzielle Abhängigkeit von ihrem Ehemann gezwungen. Wenn der Beklagte schon das Getrenntleben ignoriere, könne er nicht einfach die Rentennachzahlung von 999,44 Euro auf sechs Monate verteilen, sondern müsse diese auf 13 Monate verteilen, weil sie als Nachzahlung für 13 Monate gezahlt worden sei. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Ehemann dazu angehört habe, von der Rentennachzahlung einen Betrag in Höhe von 402,24 Euro zurückzufordern. Im Übrigen sei die Anrechnung von Einkommen aus der Rente des Ehemannes insgesamt rechts- und verfassungswidrig. Diesem müsse ein Selbstbehalt nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen verbleiben. Überdies seien bei ihrem Ehemann seit dem Rentenbeginn im April 2010 wiederholt unterschiedliche Sonderbedarfe zur Gesundheitspflege angefallen (Diabetiker-Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Einlagen und KVV-Monatskarte für Arztbesuche), die zur Reduzierung des vermeintlichen Einkommens aus der Rente des Mannes führen müssten. Auch sei zugunsten ihres Ehemannes der von ihm zu leistende Zusatzbeitrag zu seiner Krankenversicherung in Höhe von 8 Euro monatlich zu berücksichtigen. Krankheitsbedingter Mehrbedarf sei sowohl bei ihr selbst als auch bei ihrem Mann zu berücksichtigen. Aus dem für Partner geltenden Regelsatz von 90 % des vollen Regelsatzes lasse sich eine Vollkost nicht finanzieren. Ihr zusätzlicher krankheitsbedingter Bedarf für Zwischenmahlzeiten in Form von Joghurt und Bananen beziffere sich in den Monaten März bis Mai 2011 auf durchschnittlich 29,53 Euro.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat der Senat nach Verbindung mit einem weiteren Verfahren (L 12 AS 2036/11 ER-B und L 12 AS 1954/11 ER-B) mit Beschluss vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben (S 15 AS 2163/11) und einstweiligen Rechtschutz beantragt (S 15 AS 2164/11 ER). Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 7. Juni 2011 abgelehnt, die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen (L 12 AS 2507/11 ER-B).
Gegen den Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011, mit dem der Beklagte die Übernahme der Umzugs- und Lagerkosten abgelehnt hat, hat die Klägerin am 18. Mai 2011 ebenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben (S 15 AS 2165/11). Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, über die der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden hat (L 12 AS 1441/12).
Das SG hat die Klageverfahren S 15 AS 1988/11 und S 15 AS 2163/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Die durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 zulässig gewordene Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2011 sei unbegründet. Die am 18. Mai 2011 gesondert gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2011. Der Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass der von ihm - richtig - errechnete Bedarf der Klägerin (328 Euro Regelleistung zzgl. anteilige Mietkosten von 99,04 Euro) unter Berücksichtigung des gemäß §§ 11, 9 Abs. 2, 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II anrechenbaren Einkommens des Ehemannes (Altersrente zzgl. der gemäß § 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V auf sechs Monate verteilte Nachzahlung) gesichert sei und damit eine (gemeint: keine) Bedürftigkeit der Antragstellerin ab dem 1. April 2011 für sechs Monate bestanden habe. Der vom Beklagte ermittelte Anrechnungsbetrag von 561,83 Euro (für April 2011) bzw. von 638,53 Euro liege soweit über dem Bedarf der Klägerin, dass es auf die von ihr geltend gemachten erhöhten Lebenshaltungskosten des Ehemannes (Diabetiker-Schuhe, Kompressionsstrümpfe, KVV-Monatskarte, Zuzahlung zu Kork-Ledereinlagen, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 8 Euro monatlich, erhöhte Lebensmittelkosten wegen Diabetes) nicht ankomme. Dass die Klägerin und ihr Ehemann keinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auf den von ihnen geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Diabetes hätten, habe die Kammer bereits wiederholt entschieden. Hierauf werde verwiesen (insbesondere Beschluss vom 25. Januar 2011 -S 15 AS 3539/10). Der Senat habe für den hier streitigen Zeitraum ebenfalls eine Hilfebedürftigkeit verneint, weil das von der Klägerin vorgetragene Getrenntleben vom Ehemann in der Notunterkunft nicht nachgewiesen sei und das folglich bei der Klägerin anzurechnende Einkommen des Ehemannes ihren Bedarf - der einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II oder nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen Diabetes bzw. wegen Fahrtkosten nicht umfasse - übersteige. Auf den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2011 (L 12 AS 1954/11 ER-B) werde Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 3. April 2012.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 Arbeitslosengeld II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Sie wurde in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen, es war kein persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin hatte auch kein Interesse an der Teilnahme am Termin mitgeteilt.
Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er - als Bevollmächtigter der Klägerin - an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen und hierfür eine Bahnfahrkarte für die Anreise von K. nach Stuttgart zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem konnte - unabhängig davon, ob ein Klägerbevollmächtigter wegen seiner eigenen Mittellosigkeit einen Reisekostenvorschuss beanspruchen kann, - nicht entsprochen werden, da weder eine Mittellosigkeit der Klägerin noch ihres Ehemannes festzustellen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 12 AS 5673/10 Bezug genommen.
2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Die nach Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 erneut erhobene Klage mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AS 2163/11 hat das SG zutreffend als unzulässig wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit erachtet und deshalb abgewiesen.
Die (zulässig gewordene) Klage mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AS 1988/11 hat das SG zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011, mit dem der Beklagte die Leistungsgewährung für die Monate April bis September 2011 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 SGB II in der genannten Fassung auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist im hier streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Damit hat sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Den Bedarf der Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Beklagte zutreffend mit 427,04 Euro berechnet. Diesem hat er zutreffend gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II, 9 Abs. 2, 11 SGB II das Einkommen des Ehemannes der Klägerin gegenübergestellt und hat fehlerfrei festgestellt, dass das anrechenbare Einkommen den Bedarf der Klägerin übersteigt, so dass sich für sie kein Leistungsanspruch ergibt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu Recht die Regelleistung aus § 20 Abs. 4 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe von 328 Euro der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Klägerin angegeben, seit 19. Januar 2011 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Mit ihrem Fortzahlungsantrag hat sie hierzu angegeben, ihr Ehemann sei ausgezogen. Ein dauerndes Getrenntleben der Klägerin von ihrem Ehemann liegt jedoch nicht vor. Hiergegen spricht bereits, dass die beiden weiterhin in einem gemeinsamen Zimmer wohnen, auch wenn die Klägerin vorträgt, darin hätte sich jeder einen eigenen Bereich geschaffen. Auch spricht dagegen, dass der Ehemann der Klägerin weiterhin bevollmächtigt ist, diese in allen Angelegenheiten gegenüber dem Beklagten und dem Gericht zu vertreten und damit weitgehend ihre finanziellen Interessen wahrnimmt. Gleichzeitig lässt der Ehemann der Klägerin seine Rente weiterhin auf das Konto der Klägerin auszahlen, so dass umgekehrt auch die Ehefrau mit den finanziellen Angelegenheiten des Ehemannes betraut ist. Dies lässt auf ein fortbestehendes enges Verhältnis zwischen den beiden schließen. Außerdem hat die Klägerin selbst auf den Vorhalt, die Angabe des Auszugs des Ehemannes habe sich als unzutreffend herausgestellt, eingeräumt, dass diese Erklärung nur dahingehend gemeint sein sollte, dass der Ehemann nicht mehr dazu bereit sein wolle, sie finanziell zu unterstützen. Damit erklärt die Klägerin aber gerade keine Trennung vom Ehemann, sondern lediglich dessen Unwille, sie aus seiner Rente zu unterstützen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in Sachen L 12 AS 5673/10 Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten für den vorliegend streitigen Zeitraum entsprechend. Änderungen der Sachlage sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Klägerin selbst hat nicht angegeben, dass sich ihre gesundheitliche Situation und die im Hinblick darauf erforderliche Ernährung geändert hätte, vielmehr hat sich mit ihrem Leistungsantrag wiederum auf die bereits vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen Bezug genommen.
Der Bedarf der Klägerin wird auch nicht durch die beanspruchten Kosten für die Einlagerung ihrer zunächst im T. verbliebenen Habe entsprechend dem Angebot der Firma S. erhöht. Zwar können die Kosten, die dadurch entstehen, dass wegen der Größe der konkreten Unterkunft angemessener Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig untergebracht werden, Teil der Unterkunftskosten sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 Nr. 14). Allerdings sind solche Kosten im vorliegend streitigen Bewilligungsabschnitt überhaupt nicht angefallen, so dass sie auch nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden könnten.
Die dem Ehemann der Klägerin tatsächlich in Höhe von 999,44 Euro Ende März/Anfang April 2011 zugeflossene Rentennachzahlung ist als einmalige Einnahme als Einkommen des Ehemannes anzusehen und gemäß § 11 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung anzurechnen. Nach dieser Regelung sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zutreffend eine Aufteilung der Rentennachzahlung auf sechs Monate beginnend ab April 2011 erfolgt. Ob hinsichtlich der tatsächlich zur Auszahlung gekommenen Nachzahlung ggf. eine teilweise Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung im Raum steht, ist insoweit unbeachtlich, da die Nachzahlung bei ihrer Auszahlung nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet war und im Bewilligungsabschnitt tatsächlich zur Verfügung stand.
Hinsichtlich der von der Klägerin eingewandten Sonderbedarfe des Ehemannes wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April bis September 2011 streitig.
Die im Juli 1965 geborene Klägerin und ihr im März 1950 geborener Ehemann bezogen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arge D. a.d. D., nach ihrem Umzug seit 9. Januar 2007 vom Beklagten. Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2006 zwei Grundstücke erworben, die mit zwei verbundenen Gebäuden bebaut sind (stillgelegter Hotelkomplex "T."; Gebäude und Freiflächen von ca. 5.600 m²). Sie bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Hunden in dem stillgelegten Hotel das ehemalige Restaurant, drei Schulungsräume und die Hotelhalle. Die Klägerin betrieb eine Hundezucht, ohne (nach ihren Angaben) hieraus positive Einkünfte zu erzielen. Ihr Ehemann übte eine Tätigkeit als Finanz- und Versicherungsberater aus, ebenfalls (nach seinen Angaben) ohne positive Einkünfte zu erzielen. Eine Zusicherung der Arge D. a.d. D. unter Beteiligung des Beklagten zu den Aufwendungen für die Unterkunft im "T." hatten die Klägerin und ihr Ehemann nicht. Eine Eigentumsumschreibung der erworbenen Grundstücke auf die Klägerin erfolgte mangels Kaufpreiszahlung nicht. Im Rahmen der Zwangsversteigerung ging das Eigentum an den Hotelgrundstücken von der vorherigen Eigentümerin auf einen neuen Eigentümer über. Am 23. März 2010 erfolgte die Zwangsräumung des Hotelkomplexes. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in ein gemeinsames Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F. eingewiesen. Ihre Habe ist dabei teilweise im T. verblieben. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 183 Euro einschließlich der Betriebskosten zu bezahlen. Nur Strom- und Brennstoffkosten sind nicht enthalten. Die Beheizung erfolgt mit einem Holzofen, die Stromnutzung mittels Münzeinwurf. Ab April 2010 bezog der Ehemann der Klägerin eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und aufgrund dessen keine Leistungen mehr vom Beklagten. Auf den Bedarf der Klägerin rechnete der Beklagte Einkommen aus der Rente des Ehemannes an. Die Rente des Ehemannes kam bis einschließlich April 2011 in Höhe von 852,30 Euro zur Auszahlung. Aufgrund einer Neuberechnung erhöhte sich der Zahlbetrag der laufenden Rente ab Mai 2011 auf 932 Euro. Der Ehemann der Klägerin erhielt aufgrund Bescheids vom 28. März 2011 eine Rentennachzahlung für die Zeit von April 2010 bis April 2011 in Höhe von 999,44 Euro ausgezahlt.
Am 18. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab 1. April 2011. Sie gab als Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse den Auszug des Ehemannes am 19. Januar 2011 an. Eine Einwohnermeldeanfrage des Beklagten ergab, dass der Ehemann weiterhin in der Obdachlosenunterkunft gemeldet sei. Auf Anforderung weiterer Unterlagen und weiterer Angaben zu den anfallenden Kosten der Unterkunft und der Heizung sowie des angeblichen Auszugs des Ehemannes teilte die Klägerin mit, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien bekannt, die Heizperiode dauere noch bis Ende April. Mit Auszug sei gemeint, dass der Ehemann nicht mehr für die Anrechnung seiner Rente als vermeintliches Einkommen zur Verfügung stehe. Sie lebten innerhalb des Zimmers in der Unterkunft getrennt und beabsichtigten, nach Auszug aus dieser Unterkunft getrennte Wege zu gehen.
Ebenfalls am 18. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für die Entfernung ihrer dort verbliebenen Habe aus dem bis 23. März 2010 bewohnten Objekt einschließlich des Transports dieser Habe in einen Lagerraum und dessen laufende Miete. Hierzu legte sie ein Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011 vor ("Einlagerung/Entrümpelung Hotel T.": 7 Mann + 2 Möbelwagen, 240 Euro/Stunde, ca. 18 Stunden (2 Tage) = 4320 Euro zzgl. 19% MwSt., Kartons je 2,20 Euro zzgl. MwSt. je Stück bei Miete bzw. 3 Euro zzgl. MwSt. je Stück bei Kauf, Packband 2,80 Euro zzgl. MwSt. je Rolle, Lagermiete monatlich 350 Euro zzgl. MwSt., Container-Gestellung durch ortsansässige Firma, Beauftragung durch den Kunden).
Mit Bescheid vom 8. März 2011 versagte der Beklagte zunächst Leistungen für den Umzug und die Einlagerung. Auf den Widerspruch der Klägerin hiergegen hob der Beklagte den Versagungsbescheid auf. Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Mit Schreiben vom 25. April 2011 rügte die Klägerin den Inhalt des Bescheids vom 20. April 2011 als insgesamt unzutreffend. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 29. April 2011 lehnte der Beklagte die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 ab. Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse sei die Klägerin nicht hilfebedürftig und habe keinen Leistungsanspruch. Das von der Klägerin vorgetragene Getrenntleben in der Obdachlosenunterkunft könne nicht anerkannt werden. Es widerspreche jeder Lebenswirklichkeit, dass die Klägerin tatsächlich mit ihrem Ehemann getrennt von diesem in einem Zimmer lebe. Aus seiner Sicht habe es gegenüber der bisherigen Situation keine Änderung im Sinne eines dauernden Getrenntlebens gegeben. Es handle sich um eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, der Ehemann unterliege dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II, sei jedoch gemäß § 7 Abs. 3 SGB II der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe mitgeteilt, dass dem Ehemann am 28. März 2011 eine Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 Euro ausgekehrt worden sei. Bei dieser Nachzahlung handle es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 SGB II. Die Einnahme werde ab April 2011, aufgeteilt auf sechs Monate, angerechnet. Dabei ergebe sich ein Betrag von 166,57 Euro monatlich zusätzlich zur regelmäßigen Rentenzahlung als Einnahme. Der Bedarf der Klägerin belaufe sich auf 427,04 Euro (Regelleistung 328 Euro, ½-Anteil Nutzungsgebühr 91,50 Euro, Warmwasserbedarf 7,54 Euro). Der Ehemann verfüge im April 2011 über Einkommen in Höhe von 1018,87 Euro (laufende Rente 852,30 Euro und 1/6 der Rentennachzahlung 166,57 Euro). Hiervon sei die Versicherungspauschale von 30 Euro sowie der eigene Bedarf des Ehemannes von 427,04 Euro in Abzug zu bringen. Danach verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 561,83 Euro. Angesichts des erhöhten Zahlbetrags der laufenden Rente ab Mai 2011 auf 929 Euro ergebe sich für Mai bis September 2011 ein anrechenbares Einkommen von 638,53 Euro. Da dieses Einkommen den Bedarf der Klägerin deutlich übersteige, bestehe kein Anspruch. Trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und der Folgen bei fehlender Mitwirkung mit Schreiben vom 1. und 20. April 2011 seien bisher keine Brennstoffkosten nachgewiesen worden. Daher erfolge die Berechnung ab April 2011 ohne Brennstoffkosten. Von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen für Schuheinlagen in Höhe von einmalig 40 Euro könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Mai 2011 komme eine mit Bescheid vom 4. April 2011 ausgesprochene Sanktion zum Tragen, somit würde sich der Leistungsanspruch für die Zeit von Mai bis Juli 2011 um monatlich 98,40 Euro verringern.
Unmittelbar hiergegen hat die Klägerin am 5. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 1988/11) und gleichzeitig einstweiligen Rechtschutz beantragt (S 15 AS 1987/11 ER). Für Januar bis März 2011 habe der Beklagte Brennstoffkosten in monatlichen Raten ausbezahlt und auf den weiteren Nachweis der Kosten verzichtet. Nun für April 2011 fordere der Beklagte plötzlich wieder Nachweise. Die Rentennachzahlung an den Ehemann könne nicht als Einkommen angerechnet werden, weil ihr Mann und sie sich am 19. Januar 2011 getrennt hätten. In dem gemeinsamen Zimmer habe sich jeder seinen Bereich geschaffen. Außerdem stehe die Küche zur Verfügung, da es sonst keine Nutzer der Notunterkunft gebe. Durch den Beklagten werde ihr jede Möglichkeit genommen, die Trennung weiter zu vollziehen. Sie werde in die finanzielle Abhängigkeit von ihrem Ehemann gezwungen. Wenn der Beklagte schon das Getrenntleben ignoriere, könne er nicht einfach die Rentennachzahlung von 999,44 Euro auf sechs Monate verteilen, sondern müsse diese auf 13 Monate verteilen, weil sie als Nachzahlung für 13 Monate gezahlt worden sei. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Ehemann dazu angehört habe, von der Rentennachzahlung einen Betrag in Höhe von 402,24 Euro zurückzufordern. Im Übrigen sei die Anrechnung von Einkommen aus der Rente des Ehemannes insgesamt rechts- und verfassungswidrig. Diesem müsse ein Selbstbehalt nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen verbleiben. Überdies seien bei ihrem Ehemann seit dem Rentenbeginn im April 2010 wiederholt unterschiedliche Sonderbedarfe zur Gesundheitspflege angefallen (Diabetiker-Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Einlagen und KVV-Monatskarte für Arztbesuche), die zur Reduzierung des vermeintlichen Einkommens aus der Rente des Mannes führen müssten. Auch sei zugunsten ihres Ehemannes der von ihm zu leistende Zusatzbeitrag zu seiner Krankenversicherung in Höhe von 8 Euro monatlich zu berücksichtigen. Krankheitsbedingter Mehrbedarf sei sowohl bei ihr selbst als auch bei ihrem Mann zu berücksichtigen. Aus dem für Partner geltenden Regelsatz von 90 % des vollen Regelsatzes lasse sich eine Vollkost nicht finanzieren. Ihr zusätzlicher krankheitsbedingter Bedarf für Zwischenmahlzeiten in Form von Joghurt und Bananen beziffere sich in den Monaten März bis Mai 2011 auf durchschnittlich 29,53 Euro.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat der Senat nach Verbindung mit einem weiteren Verfahren (L 12 AS 2036/11 ER-B und L 12 AS 1954/11 ER-B) mit Beschluss vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben (S 15 AS 2163/11) und einstweiligen Rechtschutz beantragt (S 15 AS 2164/11 ER). Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 7. Juni 2011 abgelehnt, die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen (L 12 AS 2507/11 ER-B).
Gegen den Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011, mit dem der Beklagte die Übernahme der Umzugs- und Lagerkosten abgelehnt hat, hat die Klägerin am 18. Mai 2011 ebenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben (S 15 AS 2165/11). Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, über die der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden hat (L 12 AS 1441/12).
Das SG hat die Klageverfahren S 15 AS 1988/11 und S 15 AS 2163/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Die durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 zulässig gewordene Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2011 sei unbegründet. Die am 18. Mai 2011 gesondert gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2011. Der Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass der von ihm - richtig - errechnete Bedarf der Klägerin (328 Euro Regelleistung zzgl. anteilige Mietkosten von 99,04 Euro) unter Berücksichtigung des gemäß §§ 11, 9 Abs. 2, 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II anrechenbaren Einkommens des Ehemannes (Altersrente zzgl. der gemäß § 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V auf sechs Monate verteilte Nachzahlung) gesichert sei und damit eine (gemeint: keine) Bedürftigkeit der Antragstellerin ab dem 1. April 2011 für sechs Monate bestanden habe. Der vom Beklagte ermittelte Anrechnungsbetrag von 561,83 Euro (für April 2011) bzw. von 638,53 Euro liege soweit über dem Bedarf der Klägerin, dass es auf die von ihr geltend gemachten erhöhten Lebenshaltungskosten des Ehemannes (Diabetiker-Schuhe, Kompressionsstrümpfe, KVV-Monatskarte, Zuzahlung zu Kork-Ledereinlagen, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 8 Euro monatlich, erhöhte Lebensmittelkosten wegen Diabetes) nicht ankomme. Dass die Klägerin und ihr Ehemann keinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auf den von ihnen geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Diabetes hätten, habe die Kammer bereits wiederholt entschieden. Hierauf werde verwiesen (insbesondere Beschluss vom 25. Januar 2011 -S 15 AS 3539/10). Der Senat habe für den hier streitigen Zeitraum ebenfalls eine Hilfebedürftigkeit verneint, weil das von der Klägerin vorgetragene Getrenntleben vom Ehemann in der Notunterkunft nicht nachgewiesen sei und das folglich bei der Klägerin anzurechnende Einkommen des Ehemannes ihren Bedarf - der einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II oder nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen Diabetes bzw. wegen Fahrtkosten nicht umfasse - übersteige. Auf den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2011 (L 12 AS 1954/11 ER-B) werde Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 3. April 2012.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 Arbeitslosengeld II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Sie wurde in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen, es war kein persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin hatte auch kein Interesse an der Teilnahme am Termin mitgeteilt.
Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er - als Bevollmächtigter der Klägerin - an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen und hierfür eine Bahnfahrkarte für die Anreise von K. nach Stuttgart zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem konnte - unabhängig davon, ob ein Klägerbevollmächtigter wegen seiner eigenen Mittellosigkeit einen Reisekostenvorschuss beanspruchen kann, - nicht entsprochen werden, da weder eine Mittellosigkeit der Klägerin noch ihres Ehemannes festzustellen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 12 AS 5673/10 Bezug genommen.
2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Die nach Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 erneut erhobene Klage mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AS 2163/11 hat das SG zutreffend als unzulässig wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit erachtet und deshalb abgewiesen.
Die (zulässig gewordene) Klage mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AS 1988/11 hat das SG zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011, mit dem der Beklagte die Leistungsgewährung für die Monate April bis September 2011 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 SGB II in der genannten Fassung auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist im hier streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Damit hat sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Den Bedarf der Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Beklagte zutreffend mit 427,04 Euro berechnet. Diesem hat er zutreffend gemäß §§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II, 9 Abs. 2, 11 SGB II das Einkommen des Ehemannes der Klägerin gegenübergestellt und hat fehlerfrei festgestellt, dass das anrechenbare Einkommen den Bedarf der Klägerin übersteigt, so dass sich für sie kein Leistungsanspruch ergibt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu Recht die Regelleistung aus § 20 Abs. 4 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe von 328 Euro der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Klägerin angegeben, seit 19. Januar 2011 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben. Mit ihrem Fortzahlungsantrag hat sie hierzu angegeben, ihr Ehemann sei ausgezogen. Ein dauerndes Getrenntleben der Klägerin von ihrem Ehemann liegt jedoch nicht vor. Hiergegen spricht bereits, dass die beiden weiterhin in einem gemeinsamen Zimmer wohnen, auch wenn die Klägerin vorträgt, darin hätte sich jeder einen eigenen Bereich geschaffen. Auch spricht dagegen, dass der Ehemann der Klägerin weiterhin bevollmächtigt ist, diese in allen Angelegenheiten gegenüber dem Beklagten und dem Gericht zu vertreten und damit weitgehend ihre finanziellen Interessen wahrnimmt. Gleichzeitig lässt der Ehemann der Klägerin seine Rente weiterhin auf das Konto der Klägerin auszahlen, so dass umgekehrt auch die Ehefrau mit den finanziellen Angelegenheiten des Ehemannes betraut ist. Dies lässt auf ein fortbestehendes enges Verhältnis zwischen den beiden schließen. Außerdem hat die Klägerin selbst auf den Vorhalt, die Angabe des Auszugs des Ehemannes habe sich als unzutreffend herausgestellt, eingeräumt, dass diese Erklärung nur dahingehend gemeint sein sollte, dass der Ehemann nicht mehr dazu bereit sein wolle, sie finanziell zu unterstützen. Damit erklärt die Klägerin aber gerade keine Trennung vom Ehemann, sondern lediglich dessen Unwille, sie aus seiner Rente zu unterstützen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in Sachen L 12 AS 5673/10 Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten für den vorliegend streitigen Zeitraum entsprechend. Änderungen der Sachlage sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Klägerin selbst hat nicht angegeben, dass sich ihre gesundheitliche Situation und die im Hinblick darauf erforderliche Ernährung geändert hätte, vielmehr hat sich mit ihrem Leistungsantrag wiederum auf die bereits vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen Bezug genommen.
Der Bedarf der Klägerin wird auch nicht durch die beanspruchten Kosten für die Einlagerung ihrer zunächst im T. verbliebenen Habe entsprechend dem Angebot der Firma S. erhöht. Zwar können die Kosten, die dadurch entstehen, dass wegen der Größe der konkreten Unterkunft angemessener Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig untergebracht werden, Teil der Unterkunftskosten sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 Nr. 14). Allerdings sind solche Kosten im vorliegend streitigen Bewilligungsabschnitt überhaupt nicht angefallen, so dass sie auch nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden könnten.
Die dem Ehemann der Klägerin tatsächlich in Höhe von 999,44 Euro Ende März/Anfang April 2011 zugeflossene Rentennachzahlung ist als einmalige Einnahme als Einkommen des Ehemannes anzusehen und gemäß § 11 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung anzurechnen. Nach dieser Regelung sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zutreffend eine Aufteilung der Rentennachzahlung auf sechs Monate beginnend ab April 2011 erfolgt. Ob hinsichtlich der tatsächlich zur Auszahlung gekommenen Nachzahlung ggf. eine teilweise Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung im Raum steht, ist insoweit unbeachtlich, da die Nachzahlung bei ihrer Auszahlung nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet war und im Bewilligungsabschnitt tatsächlich zur Verfügung stand.
Hinsichtlich der von der Klägerin eingewandten Sonderbedarfe des Ehemannes wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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