L 12 AS 1441/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2165/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1441/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Räumung der früheren Unterkunft der Klägerin und ihres Ehemannes, den Abtransport der dort noch befindlichen Gegenstände und deren Einlagerung.

Die im Juli 1965 geborene Klägerin und ihr im März 1950 geborener Ehemann bezogen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arge D. a.d. D., nach ihrem Umzug seit 9. Januar 2007 vom Beklagten. Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2006 zwei Grundstücke erworben, die mit zwei verbundenen Gebäuden bebaut sind (stillgelegter Hotelkomplex "T."; Gebäude und Freiflächen von ca. 5.600 m²). Sie bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Hunden in dem stillgelegten Hotel das ehemalige Restaurant, drei Schulungsräume und die Hotelhalle. Die Klägerin betrieb eine Hundezucht, ohne (nach ihren Angaben) hieraus positive Einkünfte zu erzielen. Ihr Ehemann übte eine Tätigkeit als Finanz- und Versicherungsberater aus, ebenfalls (nach seinen Angaben) ohne positive Einkünfte zu erzielen. Eine Zusicherung der Arge D. a.d. D. unter Beteiligung des Beklagten zu den Aufwendungen für die Unterkunft im "T." hatten die Kläger nicht. Eine Eigentumsumschreibung der erworbenen Grundstücke auf die Klägerin erfolgte mangels Entrichtung des Kaufpreises durch sie nicht. Im Rahmen der Zwangsversteigerung ging das Eigentum an den Hotelgrundstücken von der vorherigen Eigentümerin auf einen neuen Eigentümer über. Am 23. März 2010 erfolgte die Zwangsräumung des Hotelkomplexes. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in ein gemeinsames Zimmer (ca. 22 m²) der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F. eingewiesen. Ihre Habe ist dabei teilweise im T. verblieben. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 183 Euro einschließlich der Betriebskosten zu entrichten. Nur Strom- und Brennstoffkosten sind nicht enthalten. Die Beheizung erfolgt mit einem Holzofen, die Stromnutzung mittels Münzeinwurf. Ab April 2010 bezog der Ehemann der Klägerin eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und aufgrund dessen keine Leistungen mehr vom Beklagten. Auf den Bedarf der Klägerin rechnete der Beklagte Einkommen aus der Rente des Ehemannes an. Die Rente des Ehemannes kam von Januar bis April 2011 in Höhe von 852,30 Euro zur Auszahlung. Aufgrund einer Neuberechnung erhöhte sich der Zahlbetrag der laufenden Rente ab Mai 2011 auf 932 Euro. Der Ehemann der Klägerin erhielt aufgrund Bescheids vom 28. März 2011 eine Rentennachzahlung für die Zeit von April 2010 bis April 2011 in Höhe von 944,22 Euro ausgezahlt.

Am 18. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Leistungen für die Zeit ab 1. April 2011.

Ebenfalls am 18. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Übernahme von Umzugs- und Lagerkosten für ihr Mobiliar/Eigentum in der früheren Wohnung im "T.". Hierzu legte sie ein Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011 vor. Ein Umzug in eigener Regie scheide aus, da weder ihr Mann noch sie selbst gesundheitlich in der Lage seien, schwere Gegenstände zu tragen. Rein vorsorglich sollten in die Berechnung der Kosten ca. 50 Umzugskartons sowie Verpackungsmaterial eingeschlossen werden, da einige der bereits gepackten Kartons den Umzug nicht überstehen dürfen. Das Angebot ist über die "Einlagerung/Entrümpelung Hotel T." ausgestellt und weist Kosten von 4320 Euro zzgl. 19% MwSt. für 7 Mann + 2 Möbelwagen, 240 Euro/Stunde, ca. 18 Stunden (2 Tage) aus. Für Kartons werden Kosten von 2,20 Euro zzgl. MwSt. je Stück bei Miete bzw. 3 Euro zzgl. MwSt. je Stück bei Kauf und für Packband Kosten von 2,80 Euro zzgl. MwSt. je Rolle angegeben. Außerdem wird eine Lagermiete je Monat mit 350 Euro zzgl. MwSt. ausgewiesen. Eine Container-Gestellung solle durch eine ortsansässige Firma erfolgen, eine Beauftragung hierfür durch den Kunden.

Der Beklagte verwies auf seine Informationsschreiben vom 1. April und 25. November 2010 in Bezug auf bereits frühere Anträge der Klägerin und ihres Ehemannes auf Übernahme von Umzugs- und Lagerkosten. Darin sei bereits mitgeteilt worden, dass ein Umzug/Möbeltransport grundsätzlich in Eigenregie zu organisieren sei. Gehe dies nicht, sei zunächst zu prüfen, ob möglicherweise ein gemeinnütziges Unternehmen den Auftrag durchführen könne. Erst wenn diese Möglichkeit auch ausscheide seien Kostenvoranschläge von mindestens zwei Unternehmen einzureichen. Kosten für die Einlagerung könnten im Hinblick auf angemessenen Hausrat übernommen werden. Dies sei bereits vom Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 mitgeteilt worden. Aus dem Angebot vom 14. Februar 2011 lasse sich der Umfang des Umzugsguts nicht ersehen. Die Klägerin solle nähere Angaben zum Umzugsgut, Datum des Umzugs/der Einlagerung, dem Einlagerungsort und der voraussichtlichen Einlagerungsdauer machen. Hilfreich wäre eine Inventarliste mit sämtlichem Mobiliar und der Anzahl der Umzugskartons. Auch werde erwartet, dass die Klägerin die Kartons selbst packe, nicht der Spediteur.

Parallel hierzu beantragte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage ebenfalls des Angebots vom 14. Februar 2011 die Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger wies den Ehemann der Klägerin darauf hin, dass das Angebot vom 14. Februar 2011 hinsichtlich der Beförderungskosten höher als das bisher günstigste Angebot liege, die Einlagerungskosten die monatliche Mietobergrenze von 60 m² x 5,10 Euro/m² = 306 Euro überschreiten und das Volumen des Umzugsguts mit 120 m³ für eine angemessene Wohnung von 60 m² Wohnfläche völlig überhöht sei.

Mit Bescheid vom 8. März 2011 versagte der Beklagte zunächst Leistungen für den Umzug und die Einlagerung. Auf den Widerspruch der Klägerin hiergegen hob der Beklagte den Versagungsbescheid auf. Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Den Antrag der Klägerin auf Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab 1. April 2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2011 ab. Unter Berücksichtigung der an den Ehemann laufend zur Auszahlung kommenden Rente sowie unter Anrechnung der Ende März/Anfang April 2011 erhaltenen Rentennachzahlung, diese aufgeteilt auf sechs Monate, sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Hiergegen hat die Klägerin am 5. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben (S 15 AS 1988/11). Nach Zurückweisung des in der Klage liegenden Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben (S 15 AS 2163/11). Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das SG die auf Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April bis September 2011 gerichteten verbundenen Klagen abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, über die der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden hat (L 12 AS 1439/12).

Mit Schreiben vom 25. April 2011 rügte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid vom 20. April 2011 (Ablehnung der Übernahme von Umzugs- und Einlagerungskosten) dessen Inhalt als unzutreffend. Der Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011 als unbegründet zurück.

Am 18. Mai 2011 hat die Klägerin hiergegen Klage zum SG erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtschutz (S 15 AS 2166/11 ER) beantragt. Es werde nun langsam sehr kritisch, da der neue Eigentümer des früher genutzten Objekts schon angedroht habe, das gesamte Eigentum versteigern zu lassen.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat das SG mit Beschluss vom 21. Juni 2011 abgelehnt. Die geltend gemachten Kosten seien unangemessen hoch. Auch bestünden erhebliche Zweifel an einem angemessenen Umfang des einzulagernden Gutes. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2011 zurückgewiesen (L 12 AS 2903/11 ER-B). Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die noch in der vormaligen Unterkunft verbliebenen Gegenstände der Klägerin und ihres Ehemannes, ihren persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen dienten und zwar in einem angemessenen Verhältnis. Vielmehr gehe es der Klägerin darum, das gesamte "gemeinsame Eigentum" den Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers zu entziehen. Ein Bezug dieses Eigentums zu ihren - mit ihrem wirtschaftlich beengten Lebenszuschnitt in Einklang stehenden - Grundbedürfnissen sei nicht erkennbar. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Einlagerungs- und Transportkosten die Angemessenheitsgrenze, die das SG eingehend dargestellt habe, deutlich übersteigen. Bei der Geltendmachung von Kosten für den Transport und die Einlagerung von ca. 120 m³ Umzugsgut für einen 2-Personen-Haushalt spreche alles dafür, dass es der Klägerin überwiegend um die Einlagerung von Gegenständen gehe, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung seien. Jedenfalls wäre zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich gewesen, dass die Klägerin im Einzelnen darlege, welche konkreten Gegenstände sich noch im Anwesen "T." in F. befänden, und begründe, welche konkreten Gegenstände sie zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse und des Wohnens benötige.

Mit Schreiben vom 6. September 2011 teilte der Rechtsanwalt des neuen Eigentümers des "T." der Klägerin und ihrem Ehemann mit, sie könnten mit ihm einen Termin vereinbaren, zu dem ein Transportunternehmer den Umfang des Räumungsguts in den Räumlichkeiten des Anwesens besichtigen könne. Allerdings sei sein Mandant angesichts der Vielzahl bereits erfolgter Besichtigungen/Begehungen und darauf folgender Angebote diverser Umzugsunternehmer skeptisch, ob sich nun eine Lösung finden lasse. Unter Umständen, die noch zu besprechen wären, wäre auch sein Mandant bereit sich an den Kosten einer Räumung zu beteiligen. Vorsorglich wurden die Klägerin und ihr Ehemann nochmals unter Fristsetzung bis 30. September 2011 aufgefordert, sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände abzuholen.

Unter Vorlage dieses Schreibens hat die Klägerin erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (S 15 AS 3914/11 ER) gestellt und weiter zur Klage vorgetragen. Es handle sich um die gesamte Kleidung, die gesamten Möbel und die gesamten Akten. Es bestehe keine Möglichkeit, das Umzugsgut noch länger im "T." zu belassen. Soweit die Kleidung weiter dort verbleibe, würde sie unbrauchbar. Der Wiederbeschaffungswert betrage mindestens 12.000 Euro. Auch die Möbel könnten kaum weiter dort bleiben, da darunter Möbel aus Echtholz seien, die sich sicher verziehen würden. Auch hier liege der Wiederbeschaffungswert bei einem beträchtlichen Betrag. Es seien ferne Möbel darunter, die zwar vor 30 Jahren gekauft worden seien, aber noch heute produziert würden. Bei dem Umzug ins T. seien sie von der vorher zuständigen Arge Dillingen für das gesamte Umzugsgut unterstützt worden. Dass man jetzt eine Einschränkung verlange, sei nicht nachvollziehbar.

Den erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat das SG mit Beschluss vom 16. September 2011 abgelehnt. Die Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (L 12 AS 4117/11 ER-B) zurückgewiesen.

Durch Urteil vom 7. März 2012 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2011 und Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011 wegen Umzugs- und Lagerkosten abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe aus den im Beschluss des Senats vom 4. August 2011 genannten Gründen, auf die sich das SG beziehe, keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Transport und die Einlagerung von im "T." verbliebenen Gegenständen.

Gegen dieses am 21. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin vom 4. April 2012. Begründung und Antragstellung sind bislang trotz ihrer Ankündigung in der Berufungsschrift nicht erfolgt.

Bereits am 5. Dezember 2011 hatten die Klägerin und ihr Ehemann einen Miettransporter angemietet und aus dem T. nach ihren Angaben Winterkleidung, einen Fernseher, einer Satellitenschüssel, drei Tische, Bücher, zwei Regale, ein Küchenregal und eine Waschmaschine abgeholt. Den Antrag vom 4. Dezember 2011 auf Übernahme der Kosten für die Anmietung des Transporters und die Benzinkosten in Höhe von insgesamt 95,27 Euro hatte der Beklagte zunächst abgelehnt (Bescheid vom 23. Dezember 2011, Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2012). Auf die Klage der Klägerin und ihres Ehemannes hiergegen (S 15 AS 629/12), hat der Beklagte den Anspruch in voller Höhe anerkannt und den Betrag von 95,27 Euro ausbezahlt. Den ebenfalls am 4. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Übernahme von Einlagerungskosten durch den Beklagten entsprechend eines aktualisierten Kostenvoranschlags des Gewerbeparks K. in O. vom 9. Dezember 2011 über einen Lagerraum von 76 m² zu einem Mietpreis von 397,94 Euro monatlich einschl. MwSt. - unter Bezugnahme auch auf frühere Kostenvoranschläge des Gewerbeparks vom 19. April 2011 über Lagerräume von 75 m² (401,63 Euro Miete monatlich einschl. MwSt.) bzw. 71 m² (380,20 Euro Miete monatlich einschl. MwSt.) - hatte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 abgelehnt. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen hat er mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 zu verurteilen, die Umzugs- und Lagerungskosten zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Sie wurde in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen, es war kein persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin hatte auch kein Interesse an der Teilnahme am Termin mitgeteilt.

Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er - als Bevollmächtigter der Klägerin - an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen und hierfür eine Bahnfahrkarte für die Anreise von Karlsruhe nach Stuttgart zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem konnte - unabhängig davon, ob ein Klägerbevollmächtigter wegen seiner eigenen Mittellosigkeit einen Reisekostenvorschuss beanspruchen kann, - nicht entsprochen werden, da weder eine Mittellosigkeit der Klägerin noch ihres Ehemannes festzustellen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 12 AS 5673/10 Bezug genommen.

2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Leistungen von mehr als 750 Euro im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin zwei Begehren, jeweils konkretisiert durch ein Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011. Zum einen beansprucht sie die Übernahme der durch die Einlagerung ihrer Habe entstehenden laufenden Kosten durch den Beklagten (hierzu im Folgenden unter a.). Zum anderen beansprucht sie die Übernahme der Kosten der Räumung der vorherigen Unterkunft und den Transport ihrer Habe in einen Lagerraum (hierzu im Folgenden unter b.).

a. Soweit die Klägerin die Übernahme der Einlagerungskosten begehrt, war die Klage bereits von Anfang an unzulässig. Insoweit steht der am 18. Mai 2011 erhobenen Klage die Rechtshängigkeit der bereits am 5. Mai 2011 erhobenen Klage S 15 AS 1988/11 entgegen, die Gegenstand des beim Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahrens L 12 AS 1439/12 und auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von April bis September 2011 gerichtet war.

Der parallel zu ihrem Antrag auf die Fortzahlung von Leistungen für die Zeit ab 1. April 2011 gestellte Antrag der Klägerin auf Übernahme der Einlagerungskosten für ihre Habe ist dahingehend auszulegen, dass er auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem ab 1. April 2011 beginnenden Bewilligungsabschnitt unter Berücksichtigung auch der Einlagerungskosten gerichtet ist. Denn auch Einlagerungskosten können als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II eingeordnet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 14). Eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II kann auch durch getrennt voneinander gelegene Räumlichkeiten gebildet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.). Allerdings können die Entscheidungen der Verwaltung zu den Leistungen der Unterkunft und Heizung jeweils nicht in weitere unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - Juris). Die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Einlagerung von Möbeln u.a. ist kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung und kann damit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein - auch wenn der Beklagte hierzu neben seiner Entscheidung über den Fortzahlungsantrag vom 18. Februar 2011 (Ablehnungsbescheid vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 ) auch den gesonderten Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2011 erlassen hat. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass dieses Begehren der Klägerin gemeinsam mit den Kosten der Unterkunft und Heizung zu behandeln und insoweit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt abzustellen und zu prüfen ist, ob in dem danach streitigen Zeitraum insgesamt Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 22. März - 2010 B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 m.w.N.). Dagegen, dass sich der am 18. Februar 2011 gestellte Antrag lediglich auf Abänderung der laufenden Leistungen für den am 31. März 2011 endenden Bewilligungsabschnitt bezieht, spricht schon, dass die Räumung und Einlagerung, auf die sich der Antrag bezog, nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. In erster Linie ergibt sich aber für den Senat aus dem Umstand, dass der Antrag parallel zu dem Fortzahlungsantrag für den neuen, am 1. April 2011 beginnenden Bewilligungsabschnitt gestellt wurde, dass er sich auf diesen Bewilligungsabschnitt bezieht. Für diesen Zeitraum war aber bei Erhebung der vorliegenden Klage bereits ein Verfahren mit u.a. dem gleichen Gegenstand anhängig, so dass die vorliegende Klage insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist. Damit ist die Berufung gegen das Urteil des SG insoweit unbegründet, das SG hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zur Entscheidung in der Sache wird insoweit auf das heutige Urteil des Senats im Verfahren L 12 AS 1439/12 Bezug genommen.

b. Soweit die Klägerin die Übernahme der weiteren Kosten entsprechend dem Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011 (Entrümpelung Hotel T., 4320 Euro zzgl. 19% MwSt. für 7 Mann + 2 Möbelwagen, 240 Euro/Stunde, ca. 18 Stunden -2 Tage-, 50 Kartons für je 2,20 Euro zzgl. MwSt. und Packband für je 2,80 Euro zzgl. MwSt. je Rolle) begehrt, ist die Klage zwischenzeitlich unzulässig geworden. Das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin ist entfallen.

Der Antrag ist als solcher auf Übernahme von Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II anzusehen. Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Wie bereits oben ausgeführt, können auch Einlagerungskosten als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II eingeordnet werden, wenn neben der bewohnten Unterkunft aufgrund deren beengten Verhältnisse eine hiervon getrennt gelegene Räumlichkeit zur vorübergehenden Aufbewahrung von angemessenem Hausrat und persönlichen Gegenständen erforderlich ist. Wenn mithin ein Lagerraum (Teil der) Unterkunft sein kann, kann auch die Verbringung des zu lagernden Gutes in den Lagerraum Teil eines Umzuges bzw. ein Umzug sein und die dadurch entstehenden Kosten können Umzugskosten sein.

Über die Übernahme von Umzugskosten hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 eine Entscheidung getroffen. Diese isoliert von der Entscheidung über laufende Leistungen getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, da die Frage, in welcher Höhe im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, hiervon nicht berührt ist. Insoweit kann der Streit über die Umzugskosten auch isolierter Gegenstand eines Klageverfahrens sein.

Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Klägerin laut Antrag vom 18. Februar 2011 geplanten Vorhaben um einen Umzug im genannten Sinne handeln sollte. Denn die Klägerin verfolgte damit - wie bereits im Senatsbeschluss vom 4. August 2011 dargestellt - das Ziel, das gesamte "gemeinsame Eigentum" des Ehepaares den Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers zu entziehen und zwar ohne jeglichen eigenen Aufwand. Laut Angebot der Firma S. sollten an zwei Arbeitstage mit je neun Stunden Arbeitszeit sieben Mann die im "T." verbliebenen, im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehenden Gegenstände zusammen suchen, einpacken, in zwei Möbelwagen laden und in ein Lager verbringen. Das Volumen der Gegenstände wurde mit 120 m³ angegeben. Ein Bezug dieses Eigentums zu den - mit ihrem wirtschaftlich beengten Lebenszuschnitt in Einklang stehenden - Grundbedürfnissen der Klägerin ist nicht erkennbar. Das Angebot der Firma S. wurde auch ausdrücklich mit "Entrümpelung" überschrieben. Die Klägerin vermittelte den Eindruck, selbst keinen konkreten Überblick über die im T. lagernde Habe zu haben. Vielmehr hat sie sich auf die Nachfrage zum Umfang des Umzugsguts in vagen Beschreibungen verloren und darauf hingewiesen, dass sie trotz mehrfacher Besichtigungstermine mit verschiedenen Unternehmern zur Abgabe von Kostenschätzungen keine Liste dazu vorlegen könne, um welche konkreten Möbelstücke und um wie viele Kartons es gehe. Es bestehe keine Möglichkeit, die Gegenstände vorab zu sichten und ggf. auszusortieren. Der Umfang von ca. 120 m³ Umzugsgut für einen 2-Personen-Haushalt spricht auch dafür, dass es der Klägerin gerade nicht um Gegenstände geht, die sie während des Aufenthalts in der Obdachlosenunterkunft aufbewahren und nach Auszug aus dieser in einer neuen - angemessenen - Wohnung nutzen möchte. Ein Umzug im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II kann sich aber nur auf angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände beziehen, die wegen der Größe der konkret bewohnten Unterkunft vorübergehend nicht benötigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 14).

Unabhängig davon, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sich vorliegend tatsächlich auf die Verbringung von angemessenem Hausrat und persönlicher Gegenstände in eine Unterkunft und damit auf einen Umzug im Sinne des § 22 SGB II bezog, kann die Klägerin keine Entscheidung zur Frage der Übernahme dieser Kosten mehr begehren. Die Klägerin hat zur Konkretisierung ihres Antrags einen Kostenvoranschlag der Firma S. vorgelegt. Aus diesem Angebot und dem weiteren Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass der Antrag sich auf einen speziellen "Umzug" bezieht, der ein Heraussuchen der im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände innerhalb des T., das Verpacken dieser Gegenstände und deren Transport in ein Lager der Firma S. zu den im Angebot angegebenen Kosten umfasst. Ein solcher "Umzug" wurde nie durchgeführt und kann in dieser konkreten Ausgestaltung auch nicht mehr durchgeführt werden. Es können hierdurch auch nicht die Kosten laut Angebot entstehen. Denn zwischenzeitlich hat die Klägerin selbst mit ihrem Ehemann bereits zahlreiche Gegenstände aus dem T. entfernt. Das Ehepaar hat am 15. Dezember 2011 einen Transporter angemietet und nach ihren Angaben Winterbekleidung, Fernseher, Satelliten-Schüssel, 3 Tische, Bücher, zwei Regale, ein Küchenregal und die Waschmaschine aus dem T. abgeholt. Die Übernahme der hierdurch - tatsächlich - entstandenen Kosten haben die Klägerin und ihr Ehemann gesondert beim Beklagten beantragt und zwischenzeitlich auch erreicht. Damit hat sich aber die Sachlage wesentlich geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch ein "Umzug" stattfinden könnte, wie ihn die Klägerin ihrem Antrag vom Februar 2011 zugrunde gelegt hat. Dementsprechend hat die Klägerin mit ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anmietung des Transporters im Dezember 2011 auch einen neuen Antrag auf Übernahme von Einlagerungskosten in Bezug auf andere Lagerräumlichkeiten gestellt. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Übernahme der durch die Einschaltung der Firma S. entstehenden Kosten auch daran scheitern würde, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich gehalten sind, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe so gering als möglich zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R- Juris). Dass die Klägerin und ihr Ehemann entgegen ihrem Vorbringen mit dem streitigen Antrag vom 18. Februar 2011 durchaus in der Lage sind, dieser Obliegenheit zur Selbsthilfe nachzukommen, zeigt bereits ihr Tun vom 15. Dezember 2011, für welches der Beklagte schlussendlich auch die - gegenüber dem Angebot der Firma S. um ein Vielfaches geringeren - Kosten übernommen hat. Selbst wenn sich noch immer einzelne Gegenstände, die als angemessener Hausrat oder persönliche Habe einzuordnen sind, im T. befinden würden, könnte deren Abtransport in ähnlicher Weise wie am 15. Dezember 2011 mit geringem Kostenaufwand erfolgen. Auch hat die Klägerin durch die im Dezember 2011 vorgelegten Angebote des Gewerbeparks Klammsbosch gezeigt, dass - unabhängig davon, dass auch diese Angebote unangemessene Kosten beinhalten dürften - es jedenfalls kostengünstigere Möglichkeiten der Einlagerung ihrer Habe gibt und gab. Denn die darin ausgewiesenen Lagerkosten von 397,94 Euro bzw. 380,20 Euro bzw. 401,63 Euro jeweils einschließlich MwSt. sind geringer als die von der Fa. Setzer angegebenen Lagerkosten von 350 Euro zzgl. MwSt ...

Damit ist die Berufung insgesamt erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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