L 5 KA 3396/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 2537/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3396/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6.7.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Streitgegenstand des Klageverfahrens war nach dem in der Klageschrift vom 10.1.2008 angekündigten Klagantrag (allein) die Erhöhung der Fallpunktzahl für das Regelleistungsvolumen/Punktzahlgrenzvolumen der Klägerin; die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.12.2007 ändert daran nichts. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ist - wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden hat - der Auffangwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.10.2012, - L 5 KA 2861/12 B -). Nicht Streitgegenstand waren bestimmte Honorarbescheide (für mehrere Quartale), weshalb der Auffangwert nicht (mit der Zahl streitiger Honorarbescheide bzw. Quartale) zu vervielfältigen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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