L 12 AS 4036/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4736/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4036/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von September bis Dezember 2010.

Die im Juli 1965 geborene Klägerin und ihr im März 1950 geborener Ehemann bezogen seit Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Nach Zwangsräumung des zuvor von dem Ehepaar bewohnten Objekts am 23. März 2010 erfolgte die Einweisung der beiden in die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., wo die Klägerin und ihr Ehemann seither gemeinsam in einem Zimmer leben. Für die Unterkunft haben die Klägerin und ihr Ehemann eine Nutzungsgebühr von monatlich 183 Euro zuzüglich Strom- und Brennstoffkosten zu leisten. Zunächst erfolgte die Beheizung des Zimmers mit Strom. Am 30. September 2010 wurde in dem Zimmer zur Beheizung ein Holzofen installiert. Strom wurde zunächst nach Verbrauch abgerechnet, seit 15. September 2010 über einen Zähler mit Münzeinwurf. Der Ehemann der Klägerin bezieht seit April 2010 eine Altersrente, die im streitigen Zeitraum nach Abzug der auf ihn entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 855,14 Euro monatlich zur Auszahlung kam. Der Ehemann hatte einen Zusatzbeitrag zu seiner Krankenversicherung von 8 Euro monatlich zu zahlen.

Auf Antrag des Ehemannes gewährte der Sozialhilfeträger ihm und der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 18,98 Euro zur Beschaffung von Brennstoffen, mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 bewilligte er dem Ehemann einen weiteren Betrag von 85 Euro zur Anschaffung von 1 Ster Holz zu Heizzwecken.

Nachdem bereits vorherige Fortzahlungsanträge der Klägerin vom Beklagten abgelehnt wurden mit der Begründung, die Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft könne keine Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung finden, weil sie tatsächlich von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht gezahlt würde, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010 auch den Leistungsantrag der Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 2010 ab, ebenso einen von ihr am 4. November 2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer Brennstoffbeihilfe.

Mit Bescheid vom 16. November 2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 8. November 2010 wieder auf und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17. November 2010 Leistungen für September und Oktober 2010 in Höhe von 11,86 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 24. November 2010 bewilligte er der Klägerin für November und Dezember 2010 vorläufige Leistungen in Höhe von 96,86 Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte er zusätzlich zu dem für September und Oktober bewilligten Betrag einen Betrag von 42,50 Euro für die Beschaffung von Heizmaterialien (1/2 von geschätzten 85 Euro für die Klägerin und ihren Ehemann). In der Regelleistung sei bereits ein Betrag von 5,82 Euro monatlich für die Warmwasserbereitung enthalten, so dass die Klägerin in dieser Höhe selbst Brennmaterial zu beschaffen habe. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8. November 2010 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 als unzulässig verworfen. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2010 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 15. November 2010 unmittelbar gegen den Bescheid vom 8. November 2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und einstweiligen Rechtschutz beantragt (S 15 AS 4737/10). Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das SG den Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt, die Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 als unzulässig verworfen (L 12 AS 1135/11 ER-B).

Zur Klagebegründung hat die Klägerin vorgetragen, die Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft sei deshalb nicht geleistet worden, weil sie das Geld für andere Dinge ausgegeben hätten. Die Zahlung der Nutzungsentschädigung sei aber nur aufgeschoben. Die Anrechnung von Einkommen aus der Rente des Mannes sei grundlegend falsch, ihm müsse eine Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle verbleiben. Ansonsten liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 GG vor. Sie würde schlechter gestellt, weil sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe, als sie stehen würde, wenn sie getrennt von ihrem Ehemann leben würde. Bei ihrem Mann seien überdies ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bei Diabetes Typ II sowie Sonderbedarfe für seine Behinderung des rechten Beines (Einlagen/Schuhe/Hausschuhe/ärztlich verordnete Behandlungen) zu berücksichtigen. Brennstoffkosten müssten als Kosten der Unterkunft zuerkannt werden. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf müsse auch für sie anerkannt werden.

Auf die Mitteilung der Klägerin, dass die bisher gewährten Leistungen für die Anschaffung von Heizmaterial nicht ausreichend seien, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 eine weitere Leistung für die Heizkosten in Höhe von 50 Euro. Im Nachgang hierzu legte die Klägerin Belege über die tatsächlichen Aufwendungen, die sie und ihr Ehemann für die Anschaffung von Heizmaterial getätigt haben, vor.

Mit Urteil vom 10. August 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Leistungsbewilligung für September und Oktober 2010 mit Bescheid vom 17. November 2010 und für November und Dezember 2010 mit Bescheid vom 24. November 2010 habe der Beklagte ein Einkommen des Ehemannes der Klägerin von 855,14 Euro (Rente) berücksichtigt, hiervon seinen eigenen Bedarf (323 Euro Regelleistung, 8 Euro Zuzahlung zur Krankenversicherung, anteilige Wohnkosten von 91,50 Euro und ab November 2010 anteilige Brennstoffkosten von 42,50 Euro) sowie eine Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug gebracht und damit ein auf den Bedarf der Klägerin anzurechnendes Einkommen von 402,64 Euro für September und Oktober 2010 und in Höhe von 360,14 Euro für November und Dezember 2010 errechnet. Den Bedarf der Klägerin habe er dementsprechend auf 323 Euro Regelleistung zuzüglich 91,50 Euro anteilige Wohnkosten und ab November 2010 zuzüglich anteilige Brennstoffkosten von 42,50 Euro festgesetzt. Dies sei rechtmäßig. Eine Brennstoffbeihilfe für die Zeit vor November 2010 könne die Klägerin nicht beanspruchen. Zum einen sei der Holzofen, für den die Beihilfe beantragt worden sei, erst im Laufe des Monats Oktober in der Unterkunft installiert worden. Zum anderen sei der Bedarf bereits durch die Bewilligung von Brennstoffbeihilfen in Höhe von 18,98 Euro und in Höhe von 85 Euro sowie durch die teilweise Übernahme von Stromkosten für das Heizen mit Strom durch den Landkreis Rastatt gesichert gewesen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass diese Leistungen nicht ausreichend seien. Ein Mehrbedarf wegen Diabetes stehe weder der Klägerin noch ihrem Ehemann zu. Die für beide erforderliche Vollkost sei aus dem Regelbedarf finanzierbar. Auf den Bedarf der Klägerin sei die Rente des Ehemannes als Einkommen anzurechnen gemäß §§ 11 Abs. 1 , 9 Abs. 2, 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II. Der Beklagte habe hierbei die Rechtsprechung des BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R zutreffend berücksichtigt. Soweit die Klägerin einen Selbstbehalt nach familienrechtlichen Grundsätzen geltend mache, verkenne sie, dass diese im Bereich des SGB II nicht gelten, worauf das SG bereits mehrfach hingewiesen habe. Das anrechenbare Einkommen vermindere sich auch nicht um weitere Sonderbedarfe des Ehemannes. Zum einen habe der Landkreis Rastatt dem Ehemann bereits mit Bescheid vom 27. Mai 2010 einen Betrag von 50 Euro für Kompressionsstrümpfe und mit Bescheid vom 21. Juni 2010 einen Betrag von 225 Euro für orthopädische Schuhe bewilligt. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass im streitigen Zeitraum der Bedarf entstanden oder die entsprechende Anschaffung getätigt worden sei. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Zuordnung des Bedarfs zum streitigen Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2010.

Gegen das ihr am 20. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. September 2011 schriftlich zum LSG erhobene Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin auf ihre Klageschrift und die dem SG vorgelegten ärztlichen Verordnungen Bezug genommen. Im Rahmen der Berufung gehe es insbesondere um nicht gewährte Beträge für Sonderbedarfe ihres Ehemannes, die in der vermeintlichen Bedarfsgemeinschaft nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden seien. Zusammen ergebe sich eine Summe von 384 Euro (2 x Kompressionsstrümpfe, 2x Einlagen, 1x Diabetiker-Schutzschuhe, 1 x Diabetiker-Schutz-Hausschuhe, 1 x Adimedschuhe). Bei der jeweiligen Anschaffung sei der Eigenanteil sofort in einer Summe zu leisten und könne nicht auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Das SG habe übersehen, dass vom Landratsamt Rastatt nur jeweils Kosten für ein Paar Schuhe und ein Paar Kompressionsstrümpfe übernommen worden seien, notwendig seien allerdings jeweils 2 Paar. Weiter halte sie an ihren bisherigen Ausführungen zur familienrechtlichen Unterhaltsberechnung fest. Auch hinsichtlich des krankheitsbedingten Mehrbedarfs wegen Diabetes Typ I bleibe sie bei ihren Ausführungen. Es müsse einem Arzt überlassen werden, ob ein solcher Bedarf bestehe, nicht den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die Brennstoffkosten für den streitigen Zeitraum seien dem Beklagten längst nachgewiesen worden. Der Beklagte übersehe, dass sie von ihrem Ehemann seit Januar 2011 - wenn auch in einem Zimmer - getrennt lebe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 17. und 24. November 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. und 21. Dezember 2010 zu verurteilen, ihr für die Zeit von September bis Dezember 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die vorgetragenen Sonderbedarfe würden alle den Ehemann der Klägerin betreffen. Diese würden sein Einkommen nicht mindern. Eine Absetzung vom Einkommen als Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe sehe § 11 SGB II nicht vor. Es sei auf die Bedarfsberechnung nach dem SGB II abzustellen. Unter Berücksichtigung der Tragedauer der Schuhe dürften diese (bzw. die zu entrichtenden Eigenanteile) von der Regelleistung umfasst sein und somit keinen Sonderbedarf darstellen. Deshalb könne mangels atypischer Bedarfslage wegen dieser Versorgung der Bedarf des Ehepartners nicht erhöht werden. Ausweislich der Aufstellung des Landratsamts Rastatt vom 19. Oktober 2010 habe der Ehepartner der Klägerin mit Bescheiden vom 25. Mai 2010 für Kompressionsstrümpfe 50 Euro und mit Bescheid vom 21. Juni 2010 für ein Paar orthopädischer Schuhe 225 Euro erhalten. Ein Nachweis über die tatsächliche Tätigung der geltend gemachten Aufwendungen im streitigen Zeitraum sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. Sie wurde in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen, es war kein persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin hatte auch kein Interesse an der Teilnahme am Termin mitgeteilt.

Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er - als Bevollmächtigter der Klägerin - an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen und hierfür eine Bahnfahrkarte für die Anreise von K. nach Stuttgart zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem konnte - unabhängig davon, ob ein Klägerbevollmächtigter wegen seiner eigenen Mittellosigkeit einen Reisekostenvorschuss beanspruchen kann, - nicht entsprochen werden, da weder eine Mittellosigkeit der Klägerin noch ihres Ehemannes festzustellen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 12 AS 5673/10 Bezug genommen. 2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - Juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der zuvor beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel war durch eine Berichtigung des Passivrubrums zu berücksichtigen.

Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen für den Zeitraum September bis Dezember 2010.

Für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Oktober 2010 hat der Beklagte endgültige Leistungen bewilligt, für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2010 erfolgte die Bewilligung hinsichtlich der zusätzlich berücksichtigten Heizkosten vorläufig, da es sich insoweit bei dem Betrag zur Beschaffung von Brennholz mangels Erfahrungswerte um einen Schätzbetrag handelte. Gleichwohl richtet die Klägerin ihr Begehren insgesamt auf höhere (endgültige) Leistungen. Dieses auf höhere endgültige Leistungen gerichtete Anfechtungs- und Leistungsbegehren ist zulässig, da der Beklagte eine endgültige Leistungsgewährung hinsichtlich der Brennstoffkosten ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. insgesamt hierzu BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 38). Wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung ist ein Kläger nicht ausschließlich gehalten, ebenfalls nur Leistungen in vorläufiger Höhe zu beantragen, wenn die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent abgelehnt hat. Die Entscheidung der vorläufigen Bewilligung einer Leistung ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 SGB III eine Ermessensentscheidung, wobei der Verwaltungsträgereinen Entscheidungsfreiraum im Sinne von Entschließungs- und Auswahlermessen hat. Die grundsätzlich richtige Klageart im Falle nicht gebundener Entscheidungen ist damit zwar die Verpflichtungsklage. Geht der Kläger jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, ist die Beantragung der Leistung selbst und hilfsweise die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig. Die Verpflichtungsklage ist dann ggf. als ein Minus (Hilfsantrag) in der Leistungsklage enthalten (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 m.w.N., und Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 38).

Die auf endgültige (höhere) Leistungen gerichtete Klage ist aber, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht begründet. Gleiches gilt für das im Klageantrag enthaltene Begehren auf vorläufig höhere Leistungen. Auch insoweit ist die Klage der Klägerin zulässig, aber unbegründet.

a. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Klägerin im November und Dezember Leistungen im Hinblick auf die Heizkosten als vorläufige und nicht in Gestalt endgültiger Leistungen erbracht hat. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 SGB III kann der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Hilfebedürftigen auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Dieses Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem der Holzofen zur Beheizung der Unterkunft erst Ende September 2010 installiert wurde und noch keine Erfahrungswerte dazu vorlagen, in welchem Umfang Brennmaterialien benötigt würden. Die Frage des tatsächlichen Aufwands für die Beschaffung von Brennmaterialien hat aber Einfluss auf die Höhe der der Klägerin endgültig zustehenden Leistungen. Damit entspricht die Ausfüllung des Ermessensfreiraums durch Bewilligung vorläufiger Leistungen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 m.w.N.).

b. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Leistungshöhe. Die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Leistungen ist nicht zu beanstanden. Streitig ist insoweit die Höhe des Leistungsanspruchs insgesamt, die Klägerin hat ihr Begehren lediglich zeitlich beschränkt. Damit ist ein Anspruch sowohl hinsichtlich der Regelleistung, etwaiger Mehrbedarfe und der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt streitig. Ein Mehrbedarf für krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung stellt auch keinen von der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar ( BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 138/10 R - Juris).

aa. Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 SGB II an erwerbsfähige Hilfebedürftige. Ihr steht aber weder mit der Begründung, ihr eigener Bedarf sei höher als vom Beklagten berechnet, noch mit der Begründung, das anzurechnende Einkommen sei niedriger, ein höherer Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu.

bb. Wie das SG bereits ausgeführt hat, hat der Beklagte den Bedarf der Klägerin für den streitigen Zeitraum zutreffend mit monatlich 414,50 Euro bzw. 457 Euro berechnet. Er setzt sich zusammen aus der für die Klägerin maßgebenden Regelleistung von 323 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung von 91,50 Euro im September und Oktober und von 134 Euro im November und Dezember. Diesem Bedarf stellt der Beklagte zutreffend das Einkommen des Ehemannes in zutreffender Höhe gegenüber.

(1) Die Höhe der Regelleistung der Klägerin bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009. Sie beläuft sich auf 323 Euro. Der Beklagte hat zutreffend diesen Betrag seiner Berechnung zugrunde gelegt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175), dass die Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II a.F. und die mittelbar angegriffenen Regelungen des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. In der Entscheidung des BVerfG wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Vorschriften bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber (welche zum 1. Januar 2011 erfolgte) weiterhin anwendbar sind. Auch hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft davon ausgehen durfte, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 a.a.O. Rn.152). Eine höhere Regelleistung für den hier streitigen Zeitraum im Jahr 2010 kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 - SozR 4-4200 § 20 Nr. 11). Hieran ändert auch das nachträgliche Vorbringen der Klägerin, sie lebe seit Januar 2011 dauernd von ihrem Ehemann getrennt, nichts. Denn unabhängig davon, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht, betrifft sie nicht den vorliegend streitigen Zeitraum.

(2) Bei der Klägerin und bei ihrem Ehemann ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen. Auch insoweit ist die Berechnung des Beklagten zutreffend.

Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Zwar leiden die Klägerin an einem Diabetes mellitus Typ I und ihr Ehemann an einem Diabetes mellitus Typ II. Allerdings bedingen diese Erkrankungen im Fall der Klägerin und ihres Ehemannes keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf für die Ernährung.

Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist grundsätzlich bei einer Diabetes mellitus Erkrankung eine Ernährungsform, die einen finanziellen Mehraufwand bedeutet, nicht erforderlich. Aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Stand 1. Oktober 2008, ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus gleich welchen Typs ebenso wie bei Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht und Hypertonie nicht anzunehmen; der noch in den Empfehlungen des Vereins (Stand 1997) angenommene Standpunkt wurde darin revidiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der EVS 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt. Auch wenn die Empfehlungen 2008 nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können, können sie jedenfalls als Orientierungshilfe dienen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R; vom 25. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R -; vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R -jeweils Juris). Die Empfehlungen gelten dann nicht, wenn im Einzelfall anzustellende Ermittlungen Hinweise auf einen von den Empfehlungen abweichenden Mehrbedarf ergeben (beispielsweise BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 a.a.O.). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, dass im vorliegenden Einzelfall tatsächlich infolge von Erkrankungen der Klägerin oder ihres Ehemannes Aufwendungen zur Ernährung erforderlich sind, die von dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil nicht gedeckt werden könnten. Gleiches gilt für die von der Klägerin und ihrem Ehemann beim Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, auf die sie mit ihrem Fortzahlungsantrag Bezug genommen hat. So bestätigt der Internist und Diabetologe Dr. C. unter dem 5. Oktober 2009 für die Klägerin, dass diese in Anbetracht der bestehenden Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I eine gesunde, hochwertige, ballast- und vitamin/mineralstoffhaltige Vollkost nach den Kriterien der DGEM einhalten müsse. Der Internist Dr. S. hat unter dem 29. Juli 2009 bescheinigt, bei dem an Diabetes mellitus, absoluter Arrhythmie und arterieller Hypertonie leidenden Ehemann, der unter Marcumartherapie stehe, sei eine Diät mit viel gekochtem Gemüse notwendig, um die gute Einstellung seines Blutzuckers und der Gerinnung unter Marcumartherapie zu erhalten. Damit bescheinigen Dr. C. und Dr. S. gerade keine von der Vollkost abweichende Kostform. Vollkost wird definiert als eine Kost, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt (1.), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (2.), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt (3.) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1. - 3. nicht tangiert werden (4.). Die Empfehlungen von Dr. C. und Dr. S. können im Rahmen der Vollkost umgesetzt werden. Der Kostenaufwand für eine Ernährung mit Vollkost wird - entgegen der Einschätzung des Dr. C. - nach einer in die Empfehlungen des Deutschen Vereins eingegangenen wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung, April 2008) durch den bei der Bemessung des Regelsatzes für Ernährung eingeflossenen Betrag gedeckt (http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf). Es muss daher nunmehr als wissenschaftlich gesichert gelten, dass Vollkost nicht teurer als "normale ungesunde" Kost ist, oder doch jedenfalls aus dem für Ernährung vorgesehenen Anteil des Regelsatzes finanziert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2009 - L 12 AS 4179/08 - m.w.N., BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht der volle sog. Eckregelsatz, sondern ein solcher nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von 90 % des sog. Eckregelsatzes gewährt wird. Auch das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2010 (a.a.O.) nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft davon ausgeht, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin und ihr Ehemann einer Vollkost bedürfen.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus Belegen über die Einkäufe der Klägerin und ihres Ehemannes, die in anderem Zusammenhang beim Beklagten eingereicht wurden (z.B. im Zusammenhang mit der Einlösung eines Lebensmittelgutscheins, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stromsperre im Herbst 2009, den Aufwendungen nach dem angegebenen Verlust der Geldbörse, den Aufwendungen für Essen bei Fahrten zur Suche einer neuen Unterkunft, siehe Bl. 2599-2603, 3403-3405, 2658, 3660, 3758 der Verwaltungsakte) nicht entnehmen lässt, dass diese sich überhaupt um eine kostengünstige und gesunde Ernährung im Sinne einer Vollkost bemühen würden. Auch wenn damit nur sehr bruchstückhaft Einblicke in das Einkaufs- und Ernährungsverhalten ermöglicht werden, kann man erkennen, dass sich diese Einkäufe der Klägerin und ihres Ehemannes mitnichten überwiegend auf Obst und Gemüse bezogen, sondern gehäuft Süßwaren, Fleisch- und Wurstwaren beinhalteten. Z.B. wurde eine Woche lange jeden Morgen von beiden ein Frühstück vom Bäcker in Gestalt eines Leberkäsweck (Brötchen mit Fleischkäse belegt) mit Cola eingenommen und während der Fahrten zur Unterkunftssuche in R. oder bei McDonalds eingekehrt.

(3) Sonstige Mehrbedarfe der Klägerin sind im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

(4) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Nutzungsentschädigung ist kopfanteilig mit der Hälfte in Höhe von 91,50 Euro bei der Klägerin zu berücksichtigen. Heizkosten im September und Oktober werden nicht mehr geltend gemacht und dürften im Übrigen auch durch die Leistungsgewährung von Seiten des Landratsamts durch Bescheide vom 13. und 18. Oktober 2010 vollständig gedeckt worden sein, wie bereits das SG ausgeführt hat. Die im November und Dezember 2010 in Ansatz gebrachten Heizkosten von jeweils 85 Euro zuzüglich einmalig 50 Euro sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie basieren auf der Schätzung, dass die Klägerin und ihr Ehemann pro Monat innerhalb der Heizperiode ein Ster Holz brauchen, dessen Kosten mit 85 Euro veranschlagt und hälftig bei der Klägerin berücksichtigt wurden und der Mitteilung der Klägerin im Dezember 2010, dass darüber hinaus ein weiterer Bedarf bestehe. Aus den zwischenzeitlich dem Beklagten vorgelegten Nachweisen über den tatsächlichen Verbrauch ergeben sich keine höhere Kosten, so dass sich insoweit kein weitergehender Anspruch der Klägerin ergeben kann.

(5) Der Beklagte hat als Ausgangspunkt für die Einkommensanrechnung zunächst die dem Ehemann der Klägerin ab April 2010 monatlich zufließende Rentenzahlung von 855,14 Euro genommen. Hiervon hat er zutreffend eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro und den eigenen (fiktiven) Bedarf des Ehemannes in Abzug gebracht. Den Bedarf des Ehemannes hat der Beklagte hierbei zutreffend anhand der Regelungen des SGB II mit 422,50 Euro errechnet, hierzu wird auf die obenstehenden Ausführungen zu den Regelleistungen und Mehrbedarfen sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung Bezug genommen. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die grundsätzliche Heranziehung des Renteneinkommens des Ehemannes sowie die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens greifen allesamt nicht durch. Die Klägerin und ihr Ehemann bilden eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft. Dass er als Altersrentenbezieher nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II selbst keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr haben kann, steht seiner Einbeziehung in der Bedarfsgemeinschaft und damit auch einer Berücksichtigung seines Einkommens nicht entgegen. Hierbei ist von seinem Einkommen sein eigener Bedarf nach den Regeln des SGB II in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Juris). Die Forderung nach Absetzung eines Freibetrages in Höhe des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts greift bereits deshalb nicht, weil ein solcher Freibetrag im SGB II gerade nicht vorgesehen ist. Dies stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber getrennt lebenden Eheleuten dar, denen im Rahmen der Unterhaltspflichten ein solcher Selbstbehalt zustehen kann. Denn die Klägerin befindet sich als Person, die steuerfinanzierte Leistungen nach dem SGB II beantragt, gerade nicht in der gleichen Situation wie eine Person, die von ihrem getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt verlangt.

Weitere vom Einkommen des Ehemannes absetzbare Beträge sind nicht gegeben. Insbesondere sind in die Berechnung des Bedarfs des Ehemannes keine weiteren Sonderbedarfe einzubeziehen, auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten Zuzahlungen bzw. Wirtschaftlichkeitsaufschläge für Einlagen, Diabetiker-Schutzschuhe, Diabetiker-Hausschuhe, Adimed-Sportschuhe. Der Ehemann der Klägerin kann diese Bedarfe aus seiner Rente insoweit decken, als ihm daraus ein Betrag entsprechend der Regelleistung verbleibt. Überdies sind zum einem die Angaben der Klägerin über das Ob und Wann der tatsächlichen Anschaffung dieser Gegenstände, wie bereits vom SG ausgeführt, weiterhin vage. Zum anderen wurden von Seiten des Sozialhilfeträgers im Laufe des Jahres 2010 die angeführten Sonderbedarfe bereits teilweise übernommen. Soweit darüber hinaus weitere Bedarfe geltend gemacht werden, ist dem entgegen zu halten, dass diese als in der Regelleistung berücksichtigt anzusehen sind. Hierbei ist auch zu beachten, dass insbesondere die Anschaffung von Diabetikerschutz-Schuhen und -Hausschuhen nicht zu zusätzlichen Aufwendungen neben den bereits im Regelsatz enthaltenen Aufwendungen für Schuhe und Hausschuhe führt, sondern dass durch die Anschaffung solcher Schuhe die Anschaffung "normaler" Schuhe eingespart werden kann.

Damit ergibt sich insgesamt kein höherer Leistungsanspruch für die Klägerin von September bis Dezember 2010 als vom Beklagten bislang bewilligt und gewährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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