L 5 KR 4052/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3654/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4052/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.08.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie die Kostenübernahme in Höhe von 61,92 Euro für eine durchgeführte Bissregistrierung begehrt.

Die Klägerin ließ Ende des Jahres 2009 eine Bissregistrierung mit Gesichtsbogen im Rahmen einer privatärztlichen Zahnbehandlung vornehmen. Hierfür unterschrieb sie die auf den 04.11.2009 datierte Vergütungsvereinbarung in Höhe von 49,14 Euro. In dieser wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen nicht gewährleistet ist. Im Anschluss beantragte die Antragstellerin die Erstattung dieser Kosten. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung im Dezember 2009 ab.

Unter dem 07.04.2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Schreibens ihres behandelnden Zahnarztes erneut die Erstattung von Kosten in Höhe von 61,92 Euro. Angefallen waren mittlerweile zu den Kosten der Bissregistrierung von 49,14 Euro noch Mahngebühren. In diesem Schreiben bestätigt der behandelnde Zahnarzt, dass eine ordnungsgemäße zahnärztliche Behandlung ohne Bissregistrierung mit Gesichtsbogen nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit Bescheid vom 12.04.2011 ab. Bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen sei eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht gegeben. Vielmehr seien solche Maßnahmen nach § 28 Absatz 2 Satz 8 SGB V explizit ausgenommen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2011 zurück. Der Beschaffungsweg sei nicht eingehalten. Die Klägerin habe eine Kostenübernahme erst nach Durchführung der Maßnahme beantragt. Zudem sei eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht gegeben.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 29.08.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie die Kostenübernahme in Höhe von 49,14 Euro begehrt. Die Klägerin hat zum Zwecke dieser Rechtsverfolgung beim SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 16.08.2012 abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin begehre die Übernahme von Kosten für eine Bissregistrierung. Bei dieser Behandlung handele es sich um eine funktionsanalytische Maßnahme (vgl. Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 28, Rn. 31). Unabhängig von deren medizinischer Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit, die als gegeben unterstellt werden könne, enthalte § 28 Abs. 2 Satz 8 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) einen Leistungsausschluss der zahnärztlichen Behandlung für funktionsanalytische Maßnahmen. Dies bedeute, dass solche Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht zu den von der Krankenkasse zu gewährenden zahnärztlichen Leistungen gehörten und auch nicht bezuschusst werden dürften. Damit sei auch eine nur teilweise Kostenübernahme von vornherein ausgeschlossen (LSG NRW, Urteil vom 11.08.2005 - L 5 KR 72/04; LSG NRW, Urteil vom 22.11.2006 - L 11 KR 29/05; LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2007 -L 4 KR 287/05). Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verletze keine Grundrechte der Klägerin (aus Artikel 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Grundgesetz) und sei auch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/03 R m.w.N.) ergebe sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Festlegung des Umfangs des Krankenbehandlungsanspruchs einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97). Auf die Frage der Einhaltung des Beschaffungsweges komme es mithin nicht an.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 25.09.2012 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt, die sie nicht weiter begründet hat. Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.08.2012 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 14 KR 3654/11 zu gewähren.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (Umkehrschluss aus § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG), aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die beim Sozialgericht wegen der Erstattung der Kosten einer Bissregistrierung erhobene Klage (Verfahren S 14 KR 3654/11) hat keine Erfolgsaussichten. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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