L 4 P 4063/11 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 4063/11 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 12. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge des Klägers vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig auf EUR 66.800,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 12. Juli 2011, mit welchem diese eine erneute Entscheidung über seine Anträge vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 mit der Begründung ablehnte, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger betreibt seit 1. April 1982 im zu 5) beigeladenen Landkreis ein Alten- und Pflegeheim, seit 1. Juli 1984 mit 18 vollstationären Plätzen, das die Voraussetzungen für den Bestandsschutz gemäß § 73 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllt (Bestätigung der AOK Baden-Württemberg vom 8. Mai 1996). Der Kläger vereinbarte vor Inkrafttreten des SGB XI mit dem damaligen Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV), jetzt Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), als überörtlichem Träger der Sozialhilfe einen Pflegesatz, der ab 1. November 1995 einschließlich ungedeckter Investitionskosten (DM 16,58 nach Behauptung des Klägers, DM 17,05 nach Behauptung der Beklagten) DM 125,60 (= EUR 64,22) betrug. Vor Inkrafttreten des SGB XI verlangte der Kläger für Selbstzahler DM 165,50 (= EUR 84,62), wobei der zu 5) beigeladene Landkreis als Heimaufsichtsbehörde die Auffassung vertrat, die Erhöhung von DM 136,50 (= EUR 69,79) auf diesen Betrag sei nicht wirksam erfolgt.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 und 22. Januar 1997 forderte der Kläger die Beigeladene zu 1) zu Pflegesatzverhandlungen auf und begehrte folgende Vergütungen und Entgelte: Pflegeklasse I DM 93,00 (= EUR 47,55) je Berechnungstag Pflegeklasse II DM 109,00 (= EUR 55,73) je Berechnungstag Pflegeklasse III DM 119,00 (= EUR 60,84) je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung DM 39,50 (= EUR 20,20) je Berechnungstag. Die daraufhin am 27. Februar 1997 erfolgten Vergütungsverhandlungen scheiterten und der Kläger rief mit Schreiben vom 4. März 1997 die Beklagte an (dort eingegangen am 10. März 1997). Die Beklagte setzte mit Schiedsspruch vom 25. Juni 1997 folgende Vergütungen und Entgelte fest: Pflegeklasse I DM 71,00 (= EUR 36,30) je Berechnungstag Pflegeklasse II DM 88,07 (= EUR 45,03) je Berechnungstag Pflegeklasse III DM 97,33 (= EUR 49,76) je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung DM 27,00 (= EUR 13,80) je Berechnungstag. Zur Begründung führte sie aus, es erscheine nicht vertretbar, als Ausgangsbasis für die Entgelte des vom Kläger betriebenen Pflegeheimes die Entgelte einzelner als vergleichbar benannter Pflegeeinrichtungen unmittelbar heranzuziehen. Bei der Festlegung der Entgelte habe sie sich von der so genannten Deckelung durch Art. 49b Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) leiten lassen, wobei hinsichtlich der Sozialhilfeempfänger der Betrag von DM 125,60 und hinsichtlich der Selbstzahler der Betrag von DM 136,50 für maßgeblich erachtet worden sei.

Der Kläger erhob am 19. August 1997 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 2 P 1451/97) mit dem Begehren, die gegenüber der Beklagten beantragten Vergütungen und Entgelte festzusetzen. Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 22. Februar 2000, berichtigt durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 2. August 2000, hob das SG den Schiedsspruch der Beklagten vom 25. Juni 1997 auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers vom 10. März 1997 erneut zu bescheiden. Der Schiedsspruch sei nicht hinreichend begründet. Er weiche explizit von der gesetzlichen Forderung ab, als Basis für die Entgeltvereinbarung die Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen zugrundezulegen (vgl. Art. 49b Satz 3 PflegeVG).

Während des Klageverfahrens bestätigten die Kostenträger dem Kläger auf dessen Antrag, dass er ab 1. Januar 1998 folgende Vergütungen und Entgelte abrechnen könne (Schreiben vom 23. Februar 1998): Pflegeklasse I DM 71,71 (= EUR 36,66) je Berechnungstag Pflegeklasse II DM 88,95 (= EUR 45,48) je Berechnungstag Pflegeklasse III DM 98,30 (= EUR 50,26) je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung DM 27,27 (= EUR 13,94) je Berechnungstag. Der Kläger und die Kostenträger schlossen für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 30. Juni 2000 die Vergütungsvereinbarung für vollstationäre Pflege vom 31. Mai 1999 mit folgenden Vergütungen und Entgelten: Pflegeklasse I DM 73,90 (= EUR 37,78) je Berechnungstag Pflegeklasse II DM 94,00 (= EUR 48,06) je Berechnungstag Pflegeklasse III DM 118,50 (= EUR 60,59) je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung DM 29,90 (= EUR 15,29) je Berechnungstag.

Die Beklagte setzte mit Schiedsspruch vom 5. Juli 2001 für den Zeitraum vom 10. März bis 31. Dezember 1997 die selben Vergütungen und Entgelte wie im vorangegangenen Schiedsspruch vom 25. Juni 1997 fest. Im Übrigen, soweit der Kläger beantragt hatte, die von ihm begehrten höheren Vergütungen und Entgelte unbefristet festzusetzen, wies sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, zu entscheiden sei nur noch über den Zeitraum vom 10. März bis 31. Dezember 1997, weil für die Zeit danach die Vergütungen und Entgelte verbindlich festgelegt worden seien. Für sie (die Beklagte) sei entscheidend, dass der Kläger selbst mit den einvernehmlich festgesetzten Entgelten ab 1. Januar 1998 auch den Maßstab für das zurückliegende Jahr 1997 gesetzt habe und sich daran messen lassen müsse. Die erneut festgesetzten Pflegesätze hielten auch dem Vergleich mit anderen vergleichbaren Pflegeheimen, obwohl es hierauf entscheidend nicht ankomme, stand.

Der Kläger erhob am 15. August 2001 Klage beim SG (S 2 P 1603/01). Er begehrte erneut, die gegenüber der Beklagten beantragten Vergütungen und Entgelte für die Zeit vom 10. März 1997 bis 31. Mai 1999 festzusetzen sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm "im Wege der Amtshaftung ... die Schäden, die durch die rechtswidrige Entscheidung ihm entstandenen sind samt Vorfinanzierungszinsen zu ersetzen". Nach entsprechendem Hinweis des SG erklärte er sich mit einer Verweisung des weiteren Begehrens an die Zivilgerichte einverstanden, ohne dass dies erfolgte. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab. Zu folgen sei dem Beklagten zwar nicht, dass der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 von seinem Standpunkt abgerückt sei. Dennoch könne die Klage keinen Erfolg haben, da der Schiedsspruch in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren zu Stande gekommen und zwingendes Gesetzesrecht nicht verletzt worden sei. Die von der Beklagten erneut festgesetzten Vergütungen und Entgelte seien leistungsgerecht, weil sie dem entsprächen, womit vergleichbaren Heimen die Erbringung vollstationärer Pflege möglich sei. Da dem Kläger höhere als die festgesetzten Vergütungen und Entgelte nicht zustünden, sei auch kein Schaden entstanden. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein (L 4 P 2986/06).

2. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 11. Mai 2000 die Beigeladene zu 1) stellvertretend für andere Kostenträger zu Vergütungsverhandlungen auf. Nachdem die am 6. Juli 2000 erfolgten Vergütungsverhandlungen scheiterten, rief der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2000 die Beklagte an (dort am 27. Juli 2000 eingegangen). Er begehrte die "Festsetzung des Tagessatzes nach SGB XI gemäß der Vereinbarung zwischen Sozialkostenträger und Heimträger nach den gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in vollstationären Einrichtungen", hilfsweise bis zur Entscheidung des zuvor genannten Antrags folgende Vergütungen und Entgelte mit Wirkung ab 6. Juli 2000 festzusetzen: Pflegeklasse I DM 81,62 (= EUR 41,73) je Berechnungstag Pflegeklasse II DM 102,03 (= EUR 52,17) je Berechnungstag Pflegeklasse III DM 130,60 (= EUR 66,77) je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung DM 35,17 (= EUR 17,98) je Berechnungstag. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 erweiterte der Kläger sein Begehren um den Betrag von DM 2,69 für die einzelnen Vergütungen und Entgelte mit der Begründung, die notwendige Fortbildung der verantwortlichen Pflegekraft bedeute eine zusätzliche Belastung in dieser Höhe. Mit Schiedsspruch vom 5. Oktober 2000 lehnte die Beklagte den Hauptantrag ab und setzte für die Zeit ab 6. Oktober 2000 folgende Vergütungen und Entgelte fest: Pflegeklasse I DM 75,75 (= EUR 38,73) je Berechnungstag Pflegeklasse II DM 96,35 (= EUR 49,26) je Berechnungstag Pflegeklasse III DM 121,47 (= EUR 62,11) je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung DM 30,65 (= EUR 15,67) je Berechnungstag. Sie entschied weiter, der Kläger könne die allgemeine Erhöhung ab 1. Juli 2001 in Anspruch nehmen. Zur Begründung führte sie aus, der Hauptantrag sei abzulehnen, weil in der zurückliegenden Zeit schon mehrmals für die einzelnen Pflegestufen der Höhe nach konkrete "Tagessätze nach dem SGB XI" festgesetzt worden seien. Der Kläger verkenne, dass die alten Heimentgelte bis längstens 31. Dezember 1997 gegolten hätten und für die anschließende Zeit durch Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI abgelöst worden seien. Es könne deshalb nur um die mit dem Hilfsantrag begehrte Erhöhung der zuletzt festgesetzten Pflegesätze gehen. Aufgrund des externen Vergleichs mit den zum Vergleich herangezogenen (vom LWV benannten) fünf privaten Heimen müsse es dem Kläger bei wirtschaftlicher Betriebsführung ebenfalls möglich sein, mit den Vergütungen und Entgelten angemessene Pflegeleistungen zu erbringen. Die Forderung des Klägers nach höheren Pflegesätzen sei auch aufgrund des internen Vergleichs unbegründet. Die Steigerungsraten der zuvor vereinbarten Vergütungen und Entgelte hätten weit höher als die allgemeinen Erhöhungen der Heimentgelte von eins v.H. für das Jahr 1998 und von 2,1 v.H. für das Jahr 1999 gelegen. Eine Erhöhung könne auch nicht mit den Kosten für die angeblich erforderliche Weiterbildung der als leitende Pflegekraft vorgesehenen Mitarbeiterin begründet werden. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf Anpassung der Pflegesätze an die allgemeine Kostenentwicklung, wie sie in den Rahmenvereinbarungen über die allgemeinen Erhöhungen vorgesehen sei.

Gegen den am 23. Oktober 2000 zur Post gegebenen Schiedsspruch erhob der Kläger am 14. November 2000 Klage beim SG (S 2 P 2375/00) und verfolgte sein Begehren weiter. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab. Den Hauptantrag habe die Beklagte schon deswegen zu Recht abgelehnt, weil er zu unbestimmt gewesen sei. Der Kläger hätte zumindest seine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe der Pflegesätze und der Laufzeit beziffern müssen. Die von der Beklagten für die Zeit ab 6. Oktober 2000 festgesetzten Pflegesätze seien leistungsgerecht, weil sie dem entsprächen, womit vergleichbaren Heimen die Erbringung vollstationärer Pflege möglich sei. Die Beklagte habe auch den Geltungsbeginn fehlerfrei festgestellt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein (L 4 P 2987/06).

3. Zum 1. Juli 2001 und 1. August 2002 nahm der Kläger jeweils die allgemeine Erhöhung von 2.2 v.H. und 3,4 v.H. in Anspruch. Mit Schiedsspruch vom 23. März 2004 (Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2003) legte die Beklagte die wesentlichen Eckpunkte einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung fest und setzte auf deren Grundlage für die Zeit vom 26. Januar bis 31. Dezember 2004 folgende Vergütungen und Entgelte fest: Pflegeklasse I EUR 45,35 je Berechnungstag Pflegeklasse II EUR 59,63 je Berechnungstag Pflegeklasse III EUR 77,08 je Berechnungstag Unterkunft und Verpflegung EUR 19,85 je Berechnungstag. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage (S 2 P 1253/04) wies das SG mit Urteil vom 26. April 2006 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein (L 4 P 5187/06).

4. Aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Januar 2009 (B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R, alle in juris) entschied die Beklagte, den Schiedsspruch vom 23. März 2004 aufrechtzuerhalten (Schiedsspruch vom 18. Februar 2010). Der Kläger und die Beklagte erklärten nach einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. Januar 2011 den Rechtsstreit L 4 P 5187/06 übereinstimmend für erledigt. Der Senat entschied mit Beschluss vom 16. Februar 2011 über die Kosten des Rechtsstreits.

Hinsichtlich der beiden anderen Schiedssprüche gab der Kläger auf Anfrage der Beklagten an, keiner der damaligen Bewohner wohne mehr in seinem Pflegeheim. Unabhängig davon bestehe ein berechtigter Bedarf, die Vergütungen und Entgelte für die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1997 neu festzusetzen. Die Beklagte machte daraufhin in den Berufungsverfahren L 4 P 2986/06 und L 4 P 2987/06 u.a. geltend, sie verneine ein berechtigtes Antragsbedürfnis für einen Zeitraum, für den nachträglich gegebenenfalls höhere Vergütungen nicht mehr abgerechnet oder nachgefordert werden könnten. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. Januar 2011 gab die Beklagte Anerkenntnisse ab und hob ihre Schiedssprüche vom 5. Oktober 2000 und 5. Juli 2001 mit der Verpflichtung auf, über die Anträge des Klägers vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 erneut unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG zu entscheiden. Der Kläger nahm diese Anerkenntnisse an und erklärte diese Rechtsstreite für erledigt.

5. Auf Anforderung der Beklagten, zu seinem Antrag vom 24. Juli 2000 bereits im Dezember 2010 angeforderte Buchhaltungsdaten vorzulegen, übersandte der Kläger Aufstellungen der Sachkosten aufgrund der Bilanz 2000 und der Personalkosten aufgrund des Lohnjournals 2000 mit einer kalkulatorischen Vergütung für ihn und seine mitarbeitende Ehefrau sowie mit einem kalkulatorischen Zuschlag für Wagnis in Höhe von sechs v.H ... Er leitete hieraus folgende Vergütungen und Entgelte ab, die er nunmehr für die Zeit ab 6. Juli 2000 geltend machte: Pflegeklasse I EUR 41,81 je Berechnungstag Pflegeklasse II EUR 53,56 je Berechnungstag Pflegeklasse III EUR 67,97 je Berechnungstag Unterkunft EUR 11,26 je Berechnungstag Verpflegung EUR 9,78 je Berechnungstag. Für die Zeit ab 10. März 1997 hielt er an den bislang geforderten Vergütungen und Entgelten fest. Zudem führte er aus, dass die damaligen Bewohner nicht mehr in seinem Pflegeheim seien, es jedoch rechtliche Nachfolger der "Kostenträger" gebe. Der KVJS legte auf Anforderung der Beklagten eine Liste der Pflegeheime im zu 5) beigeladenen Landkreis (Stand 1. Januar 1998) mit der Angabe der damals vereinbarten Vergütungen vor und vertrat (zugleich für die übrigen Kostenträger) die Auffassung, der Antrag auf Festsetzung der beantragten Vergütungen sei abzuweisen, hilfsweise die Vergütung entsprechend dem Schiedsspruch vom 5. Oktober 2000 neu festzusetzen. Es bestehe keine Möglichkeit, die Kalkulation und Forderung des Klägers nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen auf Plausibilität zu prüfen. Der Kläger habe ab 1. Juni 1999 niedrigere Vergütungen akzeptiert. Zudem bestehe kein berechtigtes Antragsbedürfnis des Klägers für den Zeitraum vom 10. März bis 31. Dezember 1997 mehr, weil er für diesen Zeitraum nachträglich gegebenenfalls höhere Vergütungen nicht mehr abrechnen oder nachfordern könne.

Die Beklagte wies mit Schiedsspruch vom 12. Juli 2011 die Anträge des Klägers vom 10. März 1997 und "6. Oktober 2000" (gemeint wohl 24. Juli 2000) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Im Schiedsspruch legte sie den Ablauf des Verfahrens dar und führte aus, offenbar habe der Kläger nicht verwunden und nicht verstanden, dass seine Pflegesätze bei der Umstellung in das System der Pflegeversicherung nach deren Inkrafttreten für den stationären Bereich zum 1. Juli 1996 den Regelungen der Art. 49a und 49b PflegeVG unterlägen. Zudem habe über die Höhe des Selbstzahlersatzes, der damals auch Eingang in den neuen Pflegesatz der Pflegeversicherung gefunden habe, zwischen dem Kläger und dem zu 5) beigeladenen Landkreis Streit geherrscht. Ergänzend habe auch das Sozialministerium Baden-Württemberg dem Kläger mitgeteilt, dass (der bis 31. Dezember 2001 geltende) § 4c Heimgesetz (HeimG) eine Erhöhung des Heimentgelts nur zulasse, wenn sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht verändert hätten. Deshalb sei es zu einem neuen Pflegesatz gekommen, den der Kläger seitdem als unrichtig bezeichne und der für ihn Grundlage von Ersatzforderungen an die verschiedenen Kostenträger sei. Er übersehe allerdings, dass die damalige Festsetzung des "ersten" Pflegesatzes nach dem SGB XI bzw. der Übergangsvorschrift des Art. 49a § 10 PflegeVG eine abschließende Regelung enthalten habe. Er habe bisher mit keinem Wort erwähnt, dass er seinerzeit die Umstellung-Pflegesätze förmlich beanstandet habe, wenn auch sicher davon auszugehen sei, dass er mit den Festsetzungen der Pflegesatzparteien nicht einverstanden gewesen sei. Auch die Verhandlung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 26. Januar 2011 habe deutlich gezeigt, dass der Kläger nach wie vor eine Änderung der 1996 bzw. 1997 eingetretenen Pflegesatzsituation verfolge. Nicht zu übersehen sei, dass der Kläger seit der Umstellung auf die Regelungen der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 bis heute trotz der vielen Verfahren vor Pflegesatzparteien, ihr (der Beklagten) und Sozialgerichten immer einen abrechnungsfähigen Pflegesatz gehabt habe und zu keinem Zeitpunkt Gefahr gelaufen sei, dass Bewohner seiner Einrichtung oder deren Kostenträger die Zahlung des gültigen Heimentgelts verweigern würden. Unter diesen Umständen sei sie (die Beklagte) der Meinung, dass es im gegenwärtigen Verfahren nicht mehr darauf ankomme, dass sie entsprechend dem Beschluss des LSG vom 16. Februar 2011 (L 4 P 5187/06) ihren Schiedsspruch vom 23. März 2004 neu berate. Entscheidend erscheine ihr das insgesamt seit 1997 dauernde Verfahren, die vielen Überprüfungen des damaligen Schiedsspruchs, vor allem aber die Tatsache, dass es dem Kläger in Wirklichkeit nur noch um eine grundsätzliche Bewertung der Vorgänge um die Umstellung der Pflegesätze 1996/1997 gegangen sei, die von ihr nicht verbindlich und präjudiziell habe vorgenommen werden können und im Übrigen eine andere Entscheidung als die am 23. März 2004 bzw. diese bestätigend am 18. Februar 2010 ergangene dem Kläger keinerlei auch nur entfernt denkbaren Vorteile hätte bringen können. Nach seinem eigenen Vortrag habe von den damaligen Bewohnern niemand mehr gelebt und eine Nachberechnung eventueller höherer Pflegesätze beim Sozialhilfeträger sei ausgeschlossen gewesen. Bei einer solchen Sachlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis auf Neubescheidung des Schiedsspruches vom 23. März 2004 bzw. 18. Februar 2010 (Verweis auf die Urteile des BSG vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R -, 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R -, 24. April 2008 - B 9/9a SB 8/06 R - und 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -, alle in juris). Umso mehr gelte dies für den Schiedsspruch vom 25. Juni 1997, für den weder Kalkulationsunterlagen noch die für einen externen Vergleich notwendigen Unterlagen hätten vorgelegt werden können.

Gegen den am 19. August 2011 zur Post gegebenen Schiedsspruch hat der Kläger am 19. September 2011 Klage beim LSG erhoben. Die Beklagte habe im Gegensatz zur Vereinbarung die Anträge nicht erneut entschieden und als Begründung die alten Argumentationen herangezogen. Die Beklagte sei nicht zuständig, über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses zu entscheiden. Die jetzige Begründung sei unzutreffend, weil es vor allem noch "Kostenträger" gebe, die verpflichtet seien, teilweise die Kosten zu übernehmen. Im Pflegeheim wohnten noch Bewohner, die in den Wirkungskreis der damals beantragten Vergütungen und Entgelte fielen. Ferner sei die Erhöhung des Pflegesatzes auf DM 165,00 vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen erfolgt, weshalb es falsch sei, die angebliche Erhöhung mit dem Eintreten der Pflegeversicherung zu begründen. Die von der Beklagten geforderten Kalkulationen habe er vorgelegt. Die Pflegekassen hätten nachzuweisen, weshalb Plausibilität nicht gegeben sei. Nicht haltbar sei die Begründung, die Kalkulationen anderer Heime dürften aufgrund des Datenschutzes nicht vorgelegt werden. Die Praxis der Beklagten spreche für eine unterschiedliche Behandlung zwischen privaten und anderen Trägern.

Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),

den Schiedsspruch der Beklagten vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seine Anträge vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihren Schiedsspruch für zutreffend.

Die durch Beschlüsse des Senats vom 24. Oktober 2011 und 7. Januar 2013 Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die beigezogenen Senatsakten L 4 P 2986/06, L 4 P 2987/06 und L 4 P 5187/06 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die form- und fristgerecht erhobene Klage des Klägers ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des LSG für die Klage folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 und hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444). Nach dieser Vorschrift entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen u. a. gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI. Zu diesen Entscheidungen gehört u. a. die Festsetzung der Pflegesätze nach einem Scheitern von Pflegesatzverhandlungen auf Antrag einer Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Bei der Beklagten dieses Verfahrens handelt es sich um eine solche Schiedsstelle, angegriffen ist ihr Schiedsspruch vom 12. Juli 2011. Das angerufene LSG ist in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG für die Klage auch örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Land Baden-Württemberg und damit im Bezirk des erkennenden LSG hat (z.B. Urteil des Senats vom 5. März 2010 - L 4 P 4532/08 KL - in juris). Eines Vorverfahrens vor Klagerhebung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 SGB XI nicht.

2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 12. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat sich bei der erneuten Entscheidung nicht an die von ihr am 26. Januar 2011 abgegebenen Anerkenntnisse gehalten.

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist der Schiedsspruch der Beklagten vom 12. Juli 2011. In diesem Schiedsspruch entschied die Beklagte nach dem Tenor über die Anträge des Klägers vom 4. März 1997 (bei der Beklagten eingegangen am 10. März 1997) und vom "6. Oktober 2000". Das im Tenor genannte Datum "6. Oktober 2000" ist unrichtig. Einen Antrag unter diesem Datum stellte der Kläger nicht. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte insoweit den Antrag des Klägers vom 24. Juli 2000 meinte. Dies ergibt sich für den Senat zunächst daraus, dass die Beklagte im Schiedsspruch u.a. das zu diesem Antrag von ihr vergebene Az. 20/00 nannte. Hinzu kommt, dass die Beklagte aufgrund der im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. Januar 2011 abgegebenen Anerkenntnisse neben dem Antrag des Klägers vom 4. März 1997 auch dessen Antrag vom 24. Juli 2000 erneut bescheiden musste.

Im Schiedsspruch vom 12. Juli 2011 entschied die Beklagte nicht erneut über den weiteren Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2003. Dies war nicht mehr notwendig. Der auf diesen Antrag hin ergangene Schiedsspruch vom 23. März 2004 in der Fassung des Schiedsspruchs vom 18. Februar 2010 ist bestandskräftig (§ 77 SGG). Denn der Kläger und die Beklagte erklärten den diese Schiedssprüche betreffenden Rechtsstreit (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens L 4 P 5187/06) übereinstimmend für erledigt. Eine Verpflichtung einer erneuten Entscheidung übernahm die Beklagte nicht.

b) Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat. Der Kläger ist Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Denn er betreibt eine zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Er forderte die Kostenträger schriftlich zu Vergütungsverhandlungen auf, die zu keiner Einigung führten und rief anschließend nach Ablauf der Frist von sechs Wochen die Beklagte an.

Bei der Überprüfung von Schiedssprüchen ist im Hinblick auf den bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI die gerichtliche Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs eingeschränkt. Gerichtlich zu überprüfen ist ausschließlich, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat (z.B. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -; Urteil des Senats vom 5. März 2010 - L 4 P 4532/08 KL -, beide in juris).

Der Schiedsspruch vom 12. Juli 2011 verletzt Gesetzesrecht, weil die Beklagte sich bei der erneuten Entscheidung nicht an die von ihr am 26. Januar 2011 abgegebenen Anerkenntnisse gehalten hat.

Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt nach § 101 Abs. 2 SGG insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt vor, wenn der/die Beklagte einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die vom Kläger/von der Klägerin begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (z.B. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 16/09 R - m.w.N., in juris). Gegenstand eines Anerkenntnisses im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG kann nur der prozessuale Anspruch oder ein abtrennbarer Teil des Anspruchs, also die Anerkennung einer Rechtsfolge aus einem vom Kläger behaupteten Tatbestand, nicht der Tatbestand selbst oder ein Tatbestandselement sein (z.B. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - B 12 RJ 3/00 B - in juris).

Mit den Anerkenntnissen vom 26. Januar 2011 erkannte die Beklagte den prozessualen Anspruch des Klägers auf eine Neubescheidung der beiden Anträge vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 an. Die Anerkenntnisse enthalten die Zusage der Beklagten, nach den Maßstäben der Rechtsprechung des BSG (gemeint waren insoweit die im Tatbestand unter 4.) genannten Urteile des BSG) erneut über diese Anträge zu entscheiden. Insoweit handelt es sich um den prozessualen Anspruch. Erweist sich der angefochtene Schiedsspruch als rechtswidrig, können die Gerichte wegen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs grundsätzlich selbst keine Vergütungen und Entgelte festsetzen, sondern allenfalls die Schiedsstelle verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen können dann Vorgaben gemacht werden, die die Schiedsstelle bei der erneuten Entscheidung umzusetzen hat. Hätten sich die Berufungsverfahren L 4 P 2986/06 und L 4 P 2987/06 nicht durch die von der Beklagten abgegebenen und vom Kläger angenommenen Anerkenntnisse erledigt, hätte der Senat entscheiden müssen. In diesem Fall hätte er die Beklagte auch durch entsprechende Vorgaben verpflichten können, die Rechtsprechung des BSG in den im Tatbestand unter 4.) genannten Urteilen bei der erneuten Entscheidung zu beachten. Bei einem solchen Bescheidungsurteil, wie es bei nicht ordnungsgemäßer Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 3 SGG ergeht, bestimmt die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft. Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils erfasst dabei nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsakts zur Beachtung vorschreibt. Folgt in einem Bescheidungsurteil das Gericht den Einwendungen eines der Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang, kann der Beteiligte bei der erneuten Bescheidung mit denjenigen Einwendungen, die das Gericht in seiner für die Neubescheidung für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen (Bescheidungs-)Urteils nicht mehr gehört werden, auch dann, wenn das Gericht zu Einzelnen erhobenen Einwendungen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich Stellung nimmt (zum Ganzen: vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 27/06 R - in juris). Da rechtskräftige Urteile nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, binden, hat die Behörde bei der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts zugrunde legen und kann von ihr nicht abweichen. Nichts anderes gilt, wenn die Behörde einem Bescheidungsurteil zuvorkommt, weil sie ein Anerkenntnis mit einer Verpflichtung abgibt, bei der erneuten Entscheidung von ihr angegebene Maßstäbe zu berücksichtigen. Die Behörde ist dann an diese Vorgaben gebunden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze trägt der Schiedsspruch vom 12. Juli 2011 den Anerkenntnissen vom 26. Januar 2011 keine Rechnung. Denn er lehnt eine (erneute) Entscheidung über die Anträge des Klägers vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Eine Überprüfung anhand der Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG in den im Tatbestand unter 4.) genannten Urteilen zur Festsetzung der Vergütungen und Entgelte, zu welcher sich die Beklagte verpflichtet hatte, erfolgte in diesem Schiedsspruch nicht.

Zwar hat die Beklagte bereits in den vorangegangenen Berufungsverfahren L 4 P 2986/06 und L 4 P 2987/06, zuletzt auch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. Januar 2011, vorgetragen, sie habe erhebliche Zweifel an einem noch bestehenden Antragsbedürfnis. Dennoch gab sie die Anerkenntnisse am 26. Januar 2011 mit der Zusage ab, über die Anträge des Klägers vom 4. März 1997 und 24. Juli 2000 nach den Maßstäben der (genannten) Rechtsprechung des BSG neu zu entscheiden.

c) Die Beklagte wird bei der erneuten Entscheidung eine Entscheidung in der Sache zu treffen haben. Sie wird ihrer Entscheidung die Rechtsprechung des BSG, insbesondere dessen Urteile vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) und die darauf aufbauende Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 5. März 2010 - L 4 P 4532/08 KL - in juris) zugrunde zu legen haben. Entsprechend dieser Rechtsprechung wird sie das Begehren des Klägers auf höhere Vergütungen und Entgelte in zwei Schritten zu prüfen haben, nämlich erstens dass die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Falls sich in einem der Prüfungsschritte keine Feststellungen mehr werden treffen lassen, wird die Beklagte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der auf den einzelnen Prüfungsstufe bestehenden Darlegungslast ihre Entscheidung treffen müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

4. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 66.800,00 beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Streitwert errechnet sich aus der Differenz zwischen den vom Kläger begehrten Pflegeentgelten und den vom Beklagten festgesetzten Pflegeentgelten je Berechnungstag, multipliziert mit der Anzahl der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegeklassen und mit der Anzahl der Tage der streitigen Zeiträume sowie unter Berücksichtigung einer Auslastungsquote von 96,5 v.H ...

Für den Zeitraum vom 10. März bis 31. Dezember 1997 begehrt der Kläger für die Pflegeklasse I DM 93,00, für die Pflegeklasse II DM 109,00, für die Pflegeklasse III DM 119,00 sowie für Unterkunft und Verpflegung DM 39,50. Die Beklagte setzte für die Pflegeklasse I DM 71,00, für die Pflegeklasse II DM 88,07, für die Pflegeklasse III DM 93,33 sowie für Unterkunft und Verpflegung DM 27,00 fest.

Pflegeklasse I DM 22,00 x 3 Bewohner = DM 66,00 Pflegeklasse II DM 20,93 x 6 Bewohner = DM 125,58 Pflegeklasse III DM 25,67 x 5 Bewohner = DM 128,35 Unterkunft und Verpflegung DM 12,50 x 14 Bewohner = DM 175,00 insgesamt täglich DM 494,93 297 Tage DM 146.994,21 Auslastungsquote 96,5 v.H. DM 141.849,41 = EUR 72.526,45 &8776; EUR 72,500,00.

Für den Zeitraum vom 6. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 begehrt der Kläger für die Pflegeklasse I EUR 41,81, für die Pflegeklasse II EUR 53,56, für die Pflegeklasse III EUR 67,97 sowie für Unterkunft und Verpflegung EUR 21,03. Die Beklagte setzte für die Pflegeklasse I EUR 38,73, für die Pflegeklasse II EUR 49,26, für die Pflegeklasse III EUR 62,11 sowie für Unterkunft und Verpflegung EUR 15,67 fest.

Pflegeklasse I EUR 3,08 x 6 Bewohner = EUR 18,48 Pflegeklasse II EUR 4,30 x 6 Bewohner = EUR 25,80 Pflegeklasse III EUR 5,86 x 6 Bewohner = EUR 35,16 Unterkunft und Verpflegung e 5,36 x 18 Bewohner = EUR 96,48 insgesamt täglich EUR 175,92 360 Tage EUR 63.331,20 Auslastungsquote 96,5 v.H. EUR 61.114,61 &8776; EUR 61.100,00.

Für beide Zeiträume ergibt sich ein Gesamtbetrag von gerundet EUR 133.600,00. Da der Kläger eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert vorläufig festzusetzen, mithin EUR 66.800,00.
Rechtskraft
Aus
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