Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3612/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4952/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aus prozessualen Gründen unzulässig, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Dagegen ist mit der Beschwerde, die sich wesentlich mit hier nicht streitgegenständlichen Fragen befasst, nichts Stichhaltiges vorgetragen worden. Gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz - hier wegen der Erteilung einer Renteninformation bzw. Rentenauskunft - kann erst begehrt werden, wenn, woran es hier fehlt, die Behörde zuvor mit dem geltend gemachten Anspruch (erfolglos) befasst worden ist (vgl. Meyer/Ladewig, SGG § 86b Rdnr. 26b). Dementsprechend hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsfehlerfrei versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aus prozessualen Gründen unzulässig, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Dagegen ist mit der Beschwerde, die sich wesentlich mit hier nicht streitgegenständlichen Fragen befasst, nichts Stichhaltiges vorgetragen worden. Gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz - hier wegen der Erteilung einer Renteninformation bzw. Rentenauskunft - kann erst begehrt werden, wenn, woran es hier fehlt, die Behörde zuvor mit dem geltend gemachten Anspruch (erfolglos) befasst worden ist (vgl. Meyer/Ladewig, SGG § 86b Rdnr. 26b). Dementsprechend hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsfehlerfrei versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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