Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 AS 4394/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 288/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
&8195; Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte ein Schreiben ihrerseits als Widerspruch gewertet und beschieden hat.
Der Beklagte übersandte der am XXXXX 1956 geborenen Klägerin unter dem 29. November 2011 ein Schreiben, in dem es heißt, die Klägerin werde zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört, nachdem sie einen Meldetermin nicht wahrgenommen habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 erklärte die Klägerin u.a., der Behauptung im Schreiben vom 29. November 2011 werde "auf das Schärfste widersprochen". Nachdem der Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 den Eingang eines Widerspruchs bestätigt hatte, verwarf er diesen Widerspruch mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 als unzulässig: Das Schreiben vom 29. November 2011 habe mangels einer dort enthaltenen Regelung keinen Verwaltungsakt dargestellt, so dass dagegen kein Widerspruch zulässig gewesen sei.
Die hiergegen am 30. Dezember 2011 erhobene Klage wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 6. September 2012 ab: Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid nicht beschwert sei. Aber auch bei Annahme einer Beschwer sei der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden, denn der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2011 als Widerspruch werten dürfen und dementsprechend bescheiden müssen.
Am 20. September 2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie führt aus, sie sei insoweit beschwert, als ihr für eine in Anspruch genommene anwaltliche Beratung Kosten entstanden seien. Auch sei ihr Schreiben keinesfalls als Widerspruch zu verstehen gewesen. Bei Zweifeln habe der Beklagte nachfragen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit vom Beschluss vom 27. November 2012 hat der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Der Senat hat am 7. Februar 2013 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten verneint. Eine materielle Beschwer als Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht liegt nur vor, wenn die angegriffenen behördlichen Entscheidungen tatsächlich in eigene rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.3.2006, B 4 RA 55/04 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 21.1.2010, L 9 AL 77/09; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 9). Hieran fehlt es, wenn das verfolgte Klageziel dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Vorteil zu bringen vermag (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, Berliner Kommentar zum SGG, § 54 Rn. 27).
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Vorteil weder dargetan noch ersichtlich. Der angefochtene Widerspruchsbescheid wirkt sich auf die Leistungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht aus und trifft auch keinerlei Feststellungen, die insoweit von Relevanz sein könnten. Soweit die Klägerin ausführt, ihr seien Kosten für eine in Anspruch genommene Beratung durch einen Rechtsanwalt entstanden, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte die Klägerin zur Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Rechtsanwalt veranlasst haben sollte. Wenn die Klägerin das (Anhörungs-) Schreiben vom 29. November 2011 zum Anlass genommen haben sollte, sich beraten zu lassen, so hätte der Beklagte diese Beratung nicht durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid veranlasst. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 darauf hingewiesen hatte, wie er das Schreiben vom 9. Dezember 2011 wertete, hätte es der Klägerin oblegen, ihre Absicht deutlich zu machen. Anwaltlicher Hilfe hätte sie hierfür nicht bedurft. Sollte die Klägerin Beratungshilfe erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides in Anspruch genommen haben, so hätte dies nur dann durch den Beklagten veranlasst sein können, wenn er im Widerspruchsbescheid einen rechtlichen Nachteil der Klägerin suggeriert hätte. Hieran fehlte es jedoch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte ein Schreiben ihrerseits als Widerspruch gewertet und beschieden hat.
Der Beklagte übersandte der am XXXXX 1956 geborenen Klägerin unter dem 29. November 2011 ein Schreiben, in dem es heißt, die Klägerin werde zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört, nachdem sie einen Meldetermin nicht wahrgenommen habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 erklärte die Klägerin u.a., der Behauptung im Schreiben vom 29. November 2011 werde "auf das Schärfste widersprochen". Nachdem der Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 den Eingang eines Widerspruchs bestätigt hatte, verwarf er diesen Widerspruch mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 als unzulässig: Das Schreiben vom 29. November 2011 habe mangels einer dort enthaltenen Regelung keinen Verwaltungsakt dargestellt, so dass dagegen kein Widerspruch zulässig gewesen sei.
Die hiergegen am 30. Dezember 2011 erhobene Klage wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 6. September 2012 ab: Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid nicht beschwert sei. Aber auch bei Annahme einer Beschwer sei der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden, denn der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2011 als Widerspruch werten dürfen und dementsprechend bescheiden müssen.
Am 20. September 2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie führt aus, sie sei insoweit beschwert, als ihr für eine in Anspruch genommene anwaltliche Beratung Kosten entstanden seien. Auch sei ihr Schreiben keinesfalls als Widerspruch zu verstehen gewesen. Bei Zweifeln habe der Beklagte nachfragen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit vom Beschluss vom 27. November 2012 hat der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Der Senat hat am 7. Februar 2013 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten verneint. Eine materielle Beschwer als Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht liegt nur vor, wenn die angegriffenen behördlichen Entscheidungen tatsächlich in eigene rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.3.2006, B 4 RA 55/04 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 21.1.2010, L 9 AL 77/09; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 9). Hieran fehlt es, wenn das verfolgte Klageziel dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Vorteil zu bringen vermag (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, Berliner Kommentar zum SGG, § 54 Rn. 27).
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Vorteil weder dargetan noch ersichtlich. Der angefochtene Widerspruchsbescheid wirkt sich auf die Leistungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht aus und trifft auch keinerlei Feststellungen, die insoweit von Relevanz sein könnten. Soweit die Klägerin ausführt, ihr seien Kosten für eine in Anspruch genommene Beratung durch einen Rechtsanwalt entstanden, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte die Klägerin zur Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Rechtsanwalt veranlasst haben sollte. Wenn die Klägerin das (Anhörungs-) Schreiben vom 29. November 2011 zum Anlass genommen haben sollte, sich beraten zu lassen, so hätte der Beklagte diese Beratung nicht durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid veranlasst. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 darauf hingewiesen hatte, wie er das Schreiben vom 9. Dezember 2011 wertete, hätte es der Klägerin oblegen, ihre Absicht deutlich zu machen. Anwaltlicher Hilfe hätte sie hierfür nicht bedurft. Sollte die Klägerin Beratungshilfe erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides in Anspruch genommen haben, so hätte dies nur dann durch den Beklagten veranlasst sein können, wenn er im Widerspruchsbescheid einen rechtlichen Nachteil der Klägerin suggeriert hätte. Hieran fehlte es jedoch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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