Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 P 75/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 P 18/12 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrügen werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
In der Hauptsache begehrt die Klägerin über die bewilligten Leistungen nach der Pflegestufe III hinaus weitere Pflegesachleistungen bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand nach § 36 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) im Gesamtwert von monatlich 1.918 EUR seit 18. Januar 2011.
Das unter dem Aktenzeichen S 21 P 75/11 vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren endete mit Klage abweisendem Urteil vom 13. April 2012, welches der Klägerin am 25. April 2012 zugestellt wurde. Dagegen hat sie am 14. Mai 2012 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 P 14/12 anhängig.
Am 10. Mai 2012 hat sie sieben Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben, mit denen sie geltend macht, dass trotz eines entsprechenden Antrags eine Anhörung von
Frau G. B.-S., Leiterin des Pflegedienstes,
Frau M. W.-B., Leiterin der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin,
Frau W., Gutachterin,
Herr A. F., zweite Pflegeperson,
Frau S. G., Pflegesachverständige und Gutachterin,
Mitarbeitern der Geschäftsstelle Halle der Beklagten,
sowie der Klägerin selbst
nicht stattgefunden habe.
Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass mögliche Verfahrensfehler in erster Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können und die Anhörungsrüge gegenüber dem laufenden Verfahren subsidiär ist. Eine Anhörungsrüge könne nur erhoben werden, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Am 30. Juli 2012 hat der Senat die Klägerin ferner darauf hingewiesen, dass noch weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anhörungsrüge bezüglich der Einhaltung der Rügefrist sowie der Zuständigkeit des Gerichts bestünden.
Die Anhörungsrügen sind unzulässig und mussten daher verworfen werden.
Nach § 178a Abs. 2 Satz 4 SGG ist die Anhörungsrüge bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Denn die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung unberührt lässt und dem Richter, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat, die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur einräumt.
Der Senat hat von der im Schreiben vom 30. Juli 2012 in Erwägung gezogenen Verweisung der Anhörungsrügen an das Sozialgericht Halle abgesehen, da das Sozialgericht seit der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens in der Sache nicht mehr entscheiden kann. Die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur besteht für das Sozialgericht aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens nicht mehr. Deshalb ist eine Anhörungsrüge während eines laufenden Berufungsverfahrens nicht statthaft und liegen die Voraussetzungen des § 178a SGG nicht vor, so dass auch keine Verweisung an das Sozialgericht in Betracht zu ziehen war.
Die Klägerin hat weder für eine Anhörungsrüge noch für eine nicht auf § 178a SGG gestützte außerordentliche Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis, da mögliche Verfahrensfehler im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können. Die demgegenüber subsidiäre Anhörungsrüge soll das laufende Verfahren nicht verzögern. Die Beteiligten können eine abschließende Entscheidung im Berufungsverfahren abwarten.
Die Frage der Einhaltung der Rügefrist und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
In der Hauptsache begehrt die Klägerin über die bewilligten Leistungen nach der Pflegestufe III hinaus weitere Pflegesachleistungen bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand nach § 36 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) im Gesamtwert von monatlich 1.918 EUR seit 18. Januar 2011.
Das unter dem Aktenzeichen S 21 P 75/11 vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren endete mit Klage abweisendem Urteil vom 13. April 2012, welches der Klägerin am 25. April 2012 zugestellt wurde. Dagegen hat sie am 14. Mai 2012 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 P 14/12 anhängig.
Am 10. Mai 2012 hat sie sieben Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben, mit denen sie geltend macht, dass trotz eines entsprechenden Antrags eine Anhörung von
Frau G. B.-S., Leiterin des Pflegedienstes,
Frau M. W.-B., Leiterin der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin,
Frau W., Gutachterin,
Herr A. F., zweite Pflegeperson,
Frau S. G., Pflegesachverständige und Gutachterin,
Mitarbeitern der Geschäftsstelle Halle der Beklagten,
sowie der Klägerin selbst
nicht stattgefunden habe.
Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass mögliche Verfahrensfehler in erster Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können und die Anhörungsrüge gegenüber dem laufenden Verfahren subsidiär ist. Eine Anhörungsrüge könne nur erhoben werden, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Am 30. Juli 2012 hat der Senat die Klägerin ferner darauf hingewiesen, dass noch weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anhörungsrüge bezüglich der Einhaltung der Rügefrist sowie der Zuständigkeit des Gerichts bestünden.
Die Anhörungsrügen sind unzulässig und mussten daher verworfen werden.
Nach § 178a Abs. 2 Satz 4 SGG ist die Anhörungsrüge bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Denn die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung unberührt lässt und dem Richter, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat, die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur einräumt.
Der Senat hat von der im Schreiben vom 30. Juli 2012 in Erwägung gezogenen Verweisung der Anhörungsrügen an das Sozialgericht Halle abgesehen, da das Sozialgericht seit der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens in der Sache nicht mehr entscheiden kann. Die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur besteht für das Sozialgericht aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens nicht mehr. Deshalb ist eine Anhörungsrüge während eines laufenden Berufungsverfahrens nicht statthaft und liegen die Voraussetzungen des § 178a SGG nicht vor, so dass auch keine Verweisung an das Sozialgericht in Betracht zu ziehen war.
Die Klägerin hat weder für eine Anhörungsrüge noch für eine nicht auf § 178a SGG gestützte außerordentliche Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis, da mögliche Verfahrensfehler im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können. Die demgegenüber subsidiäre Anhörungsrüge soll das laufende Verfahren nicht verzögern. Die Beteiligten können eine abschließende Entscheidung im Berufungsverfahren abwarten.
Die Frage der Einhaltung der Rügefrist und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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