Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 P 81/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 P 19/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist ein Streitwertausspruch in einem Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2011 in einem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts gemäß § 115 Abs. 1 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Anspruch genommen hatte.
Die Klägerin betrieb eine ambulante Pflegeeinrichtung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führte am 26. Juli 2011 im Auftrag der Beklagten eine Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch. Daraufhin beantragte die Klägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es zu unterlassen, den streitigen Transparenzbericht zu veröffentlichen. Das Sozialgericht Halle hat diesem Antrag mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, S 21 P 81/11 ER stattgegeben und den Streitwert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 8. Dezember 2012 zugestellten Beschluss am 25. Juni 2012 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht: Nach der zutreffenden Bewertung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER sei die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nicht nur mit dem Auffangstreitwert, sondern höher zu bewerten. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei mit der Bestimmung des Streitwertes bei Maßnahmebescheiden zu vergleichen und daher gleich zu behandeln.
Auf einen Hinweis des Berichterstatters, die Beschwerdefrist könne abgelaufen sein, hat die Antragstellerin geltend gemacht: Die Beschwerdefrist sei eingehalten worden, da der Beschluss des Sozialgericht Halle erst am 8. Januar 2012 rechtskräftig geworden sei. Mithin wäre die Beschwerdefrist erst am 8. Juli 2012 abgelaufen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2011 abzuändern und den Streitwert auf 25.000,00 EUR festzusetzen.
Die Beklagten beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sei in derartigen Fällen grundsätzlich vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen.
Das SG hat der Beschwerde am 4. September 2012 nicht abgeholfen.
II.
Im vorliegenden Fall ist der gesamte Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Entgegen einer verbreiteten Auffassung anderer Landessozialgerichte ergibt sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Befugnis des Berichterstatters als Einzelrichter allein zu entscheiden (vgl. zu dem Meinungsstreit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 155 Rdn. 9d). Nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach der Entstehungsgeschichte der Norm und der Parallelvorschrift des § 568 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) soll eine Entscheidung nur dann von einem einzelnen Richter des Spruchkörpers getroffen werden, wenn die jeweilige Prozessordnung in der konkreten Fallkonstellation eine Übertragung auf den Einzelrichter erlaubt. Dies ist in der Sozialgerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren jedoch nicht der Fall. In § 155 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet sich für das Beschwerdeverfahren keine entsprechende Regelung (so zutreffend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009, L 5 B 451/08 KA, zitiert nach juris).
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Die Klägerin hat die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren anderweitig erledigt wurde (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Rechtskraft des Beschlusses war erst am 8. Januar 2012 eingetreten. Uithin lief die Beschwerdefrist bis zum 8. Juli 2012. Die Beschwerde ist auch statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überschreitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das SG hat der Beschwerde nicht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG abgeholfen, so dass der Senat auch in der Sache entscheiden kann.
Die Beschwerde ist unbegründet, da das SG den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zutreffend auf den Regelstreitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt hat. Der vorliegende Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Ansatzpunkte, um zu einer anderen Streitwertbestimmung zu gelangen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in vergleichbaren Fällen (vergleiche Beschlüsse vom 8. Juli 2011, L 4 P 44/10 B ER und 11. August 2011, L 4 P 8/11 B ER; jeweils zitiert nach juris).
Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Juli 2010, L 10 P 59/10 B ER RG, zitiert nach juris) in seinem aktuellen Beschluss vom 2. Mai 2012 (L 10 P 5/12 B ER, zitiert nach juris) hält der Senat für nicht überzeugend. In dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Streitwert bei Maßnahmebescheiden und den Streitwert bei Verfahren auf Unterlassung von zu veröffentlichenden Transparenzberichten als gleichwertig angesehen. Diese Wertung überzeugt nicht. Denn ein Maßnahmebescheid ist konkret auf eine oder mehrere bestimmte Handlungen oder Unterlassungen gerichtet, die sich rein tatsächlich und auch nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht differenzieren lassen. Das ist bei der bloßen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nicht der Fall. Mit der Veröffentlichung eines Qualitätsberichts verfolgt die Pflegekasse im Gegensatz zu einem Maßnahmebescheid eine ganz andere Zielrichtung und nimmt aus der Sicht der betroffenen Pflegeeinrichtung lediglich eine (möglicherweise kritische bis negative) Qualitätsbewertung der Einrichtung vor. Direkte Folgen sind damit nicht verbunden. Mögliche wirtschaftliche Folgen sind nicht bezifferbar.
Auch die Rechtsfolge eines Maßnahmebescheides und die einer Veröffentlichung eines Qualitätsberichts unterscheiden sich grundlegend. Während ein Maßnahmebescheid aus Sicht der Pflegeeinrichtung auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist, sei es auf eine Kürzung der Pflegevergütung (vgl. § 115 Abs. 3 SGB XI) bzw. sogar auf die Kündigung des Versorgungsvertrages (vgl. § 115 Abs. 2 SGB XI) und damit eine unmittelbare und auch konkrete Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb der Pflegeeinrichtung entfaltet, gilt dies für die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nicht im selben Maße. Denn dessen tatsächliche Auswirkungen sind eher ungewiss und kaum bestimmbar (so noch zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 a.a.O.). Es ist schlicht nicht vorhersehbar, ob und in welcher Weise die Veröffentlichung eines Transparenzberichts zu konkreten Nachteilen für die Pflegeeinrichtung im geschäftlichen Wettbewerb mit potentiellen Konkurrenten führt.
Die Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2. Mai 2012 ruft auch praktische Probleme bei der Streitwertbestimmung hervor. So müsste der jeweils zu untersuchende Transparenzbericht auf mögliche, aber gerade noch nicht getroffene Maßnahmebescheide untersucht werden. Dies drängt das Gericht bei der Streitwertbestimmung zu Unrecht in eine Ermessensentscheidung, die allein der Behörde vorbehalten bleibt und von ihr noch nicht getroffen worden ist. Zudem kommt es bei der Streitwertfestsetzung in erster Linie auf die jeweiligen Auswirkungen des Verwaltungshandelns für den Betroffenen an. Wenn im vorliegenden Fall vom Regelstreitwert abgewichen werden soll, bedarf es konkreter Hinweise, wie sich der zu veröffentlichende Transparenzbericht auf die Pflegeeinrichtung finanziell auswirkt. Da eine derartige Feststellung nicht getroffen werden kann, muss es beim Regelstreitwert verbleiben, der für solche Fälle vorgesehen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist ein Streitwertausspruch in einem Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2011 in einem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts gemäß § 115 Abs. 1 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Anspruch genommen hatte.
Die Klägerin betrieb eine ambulante Pflegeeinrichtung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führte am 26. Juli 2011 im Auftrag der Beklagten eine Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch. Daraufhin beantragte die Klägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es zu unterlassen, den streitigen Transparenzbericht zu veröffentlichen. Das Sozialgericht Halle hat diesem Antrag mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, S 21 P 81/11 ER stattgegeben und den Streitwert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 8. Dezember 2012 zugestellten Beschluss am 25. Juni 2012 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht: Nach der zutreffenden Bewertung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER sei die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nicht nur mit dem Auffangstreitwert, sondern höher zu bewerten. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei mit der Bestimmung des Streitwertes bei Maßnahmebescheiden zu vergleichen und daher gleich zu behandeln.
Auf einen Hinweis des Berichterstatters, die Beschwerdefrist könne abgelaufen sein, hat die Antragstellerin geltend gemacht: Die Beschwerdefrist sei eingehalten worden, da der Beschluss des Sozialgericht Halle erst am 8. Januar 2012 rechtskräftig geworden sei. Mithin wäre die Beschwerdefrist erst am 8. Juli 2012 abgelaufen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2011 abzuändern und den Streitwert auf 25.000,00 EUR festzusetzen.
Die Beklagten beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt sei in derartigen Fällen grundsätzlich vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen.
Das SG hat der Beschwerde am 4. September 2012 nicht abgeholfen.
II.
Im vorliegenden Fall ist der gesamte Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Entgegen einer verbreiteten Auffassung anderer Landessozialgerichte ergibt sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) keine Befugnis des Berichterstatters als Einzelrichter allein zu entscheiden (vgl. zu dem Meinungsstreit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 155 Rdn. 9d). Nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach der Entstehungsgeschichte der Norm und der Parallelvorschrift des § 568 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) soll eine Entscheidung nur dann von einem einzelnen Richter des Spruchkörpers getroffen werden, wenn die jeweilige Prozessordnung in der konkreten Fallkonstellation eine Übertragung auf den Einzelrichter erlaubt. Dies ist in der Sozialgerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren jedoch nicht der Fall. In § 155 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet sich für das Beschwerdeverfahren keine entsprechende Regelung (so zutreffend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009, L 5 B 451/08 KA, zitiert nach juris).
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Die Klägerin hat die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren anderweitig erledigt wurde (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Rechtskraft des Beschlusses war erst am 8. Januar 2012 eingetreten. Uithin lief die Beschwerdefrist bis zum 8. Juli 2012. Die Beschwerde ist auch statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überschreitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das SG hat der Beschwerde nicht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG abgeholfen, so dass der Senat auch in der Sache entscheiden kann.
Die Beschwerde ist unbegründet, da das SG den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zutreffend auf den Regelstreitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt hat. Der vorliegende Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Ansatzpunkte, um zu einer anderen Streitwertbestimmung zu gelangen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in vergleichbaren Fällen (vergleiche Beschlüsse vom 8. Juli 2011, L 4 P 44/10 B ER und 11. August 2011, L 4 P 8/11 B ER; jeweils zitiert nach juris).
Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Juli 2010, L 10 P 59/10 B ER RG, zitiert nach juris) in seinem aktuellen Beschluss vom 2. Mai 2012 (L 10 P 5/12 B ER, zitiert nach juris) hält der Senat für nicht überzeugend. In dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Streitwert bei Maßnahmebescheiden und den Streitwert bei Verfahren auf Unterlassung von zu veröffentlichenden Transparenzberichten als gleichwertig angesehen. Diese Wertung überzeugt nicht. Denn ein Maßnahmebescheid ist konkret auf eine oder mehrere bestimmte Handlungen oder Unterlassungen gerichtet, die sich rein tatsächlich und auch nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht differenzieren lassen. Das ist bei der bloßen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nicht der Fall. Mit der Veröffentlichung eines Qualitätsberichts verfolgt die Pflegekasse im Gegensatz zu einem Maßnahmebescheid eine ganz andere Zielrichtung und nimmt aus der Sicht der betroffenen Pflegeeinrichtung lediglich eine (möglicherweise kritische bis negative) Qualitätsbewertung der Einrichtung vor. Direkte Folgen sind damit nicht verbunden. Mögliche wirtschaftliche Folgen sind nicht bezifferbar.
Auch die Rechtsfolge eines Maßnahmebescheides und die einer Veröffentlichung eines Qualitätsberichts unterscheiden sich grundlegend. Während ein Maßnahmebescheid aus Sicht der Pflegeeinrichtung auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist, sei es auf eine Kürzung der Pflegevergütung (vgl. § 115 Abs. 3 SGB XI) bzw. sogar auf die Kündigung des Versorgungsvertrages (vgl. § 115 Abs. 2 SGB XI) und damit eine unmittelbare und auch konkrete Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb der Pflegeeinrichtung entfaltet, gilt dies für die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nicht im selben Maße. Denn dessen tatsächliche Auswirkungen sind eher ungewiss und kaum bestimmbar (so noch zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 a.a.O.). Es ist schlicht nicht vorhersehbar, ob und in welcher Weise die Veröffentlichung eines Transparenzberichts zu konkreten Nachteilen für die Pflegeeinrichtung im geschäftlichen Wettbewerb mit potentiellen Konkurrenten führt.
Die Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2. Mai 2012 ruft auch praktische Probleme bei der Streitwertbestimmung hervor. So müsste der jeweils zu untersuchende Transparenzbericht auf mögliche, aber gerade noch nicht getroffene Maßnahmebescheide untersucht werden. Dies drängt das Gericht bei der Streitwertbestimmung zu Unrecht in eine Ermessensentscheidung, die allein der Behörde vorbehalten bleibt und von ihr noch nicht getroffen worden ist. Zudem kommt es bei der Streitwertfestsetzung in erster Linie auf die jeweiligen Auswirkungen des Verwaltungshandelns für den Betroffenen an. Wenn im vorliegenden Fall vom Regelstreitwert abgewichen werden soll, bedarf es konkreter Hinweise, wie sich der zu veröffentlichende Transparenzbericht auf die Pflegeeinrichtung finanziell auswirkt. Da eine derartige Feststellung nicht getroffen werden kann, muss es beim Regelstreitwert verbleiben, der für solche Fälle vorgesehen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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