Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 RA 1488/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 261/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. De-zember 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit dem 1. Januar 1992 als selbstständiger Einzelunternehmer der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegt.
Der 1968 geborene Kläger war laut Sozialversicherungsausweis bis 30. Juni 1991 als Forstar-beiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 14. September 1991 meldete er mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Garten- und Land-schaftspflege beim Landratsamt W. - Gewerbebehörde - an. Die Anschrift der Betriebsstätte lautete N. 1, 66. N ... Rentenversicherungsbeiträge entrichtete er nicht.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) S. dem Kläger mit, die Handwerkskammer C. habe ihr mitgeteilt, dass die Firma H. G. und H. R. GbR am 5. Mai 1997 in die Handwerksrolle eingetragen worden sei. Er erfülle als Gesellschafter nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, weil er kein Meister sei. Da-mit sei er nicht versicherungspflichtig nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und müsse vorerst keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Versicherung zahlen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 1998.
Am 4. Februar 1999 meldete der Kläger die Neuerrichtung eines Betriebes mit der Anschrift Waldsiedlung 18, 07987 M. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 beim Landratsamt G. mit den Tätigkeiten "Garten- und Landschaftspflege, Forstunternehmen - Holzrückung, -einschlag, Anpflanzung" an. Am 7. September 1999 meldete er den Betrieb Forstservice ("Holzrückung; Holzeinschlag; Bestandspflege; Holzhandel") mit Wirkung vom 1. Januar 1999 mit Betriebs-sitz N. 1, 08. W. an.
Am 7. September 1999 meldete er den Garten- und Landschaftspflegebetrieb in der Siedlung (N.) 1, 08412 W. - Ortsteil L. wegen vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes sowie der Verlegung nach G. ab.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2002 die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI für die Zeit seit dem 1. Januar 1992 sowie die Verjährung der Beitragsansprüche bis 30. November 1996 fest. Die Beiträge ab 1. Dezember 1996 seien noch nicht verjährt und zu zahlen. Mit weiterem Bescheid vom 15. März 2002 forderte die Beklagte von dem Kläger Regelbeiträge für die Zeit vom 1. De-zember 1996 bis 31. März 2002 in Höhe von 23.758,05 EUR sowie die laufende Zahlung von Beiträgen. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen nach den Einkommenssteuerbe-scheiden für 1999 56.163 DM bzw. für 2000 108.601 DM.
Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, er sei nicht versicherungspflichtig und wies auf das Schreiben der LVA Sachsen vom 19. Juni 1997 hin. Sein Arbeitseinkommen sei deutlich geringer gewesen als im Bescheid vom 15. Juni 2002 angegeben; über die Befreiungsmög-lichkeiten nach § 229a SGB VI sei er nicht informiert worden. Als ihm Mitte Juli 1991 der am 10. Juli 1991 ausgestellte Sozialversicherungsausweis zur Versicherungsnummer 09 211068 G 025 übersandt wurde, habe er von der LVA S. die Auskunft erhalten, dass er den Versiche-rungsausweis für Angestellte für den Fall der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit aufbe-wahren solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Seinem Begehren der Befreiung von der Versicherungspflicht könne nicht entsprochen werden. Nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Seite 486 (SVG)) hätten alle Personen, die im Beitrittsgebiet eine selbstständi-ge Erwerbstätigkeit ausüben, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung unterlegen. Diese umfassende Pflichtversicherung sei mit Einführung eines einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. 1991 I S. 1606) geändert worden. Hiernach würden Selbst-ständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31. Juli 1991 aufnehmen, grundsätzlich nicht mehr kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Selbstständi-ge, die ihre Tätigkeit vor dem 1. August 1991 aufgenommen hätten und im Beitrittsgebiet der Versicherungspflicht unterlagen, blieben weiter versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Be-freiung von der Versicherungspflicht habe er bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt. Somit unterliege er seit 1. Januar 1992 bis laufend der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI. Nach § 165 SGB VI entrichteten Selbstständige grundsätzlich Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags. Da er einen Antrag auf Entrichtung von einkommensgerechten Beiträgen nicht gestellt und sein tatsächliches Einkommen nicht nachgewiesen habe, verbleibe es bei der For-derung aus dem Bescheid vom 15. März 2002.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er hätte entsprechende Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt, wenn ihm diese Möglichkeit bekannt gewesen wäre, weil er privat vorgesorgt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat in der mündlichen Verhandlung I. G. als Zeugin vernommen. Be-züglich ihrer Aussage nimmt der Senat auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2006 Bezug. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei am 31. Dezember 1991 im Bei-trittsgebiet nach § 10 SVG versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungs-pflicht habe er bis 31. Dezember 1994 nicht beantragt. Er könne auch nicht im Wege des so-zialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er diese Frist eingehalten. Eine Pflichtverletzung der Mitarbeiterin der LVA lasse sich schon deshalb nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, weil sich der genaue Gesprächsinhalt nicht mehr hin-reichend sicher ermitteln lasse.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2012 hat ihm der Senat aufgegeben, Belege dafür vorzulegen, dass sich seine Tätigkeit im Jahr 1999 geändert habe. Der Kläger hat daraufhin Tabellen über die Umsatzerlöse der von ihm geführten Betriebe Garten- und Landschaftspflege in M. und Forstservice in W. einge-reicht und vorgetragen, die Buchführung des rückwirkend angemeldeten Forstbetriebes habe erst am 1. November 1999 begonnen; bis zu diesem Zeitpunkt seien sowohl Rechnungslegung als auch Buchführung für die Forstarbeiten in der seit 1. Januar 1999 neu eingerichteten Be-triebsstätte der Garten- und Landschaftspflege erfolgt. Aus diesen Gründen seien rein buch-halterisch die Umsätze im Bereich des Gartenbaus 1999 höher ausgewiesen als die im Forst-betrieb, wobei eine erhebliche Anzahl der erbrachten Leistungen im Garten- und Land-schaftspflegebetrieb bereits ab 1. Januar 1999 dem Bereich der Forstwirtschaft zuzuordnen seien. Bescheinigungen eines Steuerberaters könne er nicht vorlegen, weil die gesamte Buch-haltung und Buchführung sowie der Jahresabschluss im Betrieb selbst erstellt wurden und hierfür insbesondere seine Ehefrau, die Zeugin I. G., verantwortlich sei. Die vorgelegten Ent-wicklungen des Anlagevermögens im Forstbetrieb machten deutlich, dass gerade beginnend ab 1999 sehr hohe Investitionen getätigt wurden und sich dies entscheidend auf die Arbeitstä-tigkeit im Forstbereich ausgewirkt habe. Durch die Beitragsnachforderung sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Noch im Jahr 1997 sei ihm durch die LVA S. mitgeteilt worden, dass er nicht versicherungspflichtig sei. Bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätig-keit im Jahr 1991 habe er über kein signifikantes Einkommen verfügt. Nach dem Einkom-menssteuerbescheid für 1991 habe er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.259 DM erzielt. Sie seien überwiegend im Monat Dezember durch den Verkauf von Weihnachtsbäu-men erbracht worden. Die Beklagte könne sich nicht ausschließlich darauf berufen, dass er sein Gewerbe zum 1. Juli 1991 angemeldet habe und damit seine selbständige gewerbliche Tätigkeit begonnen habe. Die im Jahr 1991 erzielten Umsätze hätten als Einkommen nicht ausgereicht; daher könne nur von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden. Wegen einer vermeintlichen vierwöchigen Selbstständigkeit vor dem 1. August 1991 werde er in unzuläs-siger Weise benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 15. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Ju-ni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Bei der von dem Kläger seit dem 1. Januar 1999 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit handele es sich um dieselbe unternehmerische Tä-tigkeit wie zuvor.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. März 2002, beide vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003. Sie sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 229a Abs. 1 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2004 geltenden Fassung, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Art. 1 Nr. 47 RÜG, bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig (Satz 1). Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (Satz 2).
Der Kläger war am 31. Dezember 1991 nach § 10 SVG im Beitrittsgebiet versicherungs-pflichtig. Er gehört ab dem 1. Januar 1992 nicht zu dem in §§ 1 bis 3 SGB VI genannten ver-sicherungspflichtigen Personenkreis.
Das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG am 1. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 1 Satz 1 SVG). Nach § 10 Abs. 1 SVG unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen er-zielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, der Versiche-rungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für den Versiche-rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die hier einschlägigen Regelungen der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 S. 373), der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (StaatlSVO) vom 9. Dezember 1977 (GBl. DDR 1978 I Nr. 1 Satz 1) und des SVG noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 des Einigungs-vertrages). Nach § 19 Abs. 1 StaatlSVO sind Inhaber von Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbstständig Tätige (nachstehend selbstständig Tätige genannt) bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbststän-diger Tätigkeit mindestens 900 Mark im Kalenderjahr betragen. Nach § 16 der Ersten Durch-führungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versi-cherung der Deutschen Demokratischen Republik (1. DB z. StaatlSVO) vom 9. Dezember 1977 (GBl. DDR 1978 I Nr. 1 Seite 23) liegt Versicherungspflicht vor, wenn zu erwarten ist, dass die Gewinne bzw. die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens 900 Mark betragen. Die von dem Kläger im Jahr 1991 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.259 DM liegen weit über diesem Betrag.
Für den Kläger ergab sich eine Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit nicht aus dem maßgebenden Übergangsrecht, da er laut Gewerbe-anmeldung am 1. Mai 1991, d.h. vor dem 1. August 1991, seine selbstständige Erwerbstätig-keit aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat in Art. 35 Abs. 3 RÜG, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1991, nur für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1991 (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes) festgelegt, dass § 10 SVG nicht mehr gilt, soweit er bestimmt, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbstständig Tätigen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungs-pflichtig werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, er habe die selbstständi-ge Tätigkeit erst nach dem 1. August 1991 aufgenommen, wertet der Senat dies aufgrund der vorhandenen Unterlagen - z.B. Gewerbeanmeldung zum 1. Mai 1991, Anlage zur Sitzungs-niederschrift vom 12. Dezember 2006 mit Aussage der Zeugin G. - als reine Schutzbehaup-tung des Klägers. In welchem zeitlichen Umfang der Kläger seiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist, ist nach § 10 SVG im Übrigen nicht maßgebend.
Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Kläger bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt. Er kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er einen Befreiungsan-trag nach § 229a SGB VI gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs ein, wenn ein Leistungsträger durch die Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtspo-sition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Ver-waltungshandeln wieder beseitigt werden können. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss demnach ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Trägers kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2000 - Az.: B 5 RJ 50/98 R m.w.N., nach juris).
Der Kläger hat sich vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit einem Bera-tungsbegehren an einen der Rechtsvorgänger der Beklagten gewandt. Es liegt hier auch keine Fallkonstellation vor, in der der Versicherungsträger einen konkreten Anlass hatte, ihn bzw. hier seine Ehefrau von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versi-cherte sie mutmaßlich nutzen würde. Es stellt sich an dieser Stelle bereits die Frage, auf wel-che Gestaltungsmöglichkeit der Versicherungsträger bei einer Versicherungspflicht kraft Ge-setzes hinweisen sollte. Nach Aussage der Zeugin I. G. hat sie sich nach Übersendung des Sozialversicherungsausweises mit der Versicherungsnummer 09 211060 G 025 zwischen Mit-te und Ende Juli 1991 telefonisch an die LVA S. gewandt. Gegenstand des Gesprächs war lediglich die Frage, ob der Versicherungsausweis aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Klägers zurückgesandt werden sollte oder nicht. Für einen selbstständig Tätigen war der So-zialversicherungsausweis, wie sich aus den beigefügten Hinweisen auch ergibt und die Zeugin offensichtlich auch erkannt hat, nicht gedacht. Insoweit hat sie als Vertreterin des Klägers aus der Sicht des Senats konsequent bei dem Versicherungsträger lediglich angefragt, was mit dem Sozialversicherungsausweis geschehen solle. Anlass, sie anlässlich dieser telefonischen Nachfrage "spontan" auf die Versicherungspflicht eines selbstständig Tätigen nach § 10 SVG hinzuweisen und gegebenenfalls auch über die Befreiungsmöglichkeit nach § 229a Abs. 1 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1992, zu beraten gab dieses Telefongespräch nicht. Sollte die telefonische Nachfrage bereits Mitte Juli erfolgt sein (hierzu konnte die Zeu-gin keine genauen Angaben tätigen), bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Re-gelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung.
Der Kläger ist auch nicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI, eingeführt durch Art. 2 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001 (BGBl. I 467) mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art. 3 des Gesetzes), von der Versicherungs-pflicht befreit. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 2. April 2002 gegen die Bescheide vom 15. März 2002 zugleich als Antrag auf Befreiung von der Versicherungs-pflicht ausgelegt. Eine Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI kann in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003, auch wenn dort die Regelung nicht erwähnt wird, insofern gesehen werden, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht verneint hat.
Nach § 231 Abs. 6 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tä-tigkeit ausgeübt haben, von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie (1) glaubhaft ma-chen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und (2) vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder (3) vor dem 10. Dezember 1998 eine an-derweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1, 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Der Kläger hat bis zum 30. September 2001 keinen Antrag auf Befreiung von der Versiche-rungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI gestellt. Ihm wäre auch hinsichtlich der Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 des Zehnten Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich auch bei Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist, wie der des § 231 Abs. 6 SGB VI, möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - Az.: B 12 RK 36/90, nach juris). Sie kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Das BSG hat in einem dem vorliegenden ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass in der Unkenntnis der Gesetzeslage kein Grund für eine un-verschuldete Säumnis i.S.v. § 27 SGB X gesehen werden kann (vgl. hierzu Landessozialge-richt (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2008 - Az.: L 33 R 1203/08, nach juris).
Aus dem Bescheid der LVA S. vom 19. Juni 1997 kann der Kläger bezüglich seiner Versiche-rungspflicht als selbstständig Tätiger nach § 229a Abs. 1 SGB VI keine Rechte herleiten. Diese Mitteilung betraf offensichtlich seine selbstständige Tätigkeit in der H. G. und H. Rei. GbR, die am 5. Mai 1997 in die Handwerksrolle eingetragen wurde, nicht aber die selbststän-dige Tätigkeit als Inhaber der beim Landratsamt W.- Gewerbebehörde - angemeldeten Tätig-keit "Garten- und Landschaftspflege Inhaber H. G.".
Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI besteht, solange die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Danach ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet hat, fortgeführt wird. § 229a Abs. 1 SGB VI ist als Ausnahmeregelung neben den §§ 2 und 3 SGB VI eine Vorschrift, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass im Beitrittsgebiet die Versicherungspflicht weiter reichte als in den alten Bundesländern. Im Hinblick darauf sollte den im Beitrittsgebiet pflichtversicherten Selbstständigen die Möglichkeit erhalten bleiben, die bisher zugewiesene Formen der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterführen zu können (vgl. Bundes-tagsdrucksache 12/405, Seite 122). Der Gesetzgeber hat mit § 229a SGB VI eine Regelung gewählt, nach der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne wei-teres Zutun der Selbstständigen weiterbestand, und dies mit einer zeitlich befristeten Befrei-ungsmöglichkeit gekoppelt. Der Fortbestand der Versicherungspflicht gilt jedoch nur für die weitere Dauer der am 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit. Als Ausnahmeregelung ist § 229a SGB VI eng auszulegen. Bestand am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht und wird diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, ist für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versi-cherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 SGB VI zu prüfen, ohne dass es auf die Fortführung eines Versicherungsschutzes nach § 229a Abs. 1 SGB VI an-kommen kann. Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 1. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versi-cherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 m.w.N., nach juris).
Abzustellen ist daher auf die unternehmerische Tätigkeit, die nach § 10 SVG zur Versiche-rungspflicht geführt hat. Dies war hier die Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung vom 14. Sep-tember 1991 im Bereich Garten- und Landschaftspflege. Diese hat der Kläger auch im Januar 1999 noch ausgeübt. Daran vermag die am 7. September 1999 beim Landratsamt W. mit Wir-kung zum 1. Januar 1999 erfolgte Abmeldung der Einzelfirma wegen "Verlegung nach G." nichts zu ändern, auch wenn es sich gewerberechtlich um eine Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) handelte (vgl. Verwaltungsgericht Augs-burg, Urteil vom 19. Mai 2004 - Az.: Au 4 K 03.2250 m.w.N., nach juris). Bei einer unter-nehmerischen Tätigkeit stellt die Verkehrsauffassung entscheidend auf den Unternehmensge-genstand ab, nicht darauf, ob sich die konkreten Verrichtungen des Unternehmers im Zuge einer Geschäftsausweitung auf weitere Tätigkeitsfelder erstrecken. Zwischen der Einzelfirma Garten- und Landschaftspflege in W. und der Einzelfirma Garten- und Landschaftspflege in M. bestand praktisch Identität. Es erfolgte lediglich aufgrund des Wohnortwechsels des Klä-gers ein Wechsel des Betriebssitzes. Der der 1991 angemeldeten Einzelfirma zu Grunde lie-gende Geschäftszweck der Garten- und Landschaftspflege lag auch der in W. angemeldeten Einzelfirma zu Grunde. Der Gegenstand der Betriebstätigkeit wird dort lediglich dahingehend erweitert, dass nunmehr auch forstwirtschaftliche Tätigkeiten - Holzrückung, -einschlag, An-pflanzung - genannt werden. Eine faktische Aufgabe der seit 1991 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit lässt sich hieraus nicht entnehmen. Da die Einzelfirma Garten- und Landschaftsbau in W. zum 1. Januar 1999 abgemeldet und die Einzelfirma Garten- und Landschaftsbau in M. zum 1. Januar 1999 angemeldet wurde, liegt auch kein Zwischenraum vor, in dem keine un-ternehmerische Tätigkeit ausgeübt wurde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger nachgereichten Unterlagen. Viel-mehr ist hieraus ersichtlich, dass die Umsatzerlöse in der Einzelfirma Garten- und Land-schaftspflege im Geschäftsbereich Garten- und Landschaftspflege regelmäßig weitaus höher waren als die Umsätze im forstwirtschaftlichen Bereich.
Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 229a SGB VI in der jeweiligen Fassung bestehen nicht.
Der Kläger hat danach für den Zeitraum ab 1. Dezember 1996 Beiträge in Höhe des monatli-chen Regelbeitrages entsprechend der Berechnung mit Bescheid vom 15. März 2002 zu zah-len. Einwände gegen deren Höhe hat er nicht erhoben. Fehler bezüglich der Beitragsberech-nung sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung verwirkt sein könnte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit dem 1. Januar 1992 als selbstständiger Einzelunternehmer der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegt.
Der 1968 geborene Kläger war laut Sozialversicherungsausweis bis 30. Juni 1991 als Forstar-beiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 14. September 1991 meldete er mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Garten- und Land-schaftspflege beim Landratsamt W. - Gewerbebehörde - an. Die Anschrift der Betriebsstätte lautete N. 1, 66. N ... Rentenversicherungsbeiträge entrichtete er nicht.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) S. dem Kläger mit, die Handwerkskammer C. habe ihr mitgeteilt, dass die Firma H. G. und H. R. GbR am 5. Mai 1997 in die Handwerksrolle eingetragen worden sei. Er erfülle als Gesellschafter nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, weil er kein Meister sei. Da-mit sei er nicht versicherungspflichtig nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und müsse vorerst keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Versicherung zahlen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 1998.
Am 4. Februar 1999 meldete der Kläger die Neuerrichtung eines Betriebes mit der Anschrift Waldsiedlung 18, 07987 M. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 beim Landratsamt G. mit den Tätigkeiten "Garten- und Landschaftspflege, Forstunternehmen - Holzrückung, -einschlag, Anpflanzung" an. Am 7. September 1999 meldete er den Betrieb Forstservice ("Holzrückung; Holzeinschlag; Bestandspflege; Holzhandel") mit Wirkung vom 1. Januar 1999 mit Betriebs-sitz N. 1, 08. W. an.
Am 7. September 1999 meldete er den Garten- und Landschaftspflegebetrieb in der Siedlung (N.) 1, 08412 W. - Ortsteil L. wegen vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes sowie der Verlegung nach G. ab.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2002 die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI für die Zeit seit dem 1. Januar 1992 sowie die Verjährung der Beitragsansprüche bis 30. November 1996 fest. Die Beiträge ab 1. Dezember 1996 seien noch nicht verjährt und zu zahlen. Mit weiterem Bescheid vom 15. März 2002 forderte die Beklagte von dem Kläger Regelbeiträge für die Zeit vom 1. De-zember 1996 bis 31. März 2002 in Höhe von 23.758,05 EUR sowie die laufende Zahlung von Beiträgen. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen nach den Einkommenssteuerbe-scheiden für 1999 56.163 DM bzw. für 2000 108.601 DM.
Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, er sei nicht versicherungspflichtig und wies auf das Schreiben der LVA Sachsen vom 19. Juni 1997 hin. Sein Arbeitseinkommen sei deutlich geringer gewesen als im Bescheid vom 15. Juni 2002 angegeben; über die Befreiungsmög-lichkeiten nach § 229a SGB VI sei er nicht informiert worden. Als ihm Mitte Juli 1991 der am 10. Juli 1991 ausgestellte Sozialversicherungsausweis zur Versicherungsnummer 09 211068 G 025 übersandt wurde, habe er von der LVA S. die Auskunft erhalten, dass er den Versiche-rungsausweis für Angestellte für den Fall der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit aufbe-wahren solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Seinem Begehren der Befreiung von der Versicherungspflicht könne nicht entsprochen werden. Nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Seite 486 (SVG)) hätten alle Personen, die im Beitrittsgebiet eine selbstständi-ge Erwerbstätigkeit ausüben, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung unterlegen. Diese umfassende Pflichtversicherung sei mit Einführung eines einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. 1991 I S. 1606) geändert worden. Hiernach würden Selbst-ständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31. Juli 1991 aufnehmen, grundsätzlich nicht mehr kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Selbstständi-ge, die ihre Tätigkeit vor dem 1. August 1991 aufgenommen hätten und im Beitrittsgebiet der Versicherungspflicht unterlagen, blieben weiter versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Be-freiung von der Versicherungspflicht habe er bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt. Somit unterliege er seit 1. Januar 1992 bis laufend der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI. Nach § 165 SGB VI entrichteten Selbstständige grundsätzlich Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags. Da er einen Antrag auf Entrichtung von einkommensgerechten Beiträgen nicht gestellt und sein tatsächliches Einkommen nicht nachgewiesen habe, verbleibe es bei der For-derung aus dem Bescheid vom 15. März 2002.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er hätte entsprechende Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt, wenn ihm diese Möglichkeit bekannt gewesen wäre, weil er privat vorgesorgt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat in der mündlichen Verhandlung I. G. als Zeugin vernommen. Be-züglich ihrer Aussage nimmt der Senat auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2006 Bezug. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei am 31. Dezember 1991 im Bei-trittsgebiet nach § 10 SVG versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungs-pflicht habe er bis 31. Dezember 1994 nicht beantragt. Er könne auch nicht im Wege des so-zialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er diese Frist eingehalten. Eine Pflichtverletzung der Mitarbeiterin der LVA lasse sich schon deshalb nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, weil sich der genaue Gesprächsinhalt nicht mehr hin-reichend sicher ermitteln lasse.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2012 hat ihm der Senat aufgegeben, Belege dafür vorzulegen, dass sich seine Tätigkeit im Jahr 1999 geändert habe. Der Kläger hat daraufhin Tabellen über die Umsatzerlöse der von ihm geführten Betriebe Garten- und Landschaftspflege in M. und Forstservice in W. einge-reicht und vorgetragen, die Buchführung des rückwirkend angemeldeten Forstbetriebes habe erst am 1. November 1999 begonnen; bis zu diesem Zeitpunkt seien sowohl Rechnungslegung als auch Buchführung für die Forstarbeiten in der seit 1. Januar 1999 neu eingerichteten Be-triebsstätte der Garten- und Landschaftspflege erfolgt. Aus diesen Gründen seien rein buch-halterisch die Umsätze im Bereich des Gartenbaus 1999 höher ausgewiesen als die im Forst-betrieb, wobei eine erhebliche Anzahl der erbrachten Leistungen im Garten- und Land-schaftspflegebetrieb bereits ab 1. Januar 1999 dem Bereich der Forstwirtschaft zuzuordnen seien. Bescheinigungen eines Steuerberaters könne er nicht vorlegen, weil die gesamte Buch-haltung und Buchführung sowie der Jahresabschluss im Betrieb selbst erstellt wurden und hierfür insbesondere seine Ehefrau, die Zeugin I. G., verantwortlich sei. Die vorgelegten Ent-wicklungen des Anlagevermögens im Forstbetrieb machten deutlich, dass gerade beginnend ab 1999 sehr hohe Investitionen getätigt wurden und sich dies entscheidend auf die Arbeitstä-tigkeit im Forstbereich ausgewirkt habe. Durch die Beitragsnachforderung sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Noch im Jahr 1997 sei ihm durch die LVA S. mitgeteilt worden, dass er nicht versicherungspflichtig sei. Bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätig-keit im Jahr 1991 habe er über kein signifikantes Einkommen verfügt. Nach dem Einkom-menssteuerbescheid für 1991 habe er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.259 DM erzielt. Sie seien überwiegend im Monat Dezember durch den Verkauf von Weihnachtsbäu-men erbracht worden. Die Beklagte könne sich nicht ausschließlich darauf berufen, dass er sein Gewerbe zum 1. Juli 1991 angemeldet habe und damit seine selbständige gewerbliche Tätigkeit begonnen habe. Die im Jahr 1991 erzielten Umsätze hätten als Einkommen nicht ausgereicht; daher könne nur von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden. Wegen einer vermeintlichen vierwöchigen Selbstständigkeit vor dem 1. August 1991 werde er in unzuläs-siger Weise benachteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 15. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Ju-ni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Bei der von dem Kläger seit dem 1. Januar 1999 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit handele es sich um dieselbe unternehmerische Tä-tigkeit wie zuvor.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. März 2002, beide vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003. Sie sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 229a Abs. 1 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2004 geltenden Fassung, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Art. 1 Nr. 47 RÜG, bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig (Satz 1). Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (Satz 2).
Der Kläger war am 31. Dezember 1991 nach § 10 SVG im Beitrittsgebiet versicherungs-pflichtig. Er gehört ab dem 1. Januar 1992 nicht zu dem in §§ 1 bis 3 SGB VI genannten ver-sicherungspflichtigen Personenkreis.
Das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG am 1. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 1 Satz 1 SVG). Nach § 10 Abs. 1 SVG unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen er-zielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, der Versiche-rungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für den Versiche-rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die hier einschlägigen Regelungen der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 S. 373), der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (StaatlSVO) vom 9. Dezember 1977 (GBl. DDR 1978 I Nr. 1 Satz 1) und des SVG noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 des Einigungs-vertrages). Nach § 19 Abs. 1 StaatlSVO sind Inhaber von Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbstständig Tätige (nachstehend selbstständig Tätige genannt) bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbststän-diger Tätigkeit mindestens 900 Mark im Kalenderjahr betragen. Nach § 16 der Ersten Durch-führungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versi-cherung der Deutschen Demokratischen Republik (1. DB z. StaatlSVO) vom 9. Dezember 1977 (GBl. DDR 1978 I Nr. 1 Seite 23) liegt Versicherungspflicht vor, wenn zu erwarten ist, dass die Gewinne bzw. die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens 900 Mark betragen. Die von dem Kläger im Jahr 1991 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.259 DM liegen weit über diesem Betrag.
Für den Kläger ergab sich eine Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit nicht aus dem maßgebenden Übergangsrecht, da er laut Gewerbe-anmeldung am 1. Mai 1991, d.h. vor dem 1. August 1991, seine selbstständige Erwerbstätig-keit aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat in Art. 35 Abs. 3 RÜG, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1991, nur für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1991 (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes) festgelegt, dass § 10 SVG nicht mehr gilt, soweit er bestimmt, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbstständig Tätigen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungs-pflichtig werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, er habe die selbstständi-ge Tätigkeit erst nach dem 1. August 1991 aufgenommen, wertet der Senat dies aufgrund der vorhandenen Unterlagen - z.B. Gewerbeanmeldung zum 1. Mai 1991, Anlage zur Sitzungs-niederschrift vom 12. Dezember 2006 mit Aussage der Zeugin G. - als reine Schutzbehaup-tung des Klägers. In welchem zeitlichen Umfang der Kläger seiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist, ist nach § 10 SVG im Übrigen nicht maßgebend.
Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Kläger bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt. Er kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er einen Befreiungsan-trag nach § 229a SGB VI gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs ein, wenn ein Leistungsträger durch die Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtspo-sition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Ver-waltungshandeln wieder beseitigt werden können. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss demnach ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Trägers kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2000 - Az.: B 5 RJ 50/98 R m.w.N., nach juris).
Der Kläger hat sich vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit einem Bera-tungsbegehren an einen der Rechtsvorgänger der Beklagten gewandt. Es liegt hier auch keine Fallkonstellation vor, in der der Versicherungsträger einen konkreten Anlass hatte, ihn bzw. hier seine Ehefrau von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versi-cherte sie mutmaßlich nutzen würde. Es stellt sich an dieser Stelle bereits die Frage, auf wel-che Gestaltungsmöglichkeit der Versicherungsträger bei einer Versicherungspflicht kraft Ge-setzes hinweisen sollte. Nach Aussage der Zeugin I. G. hat sie sich nach Übersendung des Sozialversicherungsausweises mit der Versicherungsnummer 09 211060 G 025 zwischen Mit-te und Ende Juli 1991 telefonisch an die LVA S. gewandt. Gegenstand des Gesprächs war lediglich die Frage, ob der Versicherungsausweis aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Klägers zurückgesandt werden sollte oder nicht. Für einen selbstständig Tätigen war der So-zialversicherungsausweis, wie sich aus den beigefügten Hinweisen auch ergibt und die Zeugin offensichtlich auch erkannt hat, nicht gedacht. Insoweit hat sie als Vertreterin des Klägers aus der Sicht des Senats konsequent bei dem Versicherungsträger lediglich angefragt, was mit dem Sozialversicherungsausweis geschehen solle. Anlass, sie anlässlich dieser telefonischen Nachfrage "spontan" auf die Versicherungspflicht eines selbstständig Tätigen nach § 10 SVG hinzuweisen und gegebenenfalls auch über die Befreiungsmöglichkeit nach § 229a Abs. 1 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1992, zu beraten gab dieses Telefongespräch nicht. Sollte die telefonische Nachfrage bereits Mitte Juli erfolgt sein (hierzu konnte die Zeu-gin keine genauen Angaben tätigen), bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Re-gelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung.
Der Kläger ist auch nicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI, eingeführt durch Art. 2 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001 (BGBl. I 467) mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art. 3 des Gesetzes), von der Versicherungs-pflicht befreit. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 2. April 2002 gegen die Bescheide vom 15. März 2002 zugleich als Antrag auf Befreiung von der Versicherungs-pflicht ausgelegt. Eine Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI kann in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003, auch wenn dort die Regelung nicht erwähnt wird, insofern gesehen werden, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht verneint hat.
Nach § 231 Abs. 6 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tä-tigkeit ausgeübt haben, von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie (1) glaubhaft ma-chen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und (2) vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder (3) vor dem 10. Dezember 1998 eine an-derweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1, 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Der Kläger hat bis zum 30. September 2001 keinen Antrag auf Befreiung von der Versiche-rungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI gestellt. Ihm wäre auch hinsichtlich der Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 des Zehnten Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich auch bei Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist, wie der des § 231 Abs. 6 SGB VI, möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - Az.: B 12 RK 36/90, nach juris). Sie kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Das BSG hat in einem dem vorliegenden ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass in der Unkenntnis der Gesetzeslage kein Grund für eine un-verschuldete Säumnis i.S.v. § 27 SGB X gesehen werden kann (vgl. hierzu Landessozialge-richt (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2008 - Az.: L 33 R 1203/08, nach juris).
Aus dem Bescheid der LVA S. vom 19. Juni 1997 kann der Kläger bezüglich seiner Versiche-rungspflicht als selbstständig Tätiger nach § 229a Abs. 1 SGB VI keine Rechte herleiten. Diese Mitteilung betraf offensichtlich seine selbstständige Tätigkeit in der H. G. und H. Rei. GbR, die am 5. Mai 1997 in die Handwerksrolle eingetragen wurde, nicht aber die selbststän-dige Tätigkeit als Inhaber der beim Landratsamt W.- Gewerbebehörde - angemeldeten Tätig-keit "Garten- und Landschaftspflege Inhaber H. G.".
Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI besteht, solange die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Danach ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet hat, fortgeführt wird. § 229a Abs. 1 SGB VI ist als Ausnahmeregelung neben den §§ 2 und 3 SGB VI eine Vorschrift, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass im Beitrittsgebiet die Versicherungspflicht weiter reichte als in den alten Bundesländern. Im Hinblick darauf sollte den im Beitrittsgebiet pflichtversicherten Selbstständigen die Möglichkeit erhalten bleiben, die bisher zugewiesene Formen der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterführen zu können (vgl. Bundes-tagsdrucksache 12/405, Seite 122). Der Gesetzgeber hat mit § 229a SGB VI eine Regelung gewählt, nach der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne wei-teres Zutun der Selbstständigen weiterbestand, und dies mit einer zeitlich befristeten Befrei-ungsmöglichkeit gekoppelt. Der Fortbestand der Versicherungspflicht gilt jedoch nur für die weitere Dauer der am 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit. Als Ausnahmeregelung ist § 229a SGB VI eng auszulegen. Bestand am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht und wird diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, ist für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versi-cherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 SGB VI zu prüfen, ohne dass es auf die Fortführung eines Versicherungsschutzes nach § 229a Abs. 1 SGB VI an-kommen kann. Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 1. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versi-cherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 m.w.N., nach juris).
Abzustellen ist daher auf die unternehmerische Tätigkeit, die nach § 10 SVG zur Versiche-rungspflicht geführt hat. Dies war hier die Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung vom 14. Sep-tember 1991 im Bereich Garten- und Landschaftspflege. Diese hat der Kläger auch im Januar 1999 noch ausgeübt. Daran vermag die am 7. September 1999 beim Landratsamt W. mit Wir-kung zum 1. Januar 1999 erfolgte Abmeldung der Einzelfirma wegen "Verlegung nach G." nichts zu ändern, auch wenn es sich gewerberechtlich um eine Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) handelte (vgl. Verwaltungsgericht Augs-burg, Urteil vom 19. Mai 2004 - Az.: Au 4 K 03.2250 m.w.N., nach juris). Bei einer unter-nehmerischen Tätigkeit stellt die Verkehrsauffassung entscheidend auf den Unternehmensge-genstand ab, nicht darauf, ob sich die konkreten Verrichtungen des Unternehmers im Zuge einer Geschäftsausweitung auf weitere Tätigkeitsfelder erstrecken. Zwischen der Einzelfirma Garten- und Landschaftspflege in W. und der Einzelfirma Garten- und Landschaftspflege in M. bestand praktisch Identität. Es erfolgte lediglich aufgrund des Wohnortwechsels des Klä-gers ein Wechsel des Betriebssitzes. Der der 1991 angemeldeten Einzelfirma zu Grunde lie-gende Geschäftszweck der Garten- und Landschaftspflege lag auch der in W. angemeldeten Einzelfirma zu Grunde. Der Gegenstand der Betriebstätigkeit wird dort lediglich dahingehend erweitert, dass nunmehr auch forstwirtschaftliche Tätigkeiten - Holzrückung, -einschlag, An-pflanzung - genannt werden. Eine faktische Aufgabe der seit 1991 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit lässt sich hieraus nicht entnehmen. Da die Einzelfirma Garten- und Landschaftsbau in W. zum 1. Januar 1999 abgemeldet und die Einzelfirma Garten- und Landschaftsbau in M. zum 1. Januar 1999 angemeldet wurde, liegt auch kein Zwischenraum vor, in dem keine un-ternehmerische Tätigkeit ausgeübt wurde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger nachgereichten Unterlagen. Viel-mehr ist hieraus ersichtlich, dass die Umsatzerlöse in der Einzelfirma Garten- und Land-schaftspflege im Geschäftsbereich Garten- und Landschaftspflege regelmäßig weitaus höher waren als die Umsätze im forstwirtschaftlichen Bereich.
Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 229a SGB VI in der jeweiligen Fassung bestehen nicht.
Der Kläger hat danach für den Zeitraum ab 1. Dezember 1996 Beiträge in Höhe des monatli-chen Regelbeitrages entsprechend der Berechnung mit Bescheid vom 15. März 2002 zu zah-len. Einwände gegen deren Höhe hat er nicht erhoben. Fehler bezüglich der Beitragsberech-nung sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung verwirkt sein könnte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved