Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 35 RJ 3216/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 732/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Der 1956 geborene Kläger wurde von 1973 bis 1975 im VEB D. N./O. zum Zerspanungsfacharbeiter mit der Spezialisierung Fräsen ausgebildet und war entsprechend von 1976 bis 1977 im VEB Spannwerkzeuge P. tätig. Er arbeitete dann von 1977 bis 1980 als Schlosser bei der Schweinemastanlage VEB K ... Nach Ableistung des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der DDR war er von 1981 bis 1984 als Umlader bei dem VEB Ziegelwerke G. beschäftigt. Am 2. September 1985 wurde er durch den ZGE Futtermittelbetrieb N./O. als Aufbereiter eingestellt. Er war zunächst als Anlagenfahrer tätig und erledigte alle Arbeiten, die mit der Produktion des Futters zusammenhingen. Er nahm auch an Lehrgängen teil, die meist am Wochenende stattfanden. Sie hatten die Grundsätze von Personalführung und Futtermittelproduktion zum Gegenstand. Ende 1985 wurde er als Schichtleiter eingesetzt, war für fünf angelernte Mitarbeiter verantwortlich, wies sie in ihre Arbeit ein, nahm das Futter an und gab das fertige Produkt ab. Wenn die Anlage technische Mängel aufwies, reparierte sie der Kläger, sofern der dafür zuständige Schlosser nicht zur Verfügung stand.
Am 3. Februar 1987 erlitt der Kläger bei seiner Beschäftigung bei dem ZGE Futtermittelbetrieb N./O. einen Arbeitsunfall, in dessen Folge ihm der rechte Oberarm amputiert wurde und er seine Tätigkeit als Schichtleiter beenden musste. Er war dann von 1987 bis 1990 beim VEB Getreidewirtschaft N./O. als Sachbearbeiter für Neuererwesen und Lagerverwaltung beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und dem Ableisten einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme begann der Kläger 1992 eine Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann, die er 1994 abbrach. Er war von 1994 bis 1999 auf einer Fähre als ungelernter Kassierer tätig. Seit 2000 besteht Arbeitslosigkeit, die 2003 durch eine auf eineinhalb Monate befristete Tätigkeit bei einem Unternehmen für Werkschutz und Wachdienst unterbrochen wurde.
Der Kläger beantragte im Juli 2004 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte bei Dr. A. ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein, wonach dem Kläger sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne Tätigkeiten mit Anforderungen an die rechte obere Extremität möglich sind. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 20. September 2004 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 zurück.
Mit seiner am 10. Dezember 2004 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Klage hat der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakten der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie den Sozialversicherungsausweis des Klägers beigezogen und bei Dr. N. ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach dem am 10. Dezember 2008 erstellten Gutachten leidet der Kläger an einer Armamputation rechts sowie an einer linkskonvexen Wirbelsäulenverkrümmung infolge der Einarmigkeit mit verstärkter Durchbiegung (Hyperkyphose) bei Keilwirbelbildung des achten Brustwirbelkörpers. Er könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten, jedoch keine stehenden Tätigkeiten oder solche unter Absturzgefahr. Auch könne er keine Tätigkeiten ausüben, die das Vorhandensein des rechten Arms oder eine feinmotorische Beanspruchung der linken Hand voraussetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger seine Klage auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2009 abgewiesen. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen und könne auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20. August 2009 zugestellte Urteil am 24. August 2009 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, angesichts einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens erforderlich. Darüber hinaus sei aufgrund seiner Tätigkeit als Schichtleiter von einer Qualifizierung als Facharbeiter auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine Einstufung als Facharbeiter nicht in Betracht kommt. Der Kläger habe im ZGE Futtermittelbetrieb lediglich ein Jahr und fünf Monate gearbeitet. Unabhängig davon, ob für die Tätigkeit die Qualifikation als Facharbeiter überhaupt erforderlich war, könne sie der Kläger bei einer so kurzen Arbeitszeit nicht erworben haben. Auch die kurze Anlernzeit spreche gegen eine Einstufung als Facharbeiter.
Der Kläger hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nach seinem Arbeitsunfall lediglich bei seiner Hausärztin Dr. D. in Behandlung war. Diese hat angegeben, der Kläger sei nur 2004 einmal wegen seines Rentenantrags bei ihr gewesen; einen aktuellen Befundbericht könne sie nicht erstellen.
Der Senat hat den Beteiligten und dem Sachverständigen Dr. N. u. a. die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. vom 22. September 2002 zur Tätigkeit eines Pförtners aus einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az.: L 6 RJ 663/01) sowie eine Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 20. Dezember 2007 aus einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 6 R 478/06) zur Kenntnisnahme übersandt. Dr. Neumann hat unter dem 21. September 2012 mitgeteilt, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte acht Stunden täglich an fünf Tagen die Woche möglich sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – Az.: L 6 RJ 301/03).
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az ... B 5b/8 KN 2/07 R, nach juris Rn. 12). Eine frühere Tätigkeit kann insbesondere dann weiterhin maßgebend sein, wenn sie krankheitsbedingt aufgegeben wurde. Das Sozialgericht hat bei dem Kläger zu Recht auf die bis 1987 ausgeübte Tätigkeit als Schichtleiter abgestellt, da er sie durch den Arbeitsunfall krankheitsbedingt aufgeben musste. Er hat danach keine qualitativ höherwertige Beschäftigung ausgeübt.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger noch als Schichtleiter tätig sein kann. Berufsunfähigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil er auf eine ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann.
Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema des BSG in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris Rn. 22).
Der Kläger kann nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden. Er ist vielmehr allenfalls Angelernter. Den erlernten Beruf des Zerspanungsfacharbeiters übte er bei der ZGE Futtermittelbetrieb nicht mehr aus. Seine Ausbildung war auch ersichtlich nicht Voraussetzung für die Einstellung. Er wurde dort zunächst als Aufbereiter, später als Schichtleiter angelernt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine Facharbeitertätigkeit handelte. Für diese Einstufung genügt nicht die Unterstellung mehrerer ungelernter oder angelernter Mitarbeiter. Auch existiert keine entsprechende Facharbeiterausbildung als Anlagenfahrer oder Schichtleiter. Gegen eine entsprechende Einschätzung spricht weiter die kurze Anlernzeit von wenigen Monaten. Zudem dauerte die Berufsausübung als Schichtleiter deutlich weniger drei Jahre. Ohne entsprechende Ausbildung kann ein Facharbeiterstatus aber erst nach dieser Zeit angenommen werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Juni 2012, § 240 SGB VI, Rn. 62). Angesichts dieser Sachlage erschließt sich die Notwendigkeit des begehrten berufskundlichen Gutachtens nicht.
Mangels Facharbeiterschutz kann der Kläger auf die ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 22. September 2002 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 663/01) sowie der Stellungnahme des Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsunternehmen aus einem Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 R 478/06), deren Ausführungen der Senat sich zu Eigen macht, verwiesen werden. Nach dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständige J. handelt es sich bei der Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners um eine einfache ungelernte Tätigkeit. Pförtner/innen kontrollieren und überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und geben Auskünfte. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen besteht die Tätigkeit eines Pförtners/ Pförtnerin an der Nebenpforte darin, in einer Pförtnerloge des Auftraggebers auf entsprechende Anforderung eine Tür, Schranke oder Pforte zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Sie erlaubt ein Arbeiten überwiegend im Sitzen mit hohem Anteil an Arbeitsbereitschaft, einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. nach Örtlichkeit auch davor. Erforderlich sind durchschnittliche Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht sowie ein normales Hörvermögen; besondere Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern bzw. Publikum werden nicht gestellt. Die Tätigkeiten werden je nach Anforderungsprofil des Auftraggebers im Regelfall in zwei Tagesschichten, im Ausnahmefall im Nachtschichtdienst ausgeübt. Erfüllen müssen diese Beschäftigten vor Einstellung die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere das entsprechende Unterrichtungsverfahren mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden. Zudem erfolgt üblicherweise eine unternehmensbezogene Einweisung, deren Zeitrahmen zwischen einem Tag bis zwei Wochen liegt. Die Tätigkeit wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung.
Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte noch möglich ist. Nach den Feststellungen von Dr. N. zeigte sich im Rahmen der Alltagsmotorik, dass der Kläger seine Einarmigkeit gut adaptiert hat. So ist die Funktion des linken Arms regelrecht, der rechtsseitige Oberarmstumpf ist reizfrei, das Schultergelenk ist nur endgradig in der Bewegung eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule ist altersnormentsprechend. Eine Schädigung der die LWS verlassenden Nerven ist nicht ersichtlich. Die Keilwirbelbildung des 8. Brustwirbelkörpers hat zu einer Durchbiegung der Wirbelsäule geführt. Trotz dieser Einschränkungen kann der Kläger vollschichtig leichte körperliche Arbeiten wie die des Pförtners an der Nebenpforte ausüben, wie Dr. N. unter dem 21. September 2012 auf Anfrage des Senats ausdrücklich bestätigt hat. Die körperlich leichte Arbeit setzt den Einsatz des rechten Arms nicht voraus und erfordert keine gesteigerten Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, Absturzgefahr besteht nicht.
Angesichts dieser Umstände sind keine weiteren medizinischen Ermittlungen erforderlich, insbesondere nicht die Einholung des angeregten Schmerzgutachtens. Erforderlich ist ein solches Gutachten nur dann, wenn dies entweder medizinische Sachverständige, Gutachter oder beratende Ärzte der Versicherungsträger mit nachvollziehbaren Gründen vorschlagen oder sich die Notwendigkeit bei der Durcharbeitung früherer Gutachten, Entlassungsberichte oder Befundberichte ergibt. Dies kommt bei krankheitsbezogenen Indikationskriterien, Kriterien aus der Krankheitsverarbeitung oder dem Krankheitsverhalten und bei persönlichen Belastungen - vor allem in Kombination - in Betracht (vgl. dazu Schneider in Psychotherapeut 2007, 447, 449). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein entsprechender ärztlicher Vorschlag oder entsprechende Aktenhinweise fehlen. Im Gegenteil spricht gegen einen Leidensdruck des Klägers, dass er sich nach eigenen Angaben und Mitteilung seiner Hausärztin Dr. D. seit 2004 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet. Eine Ermittlung "ins Blaue hinein" kommt im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Der 1956 geborene Kläger wurde von 1973 bis 1975 im VEB D. N./O. zum Zerspanungsfacharbeiter mit der Spezialisierung Fräsen ausgebildet und war entsprechend von 1976 bis 1977 im VEB Spannwerkzeuge P. tätig. Er arbeitete dann von 1977 bis 1980 als Schlosser bei der Schweinemastanlage VEB K ... Nach Ableistung des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der DDR war er von 1981 bis 1984 als Umlader bei dem VEB Ziegelwerke G. beschäftigt. Am 2. September 1985 wurde er durch den ZGE Futtermittelbetrieb N./O. als Aufbereiter eingestellt. Er war zunächst als Anlagenfahrer tätig und erledigte alle Arbeiten, die mit der Produktion des Futters zusammenhingen. Er nahm auch an Lehrgängen teil, die meist am Wochenende stattfanden. Sie hatten die Grundsätze von Personalführung und Futtermittelproduktion zum Gegenstand. Ende 1985 wurde er als Schichtleiter eingesetzt, war für fünf angelernte Mitarbeiter verantwortlich, wies sie in ihre Arbeit ein, nahm das Futter an und gab das fertige Produkt ab. Wenn die Anlage technische Mängel aufwies, reparierte sie der Kläger, sofern der dafür zuständige Schlosser nicht zur Verfügung stand.
Am 3. Februar 1987 erlitt der Kläger bei seiner Beschäftigung bei dem ZGE Futtermittelbetrieb N./O. einen Arbeitsunfall, in dessen Folge ihm der rechte Oberarm amputiert wurde und er seine Tätigkeit als Schichtleiter beenden musste. Er war dann von 1987 bis 1990 beim VEB Getreidewirtschaft N./O. als Sachbearbeiter für Neuererwesen und Lagerverwaltung beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und dem Ableisten einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme begann der Kläger 1992 eine Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann, die er 1994 abbrach. Er war von 1994 bis 1999 auf einer Fähre als ungelernter Kassierer tätig. Seit 2000 besteht Arbeitslosigkeit, die 2003 durch eine auf eineinhalb Monate befristete Tätigkeit bei einem Unternehmen für Werkschutz und Wachdienst unterbrochen wurde.
Der Kläger beantragte im Juli 2004 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte bei Dr. A. ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein, wonach dem Kläger sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne Tätigkeiten mit Anforderungen an die rechte obere Extremität möglich sind. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 20. September 2004 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 zurück.
Mit seiner am 10. Dezember 2004 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Klage hat der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakten der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie den Sozialversicherungsausweis des Klägers beigezogen und bei Dr. N. ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach dem am 10. Dezember 2008 erstellten Gutachten leidet der Kläger an einer Armamputation rechts sowie an einer linkskonvexen Wirbelsäulenverkrümmung infolge der Einarmigkeit mit verstärkter Durchbiegung (Hyperkyphose) bei Keilwirbelbildung des achten Brustwirbelkörpers. Er könne noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten, jedoch keine stehenden Tätigkeiten oder solche unter Absturzgefahr. Auch könne er keine Tätigkeiten ausüben, die das Vorhandensein des rechten Arms oder eine feinmotorische Beanspruchung der linken Hand voraussetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger seine Klage auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2009 abgewiesen. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen und könne auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20. August 2009 zugestellte Urteil am 24. August 2009 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, angesichts einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens erforderlich. Darüber hinaus sei aufgrund seiner Tätigkeit als Schichtleiter von einer Qualifizierung als Facharbeiter auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine Einstufung als Facharbeiter nicht in Betracht kommt. Der Kläger habe im ZGE Futtermittelbetrieb lediglich ein Jahr und fünf Monate gearbeitet. Unabhängig davon, ob für die Tätigkeit die Qualifikation als Facharbeiter überhaupt erforderlich war, könne sie der Kläger bei einer so kurzen Arbeitszeit nicht erworben haben. Auch die kurze Anlernzeit spreche gegen eine Einstufung als Facharbeiter.
Der Kläger hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nach seinem Arbeitsunfall lediglich bei seiner Hausärztin Dr. D. in Behandlung war. Diese hat angegeben, der Kläger sei nur 2004 einmal wegen seines Rentenantrags bei ihr gewesen; einen aktuellen Befundbericht könne sie nicht erstellen.
Der Senat hat den Beteiligten und dem Sachverständigen Dr. N. u. a. die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. vom 22. September 2002 zur Tätigkeit eines Pförtners aus einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az.: L 6 RJ 663/01) sowie eine Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 20. Dezember 2007 aus einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 6 R 478/06) zur Kenntnisnahme übersandt. Dr. Neumann hat unter dem 21. September 2012 mitgeteilt, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte acht Stunden täglich an fünf Tagen die Woche möglich sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – Az.: L 6 RJ 301/03).
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az ... B 5b/8 KN 2/07 R, nach juris Rn. 12). Eine frühere Tätigkeit kann insbesondere dann weiterhin maßgebend sein, wenn sie krankheitsbedingt aufgegeben wurde. Das Sozialgericht hat bei dem Kläger zu Recht auf die bis 1987 ausgeübte Tätigkeit als Schichtleiter abgestellt, da er sie durch den Arbeitsunfall krankheitsbedingt aufgeben musste. Er hat danach keine qualitativ höherwertige Beschäftigung ausgeübt.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger noch als Schichtleiter tätig sein kann. Berufsunfähigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil er auf eine ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann.
Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema des BSG in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris Rn. 22).
Der Kläger kann nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden. Er ist vielmehr allenfalls Angelernter. Den erlernten Beruf des Zerspanungsfacharbeiters übte er bei der ZGE Futtermittelbetrieb nicht mehr aus. Seine Ausbildung war auch ersichtlich nicht Voraussetzung für die Einstellung. Er wurde dort zunächst als Aufbereiter, später als Schichtleiter angelernt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine Facharbeitertätigkeit handelte. Für diese Einstufung genügt nicht die Unterstellung mehrerer ungelernter oder angelernter Mitarbeiter. Auch existiert keine entsprechende Facharbeiterausbildung als Anlagenfahrer oder Schichtleiter. Gegen eine entsprechende Einschätzung spricht weiter die kurze Anlernzeit von wenigen Monaten. Zudem dauerte die Berufsausübung als Schichtleiter deutlich weniger drei Jahre. Ohne entsprechende Ausbildung kann ein Facharbeiterstatus aber erst nach dieser Zeit angenommen werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Juni 2012, § 240 SGB VI, Rn. 62). Angesichts dieser Sachlage erschließt sich die Notwendigkeit des begehrten berufskundlichen Gutachtens nicht.
Mangels Facharbeiterschutz kann der Kläger auf die ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 22. September 2002 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 663/01) sowie der Stellungnahme des Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsunternehmen aus einem Verfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 R 478/06), deren Ausführungen der Senat sich zu Eigen macht, verwiesen werden. Nach dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständige J. handelt es sich bei der Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners um eine einfache ungelernte Tätigkeit. Pförtner/innen kontrollieren und überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und geben Auskünfte. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen besteht die Tätigkeit eines Pförtners/ Pförtnerin an der Nebenpforte darin, in einer Pförtnerloge des Auftraggebers auf entsprechende Anforderung eine Tür, Schranke oder Pforte zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Sie erlaubt ein Arbeiten überwiegend im Sitzen mit hohem Anteil an Arbeitsbereitschaft, einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. nach Örtlichkeit auch davor. Erforderlich sind durchschnittliche Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht sowie ein normales Hörvermögen; besondere Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern bzw. Publikum werden nicht gestellt. Die Tätigkeiten werden je nach Anforderungsprofil des Auftraggebers im Regelfall in zwei Tagesschichten, im Ausnahmefall im Nachtschichtdienst ausgeübt. Erfüllen müssen diese Beschäftigten vor Einstellung die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere das entsprechende Unterrichtungsverfahren mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden. Zudem erfolgt üblicherweise eine unternehmensbezogene Einweisung, deren Zeitrahmen zwischen einem Tag bis zwei Wochen liegt. Die Tätigkeit wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung.
Der Senat hat keine Zweifel, dass dem Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte noch möglich ist. Nach den Feststellungen von Dr. N. zeigte sich im Rahmen der Alltagsmotorik, dass der Kläger seine Einarmigkeit gut adaptiert hat. So ist die Funktion des linken Arms regelrecht, der rechtsseitige Oberarmstumpf ist reizfrei, das Schultergelenk ist nur endgradig in der Bewegung eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule ist altersnormentsprechend. Eine Schädigung der die LWS verlassenden Nerven ist nicht ersichtlich. Die Keilwirbelbildung des 8. Brustwirbelkörpers hat zu einer Durchbiegung der Wirbelsäule geführt. Trotz dieser Einschränkungen kann der Kläger vollschichtig leichte körperliche Arbeiten wie die des Pförtners an der Nebenpforte ausüben, wie Dr. N. unter dem 21. September 2012 auf Anfrage des Senats ausdrücklich bestätigt hat. Die körperlich leichte Arbeit setzt den Einsatz des rechten Arms nicht voraus und erfordert keine gesteigerten Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen ausgeübt, Absturzgefahr besteht nicht.
Angesichts dieser Umstände sind keine weiteren medizinischen Ermittlungen erforderlich, insbesondere nicht die Einholung des angeregten Schmerzgutachtens. Erforderlich ist ein solches Gutachten nur dann, wenn dies entweder medizinische Sachverständige, Gutachter oder beratende Ärzte der Versicherungsträger mit nachvollziehbaren Gründen vorschlagen oder sich die Notwendigkeit bei der Durcharbeitung früherer Gutachten, Entlassungsberichte oder Befundberichte ergibt. Dies kommt bei krankheitsbezogenen Indikationskriterien, Kriterien aus der Krankheitsverarbeitung oder dem Krankheitsverhalten und bei persönlichen Belastungen - vor allem in Kombination - in Betracht (vgl. dazu Schneider in Psychotherapeut 2007, 447, 449). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein entsprechender ärztlicher Vorschlag oder entsprechende Aktenhinweise fehlen. Im Gegenteil spricht gegen einen Leidensdruck des Klägers, dass er sich nach eigenen Angaben und Mitteilung seiner Hausärztin Dr. D. seit 2004 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet. Eine Ermittlung "ins Blaue hinein" kommt im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved