L 7 AS 5/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 2892/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 5/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich einer Gleitsichtbrille im Wert von 591,43 ? ist unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
4. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) die Erstattung von Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille für die Bf zu 2) in Höhe von 591,43 Euro.
Mit Beschluss vom 04.12.2012 lehnte das Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Weder sei ein Anordnungsanspruch noch sei ein Anordnungsgrund gegeben. Die Bf zu 2) habe die Gleitsichtbrille bereits im September 2012 erworben und die Kosten hierfür offensichtlich aufbringen können.
Hiergegen haben die Bf "Berufung" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Gleitsichtbrille stelle eine unabweisbaren besonderen Bedarf dar.

II.
Die Beschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen, unanhängig davon, dass die Bf "Berufung" eingelegt und Beschwerde gemeint haben.
Die Beschwerde des Bf zu 1) ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht Rechtinhaber eines Kostenerstattungsanspruchs für eine Brille, die die Bf zu 2) benötigt, sein kann.
Die Zulässigkeit der Beschwerde der Bf zu 2) scheitert jedoch daran, dass der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht wird, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihren Begehren kein Erfolg hatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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