Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1202/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3586/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.7.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin (GdB 60) hat keinen Beruf erlernt; zuletzt war sie (von 1976 bis September 2009) als Arbeiterin in einer Polsterei versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 17.6.2010 bis 8.7.2010 absolvierte die Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im Rehazentrum S ... Im Entlassungsbericht vom 19.7.2010 sind die Diagnosen chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III, Supraspinatussehnenruptur rechts, Gonarthrose rechts, Z. n. Meniskus-OP 1/2010, degeneratives LWS-Syndrom, Z. n. Sequesterektomie und Nukleotomie L4/5 links 10/2009 und chronisches postthrombotisches Syndrom rechts festgehalten. Als Arbeiterin in einer Polsterei könne die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts aber (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Vom 13.12.2010 bis 3.1.2011 absolvierte die Klägerin eine weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung (Anschlussheilbehandlung nach Implantation einer Kniegelenksendoprothese rechts) in der Fachklinik S., W ... Im Entlassungsbericht vom 11.1.2011 sind die Diagnosen Gonarthrose rechts, postphlebitisches Syndrom rechts mit Ulzeration, Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter mit Abriss und 2,5-cm-Retraktion der Supraspinatussehne sowie Nukleotomie wg. BSV i. H. L4/5 links 10/2010 festgehalten. Als Arbeiterin in einer Polsterei könne die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aber (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Am 20.12.2010 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 25.1.2011 lehnte die Beklagte (nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Fachklinik S.) den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie (nach Beiziehung weiterer Arztunterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 18.3.2011 zurück.
Am 19.4.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung trug sie vor, sie leide auch unter einer Thrombose am linken Arm, einem Karpaltunnelsyndrom und einer erhöhten Gefahr von Blutgerinnseln sowie an Schmerzen. Außerdem könne sie wegen sehr schwachen Blutdrucks einen etwaigen Arbeitsplatz nicht erreichen; sie fühle sich atem- und kraftlos.
Das Sozialgericht befragte zunächst behandelnde Ärzte. Der Orthopäde Dr. D. teilte im Bericht vom 25.11.2011 mit, ab dem 1.12.2010 habe sich die Klägerin nur einmal (am 7.3.2011) vorgestellt. Die Klägerin könne leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichteten. Die Allgemeinärztin Dr. B. (Hausärztin) teilte Diagnosen mit und vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten könne, weil sie im häuslichen Umfeld bei vielen Tätigkeiten auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen sei.
Das Sozialgericht erhob sodann das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 13.4.2012. Dieser diagnostizierte (bei immer wieder unübersehbaren gewissen Verdeutlichungstendenzen) schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Begleiterscheinungen bei massivem Bandscheibenverschleiß L1/L2, L2/L3 und mäßigem Bandscheibenverschleiß L4/L5 nach Bandscheibenoperation in dieser Etage, schmerzhafte Funktionsstörungen des rechten Kniegelenks nach endoprothetischem Kniegelenksersatz mit dauerhaften entzündlichen Reizerscheinungen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bei chronischen Entzündungen im lokalen Sehnenbegleitgewebe bei arthrotischen Veränderungen im Schultereckgelenk und Teilrissbildung der Rotatorenmanschette, eine Gerinnungsstörung mit Neigung zu Thrombosen, einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts Ende der 80er Jahre mit postthrombotischem Syndrom rechts sowie Bluthochdruck und Neigung zu erhöhtem Blutcholesterin. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 12.7.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht zu, weil sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. H. und den Entlassungsberichten des Rehazentrums S. und der Fachklinik S. überzeugend hervor. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. D. habe ein täglich sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen. Die abweichende Meinung der Hausärztin Dr. B. könne demgegenüber nicht überzeugen. Die Klägerin sei wegefähig und es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI) könne die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Klägerin nicht beanspruchen.
Auf das ihr am 23.7.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.8.2012 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung hat sie nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.7.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2011 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Verfügung vom 2.10.2012 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat, was vorliegend beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. Der Senat weist die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil eingehend und zutreffend unter Würdigung der vorliegenden Reha-Entlassungsberichte sowie des Gutachtens des Dr. H. und der erhobenen Arztberichte dargelegt, weshalb der Klägerin Erwerbsminderungsrente nicht zusteht. Auch der Senat hält die Klägerin auf der Grundlage der Reha-Entlassungsberichte des Rehazentrums S. und der Fachklinik S., des Gutachtens des Dr. H. und des Berichts des behandelnden Orthopäden Dr. D. für imstande, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die abweichende Auffassung der Hausärztin Dr. B. stellt eine ärztliche Meinungsäußerung, jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische Leistungseinschätzung dar. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat die gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung nicht begründet und auch auf die Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG zur Sache nichts vorgetragen.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Arztberichte und des Gutachtens des Dr. H. weitere Ermittlungen nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin (GdB 60) hat keinen Beruf erlernt; zuletzt war sie (von 1976 bis September 2009) als Arbeiterin in einer Polsterei versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 17.6.2010 bis 8.7.2010 absolvierte die Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im Rehazentrum S ... Im Entlassungsbericht vom 19.7.2010 sind die Diagnosen chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III, Supraspinatussehnenruptur rechts, Gonarthrose rechts, Z. n. Meniskus-OP 1/2010, degeneratives LWS-Syndrom, Z. n. Sequesterektomie und Nukleotomie L4/5 links 10/2009 und chronisches postthrombotisches Syndrom rechts festgehalten. Als Arbeiterin in einer Polsterei könne die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts aber (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Vom 13.12.2010 bis 3.1.2011 absolvierte die Klägerin eine weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung (Anschlussheilbehandlung nach Implantation einer Kniegelenksendoprothese rechts) in der Fachklinik S., W ... Im Entlassungsbericht vom 11.1.2011 sind die Diagnosen Gonarthrose rechts, postphlebitisches Syndrom rechts mit Ulzeration, Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter mit Abriss und 2,5-cm-Retraktion der Supraspinatussehne sowie Nukleotomie wg. BSV i. H. L4/5 links 10/2010 festgehalten. Als Arbeiterin in einer Polsterei könne die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aber (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Am 20.12.2010 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 25.1.2011 lehnte die Beklagte (nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Fachklinik S.) den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie (nach Beiziehung weiterer Arztunterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 18.3.2011 zurück.
Am 19.4.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung trug sie vor, sie leide auch unter einer Thrombose am linken Arm, einem Karpaltunnelsyndrom und einer erhöhten Gefahr von Blutgerinnseln sowie an Schmerzen. Außerdem könne sie wegen sehr schwachen Blutdrucks einen etwaigen Arbeitsplatz nicht erreichen; sie fühle sich atem- und kraftlos.
Das Sozialgericht befragte zunächst behandelnde Ärzte. Der Orthopäde Dr. D. teilte im Bericht vom 25.11.2011 mit, ab dem 1.12.2010 habe sich die Klägerin nur einmal (am 7.3.2011) vorgestellt. Die Klägerin könne leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichteten. Die Allgemeinärztin Dr. B. (Hausärztin) teilte Diagnosen mit und vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten könne, weil sie im häuslichen Umfeld bei vielen Tätigkeiten auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen sei.
Das Sozialgericht erhob sodann das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 13.4.2012. Dieser diagnostizierte (bei immer wieder unübersehbaren gewissen Verdeutlichungstendenzen) schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Begleiterscheinungen bei massivem Bandscheibenverschleiß L1/L2, L2/L3 und mäßigem Bandscheibenverschleiß L4/L5 nach Bandscheibenoperation in dieser Etage, schmerzhafte Funktionsstörungen des rechten Kniegelenks nach endoprothetischem Kniegelenksersatz mit dauerhaften entzündlichen Reizerscheinungen, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bei chronischen Entzündungen im lokalen Sehnenbegleitgewebe bei arthrotischen Veränderungen im Schultereckgelenk und Teilrissbildung der Rotatorenmanschette, eine Gerinnungsstörung mit Neigung zu Thrombosen, einen Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts Ende der 80er Jahre mit postthrombotischem Syndrom rechts sowie Bluthochdruck und Neigung zu erhöhtem Blutcholesterin. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 12.7.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht zu, weil sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. H. und den Entlassungsberichten des Rehazentrums S. und der Fachklinik S. überzeugend hervor. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. D. habe ein täglich sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen. Die abweichende Meinung der Hausärztin Dr. B. könne demgegenüber nicht überzeugen. Die Klägerin sei wegefähig und es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI) könne die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Klägerin nicht beanspruchen.
Auf das ihr am 23.7.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.8.2012 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung hat sie nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.7.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2011 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Verfügung vom 2.10.2012 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat, was vorliegend beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. Der Senat weist die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil eingehend und zutreffend unter Würdigung der vorliegenden Reha-Entlassungsberichte sowie des Gutachtens des Dr. H. und der erhobenen Arztberichte dargelegt, weshalb der Klägerin Erwerbsminderungsrente nicht zusteht. Auch der Senat hält die Klägerin auf der Grundlage der Reha-Entlassungsberichte des Rehazentrums S. und der Fachklinik S., des Gutachtens des Dr. H. und des Berichts des behandelnden Orthopäden Dr. D. für imstande, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die abweichende Auffassung der Hausärztin Dr. B. stellt eine ärztliche Meinungsäußerung, jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische Leistungseinschätzung dar. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat die gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung nicht begründet und auch auf die Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG zur Sache nichts vorgetragen.
Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Arztberichte und des Gutachtens des Dr. H. weitere Ermittlungen nicht auf.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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