Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3441/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4568/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Mit Schreiben vom 22.5.2012 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin) die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Mit Schreiben vom 11.7.2012 gab der Antragsteller die eGK wieder zurück; er lehne die eGK und die dahinter stehende Telematik-Infrastruktur wegen Verletzung seines Rechts auf Datenschutz ab und wolle die bisherige Krankenversichertenkarte weiter nutzen.
Mit Bescheid vom 19.7.2012 lehnte die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers ab. Nach der flächendeckenden Ausgabe der eGK würden die Vertragsärzte die bisherige Krankenversichertenkarte nicht mehr akzeptieren und Leistungen privat abrechnen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012 zurück, worauf der Antragsteller am 20.9.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob, über die noch nicht entschieden ist (Verfahren S 14 KR 3440/12). Außerdem suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er hält die eGK für verfassungswidrig; insbesondere werde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Mit Beschluss vom 2.10.2012 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es - unter auszugsweiser Wiedergabe des Urteils des SG Düsseldorf vom 28.6.2012 (- S 9 KR 111/09 -) - aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch - auf weitere Nutzung der bisherigen Krankenversichertenkarte zum Leistungsbezug - nicht glaubhaft gemacht.
Auf den ihm am 5.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2.11.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er lehne die eGK weiterhin wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Außerdem sehe er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Gefahr. Eines Tages werde er gezwungen sein, alle Funktionalitäten der eGK zu verwenden. Er habe größte Bedenken hinsichtlich der zentralen Speicherung seiner Behandlungsdaten. Außerdem werde das Vertrauensverhältnis zu seinem Arzt gestört, wenn er der Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht zustimme. Auf die Sicherheit der elektronischen Speicherung seiner Patientendaten vertraue er nicht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2.10.2012 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 14 KR 3440/12 Leistungen nach dem SGB V ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig jedoch nicht begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzen könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiliger Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen sind - unbeschadet der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - der Eilcharakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und das Risiko einer etwaigen Abweichung von der künftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Prüfungsdichte des Gerichts. Regelmäßig genügt danach eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage unstreitiger oder glaubhaft gemachter Tatsachen bzw. auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel. Drohen besonders schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Güter, die nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist eine besonders eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, wenn möglich eine Vollprüfung, geboten. Geht es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen und eine abschließende Prüfung notwendig. Kommt das in solchen Fällen aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, ist eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend. Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 -; auch Senatsbeschluss vom 9.8.2011, - L 5 KR 2470/11 – und v. 11.9.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).
Davon ausgehend hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt schon an einem Anordnungsgrund; der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.11.2012, - L 11 KR 4746/12 ER-B -) an.
Dem Antragsteller drohen derzeit hinreichend gewichtige Rechtsbeeinträchtigungen, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden, nicht. Die bisher gültige Krankenversichertenkarte wird gem. § 291 Abs. 2a Satz 1 SGB V zur eGK nach § 291a SGB V erweitert. Die Pflichtangaben für die eGK unterscheiden sich dabei nicht von den Angaben, die für die bisherige Krankenversichertenkarte erforderlich waren, wie sich aus dem Verweis in § 291a Abs. 2 Satz 1 auf § 291 Abs. 2 SGB V ergibt. Es handelt sich neben Unterschrift und Lichtbild des Versicherten um folgende Angaben: (1.) Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, (2.) Familienname und Vorname des Versicherten, (3.) Geburtsdatum, (4.) Geschlecht, (5.) Anschrift, (6.) Krankenversicherungsnummer, (7.) Versichertenstatus, für Versicherungsgruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form (8.) Zuzahlungsstatus, (9.) Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, (10.) bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs.
Soweit die eGK nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geeignet sein muss, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form, ist das "elektronische Rezept" noch nicht eingeführt, so dass auch insoweit derzeit eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers nicht droht.
Im Wesentlichen wendet sich der Antragsteller gegen die in § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten der eGK. Danach muss die eGK geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von (1.) medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, (2.) Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), (3.) Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, (4.) Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), (5.) durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, (6.) Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2), (7.) Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, (8.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie (9.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ist aber nur zulässig, wenn der Versicherte einwilligt (§ 291a Abs. 3 Satz 4 SGB V), wobei die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (§ 291a Abs. 3 Satz 5 SGB V). Der Antragsteller kann damit schon durch die Verweigerung seiner Einwilligung verhindern, dass entsprechende Daten überhaupt erst erhoben werden. Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2012, a. a. O.).
Damit sind für den Senat keine Gründe ersichtlich, aus denen es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, die im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung abzuwarten; hinreichend gewichtige und ggf. nicht wieder gut zu machende Schäden an grundrechtlich geschützten Gütern drohen ihm nicht. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht der Ort, (Verfassungs-)Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der eGK abschließend zu klären und insoweit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Mit Schreiben vom 22.5.2012 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin) die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Mit Schreiben vom 11.7.2012 gab der Antragsteller die eGK wieder zurück; er lehne die eGK und die dahinter stehende Telematik-Infrastruktur wegen Verletzung seines Rechts auf Datenschutz ab und wolle die bisherige Krankenversichertenkarte weiter nutzen.
Mit Bescheid vom 19.7.2012 lehnte die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers ab. Nach der flächendeckenden Ausgabe der eGK würden die Vertragsärzte die bisherige Krankenversichertenkarte nicht mehr akzeptieren und Leistungen privat abrechnen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012 zurück, worauf der Antragsteller am 20.9.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob, über die noch nicht entschieden ist (Verfahren S 14 KR 3440/12). Außerdem suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er hält die eGK für verfassungswidrig; insbesondere werde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Mit Beschluss vom 2.10.2012 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es - unter auszugsweiser Wiedergabe des Urteils des SG Düsseldorf vom 28.6.2012 (- S 9 KR 111/09 -) - aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch - auf weitere Nutzung der bisherigen Krankenversichertenkarte zum Leistungsbezug - nicht glaubhaft gemacht.
Auf den ihm am 5.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2.11.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er lehne die eGK weiterhin wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Außerdem sehe er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Gefahr. Eines Tages werde er gezwungen sein, alle Funktionalitäten der eGK zu verwenden. Er habe größte Bedenken hinsichtlich der zentralen Speicherung seiner Behandlungsdaten. Außerdem werde das Vertrauensverhältnis zu seinem Arzt gestört, wenn er der Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht zustimme. Auf die Sicherheit der elektronischen Speicherung seiner Patientendaten vertraue er nicht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2.10.2012 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 14 KR 3440/12 Leistungen nach dem SGB V ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig jedoch nicht begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzen könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiliger Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen sind - unbeschadet der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - der Eilcharakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und das Risiko einer etwaigen Abweichung von der künftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Prüfungsdichte des Gerichts. Regelmäßig genügt danach eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage unstreitiger oder glaubhaft gemachter Tatsachen bzw. auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel. Drohen besonders schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Güter, die nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist eine besonders eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, wenn möglich eine Vollprüfung, geboten. Geht es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen und eine abschließende Prüfung notwendig. Kommt das in solchen Fällen aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, ist eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend. Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 -; auch Senatsbeschluss vom 9.8.2011, - L 5 KR 2470/11 – und v. 11.9.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).
Davon ausgehend hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt schon an einem Anordnungsgrund; der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.11.2012, - L 11 KR 4746/12 ER-B -) an.
Dem Antragsteller drohen derzeit hinreichend gewichtige Rechtsbeeinträchtigungen, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden, nicht. Die bisher gültige Krankenversichertenkarte wird gem. § 291 Abs. 2a Satz 1 SGB V zur eGK nach § 291a SGB V erweitert. Die Pflichtangaben für die eGK unterscheiden sich dabei nicht von den Angaben, die für die bisherige Krankenversichertenkarte erforderlich waren, wie sich aus dem Verweis in § 291a Abs. 2 Satz 1 auf § 291 Abs. 2 SGB V ergibt. Es handelt sich neben Unterschrift und Lichtbild des Versicherten um folgende Angaben: (1.) Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, (2.) Familienname und Vorname des Versicherten, (3.) Geburtsdatum, (4.) Geschlecht, (5.) Anschrift, (6.) Krankenversicherungsnummer, (7.) Versichertenstatus, für Versicherungsgruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form (8.) Zuzahlungsstatus, (9.) Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, (10.) bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs.
Soweit die eGK nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geeignet sein muss, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form, ist das "elektronische Rezept" noch nicht eingeführt, so dass auch insoweit derzeit eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers nicht droht.
Im Wesentlichen wendet sich der Antragsteller gegen die in § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten der eGK. Danach muss die eGK geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von (1.) medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, (2.) Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), (3.) Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, (4.) Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), (5.) durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, (6.) Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2), (7.) Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, (8.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie (9.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ist aber nur zulässig, wenn der Versicherte einwilligt (§ 291a Abs. 3 Satz 4 SGB V), wobei die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (§ 291a Abs. 3 Satz 5 SGB V). Der Antragsteller kann damit schon durch die Verweigerung seiner Einwilligung verhindern, dass entsprechende Daten überhaupt erst erhoben werden. Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2012, a. a. O.).
Damit sind für den Senat keine Gründe ersichtlich, aus denen es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, die im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung abzuwarten; hinreichend gewichtige und ggf. nicht wieder gut zu machende Schäden an grundrechtlich geschützten Gütern drohen ihm nicht. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht der Ort, (Verfassungs-)Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der eGK abschließend zu klären und insoweit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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