Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 911/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5472/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.021,05 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2008 in Höhe von 48.021,05 EUR.
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Tennisverein. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 war der Beigeladene zu 1) aufgrund eines Trainervertrags vom 01.01.1999 als Tennislehrer tätig. Der Text des Vertrages lautete:
1. Der TV G. erteilt Herrn V das Recht, auf seiner vereinseigenen Tennisanlage Tennisunterricht zu geben. Hierfür stellt der TV G. Herrn V die erforderlichen Plätze im Freien bzw in der Halle gemäß den Regelungen der Ziff. 4 des Vertrages zur Verfügung.
2. Herr V ist für den TV G. freiberuflich tätig. Er hat alle persönlichen Steuern, Versicherungen und sonstigen Einkommensabgaben selbst und in voller Höhe zu entrichten. Herr V handelt selbstständig und auf eigene Rechnung. Für die Betreuung der Mannschaften erhält Herr V einen Betrag in Höhe von DM 650,00 (im hier maßgebenden Zeitraum 340,00 EUR). Alle Trainingsvereinbarungen zwischen Herrn V und den Trainingsteilnehmern sind allein Sache von Herrn V. Eine Haftung des TV G. besteht insofern nicht.
3. Herr V verpflichtet sich, während der vereinbarten Zeit Mitgliedern des TV G. Trainerstunden anzubieten. Während der Sommersaison vom 01.05. bis 30.09. wird Herr V. sein Training an Werktagen ganztägig betreiben und spätestens um 21:00 Uhr beenden. In der Wintersaison vom 01.10. bis 30.04. ist das Trainingsende nicht befristet. Sollten besondere Anlässe bestehen, den Trainingsunterricht über die angegebenen Zeiten hinaus fortzusetzen, so sind hierfür Zusatzvereinbarungen mit dem Vorstand erforderlich.
4. Der TV G. stellt Herrn V für das normale Mitgliedertraining während der Sommersaison einen Sandplatz bzw in der Wintersaison einen Hallenplatz zur Verfügung. Sofern für das Gruppentraining mehrere Plätze benötigt werden, ist die Platzbelegung mit dem Sportwart/Jugendwart des TV G. abzusprechen. Für die Anwerbung von Trainingsinteressenten ist allein Herr V zuständig. Dagegen bestimmt der Vorstand zusammen mit dem Sportausschuss die Anzahl der Einheiten bzw die Namen der Mitglieder, die auf Kosten des TV G. Tennisunterricht erhalten. Während der Sommersaison ist es Herrn V erlaubt, das Training in der Halle fortzusetzen, sofern die Hallenplätze nicht durch Turnierspiele belegt sind. Kosten entstehen ihm hierfür nicht.
5. Herr V kann pro Trainingseinheit (60 Minuten) von den Mitgliedern des TV G. und die vom TV G. angeforderten Trainingseinheiten höchstens DM 65,00 (im hier maßgebenden Zeitraum 35,00 EUR) verlangen. Soweit es das vom Verein veranlasste Mannschafts- bzw Einzeltraining betrifft, werden nur vom Vorstand schriftlich genehmigte Trainerleistungen vergütet. Fällt ein Training witterungsbedingt aus, wird Herrn V von den Trainingsteilnehmern bzw vom TV G. nur die Hälfte des normalen Trainingsbetrages bezahlt. Veränderungen des vereinbarten Gebührensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Anpassungen des Gebührensatzes haben in Absprache mit dem Vorstand zu erfolgen, wobei die allgemein übliche Trainervergütung zugrunde zu legen ist. Der TV G. garantiert Herrn V wöchentlich mindestens 20 Trainerstunden.
6. Im Bereich der Vereinsmannschaften wird Herrn V das vom TV G. veranlasste Mannschaftstraining/Einzeltraining übertragen. Der Einsatz von Übungsleitern aus Mitgliederkreisen für jugendliche Nichtmitglieder kann durch den Vorstand in besonderen Fällen veranlasst, soll jedoch von Herrn V koordiniert werden. Der Einsatz von Match-Trainern kann durch den TV G. zusätzlich veranlasst werden.
7. Herr V ist bereit, mit der Vereinsführung und den Ressortleitern des TV G. eng und loyal zusammenzuarbeiten und bestes Einvernehmen zu pflegen. Das Nichtbeachten dieser Regeln stellt einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses dar.
8. Herr V wird das ihm vom TV G. übertragene Tennistraining regelmäßig und plangerecht durchführen. Unterbrechungen in der Vorbereitungsphase bzw während der Verbandsrunde oder vor wichtigen Tennisereignissen werden nicht erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten ist jede Abwesenheit zwei Wochen vorher dem Vorstand anzuzeigen. Vom Vorstand nicht akzeptierte Abwesenheitszeiten dürfen nicht beansprucht werden. In gegenseitiger Absprache kann Herr V in den Ferienzeiten Trainingscamps für einen zu vereinbarenden Teilnehmerkreis auf der Anlage des TV G. durchführen und wird dabei, soweit dies möglich und erforderlich ist, vom TV G. unterstützt.
9. Es gehört mit zu den Pflichten von Herrn V, auf Verlangen des Vorstandes verschiedene Spielergruppen auf Turniere vorzubereiten und während der Wettbewerbe zu betreuen. Bei Auswärtsspielen vergütet der TV G., falls Herr V mit dem eigenen Pkw fährt, über die Vergütung in Ziff. 2 hinaus die angefallenen Kilometergelder in steuerlich zulässiger Höhe. Vergütungen, die in diesem Vertrag nicht festgelegt sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.
10. Dieser Vertrag ist durch Unterschrift beider Vertragsparteien rechtsgültig. Der Vertrag ist für beide Seiten zum 30.04.2002 kündbar. Eine Kündigung kann von einer der Vertragsparteien bis spätestens 31.01.2002 zum 30.04.2002 ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht bis spätestens 31.01. zum 30.04. des Jahres gekündigt wird ...
11. Herr V erhält: a) nach näherer Weisung für seine Trainingsausrüstung eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Nutzung steht ausschließlich Herrn V zu. Dritte sind nicht zur Nutzung dieser Räumlichkeit berechtigt. b) pro Saison 6 x 60 neue Tennistrainingsbälle; c) Lichtschlüssel für die Tennishalle.
12. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform ...
Der Beigeladene zu 1) legte dem Kläger jeweils monatliche Rechnungen über die geleisteten Trainerstunden vor. Der Kläger führte für den Beigeladenen zu 1) keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Für seine Tätigkeit stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger folgende Beträge in Rechnung, die er auch erhielt: 2004: 31.870,00 EUR; 2005: 32.295,00 EUR; 2006: 29.535,00 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2007: 17.629,00 EUR.
Die Beklagte führte beim Kläger in der Zeit vom 18.06.2008 bis 06.07.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.07.2008 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Die Beklagte gelangte im Rahmen dieses Verfahrens zu der Einschätzung, dass der Beigeladene zu 1) sowie die weiteren Tennislehrer B. M. und G. M. beim Kläger abhängig beschäftigt waren. Mit Bescheid vom 24.09.2009 forderte die Beklagte nach erfolgter Anhörung rückständige Beiträge in Höhe von insgesamt 70.401,39 EUR, davon entfielen auf den Beigeladenen zu 1) 48.021,05 EUR.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es sich bei den Trainern nicht um Angestellte handele. Diese seien weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert. Sie trügen das eigene Risiko, könnten die Arbeitszeit selbst bestimmen, ebenso den zeitlichen Umfang. Die Vergütung richte sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit den Spielern. Der Tätigkeitsumfang für den Verein sei nicht sonderlich hoch. Das Mannschaftstraining organisiere der Trainer selbst. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.03.2010 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage auf die Beitragsnachforderung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) beschränkt. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass maßgebend sei, wie die tatsächliche Umsetzung der Verträge erfolgt sei. Der Beigeladene zu 1) habe private Trainingsstunden erteilt und selbst abgerechnet. Die Trainingszeiten der Mannschaft habe er selbst festgelegt. Einfluss durch den Kläger sei zu keinem Zeitpunkt genommen worden. Auch sei Auswärtigen Training erteilt worden. Die Trainingskunden habe der Beigeladene zu 1) selbst auswählen und auch ablehnen können. Eine Rechnungsstellung an den Kläger sei nur für das Mannschaftstraining erfolgt. Bei den privaten Auftraggebern habe es sich um Hobbyspieler und gerade nicht um Mannschaftsspieler gehandelt. Alle Trainer hätten bei einem Durchschnitt von 25 wöchentlichen privaten Trainerstunden und einer durchschnittlichen Vergütung von ca. 30,00 EUR pro Stunden bei zugrunde gelegten 40 Wochen im Jahr mindestens weitere 30.000,00 EUR privat verdient. Teilweise hätten die Umsätze noch viel höher gelegen. Nachdem der Beigeladene zu 1) umfangreich aus eigenem Antrieb Trainerstunden gegeben habe, sei die Haupttätigkeit nicht für den Verein gewesen. Hierzu hat der Kläger zahlreiche Bestätigungen von Spielern vorgelegt, welche bei dem Beigeladenen zu 1) private Trainerstunden gehabt haben sollen. Bei Kollision von Mannschafts- und Privattraining habe er für das Mannschaftstraining einen Ersatz organisiert, da ihm die Privatstunden stets vorgegangen seien. Der Beigeladene zu 1) habe immer auf seine Selbstständigkeit gepocht und sich gerade nicht den Belangen des Vereins unterordnen wollen. Aus der Benutzung der Anlage des Klägers könne eine Weisungsgebundenheit nicht hergeleitet werden, da Privatpersonen regelmäßig über keinen Tennisplatz verfügten. Die zusätzliche Veranstaltung von Tenniscamps habe im freien Ermessen des Beigeladenen zu 1) gelegen. Die Organisation des Sommercamps sei allein durch diesen erfolgt, er habe sogar das zu zahlende Entgelt festgelegt. Daneben habe er einmal pro Jahr - unabhängig vom Verein - über einen externen Anbieter ein Sommercamp in Kroatien veranstaltet. Urlaub habe er nie beantragt, sondern sich stets in den Ferien geweigert, Stunden zu geben und sei ohne konkrete Erlaubnis in Urlaub gegangen. Bestimmte Tätigkeiten - etwa Kindertraining - habe er schlichtweg verweigert, was sich ein "normaler" Angestellter nie hätte leisten können. Eine Absage von Trainerstunden habe aufgrund vorhandener Hallenplätze auch bei Schlechtwetter nicht erfolgen müssen. Es sei außerdem allein die Idee des Beigeladenen zu 1) gewesen, ausländische Profispieler zu engagieren. Nachdem die Bezahlung nicht durch den Kläger erfolgt sei, habe der Beigeladene zu 1) Sponsoren auf eigene Verantwortung suchen müssen, welche er auch gefunden habe. Dem Kläger sei nie daran gelegen gewesen, bezahlte Spieler aufzunehmen. Die Bezahl-Spieler seien zu keinem Zeitpunkt über den Verein gelaufen, dies habe alles der Beigeladene zu 1) organisiert.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Beurteilung zur Sozialversicherung lediglich die Tätigkeiten unterworfen worden seien, die auch gegenüber dem Kläger erbracht worden seien, nicht die privaten Tätigkeiten gegenüber Dritten. Nachdem der Beigeladene zu 1) nach den Vorgaben des Trainervertrags Einzelspieler bzw die Mannschaft trainiert habe, sei eine betriebliche Integration gegeben. Es habe eine Verpflichtung zu regelmäßigem Mannschaftstraining bestanden. Ein Trainer sei gerade wegen mangelnder Fachkenntnis des Vorstands beschäftigt worden. Ein Unternehmerrisiko habe der Beigeladene zu 1) nicht getragen, da er die Plätze kostenlos habe nutzen können. Die Bezahlung durch den Kläger sei eine feste gewesen, nicht nach Erfolg.
Der Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, dass das Einkommen durch den Verein im streitigen Zeitraum sein wesentliches Einkommen dargestellt habe. Die Privatstunden hätten nur einen geringen Anteil ausgemacht. Das Mannschaftstraining sei immer vorrangig zu den Privatstunden behandelt worden. Aus dem Tenniscamp in Kroatien habe er Vorteile lediglich in Form der kostenlosen Unterbringung und Verpflegung für sich und seine Familie erhalten, aber keine Mehreinnahmen. Ein Tenniscamp in den Pfingstferien 2005 auf der Anlage des Klägers sei durch diesen selbst beworben worden. In die Organisation des Pfingstcamps habe sich der Kläger umfangreich eingemischt. Die Sommerferiencamps in Kroatien habe er dagegen selbst geleitet und abgerechnet. Er sei in den Vereinsbetrieb vollständig integriert gewesen und habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Mannschaftsmeldungen seien immer in Absprache mit ihm erfolgt. Die Verträge mit den auswärtigen Spielern seien über den Kläger gelaufen.
In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 hat das SG die Zeugen I. Gr, R. K., J. St., M. K. und S. V. vernommen und sodann den Bescheid vom 24.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2010 betreffend die Forderung für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 48.021,05 EUR aufgehoben. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es sei vorliegend nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), sondern von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) nur ein geringes Grundhonorar von 240,00 EUR (richtig: 340,00 EUR) erhalten habe, welches unabhängig von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung gestanden habe. Die darüber hinaus abgerechneten Stunden im Umfang von etwa 20 wöchentlich seien von deren tatsächlicher Erbringung abhängig gewesen, weshalb ein unternehmerisches Risiko dem Grunde nach vorhanden gewesen sei. Krankheitsbedingte Ausfälle seien nicht von einer Lohnfortzahlung aufgefangen worden. Ausgehend von den Aussagen sämtlicher Beteiligter seien Ausfallzeiten praktisch nicht vorgekommen. Bei einer Verhinderung für das Mannschaftstraining habe sich der Beigeladene zu 1) seine Vertretung allein organisiert. Den Vertretungstrainer habe er dann selbst entlohnt, die monatliche Abrechnung habe er für sämtliche Stunden vorgelegt. In der ferienfreien Zeit habe der Beigeladene zu 1) praktisch keine freien Tage benötigt. Die Zeugin Gr. habe sich an einen einmaligen Vorfall diesbezüglich erinnern können. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich mitgeteilt, dass er den konkreten Tag nicht selbst unterrichten werde. Die Zeugin Gr. habe erklärt, dass es dem Kläger diesbezüglich niemals in den Sinn gekommen wäre, dem Beigeladenen zu 1) einen freien Tag zu verweigern. In den Ferienmonaten habe sich der Beigeladene zu 1) ausdrücklich geweigert, Tennisstunden zu erteilen und sich seinen Urlaub in dieser Zeit jeweils selbst genehmigt. Hier habe auch die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) als Zeugin geäußert, dass dieser diese Zeiten als freie Zeit benötigt habe und sich diese schlichtweg genommen habe. Von Seiten des Klägers sei immer wieder gewünscht worden, dass der Beigeladene zu 1) auch in den Ferien und am Wochenende Tennisstunden gebe, dies habe er aber verweigert. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1) in nicht unerheblichem Umfang Privatstunden erteilt, das Gericht gehe hier von einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich aus. Dies ergebe sich schon aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen des Klägers und werde durch die Aussagen der Zeugen Gr. und K. untermauert. Belegt werde dies auch durch die Hallenpläne, in denen die geblockten Zeiten des Beigeladenen zu 1) in grauer Farbe unterlegt seien. Die Zeugin Gr. habe erklärt, dass die grauen Zeiten bereits zu Saisonbeginn vom Beigeladenen zu 1) geblockt und später die jeweiligen Namen, die dann die Halle zu den Zeiten belegten, von ihm eingetragen worden seien. Auf diese Weise habe der Kläger die Hallenkosten vom Bankkonto der Betroffenen abbuchen können, die Zahlung des Trainergeldes sei direkt an den Beigeladenen zu 1) erfolgt. Der vom Beigeladenen zu 1) mit nur acht bis neun Stunden pro Woche behauptete Umfang der privaten Trainerstunden sei nicht glaubhaft, insoweit habe auch der Beigeladene zu 1) die Vorlage seiner Steuerbescheide verweigert. Daneben hätten noch Einnahmen oder zumindest nicht unerhebliche Umsätze aus Trainingscamps bestanden, die der Beigeladene zu 1) in völliger Eigenregie organisiert und durchgeführt habe. Am Trainingslager in Kroatien hätten jeweils zwischen 25 und 30 Teilnehmer teilgenommen, die hierfür 650,00 EUR pro Person gezahlt hätten. Das Sommerferiencamp auf der Anlage des Klägers habe jeweils in der ersten Sommerferienwoche stattgefunden unter Teilnahme von bis zu 50 Kindern. Das Camp sei bis auf die Benutzung der Anlage des Klägers vollständig vom Verein losgelöst und in Eigenregie des Beigeladenen zu 1) organisiert worden. Eine Einmischung durch den Kläger sei lediglich einmalig erfolgt, als die Bildung kleinerer Gruppen gewünscht worden sei. Der Beigeladene zu 1) habe Unterricht nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern auch an Vereinsfremde erteilen können. Ein früher schriftlich fixiertes Verbot zur Erteilung von Unterricht an Nichtmitglieder sei nicht gelebt worden. Aus den Hallenbelegungsplänen ergebe sich, dass Hallenzeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder unterschiedlich abgerechnet worden seien. Das Mannschaftstraining und die Aufstellung der Mannschaften habe der Beigeladene zu 1) in völliger Eigenregie durchgeführt. Auf Wünsche, die der Vorstand zur Gestaltung des Trainings geäußert habe, sei er nicht eingegangen. Weiter habe er selbst Sponsoren akquiriert und hierüber die Bezahlung von Mannschaftsspielern organisiert. Zwar seien die Gelder der Sponsoren zwecks der notwendigen Spendenquittungen über das Konto des Klägers geflossen; eine Maßgabe, wie die Gelder zu verteilen gewesen seien, habe der Beigeladene zu 1) jedoch nie erhalten. Es habe Sponsorengelder in zumindest nicht unerheblicher vierstelliger Höhe gegeben, nachdem bereits der Zeuge Kemmer an den Kläger Spenden im Wert von 6.000,00 EUR geleistet habe. In einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis sei es abwegig, dass ein Arbeitnehmer Gelder in dieser Höhe nach freiem Gutdünken verwenden könne. Weitere Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seien als neutral anzusehen, etwa dass der Beigeladene zu 1) in seiner Unterrichtsgestaltung frei gewesen sei. Eine solche Handhabe sei bei Fachtrainern als selbstverständlich vorauszusetzen. Die tatsächlich freie Wahl von Zeit und Ort der Tätigkeit stelle gleichfalls kein überzeugendes Kriterium dar, da eine Abhängigkeit von den Plätzen, den Belegungs- und Spielplänen immer in gewissem Umfang vorhanden sei und deshalb eine freie Gestaltung nur in begrenztem Rahmen möglich sei. Dagegen sprächen einige Argumente für die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung. So habe der Beigeladene zu 1) kein großes finanzielles Risiko getragen. Er habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, die Bälle für das Mannschaftstraining seien ihm vom Kläger gestellt worden. Nachdem bereits 20 Wochenstunden mit Training garantiert worden seien durch den Kläger, sei der Beigeladene zu 1) nicht zwingend wirtschaftlich darauf angewiesen gewesen, neben den garantierten Stunden noch weitere Schüler anzuwerben. Daraus entstehe eine sehr umfangreiche finanzielle Bindung an den Kläger. Der Beigeladene zu 1) habe sich so praktisch einer garantierten Grundzahlung sicher sein können. Ein weiterer Hinweis für Abhängigkeit stelle dar, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit - bis auf das Kroatiencamp - ausschließlich auf den Sportstätten der Klägerin ausgeübt habe. Daneben sei festgelegt gewesen, welches Honorar der Beigeladene zu 1) von Vereinsmitgliedern maximal für Trainerstunden habe verlangen dürfen. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwögen jedoch die Argumente, die für eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) sprächen. Maßgeblich sei die Betrachtung der Tätigkeit des Tennistrainers im Ganzen; eine Trennung von Training für den Verein und sonstigem Training sei nicht sachgerecht. Es handele sich um eine einheitliche Tätigkeit, lediglich für verschiedene Auftraggeber. In der Abwägung stelle sich deutlich dar, dass der Beigeladene zu 1) gerade nicht nur überwiegend für den Kläger tätig gewesen sei, sondern sich anderweitig Tätigkeitsfelder gesucht habe und hierüber nicht unerhebliche Einnahmen habe verbuchen können. Auch nach dem konkret gelebten Verhältnis zwischen den Beteiligten habe immer Einigkeit bestanden, dass der Beigeladene zu 1) eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Dementsprechend habe er eine komplett eigene Organisation seiner Tätigkeit betrieben, sich keinen Weisungen unterworfen, wie die Tätigkeit auszuüben sei, sich seine Zeiten selbst eingeteilt, auch betreffend der Ausübung der Tätigkeit und des Urlaubs. Zwar habe der Beigeladene zu 1) eine starke Bindung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an den Verein gehabt, der Umfang der Freiheiten, den er innegehabt habe, widerspreche aber stark denjenigen, welche im Regelfall einem Arbeitnehmer zukämen. So vermöge kein Arbeitnehmer Tätigkeiten abzulehnen oder seine Arbeit ohne Nachfrage oder Zustimmung des Arbeitgebers auf andere zu übertragen. Kein Arbeitnehmer bestimme eigenmächtig seine Urlaubszeiten und dürfe in derart großem Umfang für andere Arbeitgeber tätig sein.
Gegen das ihr am 14.11.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.2011 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie führt aus, dem Urteil des SG sei schon darin zu widersprechen, dass eine Trennung von einem Training für den Verein und einem sonstigen Training nicht sachgerecht sei. Es lägen verschiedene Auftraggeber vor und demzufolge müsse auch jedes Auftragsverhältnis für sich betrachtet werden. Hier sei lediglich das strittige Verhältnis des Beigeladenen zu 1) zum Kläger relevant und auch nur hierauf bezögen sich die Ausführungen. Aus dem Trainervertrag von 1999 ergebe sich ein Grad der persönlichen Abhängigkeit, der sich in Bezug auf die Tätigkeit für den Verein anhand der sachlichen Abgrenzungsmerkmale in der Übernahme einer fremd geplanten, fremd bestimmten und vor allem von fremder Risikobereitschaft getragenen Arbeit dokumentiere. Das Training sei ausschließlich für die Vereinszwecke erfolgt. Ein vom Vertreter des Beigeladenen zu 1) vorgelegter Zeitungsartikel lasse zudem erkennen, dass auch bei den Sommertrainingscamps der Beigeladene zu 1) nach außen hin nicht als selbstständig auftrete (" ... konnte der TV G. für sein diesjähriges Sommertenniscamp verbuchen."). Hierdurch werde aufgrund der Bandbreite der Angebotspalette ausschließlich Werbung für den Verein betrieben. Auch die vom SG hervorgehobene Werbung von Sponsoren durch den Beigeladenen zu 1) sei zugunsten des Vereins erfolgt. Daraus eine über eine bloße Verbundenheit zum Verein hinausgehende Selbstständigkeit abzuleiten, könne nicht zielführend sein, da das Sponsoring explizit bei der Finanzierung von Fremdspielern ausschließlich dem Verein zugutegekommen sei. Nur die Nutzung der Infrastruktur des Vereins habe dem Beigeladenen zu 1) ein regelmäßiges Training bzw die darüber hinausgehende selbstständige Tätigkeit in Form von Privatstunden ermöglicht. Bei Annahme einer einheitlichen selbstständigen Tätigkeit müsste er insoweit vom Verein in Anspruch genommen werden, für die Nutzung des Vereinsgeländes nebst weiterer Arbeitskräfte, Licht, Heizung, Duschen etc selbst in Form von Betriebsaufwendungen ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen. Hier würde sich dann auch ein unternehmerisches Risiko realisieren, wenn der Beigeladene zu 1) für ein bestimmtes Belegungssoll ein Entgelt bezahlen würde und es seine Aufgabe wäre, dieses soweit wie möglich und gewinnbringend auszulasten. Die hier vorliegende Regelung bedeute für ihn keinerlei nutzlose Aufwendung, da der Platz nur im Falle der Belegung und dann ausschließlich durch den Kunden bezahlt werde. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene zu 1) in jeder Saison noch sechs mal 60 Tennistrainingsbälle, sodass ihm alle wesentlichen und kostenverursachenden Faktoren für die Ausübung seiner Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Ein Unternehmerrisiko liege mithin nicht vor. Letztlich hätten dem Beigeladenen zu 1) entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sogar ein fester monatlicher Betrag in Höhe von 340,00 EUR für die Mannschaftsbetreuung sowie wöchentlich garantiert mindestens 20 Trainerstunden zugestanden. Hinsichtlich der Vereinsmitglieder sei der Beigeladene zu 1) in seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit weitgehend eingeschränkt gewesen; für Vereinsmitglieder hätten Trainingsstunden angeboten werden müssen, das Honorar hierfür habe 35,00 EUR nicht überschreiten dürfen. Die vorliegende inhaltliche Weisungsfreiheit spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da sich die Eigenständigkeit insoweit aus der Natur der Tätigkeit und der Qualifikation des Beigeladenen zu 1) ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die umfassende und ausführliche Beweisaufnahme vor dem SG habe deutlich ergeben, dass die notwendigen Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung - Eingliederung in einen fremden Betrieb und Unterwerfung des Beschäftigten hinsichtlich eines die Zeit, die Dauer, den Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers - beim Beigeladenen zu 1) ganz sicher nicht vorlägen. Beispielhaft sei die plastische Darstellung der ehemaligen Vorsitzenden des Klägers (Zeugin Gr.) gewesen, welche von ihrem Privatkonto Geld am Bankautomaten abgehoben und dem Beigeladenen zu 1) zur Auszahlung an Spieler ausgehändigt habe. Der Vorstand habe noch nicht einmal gewusst, welche Beträge die Spieler jeweils erhalten hätten. Soweit sich die Beklagte auf den Trainervertrag berufe, habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, dass dieser nicht gelebt worden sei. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass es gerade dem Beigeladenen zu 1) wichtig gewesen sei, Fremdspieler in den Mannschaften zum Einsatz zu bringen. Von Seiten des Klägers habe es die klare Anweisung gegeben, dass keine Gelder des Vereins für Fremdspieler eingesetzt würden. Der Beigeladene zu 1) habe auch noch, nachdem er nicht mehr auf dem Gelände des Klägers tätig gewesen sei, ein Sommercamp auf eigene Rechnung abgehalten, ohne auch nur einen Cent für die genutzte Infrastruktur zu bezahlen. Er sei absolut frei in allem gewesen, was er getan habe und habe sich von Seiten des Klägers nicht beeinflussen lassen. Insbesondere sei bei der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass sich der Beigeladene zu 1) von der damaligen 1. Vorsitzenden des Vereins, der Zeugin Gr., ohnehin nichts habe sagen lassen. Soweit behauptet werde, der Beigeladene zu 1) habe Belegungs- und Spielpläne einhalten müssen, sei dies unzutreffend. Der Beigeladene zu 1) habe vorgegeben, wann er Training für die Mannschaften halte und wann er im Übrigen für seine weiteren Auftraggeber tätig sei. Unstreitig sei, dass der Beigeladene zu 1) bis auf das eine Pfingsttraining sämtliche Ferien nicht auf dem Gelände des Klägers tätig gewesen sei, soweit er nicht Feriencamps für Kinder abgehalten habe, die er selbst organisiert, ausgerichtet und bewirtet habe. Die Ausführungen der Beklagten entsprächen nicht den Feststellungen des SG und dem Ergebnis der Beweisaufnahme und lägen teilweise neben der Sache.
Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass die Nachforderung für den Prüfzeitraum gegenüber dem Kläger berechtigt sei.
Die übrigen Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Recht insoweit aufgehoben, als eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Prüfzeitraum festgelegt worden ist. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) als Tennistrainer im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 selbstständig tätig war.
Zwar sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung auch selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)), wozu auch Sportlehrer gehören können (vgl Senatsurteil vom 03.05.2011, L 11 R 4166/09, juris). Dies ist indes ebenso wenig Streitgegenstand wie eine Versicherungspflicht als Selbstständiger nach § 2 Nr 9 SGB VI. Maßgebend ist vorliegend allein, ob der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter - als Arbeitnehmer - in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7; BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Dabei ist für die Statusabgrenzung sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AzR 405/01, juris-RdNr 23). Entgegen dem Ansatzpunkt des SG ist daher allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für den Kläger abzustellen und nicht auf die daneben im streitigen Zeitraum zweifellos ebenfalls ausgeübte Tätigkeit als Privattrainer.
Das SG hat in seiner Entscheidung gleichwohl im Ergebnis zutreffend die rechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt und diese auch richtig gewürdigt. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen hier die für eine selbstständige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Gesichtspunkte, sodass dem Grunde nach keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Die Tätigkeit als Tennislehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) 26.04.2006, L 5 KR 22/05, juris) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl BSG 16.12.1976, 12/3 RK 4/75, Die Beiträge 1977, 144; LSG Hamburg 03.03.2004, L 1 RJ 114/02, juris - Badmintonlehrer) ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall spricht das gelebte Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) deutlich für eine selbstständige Tätigkeit. Hiervon gingen die Beteiligten nicht nur bei ihrem Vertragsschluss im Jahr 1999 aus, sondern auch in der Folgezeit bestand keine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers im Sinne einer Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) war zwar, da zu seinen Kernaufgaben das Mannschaftstraining gehört, insoweit an feste Trainingszeiten gebunden, als ständig wechselnde Zeiten weder im Hinblick auf die Hallenbelegung noch für die Mitglieder opportun sind. Die insoweit vorgegebene Ordnung liegt indes in der Natur der Sache und stellt kein Kriterium für eine Eingliederung in einen vom Kläger vorgegebenen Betriebsablauf dar. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1) selbst die Trainingszeiten festgelegt, an die er sich sodann - selbstverständlich - halten musste. Der Beigeladene zu 1) war auch ansonsten in seiner Tätigkeit nahezu vollkommen frei. Er hat das Mannschaftstraining und die Aufstellung der Mannschaften ohne Einmischung des Klägers durchgeführt, und er hat selbst Sponsoren akquiriert und darüber auch Mannschaftsspieler bezahlt. Dabei war er in der Verteilung der - nicht unerheblichen - Sponsorengelder völlig frei, wie der damalige Finanzvorstand des Klägers, der Zeuge St. bestätigt hat.
Nach dem Trainervertrag von 1999 war zwar nur werktägliches Training geschuldet, Unterbrechungen der Trainertätigkeit während der Turniersaison waren aber ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichwohl hat der Beigeladene zu 1) von Anfang an während der Schulferien nicht für den Kläger gearbeitet, lediglich in der ersten Woche der Sommerferien hat er ein selbst organisiertes Sommercamp auf dem Gelände des Klägers durchgeführt. Obgleich es dem Kläger, wie die früheren Vorstandsmitglieder in der mündlichen Verhandlung vor dem SG als Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, sehr wichtig war, dass in den Ferien, insbesondere den Pfingstferien zur Turniervorbereitung Training stattfand, hat der Beigeladene zu 1) entsprechende Bitten stets abgelehnt. Auch die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) hat dies als Zeugin bestätigt. Diese tatsächliche Handhabung über viele Jahre macht deutlich, dass sowohl der Kläger wie auch der Beigeladene zu 1) damals ganz klar davon ausgegangen waren, dass dem Beigeladenen zu 1) entsprechende Weisungen durch den Kläger nicht erteilt werden können. Lediglich einmalig im Jahr 2005 hat der Beigeladene zu 1) nach Androhung des Klägers, dieses extern zu vergeben, in den Pfingstferien ein Trainingscamp durchgeführt. Ansonsten hat der Beigeladene zu 1) sich - wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat - seinen Urlaub in den Ferien selbst genommen. Außerhalb der Ferienzeiten kam es nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des Beigeladenen zu 1) so gut wie gar nicht vor, dass dieser freie Tage benötigte.
Zu Recht hat das SG ebenfalls herausgestellt, dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall das Training durch von ihm organisierte Vertretungslehrer hat durchführen lassen, ohne dass der Kläger insoweit involviert gewesen wäre. Auch die Abrechnung mit den Vertretungstrainern erfolgte allein über den Beigeladenen zu 1), der Kläger vergütete ihm das Mannschaftstraining unverändert, auch wenn er selbst die Stunde nicht gehalten hatte. Bei Verhinderung eines Arbeitnehmers ist es dagegen Aufgabe des Arbeitgebers, für dessen Vertretung zu sorgen. Arbeitnehmer habe ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (LSG Hamburg 03.03.2004, aaO).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) auch ein unternehmerisches Risiko getragen hat. Insoweit spricht zwar gegen eine selbstständige Tätigkeit, dass der Beigeladene zu 1) die Betriebsmittel im Wesentlichen zur Verfügung gestellt bekommen hat. So konnte er nicht nur die Anlage des Klägers kostenfrei nutzen, sondern bekam zudem noch jede Saison sechs mal 60 Tennistrainingsbälle gestellt. Die pauschale Grundvergütung von 340,00 EUR monatlich für das Mannschaftstraining war indes der einzige feste Gehaltsbestandteil. Daneben waren dem Kläger zwar 20 Trainerstunden pro Woche garantiert, was bei einer unternehmerischen Tätigkeit eher untypisch ist. Allerdings hat der Beigeladene zu 1) diese Stunden nur dann vergütet erhalten, wenn er sie tatsächlich auch gegeben hat. Die vertraglich geregelte Entschädigung in Höhe eines halben Stundensatzes bei Ausfall wegen Schlechtwetters kam nie zur Anwendung, da ausreichend Hallenplätze zum Ausweichen zur Verfügung standen. Ein Ausfall von Trainerstunden aus sonstigen, in der Person des Beigeladenen zu 1) liegenden Gründen führte indes zu keiner Kompensation, unabhängig davon, ob der Beigeladene zu 1) wegen Krankheit oder sonstiger Gründe verhindert war. So war es an dem Beigeladenen zu 1) selbst, ggf Vertretungstrainer zu organisieren und zu bezahlen. Insbesondere war auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht vorgesehen. Insoweit liegt trotz der garantierten mindestens 20 Trainerstunden pro Woche hier eine Konstellation vor, die in der Gesamtschau gleichwohl ein Überwiegen der für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Kriterien ergibt.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf die Höhe der streitigen Beitragsnachforderung von 48.021,05 EUR festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.021,05 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2008 in Höhe von 48.021,05 EUR.
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Tennisverein. In der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 war der Beigeladene zu 1) aufgrund eines Trainervertrags vom 01.01.1999 als Tennislehrer tätig. Der Text des Vertrages lautete:
1. Der TV G. erteilt Herrn V das Recht, auf seiner vereinseigenen Tennisanlage Tennisunterricht zu geben. Hierfür stellt der TV G. Herrn V die erforderlichen Plätze im Freien bzw in der Halle gemäß den Regelungen der Ziff. 4 des Vertrages zur Verfügung.
2. Herr V ist für den TV G. freiberuflich tätig. Er hat alle persönlichen Steuern, Versicherungen und sonstigen Einkommensabgaben selbst und in voller Höhe zu entrichten. Herr V handelt selbstständig und auf eigene Rechnung. Für die Betreuung der Mannschaften erhält Herr V einen Betrag in Höhe von DM 650,00 (im hier maßgebenden Zeitraum 340,00 EUR). Alle Trainingsvereinbarungen zwischen Herrn V und den Trainingsteilnehmern sind allein Sache von Herrn V. Eine Haftung des TV G. besteht insofern nicht.
3. Herr V verpflichtet sich, während der vereinbarten Zeit Mitgliedern des TV G. Trainerstunden anzubieten. Während der Sommersaison vom 01.05. bis 30.09. wird Herr V. sein Training an Werktagen ganztägig betreiben und spätestens um 21:00 Uhr beenden. In der Wintersaison vom 01.10. bis 30.04. ist das Trainingsende nicht befristet. Sollten besondere Anlässe bestehen, den Trainingsunterricht über die angegebenen Zeiten hinaus fortzusetzen, so sind hierfür Zusatzvereinbarungen mit dem Vorstand erforderlich.
4. Der TV G. stellt Herrn V für das normale Mitgliedertraining während der Sommersaison einen Sandplatz bzw in der Wintersaison einen Hallenplatz zur Verfügung. Sofern für das Gruppentraining mehrere Plätze benötigt werden, ist die Platzbelegung mit dem Sportwart/Jugendwart des TV G. abzusprechen. Für die Anwerbung von Trainingsinteressenten ist allein Herr V zuständig. Dagegen bestimmt der Vorstand zusammen mit dem Sportausschuss die Anzahl der Einheiten bzw die Namen der Mitglieder, die auf Kosten des TV G. Tennisunterricht erhalten. Während der Sommersaison ist es Herrn V erlaubt, das Training in der Halle fortzusetzen, sofern die Hallenplätze nicht durch Turnierspiele belegt sind. Kosten entstehen ihm hierfür nicht.
5. Herr V kann pro Trainingseinheit (60 Minuten) von den Mitgliedern des TV G. und die vom TV G. angeforderten Trainingseinheiten höchstens DM 65,00 (im hier maßgebenden Zeitraum 35,00 EUR) verlangen. Soweit es das vom Verein veranlasste Mannschafts- bzw Einzeltraining betrifft, werden nur vom Vorstand schriftlich genehmigte Trainerleistungen vergütet. Fällt ein Training witterungsbedingt aus, wird Herrn V von den Trainingsteilnehmern bzw vom TV G. nur die Hälfte des normalen Trainingsbetrages bezahlt. Veränderungen des vereinbarten Gebührensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Anpassungen des Gebührensatzes haben in Absprache mit dem Vorstand zu erfolgen, wobei die allgemein übliche Trainervergütung zugrunde zu legen ist. Der TV G. garantiert Herrn V wöchentlich mindestens 20 Trainerstunden.
6. Im Bereich der Vereinsmannschaften wird Herrn V das vom TV G. veranlasste Mannschaftstraining/Einzeltraining übertragen. Der Einsatz von Übungsleitern aus Mitgliederkreisen für jugendliche Nichtmitglieder kann durch den Vorstand in besonderen Fällen veranlasst, soll jedoch von Herrn V koordiniert werden. Der Einsatz von Match-Trainern kann durch den TV G. zusätzlich veranlasst werden.
7. Herr V ist bereit, mit der Vereinsführung und den Ressortleitern des TV G. eng und loyal zusammenzuarbeiten und bestes Einvernehmen zu pflegen. Das Nichtbeachten dieser Regeln stellt einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses dar.
8. Herr V wird das ihm vom TV G. übertragene Tennistraining regelmäßig und plangerecht durchführen. Unterbrechungen in der Vorbereitungsphase bzw während der Verbandsrunde oder vor wichtigen Tennisereignissen werden nicht erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten ist jede Abwesenheit zwei Wochen vorher dem Vorstand anzuzeigen. Vom Vorstand nicht akzeptierte Abwesenheitszeiten dürfen nicht beansprucht werden. In gegenseitiger Absprache kann Herr V in den Ferienzeiten Trainingscamps für einen zu vereinbarenden Teilnehmerkreis auf der Anlage des TV G. durchführen und wird dabei, soweit dies möglich und erforderlich ist, vom TV G. unterstützt.
9. Es gehört mit zu den Pflichten von Herrn V, auf Verlangen des Vorstandes verschiedene Spielergruppen auf Turniere vorzubereiten und während der Wettbewerbe zu betreuen. Bei Auswärtsspielen vergütet der TV G., falls Herr V mit dem eigenen Pkw fährt, über die Vergütung in Ziff. 2 hinaus die angefallenen Kilometergelder in steuerlich zulässiger Höhe. Vergütungen, die in diesem Vertrag nicht festgelegt sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.
10. Dieser Vertrag ist durch Unterschrift beider Vertragsparteien rechtsgültig. Der Vertrag ist für beide Seiten zum 30.04.2002 kündbar. Eine Kündigung kann von einer der Vertragsparteien bis spätestens 31.01.2002 zum 30.04.2002 ausgesprochen werden. Ansonsten verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht bis spätestens 31.01. zum 30.04. des Jahres gekündigt wird ...
11. Herr V erhält: a) nach näherer Weisung für seine Trainingsausrüstung eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Nutzung steht ausschließlich Herrn V zu. Dritte sind nicht zur Nutzung dieser Räumlichkeit berechtigt. b) pro Saison 6 x 60 neue Tennistrainingsbälle; c) Lichtschlüssel für die Tennishalle.
12. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform ...
Der Beigeladene zu 1) legte dem Kläger jeweils monatliche Rechnungen über die geleisteten Trainerstunden vor. Der Kläger führte für den Beigeladenen zu 1) keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Für seine Tätigkeit stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger folgende Beträge in Rechnung, die er auch erhielt: 2004: 31.870,00 EUR; 2005: 32.295,00 EUR; 2006: 29.535,00 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2007: 17.629,00 EUR.
Die Beklagte führte beim Kläger in der Zeit vom 18.06.2008 bis 06.07.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.07.2008 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Die Beklagte gelangte im Rahmen dieses Verfahrens zu der Einschätzung, dass der Beigeladene zu 1) sowie die weiteren Tennislehrer B. M. und G. M. beim Kläger abhängig beschäftigt waren. Mit Bescheid vom 24.09.2009 forderte die Beklagte nach erfolgter Anhörung rückständige Beiträge in Höhe von insgesamt 70.401,39 EUR, davon entfielen auf den Beigeladenen zu 1) 48.021,05 EUR.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es sich bei den Trainern nicht um Angestellte handele. Diese seien weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert. Sie trügen das eigene Risiko, könnten die Arbeitszeit selbst bestimmen, ebenso den zeitlichen Umfang. Die Vergütung richte sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit den Spielern. Der Tätigkeitsumfang für den Verein sei nicht sonderlich hoch. Das Mannschaftstraining organisiere der Trainer selbst. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.03.2010 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage auf die Beitragsnachforderung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) beschränkt. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass maßgebend sei, wie die tatsächliche Umsetzung der Verträge erfolgt sei. Der Beigeladene zu 1) habe private Trainingsstunden erteilt und selbst abgerechnet. Die Trainingszeiten der Mannschaft habe er selbst festgelegt. Einfluss durch den Kläger sei zu keinem Zeitpunkt genommen worden. Auch sei Auswärtigen Training erteilt worden. Die Trainingskunden habe der Beigeladene zu 1) selbst auswählen und auch ablehnen können. Eine Rechnungsstellung an den Kläger sei nur für das Mannschaftstraining erfolgt. Bei den privaten Auftraggebern habe es sich um Hobbyspieler und gerade nicht um Mannschaftsspieler gehandelt. Alle Trainer hätten bei einem Durchschnitt von 25 wöchentlichen privaten Trainerstunden und einer durchschnittlichen Vergütung von ca. 30,00 EUR pro Stunden bei zugrunde gelegten 40 Wochen im Jahr mindestens weitere 30.000,00 EUR privat verdient. Teilweise hätten die Umsätze noch viel höher gelegen. Nachdem der Beigeladene zu 1) umfangreich aus eigenem Antrieb Trainerstunden gegeben habe, sei die Haupttätigkeit nicht für den Verein gewesen. Hierzu hat der Kläger zahlreiche Bestätigungen von Spielern vorgelegt, welche bei dem Beigeladenen zu 1) private Trainerstunden gehabt haben sollen. Bei Kollision von Mannschafts- und Privattraining habe er für das Mannschaftstraining einen Ersatz organisiert, da ihm die Privatstunden stets vorgegangen seien. Der Beigeladene zu 1) habe immer auf seine Selbstständigkeit gepocht und sich gerade nicht den Belangen des Vereins unterordnen wollen. Aus der Benutzung der Anlage des Klägers könne eine Weisungsgebundenheit nicht hergeleitet werden, da Privatpersonen regelmäßig über keinen Tennisplatz verfügten. Die zusätzliche Veranstaltung von Tenniscamps habe im freien Ermessen des Beigeladenen zu 1) gelegen. Die Organisation des Sommercamps sei allein durch diesen erfolgt, er habe sogar das zu zahlende Entgelt festgelegt. Daneben habe er einmal pro Jahr - unabhängig vom Verein - über einen externen Anbieter ein Sommercamp in Kroatien veranstaltet. Urlaub habe er nie beantragt, sondern sich stets in den Ferien geweigert, Stunden zu geben und sei ohne konkrete Erlaubnis in Urlaub gegangen. Bestimmte Tätigkeiten - etwa Kindertraining - habe er schlichtweg verweigert, was sich ein "normaler" Angestellter nie hätte leisten können. Eine Absage von Trainerstunden habe aufgrund vorhandener Hallenplätze auch bei Schlechtwetter nicht erfolgen müssen. Es sei außerdem allein die Idee des Beigeladenen zu 1) gewesen, ausländische Profispieler zu engagieren. Nachdem die Bezahlung nicht durch den Kläger erfolgt sei, habe der Beigeladene zu 1) Sponsoren auf eigene Verantwortung suchen müssen, welche er auch gefunden habe. Dem Kläger sei nie daran gelegen gewesen, bezahlte Spieler aufzunehmen. Die Bezahl-Spieler seien zu keinem Zeitpunkt über den Verein gelaufen, dies habe alles der Beigeladene zu 1) organisiert.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Beurteilung zur Sozialversicherung lediglich die Tätigkeiten unterworfen worden seien, die auch gegenüber dem Kläger erbracht worden seien, nicht die privaten Tätigkeiten gegenüber Dritten. Nachdem der Beigeladene zu 1) nach den Vorgaben des Trainervertrags Einzelspieler bzw die Mannschaft trainiert habe, sei eine betriebliche Integration gegeben. Es habe eine Verpflichtung zu regelmäßigem Mannschaftstraining bestanden. Ein Trainer sei gerade wegen mangelnder Fachkenntnis des Vorstands beschäftigt worden. Ein Unternehmerrisiko habe der Beigeladene zu 1) nicht getragen, da er die Plätze kostenlos habe nutzen können. Die Bezahlung durch den Kläger sei eine feste gewesen, nicht nach Erfolg.
Der Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, dass das Einkommen durch den Verein im streitigen Zeitraum sein wesentliches Einkommen dargestellt habe. Die Privatstunden hätten nur einen geringen Anteil ausgemacht. Das Mannschaftstraining sei immer vorrangig zu den Privatstunden behandelt worden. Aus dem Tenniscamp in Kroatien habe er Vorteile lediglich in Form der kostenlosen Unterbringung und Verpflegung für sich und seine Familie erhalten, aber keine Mehreinnahmen. Ein Tenniscamp in den Pfingstferien 2005 auf der Anlage des Klägers sei durch diesen selbst beworben worden. In die Organisation des Pfingstcamps habe sich der Kläger umfangreich eingemischt. Die Sommerferiencamps in Kroatien habe er dagegen selbst geleitet und abgerechnet. Er sei in den Vereinsbetrieb vollständig integriert gewesen und habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Mannschaftsmeldungen seien immer in Absprache mit ihm erfolgt. Die Verträge mit den auswärtigen Spielern seien über den Kläger gelaufen.
In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 hat das SG die Zeugen I. Gr, R. K., J. St., M. K. und S. V. vernommen und sodann den Bescheid vom 24.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2010 betreffend die Forderung für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 48.021,05 EUR aufgehoben. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es sei vorliegend nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), sondern von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) nur ein geringes Grundhonorar von 240,00 EUR (richtig: 340,00 EUR) erhalten habe, welches unabhängig von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung gestanden habe. Die darüber hinaus abgerechneten Stunden im Umfang von etwa 20 wöchentlich seien von deren tatsächlicher Erbringung abhängig gewesen, weshalb ein unternehmerisches Risiko dem Grunde nach vorhanden gewesen sei. Krankheitsbedingte Ausfälle seien nicht von einer Lohnfortzahlung aufgefangen worden. Ausgehend von den Aussagen sämtlicher Beteiligter seien Ausfallzeiten praktisch nicht vorgekommen. Bei einer Verhinderung für das Mannschaftstraining habe sich der Beigeladene zu 1) seine Vertretung allein organisiert. Den Vertretungstrainer habe er dann selbst entlohnt, die monatliche Abrechnung habe er für sämtliche Stunden vorgelegt. In der ferienfreien Zeit habe der Beigeladene zu 1) praktisch keine freien Tage benötigt. Die Zeugin Gr. habe sich an einen einmaligen Vorfall diesbezüglich erinnern können. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich mitgeteilt, dass er den konkreten Tag nicht selbst unterrichten werde. Die Zeugin Gr. habe erklärt, dass es dem Kläger diesbezüglich niemals in den Sinn gekommen wäre, dem Beigeladenen zu 1) einen freien Tag zu verweigern. In den Ferienmonaten habe sich der Beigeladene zu 1) ausdrücklich geweigert, Tennisstunden zu erteilen und sich seinen Urlaub in dieser Zeit jeweils selbst genehmigt. Hier habe auch die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) als Zeugin geäußert, dass dieser diese Zeiten als freie Zeit benötigt habe und sich diese schlichtweg genommen habe. Von Seiten des Klägers sei immer wieder gewünscht worden, dass der Beigeladene zu 1) auch in den Ferien und am Wochenende Tennisstunden gebe, dies habe er aber verweigert. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1) in nicht unerheblichem Umfang Privatstunden erteilt, das Gericht gehe hier von einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich aus. Dies ergebe sich schon aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen des Klägers und werde durch die Aussagen der Zeugen Gr. und K. untermauert. Belegt werde dies auch durch die Hallenpläne, in denen die geblockten Zeiten des Beigeladenen zu 1) in grauer Farbe unterlegt seien. Die Zeugin Gr. habe erklärt, dass die grauen Zeiten bereits zu Saisonbeginn vom Beigeladenen zu 1) geblockt und später die jeweiligen Namen, die dann die Halle zu den Zeiten belegten, von ihm eingetragen worden seien. Auf diese Weise habe der Kläger die Hallenkosten vom Bankkonto der Betroffenen abbuchen können, die Zahlung des Trainergeldes sei direkt an den Beigeladenen zu 1) erfolgt. Der vom Beigeladenen zu 1) mit nur acht bis neun Stunden pro Woche behauptete Umfang der privaten Trainerstunden sei nicht glaubhaft, insoweit habe auch der Beigeladene zu 1) die Vorlage seiner Steuerbescheide verweigert. Daneben hätten noch Einnahmen oder zumindest nicht unerhebliche Umsätze aus Trainingscamps bestanden, die der Beigeladene zu 1) in völliger Eigenregie organisiert und durchgeführt habe. Am Trainingslager in Kroatien hätten jeweils zwischen 25 und 30 Teilnehmer teilgenommen, die hierfür 650,00 EUR pro Person gezahlt hätten. Das Sommerferiencamp auf der Anlage des Klägers habe jeweils in der ersten Sommerferienwoche stattgefunden unter Teilnahme von bis zu 50 Kindern. Das Camp sei bis auf die Benutzung der Anlage des Klägers vollständig vom Verein losgelöst und in Eigenregie des Beigeladenen zu 1) organisiert worden. Eine Einmischung durch den Kläger sei lediglich einmalig erfolgt, als die Bildung kleinerer Gruppen gewünscht worden sei. Der Beigeladene zu 1) habe Unterricht nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern auch an Vereinsfremde erteilen können. Ein früher schriftlich fixiertes Verbot zur Erteilung von Unterricht an Nichtmitglieder sei nicht gelebt worden. Aus den Hallenbelegungsplänen ergebe sich, dass Hallenzeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder unterschiedlich abgerechnet worden seien. Das Mannschaftstraining und die Aufstellung der Mannschaften habe der Beigeladene zu 1) in völliger Eigenregie durchgeführt. Auf Wünsche, die der Vorstand zur Gestaltung des Trainings geäußert habe, sei er nicht eingegangen. Weiter habe er selbst Sponsoren akquiriert und hierüber die Bezahlung von Mannschaftsspielern organisiert. Zwar seien die Gelder der Sponsoren zwecks der notwendigen Spendenquittungen über das Konto des Klägers geflossen; eine Maßgabe, wie die Gelder zu verteilen gewesen seien, habe der Beigeladene zu 1) jedoch nie erhalten. Es habe Sponsorengelder in zumindest nicht unerheblicher vierstelliger Höhe gegeben, nachdem bereits der Zeuge Kemmer an den Kläger Spenden im Wert von 6.000,00 EUR geleistet habe. In einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis sei es abwegig, dass ein Arbeitnehmer Gelder in dieser Höhe nach freiem Gutdünken verwenden könne. Weitere Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seien als neutral anzusehen, etwa dass der Beigeladene zu 1) in seiner Unterrichtsgestaltung frei gewesen sei. Eine solche Handhabe sei bei Fachtrainern als selbstverständlich vorauszusetzen. Die tatsächlich freie Wahl von Zeit und Ort der Tätigkeit stelle gleichfalls kein überzeugendes Kriterium dar, da eine Abhängigkeit von den Plätzen, den Belegungs- und Spielplänen immer in gewissem Umfang vorhanden sei und deshalb eine freie Gestaltung nur in begrenztem Rahmen möglich sei. Dagegen sprächen einige Argumente für die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung. So habe der Beigeladene zu 1) kein großes finanzielles Risiko getragen. Er habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, die Bälle für das Mannschaftstraining seien ihm vom Kläger gestellt worden. Nachdem bereits 20 Wochenstunden mit Training garantiert worden seien durch den Kläger, sei der Beigeladene zu 1) nicht zwingend wirtschaftlich darauf angewiesen gewesen, neben den garantierten Stunden noch weitere Schüler anzuwerben. Daraus entstehe eine sehr umfangreiche finanzielle Bindung an den Kläger. Der Beigeladene zu 1) habe sich so praktisch einer garantierten Grundzahlung sicher sein können. Ein weiterer Hinweis für Abhängigkeit stelle dar, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit - bis auf das Kroatiencamp - ausschließlich auf den Sportstätten der Klägerin ausgeübt habe. Daneben sei festgelegt gewesen, welches Honorar der Beigeladene zu 1) von Vereinsmitgliedern maximal für Trainerstunden habe verlangen dürfen. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwögen jedoch die Argumente, die für eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) sprächen. Maßgeblich sei die Betrachtung der Tätigkeit des Tennistrainers im Ganzen; eine Trennung von Training für den Verein und sonstigem Training sei nicht sachgerecht. Es handele sich um eine einheitliche Tätigkeit, lediglich für verschiedene Auftraggeber. In der Abwägung stelle sich deutlich dar, dass der Beigeladene zu 1) gerade nicht nur überwiegend für den Kläger tätig gewesen sei, sondern sich anderweitig Tätigkeitsfelder gesucht habe und hierüber nicht unerhebliche Einnahmen habe verbuchen können. Auch nach dem konkret gelebten Verhältnis zwischen den Beteiligten habe immer Einigkeit bestanden, dass der Beigeladene zu 1) eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Dementsprechend habe er eine komplett eigene Organisation seiner Tätigkeit betrieben, sich keinen Weisungen unterworfen, wie die Tätigkeit auszuüben sei, sich seine Zeiten selbst eingeteilt, auch betreffend der Ausübung der Tätigkeit und des Urlaubs. Zwar habe der Beigeladene zu 1) eine starke Bindung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an den Verein gehabt, der Umfang der Freiheiten, den er innegehabt habe, widerspreche aber stark denjenigen, welche im Regelfall einem Arbeitnehmer zukämen. So vermöge kein Arbeitnehmer Tätigkeiten abzulehnen oder seine Arbeit ohne Nachfrage oder Zustimmung des Arbeitgebers auf andere zu übertragen. Kein Arbeitnehmer bestimme eigenmächtig seine Urlaubszeiten und dürfe in derart großem Umfang für andere Arbeitgeber tätig sein.
Gegen das ihr am 14.11.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.2011 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie führt aus, dem Urteil des SG sei schon darin zu widersprechen, dass eine Trennung von einem Training für den Verein und einem sonstigen Training nicht sachgerecht sei. Es lägen verschiedene Auftraggeber vor und demzufolge müsse auch jedes Auftragsverhältnis für sich betrachtet werden. Hier sei lediglich das strittige Verhältnis des Beigeladenen zu 1) zum Kläger relevant und auch nur hierauf bezögen sich die Ausführungen. Aus dem Trainervertrag von 1999 ergebe sich ein Grad der persönlichen Abhängigkeit, der sich in Bezug auf die Tätigkeit für den Verein anhand der sachlichen Abgrenzungsmerkmale in der Übernahme einer fremd geplanten, fremd bestimmten und vor allem von fremder Risikobereitschaft getragenen Arbeit dokumentiere. Das Training sei ausschließlich für die Vereinszwecke erfolgt. Ein vom Vertreter des Beigeladenen zu 1) vorgelegter Zeitungsartikel lasse zudem erkennen, dass auch bei den Sommertrainingscamps der Beigeladene zu 1) nach außen hin nicht als selbstständig auftrete (" ... konnte der TV G. für sein diesjähriges Sommertenniscamp verbuchen."). Hierdurch werde aufgrund der Bandbreite der Angebotspalette ausschließlich Werbung für den Verein betrieben. Auch die vom SG hervorgehobene Werbung von Sponsoren durch den Beigeladenen zu 1) sei zugunsten des Vereins erfolgt. Daraus eine über eine bloße Verbundenheit zum Verein hinausgehende Selbstständigkeit abzuleiten, könne nicht zielführend sein, da das Sponsoring explizit bei der Finanzierung von Fremdspielern ausschließlich dem Verein zugutegekommen sei. Nur die Nutzung der Infrastruktur des Vereins habe dem Beigeladenen zu 1) ein regelmäßiges Training bzw die darüber hinausgehende selbstständige Tätigkeit in Form von Privatstunden ermöglicht. Bei Annahme einer einheitlichen selbstständigen Tätigkeit müsste er insoweit vom Verein in Anspruch genommen werden, für die Nutzung des Vereinsgeländes nebst weiterer Arbeitskräfte, Licht, Heizung, Duschen etc selbst in Form von Betriebsaufwendungen ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen. Hier würde sich dann auch ein unternehmerisches Risiko realisieren, wenn der Beigeladene zu 1) für ein bestimmtes Belegungssoll ein Entgelt bezahlen würde und es seine Aufgabe wäre, dieses soweit wie möglich und gewinnbringend auszulasten. Die hier vorliegende Regelung bedeute für ihn keinerlei nutzlose Aufwendung, da der Platz nur im Falle der Belegung und dann ausschließlich durch den Kunden bezahlt werde. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene zu 1) in jeder Saison noch sechs mal 60 Tennistrainingsbälle, sodass ihm alle wesentlichen und kostenverursachenden Faktoren für die Ausübung seiner Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Ein Unternehmerrisiko liege mithin nicht vor. Letztlich hätten dem Beigeladenen zu 1) entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sogar ein fester monatlicher Betrag in Höhe von 340,00 EUR für die Mannschaftsbetreuung sowie wöchentlich garantiert mindestens 20 Trainerstunden zugestanden. Hinsichtlich der Vereinsmitglieder sei der Beigeladene zu 1) in seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit weitgehend eingeschränkt gewesen; für Vereinsmitglieder hätten Trainingsstunden angeboten werden müssen, das Honorar hierfür habe 35,00 EUR nicht überschreiten dürfen. Die vorliegende inhaltliche Weisungsfreiheit spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da sich die Eigenständigkeit insoweit aus der Natur der Tätigkeit und der Qualifikation des Beigeladenen zu 1) ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die umfassende und ausführliche Beweisaufnahme vor dem SG habe deutlich ergeben, dass die notwendigen Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung - Eingliederung in einen fremden Betrieb und Unterwerfung des Beschäftigten hinsichtlich eines die Zeit, die Dauer, den Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers - beim Beigeladenen zu 1) ganz sicher nicht vorlägen. Beispielhaft sei die plastische Darstellung der ehemaligen Vorsitzenden des Klägers (Zeugin Gr.) gewesen, welche von ihrem Privatkonto Geld am Bankautomaten abgehoben und dem Beigeladenen zu 1) zur Auszahlung an Spieler ausgehändigt habe. Der Vorstand habe noch nicht einmal gewusst, welche Beträge die Spieler jeweils erhalten hätten. Soweit sich die Beklagte auf den Trainervertrag berufe, habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, dass dieser nicht gelebt worden sei. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass es gerade dem Beigeladenen zu 1) wichtig gewesen sei, Fremdspieler in den Mannschaften zum Einsatz zu bringen. Von Seiten des Klägers habe es die klare Anweisung gegeben, dass keine Gelder des Vereins für Fremdspieler eingesetzt würden. Der Beigeladene zu 1) habe auch noch, nachdem er nicht mehr auf dem Gelände des Klägers tätig gewesen sei, ein Sommercamp auf eigene Rechnung abgehalten, ohne auch nur einen Cent für die genutzte Infrastruktur zu bezahlen. Er sei absolut frei in allem gewesen, was er getan habe und habe sich von Seiten des Klägers nicht beeinflussen lassen. Insbesondere sei bei der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass sich der Beigeladene zu 1) von der damaligen 1. Vorsitzenden des Vereins, der Zeugin Gr., ohnehin nichts habe sagen lassen. Soweit behauptet werde, der Beigeladene zu 1) habe Belegungs- und Spielpläne einhalten müssen, sei dies unzutreffend. Der Beigeladene zu 1) habe vorgegeben, wann er Training für die Mannschaften halte und wann er im Übrigen für seine weiteren Auftraggeber tätig sei. Unstreitig sei, dass der Beigeladene zu 1) bis auf das eine Pfingsttraining sämtliche Ferien nicht auf dem Gelände des Klägers tätig gewesen sei, soweit er nicht Feriencamps für Kinder abgehalten habe, die er selbst organisiert, ausgerichtet und bewirtet habe. Die Ausführungen der Beklagten entsprächen nicht den Feststellungen des SG und dem Ergebnis der Beweisaufnahme und lägen teilweise neben der Sache.
Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass die Nachforderung für den Prüfzeitraum gegenüber dem Kläger berechtigt sei.
Die übrigen Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Recht insoweit aufgehoben, als eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Prüfzeitraum festgelegt worden ist. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) als Tennistrainer im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 selbstständig tätig war.
Zwar sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung auch selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)), wozu auch Sportlehrer gehören können (vgl Senatsurteil vom 03.05.2011, L 11 R 4166/09, juris). Dies ist indes ebenso wenig Streitgegenstand wie eine Versicherungspflicht als Selbstständiger nach § 2 Nr 9 SGB VI. Maßgebend ist vorliegend allein, ob der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter - als Arbeitnehmer - in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.07.2007 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7; BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Dabei ist für die Statusabgrenzung sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AzR 405/01, juris-RdNr 23). Entgegen dem Ansatzpunkt des SG ist daher allein auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für den Kläger abzustellen und nicht auf die daneben im streitigen Zeitraum zweifellos ebenfalls ausgeübte Tätigkeit als Privattrainer.
Das SG hat in seiner Entscheidung gleichwohl im Ergebnis zutreffend die rechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt und diese auch richtig gewürdigt. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen hier die für eine selbstständige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Gesichtspunkte, sodass dem Grunde nach keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Die Tätigkeit als Tennislehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) 26.04.2006, L 5 KR 22/05, juris) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl BSG 16.12.1976, 12/3 RK 4/75, Die Beiträge 1977, 144; LSG Hamburg 03.03.2004, L 1 RJ 114/02, juris - Badmintonlehrer) ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall spricht das gelebte Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) deutlich für eine selbstständige Tätigkeit. Hiervon gingen die Beteiligten nicht nur bei ihrem Vertragsschluss im Jahr 1999 aus, sondern auch in der Folgezeit bestand keine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers im Sinne einer Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) war zwar, da zu seinen Kernaufgaben das Mannschaftstraining gehört, insoweit an feste Trainingszeiten gebunden, als ständig wechselnde Zeiten weder im Hinblick auf die Hallenbelegung noch für die Mitglieder opportun sind. Die insoweit vorgegebene Ordnung liegt indes in der Natur der Sache und stellt kein Kriterium für eine Eingliederung in einen vom Kläger vorgegebenen Betriebsablauf dar. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1) selbst die Trainingszeiten festgelegt, an die er sich sodann - selbstverständlich - halten musste. Der Beigeladene zu 1) war auch ansonsten in seiner Tätigkeit nahezu vollkommen frei. Er hat das Mannschaftstraining und die Aufstellung der Mannschaften ohne Einmischung des Klägers durchgeführt, und er hat selbst Sponsoren akquiriert und darüber auch Mannschaftsspieler bezahlt. Dabei war er in der Verteilung der - nicht unerheblichen - Sponsorengelder völlig frei, wie der damalige Finanzvorstand des Klägers, der Zeuge St. bestätigt hat.
Nach dem Trainervertrag von 1999 war zwar nur werktägliches Training geschuldet, Unterbrechungen der Trainertätigkeit während der Turniersaison waren aber ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichwohl hat der Beigeladene zu 1) von Anfang an während der Schulferien nicht für den Kläger gearbeitet, lediglich in der ersten Woche der Sommerferien hat er ein selbst organisiertes Sommercamp auf dem Gelände des Klägers durchgeführt. Obgleich es dem Kläger, wie die früheren Vorstandsmitglieder in der mündlichen Verhandlung vor dem SG als Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, sehr wichtig war, dass in den Ferien, insbesondere den Pfingstferien zur Turniervorbereitung Training stattfand, hat der Beigeladene zu 1) entsprechende Bitten stets abgelehnt. Auch die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) hat dies als Zeugin bestätigt. Diese tatsächliche Handhabung über viele Jahre macht deutlich, dass sowohl der Kläger wie auch der Beigeladene zu 1) damals ganz klar davon ausgegangen waren, dass dem Beigeladenen zu 1) entsprechende Weisungen durch den Kläger nicht erteilt werden können. Lediglich einmalig im Jahr 2005 hat der Beigeladene zu 1) nach Androhung des Klägers, dieses extern zu vergeben, in den Pfingstferien ein Trainingscamp durchgeführt. Ansonsten hat der Beigeladene zu 1) sich - wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat - seinen Urlaub in den Ferien selbst genommen. Außerhalb der Ferienzeiten kam es nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des Beigeladenen zu 1) so gut wie gar nicht vor, dass dieser freie Tage benötigte.
Zu Recht hat das SG ebenfalls herausgestellt, dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall das Training durch von ihm organisierte Vertretungslehrer hat durchführen lassen, ohne dass der Kläger insoweit involviert gewesen wäre. Auch die Abrechnung mit den Vertretungstrainern erfolgte allein über den Beigeladenen zu 1), der Kläger vergütete ihm das Mannschaftstraining unverändert, auch wenn er selbst die Stunde nicht gehalten hatte. Bei Verhinderung eines Arbeitnehmers ist es dagegen Aufgabe des Arbeitgebers, für dessen Vertretung zu sorgen. Arbeitnehmer habe ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (LSG Hamburg 03.03.2004, aaO).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) auch ein unternehmerisches Risiko getragen hat. Insoweit spricht zwar gegen eine selbstständige Tätigkeit, dass der Beigeladene zu 1) die Betriebsmittel im Wesentlichen zur Verfügung gestellt bekommen hat. So konnte er nicht nur die Anlage des Klägers kostenfrei nutzen, sondern bekam zudem noch jede Saison sechs mal 60 Tennistrainingsbälle gestellt. Die pauschale Grundvergütung von 340,00 EUR monatlich für das Mannschaftstraining war indes der einzige feste Gehaltsbestandteil. Daneben waren dem Kläger zwar 20 Trainerstunden pro Woche garantiert, was bei einer unternehmerischen Tätigkeit eher untypisch ist. Allerdings hat der Beigeladene zu 1) diese Stunden nur dann vergütet erhalten, wenn er sie tatsächlich auch gegeben hat. Die vertraglich geregelte Entschädigung in Höhe eines halben Stundensatzes bei Ausfall wegen Schlechtwetters kam nie zur Anwendung, da ausreichend Hallenplätze zum Ausweichen zur Verfügung standen. Ein Ausfall von Trainerstunden aus sonstigen, in der Person des Beigeladenen zu 1) liegenden Gründen führte indes zu keiner Kompensation, unabhängig davon, ob der Beigeladene zu 1) wegen Krankheit oder sonstiger Gründe verhindert war. So war es an dem Beigeladenen zu 1) selbst, ggf Vertretungstrainer zu organisieren und zu bezahlen. Insbesondere war auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht vorgesehen. Insoweit liegt trotz der garantierten mindestens 20 Trainerstunden pro Woche hier eine Konstellation vor, die in der Gesamtschau gleichwohl ein Überwiegen der für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Kriterien ergibt.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf die Höhe der streitigen Beitragsnachforderung von 48.021,05 EUR festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
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