L 10 U 1642/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 4336/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1642/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente.

Dem geborenen Kläger, türkischer Staatsangehöriger, fiel am 15.05.2008 bei seiner Arbeit als Schweißer ein Metallteil auf den linken Fuß. Der am Unfalltag konsultierte D-Arzt ging auf Grund der angefertigten Röntgenaufnahmen von einem dringenden Verdacht auf Metatarsale III Basisfraktur links aus (Bl. 50 SG-Akte), der sich aber in der am 16.06.2008 durchgeführten Magnetresonanztomografie (MRT) nicht bestätigte. Diagnostiziert wurde ein Ganglion nach flüssigkeitstransformiertem Hämatom (Bl. 28 VA). Entsprechend korrigierte der ab dem 16.06.2008 behandelnde D-Arzt Dr. V. seine zunächst vom Erstbehandler übernommene Diagnose (Fraktur) und ging von einer Mittelfußquetschung, einem längere Zeit Beschwerden verursachenden Hämatom und einer sensiblen Endastschädigung am Fußrücken aus (Bl. 61 VA). Ab Anfang August 2008 war der Kläger wieder arbeitsfähig (Bl. 8 VA).

Nachdem Dr. K., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Ludwigshafen, im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle im Juni 2010 keinerlei Unfallfolgen erkennen konnte (Bl. 122 f. VA) und auch eine neurologische Untersuchung lediglich eine leichte sensible Störung im Versorgungsbereich des linken Nervus peronaeus superficialis ohne elektrophysiologisches Defizit nachweisen konnte (Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie B., Bl. 126 VA), lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente mit Bescheid vom 20.07.2010 und Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010, zur Post aufgegeben am 03.11.2010, ab.

Das hiergegen am 06.12.2010 (Montag) angerufene Sozialgericht Mannheim hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten beim Facharzt für Orthopädie Dr. K. eingeholt. Auch der Sachverständige hat keine wesentlichen Gesundheitsstörungen als Folge des Unfalles festgestellt. Er hat lediglich eine subjektiv empfundene Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Vor- und Mittelfußes links beschrieben. Auffälligkeiten wie eine Schwellung, Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen, Umfangdifferenzen oder auffällige Hautverhältnisse hat der Sachverständige nicht gefunden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege nicht vor.

Mit Urteil vom 08.03.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von einer Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Vor- und Mittelfußes links, wie sie Dr. V., Dr. K. und Dr. K. beschrieben hätten, und belastungsabhängigen Beschwerden sowie einer sensiblen Störung im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis links (so die im angefochtenen Bescheid umschriebene unfallbedingte Störung) hat es ausgeführt, dass keine Unfallfolgen mit einem wesentlichen funktionellen Defizit und damit messbarer MdE vorlägen. Dies sei den Befundberichten von Dr. V., Dr. K. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie B. zu entnehmen und auch Dr. K. sei zu keinem anderen Ergebnis gekommen.

Gegen das ihm am 02.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.04.2012 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.03.2012 sowie den Bescheid vom 20.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und der Beklagten gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass beim Kläger keine gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 15.05.2008 vorliegen, die die Annahme einer MdE um wenigstens 20 v.H. rechtfertigen könnten. Dies hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Beschwerden und die von der Beklagten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten gesundheitlichen Störungen sowie auf der Grundlage der eingeholten Befundberichte, die durch das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten von Dr. K. bestätigt worden sind, zutreffend ausgeführt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved