S 28 AS 2317/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 2317/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ergeht gegen einen Leistungsberechtigten ein Sanktionsbescheid, durch den die Regelleistung für den Kläger auf Null abgesenkt wird und ergeht am gleichen Tag auf einen neuen Leistungsantrag ein weiterer Bescheid, durch den dem Leistungsberechtigten für den Leistungszeitraum 0,00 Euro bewilligt werden, so liegt in dem Leistungsbescheid im Verhältnis zum Sanktionsbescheid weder eine wiederholende Verfügung noch eine Wiederholung der Verfügungssätze, sondern auch bezüglich der Leistungshöhe ein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.

2. Erlässt die Verwaltung in Folge einer Sanktion einen Leistungsbescheid, durch den dem Leistungsberechtigten weniger Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, so trägt sie das Kostenrisiko für beide Widerspruchsverfahren, wenn sich die Sanktionierung als rechtswidrig erweist und daher sowohl dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid als auch dem Widerspruch gegen die Höhe der Leistungsbewilligung abgeholfen werden muss. Der Leistungsempfänger ist auf Grund des Risikos des Eintritts der Bestandskraft des Leistungsbescheides schon mit Hinblick auf die Regelung des § 40 Abs.1 SGB II gehalten, den Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides zu verhindern.
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Widerspruchsbescheides vom 18. August 2011 zum Aktenzeichen verurteilt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären und die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchverfahrens voll zu erstatten.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Pflicht des Beklagten zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchverfahrens.

Der Kläger stellte am 15. Dezember 2010 nach Verlust seines Arbeitsplatzes zum 10. Dezember 2012 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Der Beklagte forderte weitere Unterlagen des Klägers, insbesondere bezüglich des Grundes des Verlusts des Arbeitsplatzes an. Am 18. März 2011 erließ der Beklagte einen Bescheid (im Weiteren: "Sanktionsbescheid"), durch den er feststellte, dass die Agentur für Arbeit für den Kläger mit Bescheid vom 10. März 2011 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für den Zeitraum vom 11. Dezember 2010 bis 4. März 2011 festgestellt habe. Dieses habe gemäß § 31 Abs.4 Nr.3a in Verbindung mit Abs.5 und 6 SGB II zur Folge, dass die Regelleistung des Klägers in Höhe von 359,00 Euro im Zeitraum vom 11. Dezember 2010 bis 10. März 2011 abzusenken sei.

Mit Bescheid vom gleichen Tag (im Weiteren: "Leistungsbescheid") bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 31. Juni 2010 Leistungen nach dem SGB II in folgender Höhe: 15. Dezember 2010 bis 31.Dezember 2010: 0,00 Euro, 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011: 0,00 Euro, 1. März 2011 bis 31. März 2011 7,41 Euro, 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 108,21 Euro. Hierbei war der Bescheid für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 so gestaltet, dass der Beklagte in tabellarischer Darstellung den grundsätzlich ungedeckten Bedarf des Klägers angab und danach die Höhe des Betrages angab, die auf eine "Minderung auf Grund von Sanktionen" zurückzuführen war. Hierbei fielen auf Grund bestehenden anrechenbaren Einkommens des Klägers in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 nicht nur der nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ungedeckte Regelsatzleistungsanteil weg, sondern auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Mit Bescheid vom 11. April 2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Kläger dahingehend ab, dass er ab dem 1. Januar 2011 einen Mehrbedarf in Höhe von 8,00 Euro für die dezentrale Erzeugung von Warmwasser anerkannte. Im Übrigen entsprach der Bescheid dem Leistungsbescheid vom 18. März 2011.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2011 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Sanktionsbescheid vom 18. März 2011 fristwahrend Widerspruch ein.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 30. März 2011 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Leistungsbescheid vom 18. März 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Minderung des Leistungsbetrages auf Grund der Sanktionen rechtswidrig sei. Gegen den Sanktionsbescheid sei ebenfalls Widerspruch eingelegt worden. Im Übrigen würden die Kosten der Unterkunft und Heizung von der Minderung erfasst, obwohl sich der Sanktionsbescheid nur auf die Regelleistung beziehe. Ferner sei der Kläger eine mietvertragliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 250,00 Euro eingegangen. Eine pauschale Vereinbarung der Miete bezüglich Unterkunft und Heizung sei zulässig und nicht zu beanstanden. Er habe daher einen Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 hob der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 18. März 2011 auf, da sich die Sperrzeit der Agentur für Arbeit als rechtswidrig erwiesen hatte. Der Leistungsbescheid vom 18. März 2011 wurde entsprechend abgeändert.

Mit Bescheid vom 16. August 2011 erkannte der Beklagte die Pflicht zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten bezüglich des Sanktionsbescheides in diesem Widerspruchsverfahren dem Grunde nach an.

Mit Bescheid vom 18. August 2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Kläger für den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 31. Juni 2010 erneut ab, diesmal unter Berücksichtigung der im Mietvertrag ausgewiesenen Kosten der Unterkunft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2011 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers bezüglich der Auswirkungen der Sanktion als unzulässig. Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers wurde der Widerspruch des Klägers nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 11. April 2011, 31. Mai 2011 und 18. August 2011 als unbegründet abgewiesen. Die Pflicht zur Ersetzung der notwendigen Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren wurde zu einem Drittel anerkannt.

Zu Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte unter anderem aus, dass der Leistungsbescheid vom 18. März 2011 keine Sanktionsentscheidung beinhaltet habe. Es habe sich vielmehr um eine wiederholende Verfügung zu dem Sanktionsbescheid vom 18. März 2011 gehandelt. Diese sei kein Verwaltungsakt. Daher sei der Sanktionsbescheid von der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch mit separatem Widerspruch angegriffen worden. Eine zusätzliche Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Sanktion sei ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr sei infolge der Sanktion das Einkommen des Klägers auf dessen Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2011, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, hat der Kläger gegen die Kostenregelung des Widerspruchbescheides vom 18. August 2011 Klage erhoben. Der Kläger begründet die Klage dahingehend, dass sein Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Dem Widerspruchsbegehren auf Bewilligung der Leistungen des Klägers unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und der Bewilligung der Leistungen ohne Sanktionsabzug sei vollständig abgeholfen worden. Für einen Kostenquotelung bestehe daher kein Raum.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2011 zum Aktenzeichen zu verurteilen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären und dem Kläger im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen voll zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (BG - Nummer), die dem Gericht zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte hat gemäß § 63 SGB X die vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, weil der Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 18. März 2011 erfolgreich war. Der Beklagte hat dem Widerspruchsbegehren mit den Äderungsbescheiden 26. März 2011, 11. April 2011, 31. Mai 2011 und 18. August 2011 inhaltlich voll stattgegeben. Der Widerspruch des Klägers war auch nicht teilweise aus dem Grunde unzulässig, dass der Kläger sich gegen die durch die Sanktion verringerte Leistungshöhe in seinem Leistungsbescheid gewandt hat und diesbezüglich mangels eigenständiger Regelung im Leistungsakt kein gemäß § 78ff SGG durch Widerspruch angreifbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgelegen haben soll. Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dass der Leistungsbescheid vom 18. März 2011 insgesamt ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zu klären ist nur, ob es dem Leistungsbescheid hinsichtlich des Umstandes, dass im Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden und im Monat März 2011 nur 7,41 Euro bewilligt wurden, auf Grund des Sanktionsbescheides vom gleichen Tag an einer behördlichen Regelung mit einer den Kläger betreffenden Rechtsfolge fehlt. Das Fehlen einer solchen Regelung wäre anzunehmen, wenn es sich beim Leistungsbescheid vom 18. März 2011 in Verhältnis zum Sanktionsbescheid um eine wiederholende Verfügung bzw. um eine Wiederholung der Verfügungssätze aus diesem Bescheid handelt. Eine wiederholende Verfügung liegt in Abgrenzung zu einem Zweitbescheid vor, wenn die Behörde bei Vorliegen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens und einem erneuten Antrag des Bürgers nicht erneut in die Sachprüfung einsteigt, sondern sie unter Ablehnung einer erneuten Sachprüfung auf ihren bisherigen Bescheid verweist (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2010, zu § 31 SGB X Rn 31f.). Dieses ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da der Leistungsbescheid vom 18. März 2011 ein Erstbescheid auf einen neuen Leistungsantrag des Klägers auf Erbringung von Leistungen nach dem SGB II war. Der Leistungsbescheid vom 18. März 2011 ist im Übrigen bereits aus dem Grund keine wiederholende Verfügung zum Sanktionsbescheid vom gleichen Tag, da dieser noch nicht bestandskräftig war. Ergänzend kommt hier noch hinzu, dass eine wiederholende Verfügung als "wiederholend" nur dann vorliegen kann, wenn der Bescheid, auf den sich die wiederholende Verfügung bezieht, zeitlich früher wirksam wurde, als die wiederholende Verfügung. Dieses ist – wie in diesem Fall - bei zeitgleich ergehenden und damit gemäß § 39 Abs.1 S.1 SGB X auch wirksam werdenden Bescheiden von vornherein ausgeschlossen (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 15. Oktober 2010, Aktenzeichen S 15 AS 3490/07, zu recherchieren unter www.juris.de).

Schließlich liegt im Leistungsbescheid vom 18. März 2011 auch keine Wiederholung der Verfügungssätze aus dem Sanktionsbescheid vom 18. März 2011 vor. Ob eine solche Wiederholung vorliegt oder der Bescheid eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung trifft, ist aus der Sicht eines objektiven Bescheidempfängers zu beurteilen (vgl. Landessozialgericht Schleswig – Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, Aktenzeichen L 6 AS 48/11 Rn 39 m.w.N., zu recherchieren unter www.juris.de). Der Verfügungssatz der Sanktionsentscheidung vom 18. März 2011 lautet, dass das Arbeitslosengeld II des Klägers für den Zeitraum vom 11. Dezember 2010 bis 10. März 2011 auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt wird. Die Verfügungssätze des Leistungsbescheides vom 18. März 2011 lauten unter anderem, dass dem Kläger im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2010 jeweils 0,00 Euro und im Monat März 2011 7,41 Euro bewilligt werden. Die Verfügungssätze unterscheiden sich somit aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers bezüglich ihres Regelungsinhalts.

Im Übrigen ist der Verfügungssatz des Leistungsbescheides vom 18. März 2011 auch einer vom Fortbestand des Sanktionsbescheides vom 18. März 2011 unabhängigen Bestandskraft fähig. Im Falle der Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 18. März 2011 bestünde dann höchstens ein (verjährbarer) Anspruch des Klägers gemäß § 48 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB X auf eine nachträgliche Korrektur des dann rechtswidrig gewordenen Leistungsbescheides vom 18. März 2011. Der Kläger war somit zur Vermeidung des Eintritts der für ihn negativen Bestandskraft schon mit Rücksicht auf die Regelung des § 40 Abs.1 SGB II gehalten, nicht nur gegen den Sanktionsbescheid, sondern auch gegen den Leistungsbescheid vorzugehen.

Die Kammer hatte ferner den Beklagten zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Sinne des § 63 Abs.2 SGB X im streitgegenständlichen Verfahren für notwendig zu erklären. Im Sinne des § 63 Abs.2 SGB X ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden. Diese Prüfung hat für jeden Einzelfall aus der subjektiven ex-ante-Sicht des Widerspruchsführers zu erfolgen. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 20. März 2012, Aktenzeichen S 28 AS 1175/11 Rn 35 m.w.N., zu recherchieren unter www.juris.de). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist vorliegend zu bejahen, da die Rechtmäßigkeit der Sanktionierung sowie deren Umsetzung im Leistungsbescheid durch einen Laien nicht einzuschätzen war und es für den Kläger darüber hinaus um die Bewilligung existenzsichernder Leistungen in erheblichem Umfang ging.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte dem Ergebnis der Hauptsache.

3. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG der Zulassung, da weder ein Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht wird, noch wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 144 Abs.1 S.2 SGG in Streit stehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 3 SGG zukommt. Im vorliegen Einzelfall war das Fehlen einer wiederholenden Verfügung bzw. einer Wiederholung von Verfügungssätzen unabhängig von den noch bestehenden Problemen bei der Abgrenzung wiederholende Verfügung / Zweitbescheid eindeutig festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn

• die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

• das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

• ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6

14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen.

Die Beschwerdeschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
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