Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 1264/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 55/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 vollständig aufgehoben hat, und gegen die Rücknahme eines Vermittlungsgutscheins.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im Jahr 1969 geborenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen, dem am ... 1990 geborenen A , Berufungsführer im Verfahren L 5 AS 56/10, und dem am ... 1997 geborenen F., Berufungsführer im Verfahren L 5 AS 57/10, ein 2002 gebautes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 m² auf einem 525 m² großen Grundstück.
Bis zum 8. März 2004 hatte der Kläger Arbeitslosengeld I iHv 31,95 EUR täglich bezogen. Seither erhielt er Arbeitslosenhilfe iHv 27,18 EUR täglich. Seine Ehefrau erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung. Das Gehalt iHv zunächst 2.241,92 EUR brutto und 1.413,31 EUR netto wurde jeweils zum Letzten des laufenden Monats ausgezahlt. Für die beiden Söhne bezog die Familie Kindergeld iHv jeweils 154,00 EUR. Der Kläger war vom 7. September bis zum 8. Oktober 2005 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig und erzielte ein Einkommen iHv 456,00 EUR brutto und 374,37 EUR netto für September und iHv 208,50 EUR brutto und 171,18 EUR netto für Oktober, das jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde.
Am 26. August 2004 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und seine Familie. Zu Punkt VII. "Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen" erklärte er durch Ankreuzen: "Ich (Antragsteller) und/ oder mein/Ehepartner/in haben Vermögen, das den Wert von 4.850,00 EUR je Person (also bei Partnern insgesamt 9.700,00 EUR übersteigt)" und unterstrich das Wort "Hausbesitz". Bei der nachfolgenden Angabe "Die im Abschnitt III aufgeführten weiteren Angehörigen haben Vermögen, das den Wert von je 750 EUR übersteigt" kreuzte er "Nein" an. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab er auf die Frage: "Verfügen Sie, Ihr Ehegatte bzw. (Lebens-)Partner und weitere im Haushalt lebende Personen über Konten bzw. Geldanlagen?" nur das Girokonto der Eheleute an. Die weiteren Fragen nach Bargeld, Sparbüchern, Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren, Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen verneinte er. Er gab an, gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Bausparvertrag mit einem Guthaben iHv 8.475,51 EUR zu besitzen, der zugunsten der V.bank D -A. e.G. zur Sicherung der Immobiliendarlehen verpfändet sei. Er machte Angaben zum Grundbesitz und bezifferte die Belastung auf 112.989,21 EUR. In den Fortzahlungsanträgen vom 11. Mai und 7. Oktober 2005 erklärte der Kläger jeweils, es gebe keine Änderungen.
Mit mehreren Bescheiden bewilligte der Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und den Söhnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 SGB II-Leistungen in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dabei legte der Beklagte durchgängig einen Gesamtbedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft iHv 1.739,81 EUR zugrunde, der sich zusammensetzte aus den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 679,81 EUR (169,95 pro Kopf), der Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau iHv jeweils 298 EUR und dem Sozialgeld für A iHv 265 EUR und für F iHv 199 EUR. Vom Gesamtbedarf (Änderungsbescheid vom 28. Januar 2005 für Januar 2005) zog er das bereinigte Erwerbseinkommen der Ehefrau iHv 1.167,34 EUR ab, berücksichtigte das Kindergeld und gelangte zu einem Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 264,47 EUR nur für die KdU (Kläger und Ehefrau jeweils 86,44 EUR; A. 51,89 EUR und F. 39,70 EUR). Zusätzlich gewährte der Beklagte dem Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Dieser betrug im Januar und Februar 2005 jeweils 440 EUR, im März 2005 278,66 EUR sowie ab April 2005 monatlich 220 EUR. Im Einzelnen wurden folgende Leistungen bewilligt und ausgezahlt:
( nachfolgende Absätze im Original als Tabelle dargestellt )
Die Gesamtleistung für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
704,47 EUR, 704,47 EUR, 543,13 EUR, 484,47 EUR, 484,47 EUR,
484,47 EUR, 465,39 EUR, 465,39 EUR, 462,24 EUR, 0,00 EUR,
358,42 EUR, 528,29 EUR, 528,29 EUR, 528,29 EUR.
Der Anteil Kläger für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich wie folgt zusammen:
86,44 EUR, 86,44 EUR, 86,66 EUR, 86,44 EUR, 86,44 EUR, 86,44 EUR, 80,20 EUR, 80,20 EUR, 79,17 EUR, 0,00 EUR, 45,24 EUR, 100,76 EUR, 100,76 EUR, 100,76 EUR,
Gesamt: 1.105,73 EUR.
Der Zuschlag Kläger für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
440,00 EUR, 440,00 EUR, 278,66 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR,
220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR, 0,00 EUR,
220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR,
Gesamt: 3.358,66 EUR.
Der Anteil Andy für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 48,15 EUR, 48,15 EUR, 47,53 EUR, 0,00 EUR, 27,16 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR,
Gesamt: 663,80 EUR.
Der Anteil Fabian für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 36,84 EUR, 36,84 EUR, 36,37 EUR, 0,00 EUR, 20,78 EUR, 46,28 EUR, 46,28 EUR, 46,28 EUR,
Gesamt: 507,87 EUR.
Für Oktober 2005 ergab sich aufgrund übersteigenden Einkommens kein Leistungsanspruch. Ab März 2006 wurden die bereits bis Mai 2006 bewilligten Leistungen nicht mehr ausgezahlt.
Am 31. Januar 2006 stellte der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsgutschein mit einem Wert von 2.000 EUR für die Zeit vom 31. Januar bis zum 29. April 2006 aus. Am 2. Februar 2006 schloss der Kläger mit der AV-L Arbeitsvermittlung L. einen Vermittlungsvertrag. Die Vermittlungstätigkeit führte zu einem Beschäftigungsverhältnis bei der R. Personaldienstleistungen GmbH ab dem 24. April 2006.
Im Ergebnis des Datenabgleichs nach § 52 SGB II vom 12. Dezember 2005 erfuhr der Beklagte, dass A. im Jahr 2004 Kapitalerträge iHv 10 EUR bei der U -I -Fonds GmbH (UI) und iHv 431 EUR bei der C.bank (CB) erzielt hatte. Für F. ergaben sich Kapitalerträge iHv 11 EUR bei der UI und iHv 1.104 EUR bei der CB. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis des Datenabgleichs mit. Er bat um Angaben über Art der Geldanlage, die Höhe der Guthaben im Monat Januar 2005 und um Übersendung von Nachweisen.
Dazu erklärte der Kläger, es handele sich "um das Gesamtvermögen unserer Familie." Die Aufteilung auf die Kinder sei von der Bank vorgeschlagen worden, um Kontogebühren zu sparen. Da das Vermögen die Freibeträge der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht übersteige, habe er angenommen, dass er es nicht habe mitteilen müssen. Er legte folgende Unterlagen vor: - Abrechnung der UI für das Unterdepot-Nr.: , Inhaber F , vom 21. Dezember 2004 über den Verkauf und die Auszahlung des vollständigen Depotinhalts mit einem Erlös iHv 486,88 EUR, der dem Konto Nr ... gutgeschrieben werden sollte; - Abrechnung der UI für das Unterdepot-Nr.: , Inhaber., vom 21. Dezember 2004 über den Verkauf und die Auszahlung des Depotbestands mit einem Erlös iHv 389,63 EUR, der dem Konto ... gutgeschrieben werden sollte; - Mitteilung der CB zum Depot Nr.:., Inhaber F., a.) zum 31. Dezember 2004: Kurswert des Bestands 18.766,46 EUR; b.) zum 31. Dezember 2005: Kurswert des Bestands 18.471,95 EUR; - Mitteilung der CB zum Depot Nr.: ..., Inhaber: A., a.) zum 31. Dezember 2004: Kurswert des Bestands: 4.650,71 EUR, b.) zum 31. Dezember 2005: Kurswert des Bestands: 4.570,95 EUR.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme und Erstattung der im Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 zu Unrecht erbrachten Leistungen iHv insgesamt 6.909,54 EUR an. Der Kläger habe im Leistungsantrag Vermögen seines Sohnes F. iHv 18.766,46 EUR nicht angezeigt. Nach Abzug des Freibetrags sei F. im gesamten Zeitraum in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus dem Vermögen zu sichern. Er sei nicht anspruchsberechtigt iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und somit nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu berücksichtigen. Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft sei durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt gewesen. Es habe im gesamten Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden. Der Kläger habe die Überzahlung verursacht, da er unvollständige Angaben gemacht habe.
Daraufhin bekräftigte der Kläger, es handele sich um das Gesamtvermögen der Familie, das den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteige.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 31. Mai 2006 nahm der Beklagte seine Bewilligungen von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 sowie für die Zeit ab 1. November 2005 vollständig zurück. Zur Begründung wiederholte er die Angaben im Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Derjenige, der selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides gesetzt habe, genieße keinen Vertrauensschutz. Da der Kläger seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Die zu Unrecht gewährten Leistungen iHv insgesamt 6.909,54 EUR seien nach § 40 Abs. 2 SGB II iVm § 50 SGB X zu erstatten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Juni 2006 Widerspruch ein. Er habe keineswegs böswillig Vermögen verschwiegen. Der Freibetrag für die Bedarfsgemeinschaft liege über dem beanstandeten Vermögensbetrag iHv 18.700 EUR. Das Familienvermögen sei auf den Namen von F. angelegt worden, um den höchstmöglichen Ertrag zu erwirtschaften. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er die gewählte Anlageform auflöse, die Werte unter Verlust veräußere und dann den Erlös so auf Konten der einzelnen Familienmitglieder verteile, dass keine Freibeträge überschritten würden. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ausgerechnet F. als jüngstes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Vermögen besitze, die erwachsenen Mitglieder aber nicht. Auch wegen der mit dem Erwerb des Eigenheims verbundenen Risiken sei die Geldanlage auf den Namen des Kindes erfolgt. Es dürfe nicht sein, dass Antragsteller, die ihr Vermögen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilten, besser behandelt würden. Er sei "mit offenem Visier aufgetreten", weil er davon ausgegangen sei, dass der Beklagte erkennen könne, dass es sich um das Familienvermögen handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er listete die monatlichen Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft auf. F. habe einen Bedarf iHv 368,95 EUR monatlich. Sein Vermögen reiche nach Abzug des Freibetrags iHv 4.850 EUR aus, um seinen Bedarf zu decken. Daher scheide er aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft betrage monatlich 1.370,86 EUR und könne aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau iHv 1.167,34 EUR und dem Kindergeld, insgesamt 1.475,34 EUR, bestritten werden. Die Leistungsbewilligung sei rechtswidrig gewesen. Vertrauensschutzaspekte seien nicht zu beachten, denn der Kläger habe das Depotvermögen der minderjährigen Söhne verschwiegen. Selbst wenn er der Auffassung gewesen sei, dass es wegen der Freibetragsregelung nicht zu verwerten sei, hätte er es angeben müssen. Das Unterlassen der Angabe sei zumindest als grob fahrlässig anzusehen, denn er sei bei Antragstellung über die Mitwirkungspflichten und die Pflicht zur Angabe aller leistungserheblichen Daten informiert worden. Es sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Gesamtbetrag von 6.909,54 EUR zu erstatten.
Nachdem die AV-L Arbeitsvermittlung L. unter dem 6. Juni 2006 bei dem Beklagten die Zahlung von zunächst 1.000 EUR aus dem Vermittlungsgutschein geltend gemacht hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2006 "die Zusicherung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins" gemäß § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) zurück. Da der Kläger nicht leistungsberechtigt iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei, sei auch der Vermittlungsgutschein am 31. Januar 2006 zu Unrecht erteilt worden. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 als unbegründet zurück.
Am 25. September 2006 hat der Kläger gegen beide Rücknahmebescheide Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Geldanlagen seien von ihm und seiner Ehefrau erwirtschaftet und lediglich auf den Namen der Kinder angelegt worden. Da sich das Familienvermögen im Rahmen der Freibeträge bewegt habe, sei es keine leistungsrelevante Tatsache. Er habe daher nicht pflichtwidrig Angaben verschwiegen. Er sei auch durch die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins beschwert, denn der Vermittler mache nunmehr seinen Vergütungsanspruch gegen ihn geltend.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2007 eine "Korrektur des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 31.05.2006" in Bezug auf die Person des Klägers vorgenommen, indem er nunmehr von diesem eine Erstattung iHv 4.464,39 EUR für die im streitigen Zeitraum bewilligten und ausgezahlten Leistungen gefordert hat. Dazu hat er die im Einzelnen erbrachten Leistungen für die KdU sowie den Zuschlag nach § 24 SGB II monatsweise aufgeschlüsselt.
Der Kläger hat im Schreiben vom 10. Februar 2007 ausgeführt, das auf den Namen von F. angelegte Vermögen sei aus Gehältern und Kindergeld angespart worden. Zudem habe er sich 2001 eine Unfallrente auszahlen lassen. Einen Teil hätten sie in den Hausbau investiert und den anderen Teil als Rücklage für anstehende Straßenausbau- und Kanalbaubeiträge behalten. Nur er und seine Ehefrau verfügten über das Geld; es werde aber auch für Bedürfnisse der Kinder ausgegeben. Im August 2007 hat der Kläger Belege über Zinsgutschriften der CB für das Jahr 2004 vorgelegt: - über 276,10 EUR für das Depot Nr ... (Inhaber A.) auf das Konto Nr ... und
- über 1.104,39 EUR für das Depot Nr. (Inhaber F.) auf das Konto Nr ...
Weiter hat er ein an ihn gerichtetes, vom Zeugen W. unterzeichnetes Schreiben der BA, Agentur für Arbeit K , vom 18. November 2004 vorgelegt, in dem es u.a. heißt: " Das Bundesamt für Finanzen hat mir mitgeteilt, dass Sie und Ihr Ehegatte einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese Angabe stimmt nicht mit Ihren Angaben im Antrag überein. Bitte machen Sie deshalb Angaben darüber, auf welche Geldanlagen sich diese Freistellungsaufträge beziehen. Fügen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. Sparbücher, Kontoauszüge, Depotauszüge usw.) bei und übersenden Sie mir diese Unterlagen bis spätestens 08.12.04 ... für die CB "
Der vorgelegte Eröffnungsantrag für das Depot bei der CB für A. stammt vom 21. August 2001. Die Eröffnung des Depots für F. erfolgte am 18. Februar 2004. Im Antragsformular ist angekreuzt: "Der Minderjährige führt das Konto/Depot für eigene Rechnung." Aus Auszügen für das Girokonto der Eheleute bei der CB (Nr.: ...) ergibt sich u.a. ein Guthabenstand zum 31. Dezember 2004 iHv 1.868,02 EUR, zum 30. Juni 2005 iHv 1.574,62 EUR und zum 21. Dezember 2005 iHv 902,96 EUR. Auszüge für das Sparkonto Nr ... (Inhaber A.) bei der CB weisen zum 31. Dezember 2004 einen Stand iHv 1.605,31 EUR, zum 31. Januar 2005 iHv 800,36 EUR, zum 17. Mai 2005 iHv 795,41 EUR und zum 31. Dezember 2005 iHv 1.067,57 EUR aus.
Das SG hat von der BA die Verwaltungsakte zum Arbeitslosenhilfebezug des Klägers beigezogen und mit Schreiben an den Kläger ausgeführt: " geht aus der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit K. hervor, dass der Kläger im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe als Vermögen nur ein Girokonto angegeben hat. Andere Vermögenswerte (insbesondere die streitigen Wertpapieranlagen) sind nicht angegeben worden. Nach Ermittlungen der Bundesagentur bezüglich Zinseinnahmen hat der Kläger ein entsprechendes Schreiben der Bank eingereicht, wonach seine Sparanlagen bereits 2004 gekündigt worden sein sollen "
Dazu hat der Kläger erklärt, die beigezogene Akte bestätige, dass der Beklagte bereits vor Bewilligung der SGB II-Leistungen Kenntnis von den Konten und Depots der Familie gehabt habe. Er sei der Aufforderung vom 18. November 2004 nachgekommen. Die BA sei also über seine finanzielle Situation umfassend informiert gewesen. Der Beklagte müsse sich die Kenntnis der BA zurechnen lassen. Der nunmehr erweckte Eindruck, erst nachträglich von den Depots Kenntnis erlangt zu haben, sei falsch.
Das SG hat geantwortet, im Arbeitslosenhilfeantrag sei als Vermögen neben dem Hausgrundstück nur ein Girokonto angegeben worden. Der Besitz von Wertpapieren, Sparbriefen o.ä. sei verneint worden. Auf Aufforderung zur Angabe des Vermögens habe der Kläger nur mitgeteilt, es habe bei der CB noch ein Sparbuch bestanden und dieses sei bereits 2003 gelöscht worden. Das nun streitige Anlagevermögen sei nicht erklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass die BA keine Kenntnis von den Konten der Kinder gehabt habe.
Die BA hat auf Frage des SG erklärt, die übersandte Akte sei vollständig. Auf Nachfrage zum Freistellungsauftrag und zu den Zinseinnahmen für 2003 habe der Kläger eine Bestätigung der CB vom 23. November 2004 mit dem Nachweis der Zinsen und dem Vermerk "Kontolöschung bereits am 20. Mai 2003" eingereicht. Ein Anrechnungsbetrag habe sich nicht ergeben und eine weitere Prüfung sei wegen der Löschung des Kontos nicht erforderlich gewesen. Die Anlage von Vermögen auf den Namen der Kinder sei nicht bekannt gewesen.
Dazu hat der Kläger unter dem 11. Januar 2008 ausgeführt, er versichere, er habe auf die Aufforderung der BA vom 18. November 2004 "sämtliche angeforderte Unterlagen, wie die Bausparverträge, die Kontoauszüge und eben auch die fraglichen Depots, geliefert."
In der Folge hat der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine Bestätigung der CB vom 10. Dezember 2008, nach der unter der Nr ... ein Sparkonto für A. und unter der Nr ... ein Sparkonto für F. geführt worden sei. Beide Konten seien inzwischen gelöscht. Die Umsätze der Jahre 2004 und 2005 seien archiviert. In der Folge hat der Kläger Auszüge (nur) des Sparkontos mit der Nr ... von F. vorgelegt. Danach betrug das Guthaben am 19. August 2004: 2.226,66 EUR, am 31. Dezember 2004: 19,49 EUR, am 13. Mai 2005: 1.107,52 EUR und am 17. Mai 2005: 3,13 EUR.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 15. Dezember 2009 hat der Kläger erklärt, der Zeuge W. habe ihn als Sachbearbeiter der BA und des Beklagten betreut. Ihm habe er alle Unterlagen vorgelegt. Bestandteil der Familienersparnisse seien auch Geldgeschenke, die die Söhne zu Weihnachten oder zum Geburtstag erhalten hätten. Er könne nicht sagen, wie hoch die dem jeweiligen Kind gehörenden Anteile der Depots seien. Das A. gehörende und zuzuordnende Geld sei auch auf dessen Namen angelegt worden. So sei es zu der Anlage von 4.000 EUR gekommen. Wem das Sparkonto auf den Namen von A. gehöre, könne er nicht sagen. Das auf den Namen von F. angelegte Geld seien die gemeinsamen Ersparnisse. Möglicherweise gehöre F. ein Anteil von ca. 4.000 bis 5.000 EUR von dieser Anlage. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat erklärt, es handele sich – unabhängig von der Aufteilung auf die Kinder – um das Gesamtvermögen der Familie. Nur zu einem geringen Teil – höchstens vielleicht mal 100 EUR oder so – seien Ersparnisse der Kinder enthalten. Sie wisse nicht, ob der Kläger bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe die Depots angegeben habe. Der auf den Namen von A. angelegte Betrag sei nicht allein dessen Eigentum gewesen.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide sei nicht zu beanstanden. F. habe aufgrund seines Depotvermögens, das zur Bedarfsdeckung ausgereicht habe, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Eine Zuordnung des auf dessen Namen geführten Vermögens auf eine andere Person sei hier nicht möglich. Denn weder der Kläger noch die Ehefrau hätten verlässliche Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe der auf den Namen der Kinder angelegte Depotbestand diesen zuzuordnen sei. Die Schätzung des F. zustehenden Anteils auf 4.000 EUR bis 5.000 EUR habe keine Grundlage. Es sei nach den unkonkreten und widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugin nicht aufzuklären, wem welcher Anteil am Depotbestand zustehe. Dies gehe zu Lasten des Klägers, der sich an der von ihm getroffenen formalen Zuordnung festhalten lassen müsse. Er habe auch im Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht angegeben, dass Teile der auf die Namen der Kinder angelegten Vermögenswerte ihm gehörten. Vom Vermögen F. sei nur sein Freibetrag iHv 4.850 EUR abzusetzen. Aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Mai 2009 ergebe sich, dass es kein "Familienvermögen" gebe. F. sei daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Auch A. habe in den Monaten Januar bis März 2005 seinen Bedarf aus seinem Vermögen aus Sparguthaben und Depotbestand decken können. Zur Bedarfsgemeinschaft hätten daher zunächst nur der Kläger und seine Ehefrau gehört. Diese hätten ihren Bedarf aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen (Erwerbseinkommen und Kindergeld) decken können. Mangels Leistungsanspruch habe auch kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II bestanden. Der Rücknahme stehe kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Das Verneinen des Vorhandenseins von Sparbüchern und Wertpapieren trotz des Depotvermögens und der Sparkonten der Söhne sei kausal geworden für die fehlerhaften Bewilligungen. Dem Kläger habe sich aufdrängen müssen, dass die Vermögenswerte anzugeben gewesen seien. Der Vortrag, das Depotvermögen bereits bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe angegeben zu haben, sei unglaubhaft, denn dann wären seine Angaben im Antragsformular durch den Sachbearbeiter mit grüner Farbe ergänzt worden. Es hätte dann auch kein Anlass für die BA bestanden, im November 2004 wegen der Zinseinkünfte und Geldanlagen nachzufragen. Selbst wenn der Kläger die Geldanlagen auf Aufforderung gegenüber der BA angegeben haben sollte, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Unterlagen zugleich auch dem Beklagten vorlägen. Denn es handele sich um einen anderen Rechtsträger. Selbst wenn der Kläger gemeint habe, dass Unterlagen, die der BA bereits vorlägen, nicht noch einmal eingereicht werden müssten, hätte er dennoch die ausdrückliche Frage nach Geldanlagen nicht mit "nein" beantworten dürfen. Die Erstattungsforderung iHv 4.464,39 EUR beruhe auf § 50 SGB X. Die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II setze Hilfebedürftigkeit und einen Leistungsanspruch voraus. Auch insoweit könne sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Gegen das ihm am 18. Januar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2010 Berufung eingelegt. Er habe durch seinen Vortrag die Vermutung über die ausschließlich namentliche Inhaberschaft des Depots nachhaltig erschüttert. Aufgrund der Kursschwankungen sei es schwierig zu bestimmen, wem welche Depotanteile gehörten. Da es sich um das Familienvermögen handele, müssten auch die Freibeträge aller betroffenen Personen berücksichtigt werden. Nunmehr sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedes der Kinder einen Betrag von etwa 6.000 EUR angespart habe. Seit dem Jahr 2001 seien Kindergeldanteile iHv ca. 80 EUR monatlich sowie Geldgeschenke zu Weihnachten und den Geburtstagen iHv etwa 50 bis 100 EUR sowie ein Betrag iHv 900 EUR zur Jugendweihe von A. angespart worden. Er habe hierüber jedoch nicht Buch geführt. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lägen nicht vor. Er habe die Depots nicht verschwiegen. Der zuerst für die BA und ab dem Jahr 2005 für den Beklagten tätig gewesene Zeuge W., dem er das Vermögen vollständig offengelegt habe, habe ihm die Auskunft erteilt, dass dieses wegen der Freibeträge keine Auswirkungen auf den SGB II-Leistungsanspruch habe. Erst nachdem er bei dem Zeugen W. vorgesprochen habe, sei am 8. Dezember 2004 der erste SGB II-Bewilligungsbescheid – noch von der BA – erlassen worden.
Die CB hat am 22. April 2008 bestätigt, die auf F. und A. geführten Depotkonten seien gelöscht worden. Das Sparbuch von A. bei der V.bank D.-A. eG (Nr.: ...) sei nach Eingang der Zahlungen von der UI im Dezember 2004 gelöscht worden. Der Kläger hat dazu erklärt, das Guthaben sei bar ausgezahlt und für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 hat die Berichterstatterin den Kläger unter Hinweis auf § 106a SGG aufgefordert, ggf. abweichende Vermögensstände zum 1. Juli 2005 und 1. Januar 2006 vorzutragen und zu belegen.
Die BA hat auf Aktenanforderung mitgeteilt, die SGB III-Leistungsakte des Klägers für das Jahr 2004 sei im September 2010 vernichtet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009, den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger habe nicht dargelegt, wem die Depoteinlagen in welcher Höhe zuzuordnen seien. Wenn er ein von der namentlichen Inhaberschaft abweichendes Eigentum vortrage, sei er für seine Darlegung beweispflichtig. An Treuhandverhältnisse seien wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren strenge Anforderungen zu stellen. Es sei nicht einmal der Wert des Treuguts beziffert worden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen W.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Hier ist u.a. eine Erstattungsforderung iHv noch 4.464,39 EUR im Streit.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2006 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Monate Januar bis September 2005 und November 2005 bis März 2006 findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt, der schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist (rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.
Der angefochtene Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist der Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids nicht hinreichend angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen abgesehen werden. Der Beklagte hat dem Kläger im Anhörungsschreiben zwar die äußeren Tatsachen dargelegt, auf die er die Rücknahme stützen wollte. Entscheidungserheblich iSv § 24 Abs. 1 SGB X sind aber auch die inneren Tatsachen wie ggf. ein Verschuldensvorwurf (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 37/09 R, juris RN 12 f.). Diese sind im Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2006 nicht dargelegt worden. Zwar hat der Beklagte erläutert, wie sich das Vermögen von F. auf die Leistungsansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswirkt, jedoch hat er einen Verschuldensvorwurf (hier: vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben) nicht erhoben. Insoweit war der Rücknahmebescheid vom 31. Mai 2006 zunächst formell rechtswidrig.
Indes ist dieser Verfahrensfehler iSv § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, denn es wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anhörung des Klägers nachgeholt. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn den Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich in diesem sachgerecht zu äußern. Dies ist möglich, wenn die Begründung angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., RN 17; Schütze in: von Wulffen SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 RN 15). Dies ist der Fall, denn der Bescheid ist unter Benennung der Ermächtigungsgrundlage (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) ausführlich begründet worden. Er konkretisiert in noch ausreichender Weise den Verschuldensvorwurf gegen den Kläger, indem u.a. ausgeführt wird, dass derjenige, der selbst – trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen – schuldhaft durch fehlerhafte Angaben die Ursache für Fehlerhaftigkeit des Bescheids gesetzt habe, sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Aus diesen Ausführungen im Ausgangsbescheid war für den Kläger hinreichend deutlich, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wurde. Er hat auch den Verschuldensvorwurf verstanden und zutreffend gewürdigt, denn er hat im Widerspruchsschreiben ausgeführt, er habe "keineswegs böswillig Vermögen verschwiegen". Damit hat er den Vorwurf vorsätzlicher Falschangaben bestritten sowie ergänzende Ausführungen zur Motivation seines Verhaltens gemacht.
Der Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheids auch die Jahresfrist ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) gewahrt. Dies gilt auch noch in Ansehung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007, der vor Ablauf eines Jahres seit der im Mai 2006 erfolgten Anhörung des Klägers erlassen wurde. Spätestens mit diesem sind auch die dem Kläger gewährten und nunmehr zurückgeforderten Leistungen hinreichend bestimmt worden (§ 33 Abs. 1 SGB X), denn es sind die dem Kläger bewilligten Leistungen nach Leistungsart (KdU, Zuschlag) und Monaten aufgelistet worden.
Der angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2006 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 und den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2007 erhalten hat, auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt hierbei vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB X). Bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 2 SGB III um eine gebundene Entscheidung, d.h. die Behörde ist zur Aufhebung des Bescheids verpflichtet und hat kein Ermessen anzustellen.
Die vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von Januar bis September 2005 und von November 2005 bis Mai 2006 waren von Anfang an rechtswidrig. Denn der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen SGB II-Leistungsanspruch.
Zwar hatte der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war erwerbsfähig, jedoch war er nicht hilfebedürftig.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II a.F. u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner (Nr. 3a), sowie die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4).
Vorliegend lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II.
Der gemeinsame Sohn F. gehörte jedoch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2005 bis Mai 2006) nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er seinen Bedarf aus seinem eigenen Vermögen decken konnte.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. F. war bei Antragstellung und Leistungsbeginn u.a. Inhaber eines Wertpapierdepots bei der CB (Nr ...), dessen Bestand am 31. Dezember 2004 einen Kurswert iHv 18.766,46 EUR hatte.
Abzusetzen von diesem Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II der Grundfreibetrag iHv 4.100 EUR für minderjährige Kinder sowie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II der weitere Freibetrag für notwendige Anschaffungen iHv 750 EUR, mithin ein Gesamtbetrag von 4.850 EUR. Es verbleibt ein anzurechnendes und zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzendes Vermögen iHv 13.916,46 EUR.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Vermögen auch dem Sohn F. als Eigentümer zuzurechnen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die als Bankguthaben geführten Wertpapiere und Geldanlagen dem jeweiligen Inhaber des Kontos auch gehören. Denn dies hat der Inhaber gegenüber der kontoführenden Bank so erklärt. Dies ergibt sich auch aus dem Antrag auf Eröffnung des Depots vom 18. Februar 2004, in dem es ausdrücklich heißt, der Minderjährige führe das Depot für eigene Rechnung. Zwar ist der Eröffnungsantrag vom Kläger und seiner Ehefrau als gesetzliche Vertreter des damals sechsjährigen F. unterschrieben worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie Eigentümer des Depots bzw. des verwahrten Inhalts sind. Auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau (aufgrund der gesetzlichen Vertretung ihres minderjährigen Sohns) für das Depot verfügungsbefugt waren, führt nicht zu einem Wechsel der Inhaberschaft. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Verfügungen der Eltern in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Vertretung für den Sohn erfolgen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Depotvermögen zur Überzeugung des Senats auch nicht – anteilig – einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt insbesondere kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Ein solches führt – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az.: B 11a AL 7/05 R, juris; BSG, Urteile vom 13. Sep-tember 2006, z.B. Az.: B 11a AL 19/06 R, juris). Auch im Sozialrechtsverhältnis existiert kein Rechtsgrundsatz, nachdem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss. Dies widerspräche der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung für das Sozialleistungsrecht. Denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Widerspruchsrecht eines Treugebers nach § 771 ZPO in Fällen der Führung eines Treuhandkontos nicht darauf an, dass die Treuhand offengelegt wird. Ob dem Leistungsberechtigten ein als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch gegen eine Bank zusteht, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Daher kann im Fall einer Abtretung oder eines sog. verdeckten Treuhandverhältnisses ein Bankguthaben durchaus anderen Personen als dem Kontoinhaber zustehen (BSG, Urteil vom 28. August 2007, Az.: B 7/7a AL 10/06 R, juris RN 16).
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R, juris RN 25). Einem Missbrauch kann dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis der Aussonderung von Vermögen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., RN 24). Ein (Depot-) Guthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn, a) Treugeber und Treuhänder – bezogen auf das jeweilige Treugut – nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind. Insbesondere sind Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: L 1 AS 30/08, juris RN 23).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Treuhandvertrags liegen hier nicht vor. In Betracht käme eine Treuhand des Sohns F. für einen Teil der auf seinem Depot geführten Wertpapiere. Indes ist im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht klar geworden, welcher Anteil der Depotanlage von ursprünglich 32.000 DM F. für seine Eltern verwahrte und welcher Anteil ihm gehörte. Insoweit ist vorliegend nicht einmal das Treugut hinreichend bezeichnet. Angesichts des Umstandes, dass die Depoteröffnung von F. erst im Februar 2004 erfolgte, müsste diese Erklärung dem Kläger jedoch eindeutig und zweifelsfrei möglich sein. Im Verfahren ist auch nicht dargelegt worden, wie mit den Zinserträgen verfahren werden sollte. Damit entsprach die Abwicklung des Verhältnisses – wenn man insoweit eine Treuhandvereinbarung zwischen Eltern und Sohn unterstellt – nicht dem, was unter Fremden üblich ist. Denn fremde Vertragspartner könnten das Treugut genau bezeichnen und hätten auch eine Vereinbarung über die Verwendung der Erträge geschlossen.
Der Kläger hat im Verfahren zuletzt angegeben, überwiegend stamme das Anlagevermögen von ihm und seiner Ehefrau, nur Teilbeträge gehörten den Söhnen und seien diesen zuzurechnen. Um welche Teile bzw. um welche Beträge es sich dabei im Einzelnen handelt, ist jedoch – auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens – für den Senat nicht feststellbar.
Die erstmalig im Berufungsverfahren vom Kläger aufgestellte Behauptung, es handele sich um einen Betrag iHv 6.000 EUR, denn es dürfte "jedes der beiden Kinder in etwa einen Betrag iHv rund 6.000 EUR angespart haben", ist anhand der dazu gegebenen Erläuterung nicht nachvollziehbar. Selbst wenn – wie bekundet – ab dem Jahr 2001 für jedes Kind "ca. 80 EUR" aus dem staatlichen Kindergeld angespart worden sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass die insoweit angesparten Beträge auch tatsächlich den Kindern – als eigenes Vermögen – gehören sollten. Legt man einen monatlichen Sparbetrag von 80 EUR zugrunde, ergibt sich für F. bis zur Depoteröffnung im Februar 2004 ein Gesamtbetrag iHv 2.960 EUR. Berücksichtigt man weiter Geldgeschenke zu Weihnachten und zu Geburtstagen (im Zeitraum 2001 bis 2003), gelangt man bis zu Depoteröffnung zu maximal weiteren 480 EUR (6 x 80 EUR). Insgesamt ergäben sich höchstens knapp 3.500 EUR bei Eröffnung des Depots. Ob und wie in der Folgezeit noch Depotanteile intern von den Eltern auf F. umgeschichtet worden sind, ist nicht dargelegt worden. Ein behauptetes Teileigentum von F. iHv 6.000 EUR ist schon nicht schlüssig dargelegt.
Im Übrigen steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren, die dort wiederum in Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau standen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Anfänglich hatte der Kläger vorgetragen, er und seine Ehefrau hätten das Vermögen erwirtschaftet. Im weiteren Verlauf hatte er behauptet, F. sei ein Betrag iHv 4.000 bis 5.000 EUR zuzuordnen.
Im Übrigen sind keine Zahlungsströme nachvollziehbar. Weder ergibt sich, woher das Anlagevermögen, das noch auf DM lautete, was für eine Erstanlage vor dem 1. Januar 2002 spricht, stammt, noch wohin es – entsprechend den geltend gemachten Eigentumsanteilen – geflossen ist. Veränderungen im Bestand scheint es im streitigen Zeitraum nicht gegeben zu haben. Unklar ist auch geblieben, wem die Zinsgutschriften zustehen sollten, die jeweils dem zu dem Depot – ebenfalls auf den Namen der Kinder – geführten Unterkonto gutgeschrieben wurden. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Kläger auch insoweit keine plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen zur diesbezüglichen Vereinbarung und zum wahren Inhaber des Unterkontos gemacht.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die nach den Umständen des Falles naheliegende Gestaltung, das auf den Namen von F. angelegte Depotvermögen gehöre vollständig ihm und seiner Ehefrau, bestritten. Insoweit wären die Beweggründe für die Treuhand nachvollziehbar (Vermeidung der Vermögensanrechnung beim Arbeitslosenhilfebezug) und das Treugut bestimmt. Indes ist eine Vermögenszuordnung entgegen dem erklärten Willen des Beteiligten nicht möglich.
Da sich nach Ausschöpfen aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen lässt, wem das auf den Namen von F. S. geführte Depotvermögen (ggf. anteilig) in Wahrheit gehört, ist eine zweifelsfreie Zuordnung von Vermögensgegenständen auf eine andere Person als den formellen Inhaber vorliegend nicht möglich. Dies geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die andere Vermögenszuordnung beruft. Mithin muss sich der Kläger an der von ihm getroffenen formalen Zuordnung des Vermögensgegenstands festhalten lassen. Danach ist F. Inhaber des Depotvermögens auf seinen Namen.
Das den Freibetrag übersteigende Depotvermögen von F. ist auch nicht zusätzlich um die Freibeträge des Klägers und seiner Ehefrau zum 1. Januar 2005 iHv insgesamt 15.900 EUR zu bereinigen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist ein Grundfreibetrag iHv 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber iHv 4.100 EUR abzuziehen. Hinzu kommt der weitere Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II für die notwendigen Anschaffungen iHv 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Dem am 1. Januar 2005 37-jährigen Kläger stand ein Freibetrag iHv 8.150 EUR (37 x 200 EUR = 7.400 EUR + 750 EUR) und seiner 35-jährigen Ehefrau einer iHv 7.750 EUR (35 x 200 EUR = 7.000 EUR + 750 EUR) zu.
Die Auffassung des Klägers, es sei dem Gesamtvermögen der Familie ein sog. Familienfreibetrag, d.h. die Summe der den Einzelpersonen der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibeträge, gegenüberzustellen, sodass F. quasi ergänzend die seinen Eltern zustehenden Freibeträge nutzen könnte, findet keine Stütze im Gesetz.
Das BSG hat in einem Fall, in dem das Vermögen der Mutter ihren Freibetrag überstieg, der ergänzenden Heranziehung des Freibetrags der Tochter eine Absage erteilt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az. B 4 AS 79/08 R, juris RN 27 ff.). Der Kindern zustehende Freibetrag könne nicht als sog. Kinderfreibetrag angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute komme. Vielmehr sei dieser Freibetrag nur dann einzuräumen, wenn ein Kind tatsächlich über Vermögen verfüge. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen dafür, dass der Gesetzgeber gerade kein "gemeinsames Vermögen der Bedarfsgemeinschaft" habe regeln wollen. Auch die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft spreche dafür, dass es entscheidend darauf ankomme, ob ein Kind seinen Bedarf (auch) durch eigenes Vermögen decken könne. Aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zu Gute kommen, ob jeder über eigenes zu berücksichtigendes Vermögen verfüge, könne nichts anderes hergeleitet werden. Denn diese wechselseitige Berücksichtigung habe ihren wesentlichen Grund in der vollen Heranziehung des jeweiligen Partnervermögens (und -einkommens) im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies sei jedoch bei minderjährigen Kindern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerade nicht der Fall. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen "Kinderfreibetrag" hätte regeln wollen, hätte es nahegelegen, diesen ausdrücklich zu bestimmen (ebenso: BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 58/08 R, juris RN 15 bis 26).
Der Senat folgt dieser Auffassung. Daher kann nach Überzeugung des Senats nichts anderes in dem Fall gelten, in dem das Vermögen eines Kindes dessen Vermögensfreibetrag übersteigt. Gerade weil ein Kind grundsicherungsrechtlich nicht verpflichtet ist, sein Einkommen und Vermögen zur Unterhaltsicherung der Eltern einzusetzen, ist vorrangig festzustellen, ob es seinen individuellen Bedarf aus seinem Einkommen und Vermögen decken kann. Ist dies der Fall, ist es nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Es kann daher auch den Vermögensfreibetrag der Eltern nicht für sich in Anspruch nehmen (so auch Geiger in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 12 RN 18).
Mit dem den Freibetrag um rund 13.960 EUR übersteigenden Vermögen war F. in der Lage, seinen Bedarf im gesamten streitigen Zeitraum (16 Monate) sicherzustellen. Sein monatlicher Gesamtbedarf belief sich nach der heranzuziehenden Bedarfsberechnung des Beklagten auf insgesamt 368,95 EUR/Monat (anteilige KdU iHv 169,95 EUR; Sozialgeld iHv 199 EUR).
Der Senat hatte keinen Anlass, im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligungen oder die in den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegte Bedarfsberechnung des Beklagten zu überprüfen. Diese hatte der Kläger seinerzeit nicht angefochten. Zwar bezieht sich die aus § 77 SGG ergebende Bindungswirkung nur auf den Verfügungssatz, also die Höhe, Dauer und Art der Leistung, und nicht auf die einzelnen Berechnungselemente (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, juris RN 27). Eine Fehlerkorrektur von Amts wegen ist dennoch nicht vorzunehmen. Die Bestandskraft führt dazu, dass der Leistungsanspruch und der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht zu überprüfen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 25. November 2010, Az.: L 5 AS 39/08, juris; Urteil vom 9. Mai 2012, Az.: L 5 AS 67/08, juris; zum Prüfungsumfang bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X: Urteil des Senats vom 1. März 2012, Az.: L 5 AS 339/09 m.w.N., juris). Der Kläger hat im Rahmen des anhängigen Verfahrens gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid keine Einwendungen erhoben, die als Antrag nach § 44 SGB X angesehen werden könnten (BSG, Urteil vom 21. März 2002, Az.: B 7 AL 44/01 R, juris). Daher ist die vom Beklagten zugrunde gelegte personenbezogene Bedarfsberechnung zu übernehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des F. zuzurechnenden Vermögens während des streitbefangenen Zeitraums in leistungserheblicher Weise geändert haben könnte, bestehen nicht. Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2005 war dies nicht der Fall, denn der Kurswert betrug nach der vorliegenden Depotabstimmung noch 18.471,95 EUR. Belege für die weitere Kursentwicklung bis zum 31. Mai 2006 hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Damit gehörte F. im gesamten streitigen Zeitraum der Bedarfsgemeinschaft des Klägers nicht an.
In den Monaten Januar bis einschließlich März 2005 war auch A. nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers. Das ihm zuzurechnende Vermögen überstieg seinen Vermögensfreibetrag iHv 4.850 EUR. Es bestand aus dem Depot bei der CB (Nr ...) mit einem Kurswert von 4.650,71 EUR zum 31. Dezember 2004 und – wie vom SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt – dem Guthaben auf dem Sparkonto bei der CB (Nr ...) iHv 1.605,31 EUR zum 31. Dezember 2004. Der Gesamtwert iHv 6.256,02 EUR überstieg den Freibetrag um 1.406,02 EUR. Dieser Betrag war zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Auch bezüglich des Anlagevermögens von A. gibt es nach Lage des Falles keinen Anlass, dieses (ganz oder anteilig) einem anderen Vermögensinhaber zuzuordnen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen einer verdeckten Treuhand. Auch für A. hat der Kläger – erstmals im Berufungsverfahren – einen eigenen Vermögensbetrag iHv 6.000 EUR geltend gemacht. Rechnet man die Einzelbeträge zusammen, aus denen er sich vorgeblich zusammensetzen soll, gelangt man unter Berücksichtigung des Jugendweihegeschenks von 900 EUR zu einem Gesamtbetrag von maximal 5.540 EUR, der den geltend gemachten Betrag iHv 6.000 EUR nicht erreicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das auf den Namen von A. geführte Depot bereits im August 2001 eröffnet – und wohl auch mit dem Bestand von Wertpapieren zu einem Betrag von 8.000 DM bestückt – worden ist. Zu diesem Zeitpunkt allerdings konnten die vom Kläger behaupteten Beträge noch nicht angespart worden sein. Der Kläger hat aber auch nicht vorgetragen, dass seinem Sohn das formell auf dessen Namen geführte Depot erst zu einem späteren Zeitpunkt "zugewendet" worden ist.
Auch insoweit sind die Angaben des Klägers zur "echten" Depotinhaberschaft von A. unschlüssig. Es handelt sich insgesamt um widersprüchliches, gesteigertes Vorbringen, das im Widerspruch steht zu den Angaben der Ehefrau, die erstinstanzlich bekundet hatte, auch das auf den Namen von A. geführte Depot sei nicht diesem allein zuzurechnen.
Angaben zu einem anderen "wahren" Inhaber der zu diesem Depot geführten Sparkonten hat der Kläger nicht gemacht, so dass der auf dem Konto mit der Nr ... vorhandene Guthabenbestand iHv 1.605,31 EUR zum 31. Dezember 2004 auch dem formellen Inhaber zuzurechnen ist.
Der monatliche Bedarf von A. betrug 434,95 EUR, bestehend aus Sozialgeld iHv 265,00 EUR und den anteiligen KdU iHv 169,65 EUR. Das übersteigende Vermögen von A. iHv 1.406,02 EUR reichte daher aus, um seinen Bedarf in den Monaten Januar bis März 2005 vollständig zu decken.
Die Annahme eines längeren Zeitraums der Bedarfsdeckung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist bei vorausschauenden Bewilligungsentscheidungen ein einzusetzendes, aber tatsächlich nicht verbrauchtes Vermögen solange anzurechnen, wie es noch vorhanden ist. Ein "fiktiver Vermögensverbrauch" ist nicht zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 14/08 B, juris RN 5). Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: SG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: S 13 AS 1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986, Az.: 5 B 10/85, juris RN 3f.). Soweit vertreten wird, im Rahmen von § 45 SGB X sei eine Mehrfachanrechnung zulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, Az.: L 5 AS 2340/08, juris RN 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, Az.: L 12 AS 4994/10, juris RN 33), ist dem nicht zu folgen. Durch die Anwendung des § 45 SGB X soll die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden nach einer rechtswidrigen Begünstigung des Leistungsempfängers (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 2). Dabei ist der Normalfall, also die ordnungsgemäße Verwertung des Vermögens, zugrunde zulegen und nicht der atypische Fall einer verweigerten Verwertung. Die Regelung des § 45 SGB X hat keinen über die genannte Zielsetzung hinausgehenden Sanktionscharakter (a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., RN 35).
Zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehörten demnach im Zeitraum von Januar bis März 2005 nur er und seine Ehefrau und ab April 2005 noch der Sohn A. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich bis März 2005 auf monatlich 935,91 EUR. Er setzte sich zusammen aus der Regelleistung iHv jeweils 298 EUR für den Kläger und seine Ehefrau sowie die anteiligen KdU iHv 169,96 EUR für den Kläger und 169,95 EUR für seine Ehefrau. Ab April 2005 erhöhte sich der Bedarf auf 1.370,86 EUR um die Bedarfsanteile von A. iHv 434,95 EUR monatlich.
Dieser Gesamtbedarf konnte aus den den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zufließenden anrechenbaren Einnahmen gedeckt werden. Als Einkommen war zunächst das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, das sich nach Absetzung der in den §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II geregelten Freibeträge nach der Berechnung des Beklagten belief auf monatlich 1.167,34 EUR bis März 2005, 1.186,42 EUR ab April 2005, 1.205,53 EUR ab September 2005 und 1.123,52 EUR ab Dezember 2005.
Weiter waren bereinigte Einkommen des Klägers aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme iHv 273,62 EUR im Oktober 2005 und iHv 106,97 EUR im November 2005 sowie das Kindergeld zu berücksichtigen. Letzteres war für A. ab April 2005 als zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnen, weil es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wurde. Da F. seinen Lebensunterhalt vollständig aus seinem Vermögen und A. denselben in den Monaten Januar bis März 2005 sicherstellen konnte, wurde das insoweit gezahlte Kindergeld zur Unterhaltssicherung nicht benötigt. Es war daher Einkommen des Klägers bzw. seiner Ehefrau.
Dem festgestellten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers iHv 935,91 EUR (bis März 2005) und iHv 1.370,86 EUR (ab April 2005) stand danach folgendes zu berücksichtigende Einkommen gegenüber: Januar bis März 2005 1.475,34 EUR, April bis August 2005 1.494,42 EUR, September 2005 1.513,53 EUR, (Oktober 2005 1.787,15 EUR), November 2005 1.620,50 EUR und Dezember 2005 bis Mai 2006 1.431,52 EUR. Es konnten alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf im streitigen Zeitraum aus dem anrechenbaren Einkommen decken, sodass insgesamt keine Hilfebedürftigkeit und kein Leistungsanspruch des Klägers bestanden hat. Mangels Leistungsanspruchs konnte er auch die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II nicht beanspruchen. Die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Mai 2006 war daher insgesamt rechtswidrig.
Auch die weiteren Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Vertrauen iSv § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligungsbescheide.
Denn ein Begünstigter kann sich auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach der Zielsetzung der Regelung soll sich auf Vertrauensschutz nicht berufen können, wer selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts gesetzt hat. Passives Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen kann iS eines beredten Schweigens zu unrichtigen Angaben führen (vgl. Schütze in: von Wulffen, a.a.O., § 45 RN 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) eine gesetzliche Mitteilungspflicht über die verschwiegenen Umstände bestanden hat, die nicht erfüllt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 1987, Az.: 5 B RJ 36/86, juris RN 14). Erheblich ist eine fehlerhafte oder unterlassene Angabe dann, wenn sie kausal für die Rechtswidrigkeit geworden ist. Hieran fehlt es, wenn der Verwaltungsakt auf der Grundlage zutreffender und vollständiger Angaben genauso erlassen worden wäre.
Vorliegend waren die Angaben des Klägers im Antragsformular zu seinen Vermögensverhältnissen und denen seiner Familienmitglieder objektiv unvollständig. Denn er hatte zwar im Mantelbogen bejaht, er und seine Partnerin hätten Vermögen, das den Wert von 4.850 EUR pro Person übersteigt. Dies bezog sich jedoch für den objektiven Leser auf den Hausbesitz. Jedoch hatte er für seine weiteren Angehörigen – den Söhnen – die Frage nach Vermögen, das den Wert von 750 EUR übersteige, verneint. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens, in dem die einzelnen Vermögenswerte der Haushaltsmitglieder aufzulisten waren, hatte der Kläger nur die ihm und seiner Ehefrau gehörenden Vermögenswerte wie Girokonto, Bausparvertrag und Immobiliarvermögen erklärt. Die Frage nach Sparbüchern, Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren hatte er verneint, obwohl eingangs des Abschnitts ausdrücklich nach Konten bzw. Geldanlagen für den Antragsteller, den Ehegatten und den weiteren im Haushalt lebenden Personen gefragt wurde.
Diese Antwort war falsch bzw. unvollständig insoweit, als die auf den Namen der Kinder geführten Wertpapierdepots sowie deren Sparkonten bei der CB und der V.bank e.G. anzugeben gewesen wären.
In subjektiver Hinsicht liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Falschangaben vor. Der Senat ist nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Person des Klägers davon überzeugt, dass er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat und die nachfolgend erlassenen Bewilligungsbescheide auf diesen Angaben beruhten.
Aufgrund der ausdrücklichen Fragen in den Antragsformularen sowie des Umstandes, dass zu den einzelnen Unterpunkten wie Girokonten, Bargeld, Sparbücher, Sparbriefe etc. hinreichend Platz für Mehrfachangaben im Antragsformular vorgesehen war, musste es für den Kläger offensichtlich sein, dass alle in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte anzugeben waren. Die gestellten Fragen mit "Nein" zu beantworten, bzw. die Wertpapierdepots und Sparkonten nicht anzugeben, stellt nach der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Klägers eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Dass weitere Angaben gefordert waren, musste sich dem Kläger aufdrängen. Ihm musste ohne weitere Überlegungen klar sein, dass u.a. die Depotvermögen und Sparkonten anzugeben waren, selbst wenn die Bezeichnung des "echten" Inhabers für ihn möglicherweise schwierig war. Die Fragestellung war unmissverständlich; ggf. auftretende Probleme bei deren Beantwortung hätte er durch Nachfrage klären müssen. Im Übrigen musste der Kläger auch aufgrund seines vorhergehenden Bezugs von Arbeitslosenhilfe wissen, dass die Offenlegung aller Konten von ihm verlangt war und dass der Wert des Vermögens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs relevant war. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind – wie auch die zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfeleistungen – bedürftigkeitsabhängig. Zudem hatte sich der Kläger nach eigenen Angaben im Vorfeld der Antragstellung bereits mit den ihm und seinen Familienangehörigen zustehenden Freibeträgen beschäftigt und wusste daher, dass das Vorhandensein und der Wert von Vermögen bei der Leistungsbewilligung relevant sein würde.
Da der Kläger die Geldanlagen seiner Söhne nicht offenbart hatte, obwohl er nach seinen Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren der Auffassung war, es handele sich um das "Familienvermögen", drängt sich der Verdacht auf, dass er bewusst keine Informationen zu den Wertpapierdepots bei der CB und den weiteren Sparkonten gemacht hat, um Nachfragen bzw. einer intensiven Prüfung durch den Leistungsträger bei der Leistungsbewilligung aus dem Weg zu gehen. Dies erscheint schon deshalb plausibel, weil – nach dem Ermittlungsstand des Senats – der Gesamtwert des "Familienvermögens" mindestens so hoch war wie der Gesamtbetrag der Freibeträge der Familienmitglieder.
Der Senat hält die Angabe des Klägers, er sei davon ausgegangen, das "Familienvermögen" habe den "Familienfreibetrag" nicht überschritten und der SGB II-Träger habe dieselben Kenntnisse wie vormals der SGB III-Leistungsträger, der vollständige Kenntnis über das "Familienvermögen" gehabt habe, für Schutzbehauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn der Kläger der Auffassung war, seine Vermögensgegenstände nicht "erneut" angeben zu müssen, hätte er auf die Fragen in den Formularen zumindest auf eine bereits erfolgte Anzeige beim SGB III-Leistungsbezug verweisen müssen. Dies ist jedoch unterblieben.
Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der SGB II-Leistungsträger Kenntnisse der BA aus einem vormaligen Arbeitslosenhilfebezug zurechnen lassen muss, trifft jedenfalls die Behauptung, dem SGB III-Leistungsträger sei das Familienvermögen bekannt gewesen, nicht zu. Ausweislich der Schreiben des Kammervorsitzenden des SG im Klageverfahren, nachdem die Verwaltungsakte über den Arbeitslosenhilfebezug beigezogen worden war, ergab sich aus diesem Vorgang gerade keine Angabe über Familienvermögen bei Antragstellung. Wegen des Nachweises von Zinseinnahmen für das Jahr 2003 fragte deshalb die BA als Leistungsträger beim Kläger wegen (bislang nicht erklärten) Vermögenswerten nach, die zur Vorsprache des Klägers im Dezember 2004 führte.
Zudem bestätigte die BA auf ergänzende Nachfrage des Kammervorsitzenden unter dem 7. Januar 2008 ausdrücklich, dass sie bis auf die Zinseinnahmen für 2003 iHv 113,16 EUR keine Erkenntnisse über Familienvermögen gehabt habe. Da das Konto, für das die Zinsen gutgeschrieben worden waren, bereits am 20. Mai 2003 gelöscht worden war, erfolgte seitens der BA keine weitere Prüfung, weil man davon ausging, dass es kein weiteres Vermögen der Familie gab. Insbesondere Anlagevermögen auf den Namen der Kinder war der BA nicht bekannt.
An der Verwertung dieser aktenkundigen Erkenntnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist der Senat auch nicht wegen des Umstands gehindert, dass zwischenzeitlich die Verwaltungsakte der BA über den Arbeitslosenhilfebezug des Klägers vernichtet worden und der Senat daher an einer eigenen Durchsicht gehindert ist. Die in der Gerichtsakte dokumentierten Schreiben des Kammervorsitzenden und die ergänzende Auskunft der BA stehen im Einklang mit der Aktenlage im übrigen und widerlegen insgesamt die Einlassung des Klägers zur umfassenden Kenntnis des Leistungsträgers über die Vermögensverhältnisse seiner Familie bereits zum Ende des Jahres 2004.
Auch die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen W. ergab nicht dessen vom Kläger behauptete umfassende Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Klägers bereits im Jahr 2004. Der Zeuge konnte sich nicht an die Person oder an den Leistungsfall des Klägers und auch nicht an einen Kontakt mit ihm im Jahr 2004 erinnern.
Da nach alledem dem Beklagten die Vermögenslage der Familie des Klägers nicht bekannt war, ist das zumindest grob fahrlässige Verschweigen der Depotanlagen und Sparguthaben auch kausal geworden für die hier streitige Leistungsgewährung an den Kläger. Der Umstand, dass die maßgebliche Falschangabe das Unterlassen der Angabe des Depotvermögens von F. betraf, hatte unmittelbare Folgewirkungen auf die Leistungsansprüche der übrigen Familienmitglieder und damit auch des Klägers. Die fehlerhaften Angaben des Klägers führen nicht nur dazu, dass sich die minderjährigen Söhne das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müssen. Darüber hinaus hat der Kläger als pflichtwidrig handelnder Vertreter in eigener Person die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Insoweit besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang.
Aufgrund der Falschangaben des Klägers ist es zu der insgesamt rechtswidrigen Leistungsgewährung an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gekommen. Daher hatte der Beklagte die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sie die Leistungsgewährung für den Kläger betrafen. Ermessen war bei dieser Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben.
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 50 SGB X. Danach sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II findet keine Anwendung auf den hier vorliegenden Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Der Beklagte hat auch die an den Kläger erbrachten Leistungen im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2006 und damit die Erstattungsforderung im Rücknahmebescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007 korrekt beziffert. Die gewährten Leistungen setzten sich zusammen aus seinem Anteil an den KdU sowie dem Zuschlag nach § 24 SGB II. Insgesamt hat der Kläger für die KdU einen Gesamtbetrag iHv 1.105,73 EUR erhalten sowie an Zuschlagsleistungen insgesamt 3.358,66 EUR. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 4.464,39 EUR, dessen Erstattung der Beklagte zu Recht fordert. Soweit ursprünglich Leistungen auch noch für die Monate März bis einschließlich Mai 2006 bewilligt worden waren, sind diese nicht zur Auszahlung gelangt, sodass insoweit nichts zu erstatten ist.
2. Auch der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2006 über die "Aufhebung der Zusicherung der Auszahlung Ihres Vermittlungsgutscheins vom 31.01.06" in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rücknahme dieses Bewilligungsbescheids findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 und 2 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Zwar war auch insoweit der Ausgangsbescheid zunächst formell nicht ordnungsgemäß, weil der Kläger vor seinem Erlass nicht iSv § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist. Auch vorliegend ist der Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), denn der Ausgangsbescheid enthält alle notwendigen Informationen, sodass sich der Kläger im Widerspruchsverfahren sachgerecht äußern konnte. Im Ausgangsbescheid sind die Rechtsgrundlagen für die Rücknahme des Bescheids über den Vermittlungsgutschein genannt und ist ausgeführt worden, dass der Kläger keine Anspruchsberechtigung iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf SGB II-Leistungen hat. Im Übrigen ist auf den Aufhebungsbescheid vom 30. Mai 2006 Bezug genommen worden. In seiner Widerspruchsbegründung vom 14. August 2006 hat der Kläger zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid verwiesen.
Der Rücknahmebescheid vom 14. Juni 2006 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 421g SGB III lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids nicht vor. Voraussetzung für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins ist das Bestehen einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II. Zwar regelt dies § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht unmittelbar, jedoch ergibt sich dies aus dem Regelungszusammenhang mit § 421g SGB III. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat nur Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wer arbeitslos ist, innerhalb einer Wartezeit noch keinen Arbeitsplatz gefunden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Dementsprechend kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Vermittlungsgutschein nur ausgestellt werden für Personen, die einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben (vgl. Brandts in: Niesel: SGB III, 4 Auflage 2007, § 421g RN 4; Peters/Lange: in: Gagel, SGB II/III, Loseblatt Stand 12/2009, § 421g RN 6).
Bei der Erteilung eines Vermittlungsgutscheins handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dessen Erlass gemäß § 16 SGB II bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der Behörde steht. Mit dem Vermittlungsgutschein wird gegenüber dem Leistungsberechtigten verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zugleich wird die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III zur Freistellung des Arbeitsuchenden von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt und dokumentiert.
Die Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheins hat u.a. zur Folge, dass er gegenüber dem Arbeitsuchenden nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X iVm § 330 SGB III aufgehoben bzw. zurückgenommen werden kann (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010, Az.: L 3 AL 19/09, juris RN 31). Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Tätigwerden des Vermittlers. Selbst wenn – wie vorliegend – der Vermittler bereits tätig geworden ist und damit aufgrund seiner Vertragsbeziehung mit dem Arbeitsuchenden einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung hat, ändert dies nichts an der Rücknehmbarkeit des Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 45 SGB X. Denn die interne Freistellung des Arbeitsuchenden von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler ist abhängig vom Bestand des Vermittlungsgutscheins. Fällt dieser – wie vorliegend – nachträglich durch eine Aufhebung weg, ist er aufgrund seiner Vertragsbeziehung zum Vermittler dessen Forderungen ausgesetzt. Im Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Leistungsträger und Vermittler ermöglicht die Existenz des Vermittlungsgutscheins lediglich, dass sich der Vermittler unmittelbar an den Leistungsträger wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber dem Leistungsträger aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG Sachsen, a.a.O., RN 30).
Im Hinblick auf die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins mit Bescheid vom 16. Juni 2006 kann sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da die rechtswidrige Zusicherung zur Kostenübernahme im Rahmen des Vermittlungsgutscheins darauf beruhte, dass der Beklagte aufgrund der zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig gemachten Angaben des Klägers in seinen Anträgen vom Vorliegen eines SGB II-Leistungsanspruchs ausging, der tatsächlich – mangels Hilfebedürftigkeit – nicht gegeben war.
Der Beklagte war daher berechtigt, den Bescheid über die Gewährung des Vermittlungsgutscheins mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage. Die Frage der Begrenzung der Rücknahme auf den Wert des Vermögens ohne Mehrfachanrechnung ist grundsätzlicher Art, wirkt sich jedoch nicht entscheidungserheblich aus, weil der Sohn A. auch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Leistungsanspruch hatte.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 vollständig aufgehoben hat, und gegen die Rücknahme eines Vermittlungsgutscheins.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im Jahr 1969 geborenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen, dem am ... 1990 geborenen A , Berufungsführer im Verfahren L 5 AS 56/10, und dem am ... 1997 geborenen F., Berufungsführer im Verfahren L 5 AS 57/10, ein 2002 gebautes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 m² auf einem 525 m² großen Grundstück.
Bis zum 8. März 2004 hatte der Kläger Arbeitslosengeld I iHv 31,95 EUR täglich bezogen. Seither erhielt er Arbeitslosenhilfe iHv 27,18 EUR täglich. Seine Ehefrau erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung. Das Gehalt iHv zunächst 2.241,92 EUR brutto und 1.413,31 EUR netto wurde jeweils zum Letzten des laufenden Monats ausgezahlt. Für die beiden Söhne bezog die Familie Kindergeld iHv jeweils 154,00 EUR. Der Kläger war vom 7. September bis zum 8. Oktober 2005 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig und erzielte ein Einkommen iHv 456,00 EUR brutto und 374,37 EUR netto für September und iHv 208,50 EUR brutto und 171,18 EUR netto für Oktober, das jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde.
Am 26. August 2004 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und seine Familie. Zu Punkt VII. "Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen" erklärte er durch Ankreuzen: "Ich (Antragsteller) und/ oder mein/Ehepartner/in haben Vermögen, das den Wert von 4.850,00 EUR je Person (also bei Partnern insgesamt 9.700,00 EUR übersteigt)" und unterstrich das Wort "Hausbesitz". Bei der nachfolgenden Angabe "Die im Abschnitt III aufgeführten weiteren Angehörigen haben Vermögen, das den Wert von je 750 EUR übersteigt" kreuzte er "Nein" an. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab er auf die Frage: "Verfügen Sie, Ihr Ehegatte bzw. (Lebens-)Partner und weitere im Haushalt lebende Personen über Konten bzw. Geldanlagen?" nur das Girokonto der Eheleute an. Die weiteren Fragen nach Bargeld, Sparbüchern, Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren, Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen verneinte er. Er gab an, gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Bausparvertrag mit einem Guthaben iHv 8.475,51 EUR zu besitzen, der zugunsten der V.bank D -A. e.G. zur Sicherung der Immobiliendarlehen verpfändet sei. Er machte Angaben zum Grundbesitz und bezifferte die Belastung auf 112.989,21 EUR. In den Fortzahlungsanträgen vom 11. Mai und 7. Oktober 2005 erklärte der Kläger jeweils, es gebe keine Änderungen.
Mit mehreren Bescheiden bewilligte der Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und den Söhnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 SGB II-Leistungen in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dabei legte der Beklagte durchgängig einen Gesamtbedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft iHv 1.739,81 EUR zugrunde, der sich zusammensetzte aus den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 679,81 EUR (169,95 pro Kopf), der Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau iHv jeweils 298 EUR und dem Sozialgeld für A iHv 265 EUR und für F iHv 199 EUR. Vom Gesamtbedarf (Änderungsbescheid vom 28. Januar 2005 für Januar 2005) zog er das bereinigte Erwerbseinkommen der Ehefrau iHv 1.167,34 EUR ab, berücksichtigte das Kindergeld und gelangte zu einem Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft iHv 264,47 EUR nur für die KdU (Kläger und Ehefrau jeweils 86,44 EUR; A. 51,89 EUR und F. 39,70 EUR). Zusätzlich gewährte der Beklagte dem Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Dieser betrug im Januar und Februar 2005 jeweils 440 EUR, im März 2005 278,66 EUR sowie ab April 2005 monatlich 220 EUR. Im Einzelnen wurden folgende Leistungen bewilligt und ausgezahlt:
( nachfolgende Absätze im Original als Tabelle dargestellt )
Die Gesamtleistung für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
704,47 EUR, 704,47 EUR, 543,13 EUR, 484,47 EUR, 484,47 EUR,
484,47 EUR, 465,39 EUR, 465,39 EUR, 462,24 EUR, 0,00 EUR,
358,42 EUR, 528,29 EUR, 528,29 EUR, 528,29 EUR.
Der Anteil Kläger für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich wie folgt zusammen:
86,44 EUR, 86,44 EUR, 86,66 EUR, 86,44 EUR, 86,44 EUR, 86,44 EUR, 80,20 EUR, 80,20 EUR, 79,17 EUR, 0,00 EUR, 45,24 EUR, 100,76 EUR, 100,76 EUR, 100,76 EUR,
Gesamt: 1.105,73 EUR.
Der Zuschlag Kläger für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
440,00 EUR, 440,00 EUR, 278,66 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR,
220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR, 0,00 EUR,
220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR, 220,00 EUR,
Gesamt: 3.358,66 EUR.
Der Anteil Andy für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 48,15 EUR, 48,15 EUR, 47,53 EUR, 0,00 EUR, 27,16 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR,
Gesamt: 663,80 EUR.
Der Anteil Fabian für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 39,70 EUR, 36,84 EUR, 36,84 EUR, 36,37 EUR, 0,00 EUR, 20,78 EUR, 46,28 EUR, 46,28 EUR, 46,28 EUR,
Gesamt: 507,87 EUR.
Für Oktober 2005 ergab sich aufgrund übersteigenden Einkommens kein Leistungsanspruch. Ab März 2006 wurden die bereits bis Mai 2006 bewilligten Leistungen nicht mehr ausgezahlt.
Am 31. Januar 2006 stellte der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsgutschein mit einem Wert von 2.000 EUR für die Zeit vom 31. Januar bis zum 29. April 2006 aus. Am 2. Februar 2006 schloss der Kläger mit der AV-L Arbeitsvermittlung L. einen Vermittlungsvertrag. Die Vermittlungstätigkeit führte zu einem Beschäftigungsverhältnis bei der R. Personaldienstleistungen GmbH ab dem 24. April 2006.
Im Ergebnis des Datenabgleichs nach § 52 SGB II vom 12. Dezember 2005 erfuhr der Beklagte, dass A. im Jahr 2004 Kapitalerträge iHv 10 EUR bei der U -I -Fonds GmbH (UI) und iHv 431 EUR bei der C.bank (CB) erzielt hatte. Für F. ergaben sich Kapitalerträge iHv 11 EUR bei der UI und iHv 1.104 EUR bei der CB. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis des Datenabgleichs mit. Er bat um Angaben über Art der Geldanlage, die Höhe der Guthaben im Monat Januar 2005 und um Übersendung von Nachweisen.
Dazu erklärte der Kläger, es handele sich "um das Gesamtvermögen unserer Familie." Die Aufteilung auf die Kinder sei von der Bank vorgeschlagen worden, um Kontogebühren zu sparen. Da das Vermögen die Freibeträge der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht übersteige, habe er angenommen, dass er es nicht habe mitteilen müssen. Er legte folgende Unterlagen vor: - Abrechnung der UI für das Unterdepot-Nr.: , Inhaber F , vom 21. Dezember 2004 über den Verkauf und die Auszahlung des vollständigen Depotinhalts mit einem Erlös iHv 486,88 EUR, der dem Konto Nr ... gutgeschrieben werden sollte; - Abrechnung der UI für das Unterdepot-Nr.: , Inhaber., vom 21. Dezember 2004 über den Verkauf und die Auszahlung des Depotbestands mit einem Erlös iHv 389,63 EUR, der dem Konto ... gutgeschrieben werden sollte; - Mitteilung der CB zum Depot Nr.:., Inhaber F., a.) zum 31. Dezember 2004: Kurswert des Bestands 18.766,46 EUR; b.) zum 31. Dezember 2005: Kurswert des Bestands 18.471,95 EUR; - Mitteilung der CB zum Depot Nr.: ..., Inhaber: A., a.) zum 31. Dezember 2004: Kurswert des Bestands: 4.650,71 EUR, b.) zum 31. Dezember 2005: Kurswert des Bestands: 4.570,95 EUR.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme und Erstattung der im Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 zu Unrecht erbrachten Leistungen iHv insgesamt 6.909,54 EUR an. Der Kläger habe im Leistungsantrag Vermögen seines Sohnes F. iHv 18.766,46 EUR nicht angezeigt. Nach Abzug des Freibetrags sei F. im gesamten Zeitraum in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus dem Vermögen zu sichern. Er sei nicht anspruchsberechtigt iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und somit nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu berücksichtigen. Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft sei durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt gewesen. Es habe im gesamten Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden. Der Kläger habe die Überzahlung verursacht, da er unvollständige Angaben gemacht habe.
Daraufhin bekräftigte der Kläger, es handele sich um das Gesamtvermögen der Familie, das den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteige.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 31. Mai 2006 nahm der Beklagte seine Bewilligungen von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 sowie für die Zeit ab 1. November 2005 vollständig zurück. Zur Begründung wiederholte er die Angaben im Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Derjenige, der selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides gesetzt habe, genieße keinen Vertrauensschutz. Da der Kläger seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Die zu Unrecht gewährten Leistungen iHv insgesamt 6.909,54 EUR seien nach § 40 Abs. 2 SGB II iVm § 50 SGB X zu erstatten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Juni 2006 Widerspruch ein. Er habe keineswegs böswillig Vermögen verschwiegen. Der Freibetrag für die Bedarfsgemeinschaft liege über dem beanstandeten Vermögensbetrag iHv 18.700 EUR. Das Familienvermögen sei auf den Namen von F. angelegt worden, um den höchstmöglichen Ertrag zu erwirtschaften. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er die gewählte Anlageform auflöse, die Werte unter Verlust veräußere und dann den Erlös so auf Konten der einzelnen Familienmitglieder verteile, dass keine Freibeträge überschritten würden. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ausgerechnet F. als jüngstes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Vermögen besitze, die erwachsenen Mitglieder aber nicht. Auch wegen der mit dem Erwerb des Eigenheims verbundenen Risiken sei die Geldanlage auf den Namen des Kindes erfolgt. Es dürfe nicht sein, dass Antragsteller, die ihr Vermögen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilten, besser behandelt würden. Er sei "mit offenem Visier aufgetreten", weil er davon ausgegangen sei, dass der Beklagte erkennen könne, dass es sich um das Familienvermögen handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er listete die monatlichen Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft auf. F. habe einen Bedarf iHv 368,95 EUR monatlich. Sein Vermögen reiche nach Abzug des Freibetrags iHv 4.850 EUR aus, um seinen Bedarf zu decken. Daher scheide er aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft betrage monatlich 1.370,86 EUR und könne aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau iHv 1.167,34 EUR und dem Kindergeld, insgesamt 1.475,34 EUR, bestritten werden. Die Leistungsbewilligung sei rechtswidrig gewesen. Vertrauensschutzaspekte seien nicht zu beachten, denn der Kläger habe das Depotvermögen der minderjährigen Söhne verschwiegen. Selbst wenn er der Auffassung gewesen sei, dass es wegen der Freibetragsregelung nicht zu verwerten sei, hätte er es angeben müssen. Das Unterlassen der Angabe sei zumindest als grob fahrlässig anzusehen, denn er sei bei Antragstellung über die Mitwirkungspflichten und die Pflicht zur Angabe aller leistungserheblichen Daten informiert worden. Es sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Gesamtbetrag von 6.909,54 EUR zu erstatten.
Nachdem die AV-L Arbeitsvermittlung L. unter dem 6. Juni 2006 bei dem Beklagten die Zahlung von zunächst 1.000 EUR aus dem Vermittlungsgutschein geltend gemacht hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2006 "die Zusicherung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins" gemäß § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) zurück. Da der Kläger nicht leistungsberechtigt iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei, sei auch der Vermittlungsgutschein am 31. Januar 2006 zu Unrecht erteilt worden. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 als unbegründet zurück.
Am 25. September 2006 hat der Kläger gegen beide Rücknahmebescheide Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Geldanlagen seien von ihm und seiner Ehefrau erwirtschaftet und lediglich auf den Namen der Kinder angelegt worden. Da sich das Familienvermögen im Rahmen der Freibeträge bewegt habe, sei es keine leistungsrelevante Tatsache. Er habe daher nicht pflichtwidrig Angaben verschwiegen. Er sei auch durch die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins beschwert, denn der Vermittler mache nunmehr seinen Vergütungsanspruch gegen ihn geltend.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2007 eine "Korrektur des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 31.05.2006" in Bezug auf die Person des Klägers vorgenommen, indem er nunmehr von diesem eine Erstattung iHv 4.464,39 EUR für die im streitigen Zeitraum bewilligten und ausgezahlten Leistungen gefordert hat. Dazu hat er die im Einzelnen erbrachten Leistungen für die KdU sowie den Zuschlag nach § 24 SGB II monatsweise aufgeschlüsselt.
Der Kläger hat im Schreiben vom 10. Februar 2007 ausgeführt, das auf den Namen von F. angelegte Vermögen sei aus Gehältern und Kindergeld angespart worden. Zudem habe er sich 2001 eine Unfallrente auszahlen lassen. Einen Teil hätten sie in den Hausbau investiert und den anderen Teil als Rücklage für anstehende Straßenausbau- und Kanalbaubeiträge behalten. Nur er und seine Ehefrau verfügten über das Geld; es werde aber auch für Bedürfnisse der Kinder ausgegeben. Im August 2007 hat der Kläger Belege über Zinsgutschriften der CB für das Jahr 2004 vorgelegt: - über 276,10 EUR für das Depot Nr ... (Inhaber A.) auf das Konto Nr ... und
- über 1.104,39 EUR für das Depot Nr. (Inhaber F.) auf das Konto Nr ...
Weiter hat er ein an ihn gerichtetes, vom Zeugen W. unterzeichnetes Schreiben der BA, Agentur für Arbeit K , vom 18. November 2004 vorgelegt, in dem es u.a. heißt: " Das Bundesamt für Finanzen hat mir mitgeteilt, dass Sie und Ihr Ehegatte einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese Angabe stimmt nicht mit Ihren Angaben im Antrag überein. Bitte machen Sie deshalb Angaben darüber, auf welche Geldanlagen sich diese Freistellungsaufträge beziehen. Fügen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. Sparbücher, Kontoauszüge, Depotauszüge usw.) bei und übersenden Sie mir diese Unterlagen bis spätestens 08.12.04 ... für die CB "
Der vorgelegte Eröffnungsantrag für das Depot bei der CB für A. stammt vom 21. August 2001. Die Eröffnung des Depots für F. erfolgte am 18. Februar 2004. Im Antragsformular ist angekreuzt: "Der Minderjährige führt das Konto/Depot für eigene Rechnung." Aus Auszügen für das Girokonto der Eheleute bei der CB (Nr.: ...) ergibt sich u.a. ein Guthabenstand zum 31. Dezember 2004 iHv 1.868,02 EUR, zum 30. Juni 2005 iHv 1.574,62 EUR und zum 21. Dezember 2005 iHv 902,96 EUR. Auszüge für das Sparkonto Nr ... (Inhaber A.) bei der CB weisen zum 31. Dezember 2004 einen Stand iHv 1.605,31 EUR, zum 31. Januar 2005 iHv 800,36 EUR, zum 17. Mai 2005 iHv 795,41 EUR und zum 31. Dezember 2005 iHv 1.067,57 EUR aus.
Das SG hat von der BA die Verwaltungsakte zum Arbeitslosenhilfebezug des Klägers beigezogen und mit Schreiben an den Kläger ausgeführt: " geht aus der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit K. hervor, dass der Kläger im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe als Vermögen nur ein Girokonto angegeben hat. Andere Vermögenswerte (insbesondere die streitigen Wertpapieranlagen) sind nicht angegeben worden. Nach Ermittlungen der Bundesagentur bezüglich Zinseinnahmen hat der Kläger ein entsprechendes Schreiben der Bank eingereicht, wonach seine Sparanlagen bereits 2004 gekündigt worden sein sollen "
Dazu hat der Kläger erklärt, die beigezogene Akte bestätige, dass der Beklagte bereits vor Bewilligung der SGB II-Leistungen Kenntnis von den Konten und Depots der Familie gehabt habe. Er sei der Aufforderung vom 18. November 2004 nachgekommen. Die BA sei also über seine finanzielle Situation umfassend informiert gewesen. Der Beklagte müsse sich die Kenntnis der BA zurechnen lassen. Der nunmehr erweckte Eindruck, erst nachträglich von den Depots Kenntnis erlangt zu haben, sei falsch.
Das SG hat geantwortet, im Arbeitslosenhilfeantrag sei als Vermögen neben dem Hausgrundstück nur ein Girokonto angegeben worden. Der Besitz von Wertpapieren, Sparbriefen o.ä. sei verneint worden. Auf Aufforderung zur Angabe des Vermögens habe der Kläger nur mitgeteilt, es habe bei der CB noch ein Sparbuch bestanden und dieses sei bereits 2003 gelöscht worden. Das nun streitige Anlagevermögen sei nicht erklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass die BA keine Kenntnis von den Konten der Kinder gehabt habe.
Die BA hat auf Frage des SG erklärt, die übersandte Akte sei vollständig. Auf Nachfrage zum Freistellungsauftrag und zu den Zinseinnahmen für 2003 habe der Kläger eine Bestätigung der CB vom 23. November 2004 mit dem Nachweis der Zinsen und dem Vermerk "Kontolöschung bereits am 20. Mai 2003" eingereicht. Ein Anrechnungsbetrag habe sich nicht ergeben und eine weitere Prüfung sei wegen der Löschung des Kontos nicht erforderlich gewesen. Die Anlage von Vermögen auf den Namen der Kinder sei nicht bekannt gewesen.
Dazu hat der Kläger unter dem 11. Januar 2008 ausgeführt, er versichere, er habe auf die Aufforderung der BA vom 18. November 2004 "sämtliche angeforderte Unterlagen, wie die Bausparverträge, die Kontoauszüge und eben auch die fraglichen Depots, geliefert."
In der Folge hat der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine Bestätigung der CB vom 10. Dezember 2008, nach der unter der Nr ... ein Sparkonto für A. und unter der Nr ... ein Sparkonto für F. geführt worden sei. Beide Konten seien inzwischen gelöscht. Die Umsätze der Jahre 2004 und 2005 seien archiviert. In der Folge hat der Kläger Auszüge (nur) des Sparkontos mit der Nr ... von F. vorgelegt. Danach betrug das Guthaben am 19. August 2004: 2.226,66 EUR, am 31. Dezember 2004: 19,49 EUR, am 13. Mai 2005: 1.107,52 EUR und am 17. Mai 2005: 3,13 EUR.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 15. Dezember 2009 hat der Kläger erklärt, der Zeuge W. habe ihn als Sachbearbeiter der BA und des Beklagten betreut. Ihm habe er alle Unterlagen vorgelegt. Bestandteil der Familienersparnisse seien auch Geldgeschenke, die die Söhne zu Weihnachten oder zum Geburtstag erhalten hätten. Er könne nicht sagen, wie hoch die dem jeweiligen Kind gehörenden Anteile der Depots seien. Das A. gehörende und zuzuordnende Geld sei auch auf dessen Namen angelegt worden. So sei es zu der Anlage von 4.000 EUR gekommen. Wem das Sparkonto auf den Namen von A. gehöre, könne er nicht sagen. Das auf den Namen von F. angelegte Geld seien die gemeinsamen Ersparnisse. Möglicherweise gehöre F. ein Anteil von ca. 4.000 bis 5.000 EUR von dieser Anlage. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat erklärt, es handele sich – unabhängig von der Aufteilung auf die Kinder – um das Gesamtvermögen der Familie. Nur zu einem geringen Teil – höchstens vielleicht mal 100 EUR oder so – seien Ersparnisse der Kinder enthalten. Sie wisse nicht, ob der Kläger bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe die Depots angegeben habe. Der auf den Namen von A. angelegte Betrag sei nicht allein dessen Eigentum gewesen.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide sei nicht zu beanstanden. F. habe aufgrund seines Depotvermögens, das zur Bedarfsdeckung ausgereicht habe, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Eine Zuordnung des auf dessen Namen geführten Vermögens auf eine andere Person sei hier nicht möglich. Denn weder der Kläger noch die Ehefrau hätten verlässliche Angaben dazu gemacht, in welcher Höhe der auf den Namen der Kinder angelegte Depotbestand diesen zuzuordnen sei. Die Schätzung des F. zustehenden Anteils auf 4.000 EUR bis 5.000 EUR habe keine Grundlage. Es sei nach den unkonkreten und widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugin nicht aufzuklären, wem welcher Anteil am Depotbestand zustehe. Dies gehe zu Lasten des Klägers, der sich an der von ihm getroffenen formalen Zuordnung festhalten lassen müsse. Er habe auch im Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht angegeben, dass Teile der auf die Namen der Kinder angelegten Vermögenswerte ihm gehörten. Vom Vermögen F. sei nur sein Freibetrag iHv 4.850 EUR abzusetzen. Aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Mai 2009 ergebe sich, dass es kein "Familienvermögen" gebe. F. sei daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Auch A. habe in den Monaten Januar bis März 2005 seinen Bedarf aus seinem Vermögen aus Sparguthaben und Depotbestand decken können. Zur Bedarfsgemeinschaft hätten daher zunächst nur der Kläger und seine Ehefrau gehört. Diese hätten ihren Bedarf aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen (Erwerbseinkommen und Kindergeld) decken können. Mangels Leistungsanspruch habe auch kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II bestanden. Der Rücknahme stehe kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Das Verneinen des Vorhandenseins von Sparbüchern und Wertpapieren trotz des Depotvermögens und der Sparkonten der Söhne sei kausal geworden für die fehlerhaften Bewilligungen. Dem Kläger habe sich aufdrängen müssen, dass die Vermögenswerte anzugeben gewesen seien. Der Vortrag, das Depotvermögen bereits bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe angegeben zu haben, sei unglaubhaft, denn dann wären seine Angaben im Antragsformular durch den Sachbearbeiter mit grüner Farbe ergänzt worden. Es hätte dann auch kein Anlass für die BA bestanden, im November 2004 wegen der Zinseinkünfte und Geldanlagen nachzufragen. Selbst wenn der Kläger die Geldanlagen auf Aufforderung gegenüber der BA angegeben haben sollte, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Unterlagen zugleich auch dem Beklagten vorlägen. Denn es handele sich um einen anderen Rechtsträger. Selbst wenn der Kläger gemeint habe, dass Unterlagen, die der BA bereits vorlägen, nicht noch einmal eingereicht werden müssten, hätte er dennoch die ausdrückliche Frage nach Geldanlagen nicht mit "nein" beantworten dürfen. Die Erstattungsforderung iHv 4.464,39 EUR beruhe auf § 50 SGB X. Die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II setze Hilfebedürftigkeit und einen Leistungsanspruch voraus. Auch insoweit könne sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Gegen das ihm am 18. Januar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2010 Berufung eingelegt. Er habe durch seinen Vortrag die Vermutung über die ausschließlich namentliche Inhaberschaft des Depots nachhaltig erschüttert. Aufgrund der Kursschwankungen sei es schwierig zu bestimmen, wem welche Depotanteile gehörten. Da es sich um das Familienvermögen handele, müssten auch die Freibeträge aller betroffenen Personen berücksichtigt werden. Nunmehr sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedes der Kinder einen Betrag von etwa 6.000 EUR angespart habe. Seit dem Jahr 2001 seien Kindergeldanteile iHv ca. 80 EUR monatlich sowie Geldgeschenke zu Weihnachten und den Geburtstagen iHv etwa 50 bis 100 EUR sowie ein Betrag iHv 900 EUR zur Jugendweihe von A. angespart worden. Er habe hierüber jedoch nicht Buch geführt. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lägen nicht vor. Er habe die Depots nicht verschwiegen. Der zuerst für die BA und ab dem Jahr 2005 für den Beklagten tätig gewesene Zeuge W., dem er das Vermögen vollständig offengelegt habe, habe ihm die Auskunft erteilt, dass dieses wegen der Freibeträge keine Auswirkungen auf den SGB II-Leistungsanspruch habe. Erst nachdem er bei dem Zeugen W. vorgesprochen habe, sei am 8. Dezember 2004 der erste SGB II-Bewilligungsbescheid – noch von der BA – erlassen worden.
Die CB hat am 22. April 2008 bestätigt, die auf F. und A. geführten Depotkonten seien gelöscht worden. Das Sparbuch von A. bei der V.bank D.-A. eG (Nr.: ...) sei nach Eingang der Zahlungen von der UI im Dezember 2004 gelöscht worden. Der Kläger hat dazu erklärt, das Guthaben sei bar ausgezahlt und für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 hat die Berichterstatterin den Kläger unter Hinweis auf § 106a SGG aufgefordert, ggf. abweichende Vermögensstände zum 1. Juli 2005 und 1. Januar 2006 vorzutragen und zu belegen.
Die BA hat auf Aktenanforderung mitgeteilt, die SGB III-Leistungsakte des Klägers für das Jahr 2004 sei im September 2010 vernichtet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009, den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger habe nicht dargelegt, wem die Depoteinlagen in welcher Höhe zuzuordnen seien. Wenn er ein von der namentlichen Inhaberschaft abweichendes Eigentum vortrage, sei er für seine Darlegung beweispflichtig. An Treuhandverhältnisse seien wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren strenge Anforderungen zu stellen. Es sei nicht einmal der Wert des Treuguts beziffert worden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen W.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Hier ist u.a. eine Erstattungsforderung iHv noch 4.464,39 EUR im Streit.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2006 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Monate Januar bis September 2005 und November 2005 bis März 2006 findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt, der schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist (rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.
Der angefochtene Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist der Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids nicht hinreichend angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen abgesehen werden. Der Beklagte hat dem Kläger im Anhörungsschreiben zwar die äußeren Tatsachen dargelegt, auf die er die Rücknahme stützen wollte. Entscheidungserheblich iSv § 24 Abs. 1 SGB X sind aber auch die inneren Tatsachen wie ggf. ein Verschuldensvorwurf (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 37/09 R, juris RN 12 f.). Diese sind im Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2006 nicht dargelegt worden. Zwar hat der Beklagte erläutert, wie sich das Vermögen von F. auf die Leistungsansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswirkt, jedoch hat er einen Verschuldensvorwurf (hier: vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben) nicht erhoben. Insoweit war der Rücknahmebescheid vom 31. Mai 2006 zunächst formell rechtswidrig.
Indes ist dieser Verfahrensfehler iSv § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, denn es wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anhörung des Klägers nachgeholt. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn den Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich in diesem sachgerecht zu äußern. Dies ist möglich, wenn die Begründung angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., RN 17; Schütze in: von Wulffen SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 RN 15). Dies ist der Fall, denn der Bescheid ist unter Benennung der Ermächtigungsgrundlage (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) ausführlich begründet worden. Er konkretisiert in noch ausreichender Weise den Verschuldensvorwurf gegen den Kläger, indem u.a. ausgeführt wird, dass derjenige, der selbst – trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen – schuldhaft durch fehlerhafte Angaben die Ursache für Fehlerhaftigkeit des Bescheids gesetzt habe, sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Aus diesen Ausführungen im Ausgangsbescheid war für den Kläger hinreichend deutlich, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wurde. Er hat auch den Verschuldensvorwurf verstanden und zutreffend gewürdigt, denn er hat im Widerspruchsschreiben ausgeführt, er habe "keineswegs böswillig Vermögen verschwiegen". Damit hat er den Vorwurf vorsätzlicher Falschangaben bestritten sowie ergänzende Ausführungen zur Motivation seines Verhaltens gemacht.
Der Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheids auch die Jahresfrist ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) gewahrt. Dies gilt auch noch in Ansehung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007, der vor Ablauf eines Jahres seit der im Mai 2006 erfolgten Anhörung des Klägers erlassen wurde. Spätestens mit diesem sind auch die dem Kläger gewährten und nunmehr zurückgeforderten Leistungen hinreichend bestimmt worden (§ 33 Abs. 1 SGB X), denn es sind die dem Kläger bewilligten Leistungen nach Leistungsart (KdU, Zuschlag) und Monaten aufgelistet worden.
Der angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2006 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 und den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2007 erhalten hat, auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt hierbei vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Halbsatz SGB X). Bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 2 SGB III um eine gebundene Entscheidung, d.h. die Behörde ist zur Aufhebung des Bescheids verpflichtet und hat kein Ermessen anzustellen.
Die vom Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von Januar bis September 2005 und von November 2005 bis Mai 2006 waren von Anfang an rechtswidrig. Denn der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen SGB II-Leistungsanspruch.
Zwar hatte der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war erwerbsfähig, jedoch war er nicht hilfebedürftig.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II a.F. u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner (Nr. 3a), sowie die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4).
Vorliegend lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II.
Der gemeinsame Sohn F. gehörte jedoch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2005 bis Mai 2006) nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er seinen Bedarf aus seinem eigenen Vermögen decken konnte.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. F. war bei Antragstellung und Leistungsbeginn u.a. Inhaber eines Wertpapierdepots bei der CB (Nr ...), dessen Bestand am 31. Dezember 2004 einen Kurswert iHv 18.766,46 EUR hatte.
Abzusetzen von diesem Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II der Grundfreibetrag iHv 4.100 EUR für minderjährige Kinder sowie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II der weitere Freibetrag für notwendige Anschaffungen iHv 750 EUR, mithin ein Gesamtbetrag von 4.850 EUR. Es verbleibt ein anzurechnendes und zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzendes Vermögen iHv 13.916,46 EUR.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Vermögen auch dem Sohn F. als Eigentümer zuzurechnen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die als Bankguthaben geführten Wertpapiere und Geldanlagen dem jeweiligen Inhaber des Kontos auch gehören. Denn dies hat der Inhaber gegenüber der kontoführenden Bank so erklärt. Dies ergibt sich auch aus dem Antrag auf Eröffnung des Depots vom 18. Februar 2004, in dem es ausdrücklich heißt, der Minderjährige führe das Depot für eigene Rechnung. Zwar ist der Eröffnungsantrag vom Kläger und seiner Ehefrau als gesetzliche Vertreter des damals sechsjährigen F. unterschrieben worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie Eigentümer des Depots bzw. des verwahrten Inhalts sind. Auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau (aufgrund der gesetzlichen Vertretung ihres minderjährigen Sohns) für das Depot verfügungsbefugt waren, führt nicht zu einem Wechsel der Inhaberschaft. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Verfügungen der Eltern in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Vertretung für den Sohn erfolgen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Depotvermögen zur Überzeugung des Senats auch nicht – anteilig – einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt insbesondere kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Ein solches führt – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az.: B 11a AL 7/05 R, juris; BSG, Urteile vom 13. Sep-tember 2006, z.B. Az.: B 11a AL 19/06 R, juris). Auch im Sozialrechtsverhältnis existiert kein Rechtsgrundsatz, nachdem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss. Dies widerspräche der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung für das Sozialleistungsrecht. Denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Widerspruchsrecht eines Treugebers nach § 771 ZPO in Fällen der Führung eines Treuhandkontos nicht darauf an, dass die Treuhand offengelegt wird. Ob dem Leistungsberechtigten ein als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch gegen eine Bank zusteht, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Daher kann im Fall einer Abtretung oder eines sog. verdeckten Treuhandverhältnisses ein Bankguthaben durchaus anderen Personen als dem Kontoinhaber zustehen (BSG, Urteil vom 28. August 2007, Az.: B 7/7a AL 10/06 R, juris RN 16).
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R, juris RN 25). Einem Missbrauch kann dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis der Aussonderung von Vermögen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., RN 24). Ein (Depot-) Guthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn, a) Treugeber und Treuhänder – bezogen auf das jeweilige Treugut – nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind. Insbesondere sind Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: L 1 AS 30/08, juris RN 23).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Treuhandvertrags liegen hier nicht vor. In Betracht käme eine Treuhand des Sohns F. für einen Teil der auf seinem Depot geführten Wertpapiere. Indes ist im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht klar geworden, welcher Anteil der Depotanlage von ursprünglich 32.000 DM F. für seine Eltern verwahrte und welcher Anteil ihm gehörte. Insoweit ist vorliegend nicht einmal das Treugut hinreichend bezeichnet. Angesichts des Umstandes, dass die Depoteröffnung von F. erst im Februar 2004 erfolgte, müsste diese Erklärung dem Kläger jedoch eindeutig und zweifelsfrei möglich sein. Im Verfahren ist auch nicht dargelegt worden, wie mit den Zinserträgen verfahren werden sollte. Damit entsprach die Abwicklung des Verhältnisses – wenn man insoweit eine Treuhandvereinbarung zwischen Eltern und Sohn unterstellt – nicht dem, was unter Fremden üblich ist. Denn fremde Vertragspartner könnten das Treugut genau bezeichnen und hätten auch eine Vereinbarung über die Verwendung der Erträge geschlossen.
Der Kläger hat im Verfahren zuletzt angegeben, überwiegend stamme das Anlagevermögen von ihm und seiner Ehefrau, nur Teilbeträge gehörten den Söhnen und seien diesen zuzurechnen. Um welche Teile bzw. um welche Beträge es sich dabei im Einzelnen handelt, ist jedoch – auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens – für den Senat nicht feststellbar.
Die erstmalig im Berufungsverfahren vom Kläger aufgestellte Behauptung, es handele sich um einen Betrag iHv 6.000 EUR, denn es dürfte "jedes der beiden Kinder in etwa einen Betrag iHv rund 6.000 EUR angespart haben", ist anhand der dazu gegebenen Erläuterung nicht nachvollziehbar. Selbst wenn – wie bekundet – ab dem Jahr 2001 für jedes Kind "ca. 80 EUR" aus dem staatlichen Kindergeld angespart worden sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass die insoweit angesparten Beträge auch tatsächlich den Kindern – als eigenes Vermögen – gehören sollten. Legt man einen monatlichen Sparbetrag von 80 EUR zugrunde, ergibt sich für F. bis zur Depoteröffnung im Februar 2004 ein Gesamtbetrag iHv 2.960 EUR. Berücksichtigt man weiter Geldgeschenke zu Weihnachten und zu Geburtstagen (im Zeitraum 2001 bis 2003), gelangt man bis zu Depoteröffnung zu maximal weiteren 480 EUR (6 x 80 EUR). Insgesamt ergäben sich höchstens knapp 3.500 EUR bei Eröffnung des Depots. Ob und wie in der Folgezeit noch Depotanteile intern von den Eltern auf F. umgeschichtet worden sind, ist nicht dargelegt worden. Ein behauptetes Teileigentum von F. iHv 6.000 EUR ist schon nicht schlüssig dargelegt.
Im Übrigen steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren, die dort wiederum in Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau standen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Anfänglich hatte der Kläger vorgetragen, er und seine Ehefrau hätten das Vermögen erwirtschaftet. Im weiteren Verlauf hatte er behauptet, F. sei ein Betrag iHv 4.000 bis 5.000 EUR zuzuordnen.
Im Übrigen sind keine Zahlungsströme nachvollziehbar. Weder ergibt sich, woher das Anlagevermögen, das noch auf DM lautete, was für eine Erstanlage vor dem 1. Januar 2002 spricht, stammt, noch wohin es – entsprechend den geltend gemachten Eigentumsanteilen – geflossen ist. Veränderungen im Bestand scheint es im streitigen Zeitraum nicht gegeben zu haben. Unklar ist auch geblieben, wem die Zinsgutschriften zustehen sollten, die jeweils dem zu dem Depot – ebenfalls auf den Namen der Kinder – geführten Unterkonto gutgeschrieben wurden. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Kläger auch insoweit keine plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen zur diesbezüglichen Vereinbarung und zum wahren Inhaber des Unterkontos gemacht.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die nach den Umständen des Falles naheliegende Gestaltung, das auf den Namen von F. angelegte Depotvermögen gehöre vollständig ihm und seiner Ehefrau, bestritten. Insoweit wären die Beweggründe für die Treuhand nachvollziehbar (Vermeidung der Vermögensanrechnung beim Arbeitslosenhilfebezug) und das Treugut bestimmt. Indes ist eine Vermögenszuordnung entgegen dem erklärten Willen des Beteiligten nicht möglich.
Da sich nach Ausschöpfen aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen lässt, wem das auf den Namen von F. S. geführte Depotvermögen (ggf. anteilig) in Wahrheit gehört, ist eine zweifelsfreie Zuordnung von Vermögensgegenständen auf eine andere Person als den formellen Inhaber vorliegend nicht möglich. Dies geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die andere Vermögenszuordnung beruft. Mithin muss sich der Kläger an der von ihm getroffenen formalen Zuordnung des Vermögensgegenstands festhalten lassen. Danach ist F. Inhaber des Depotvermögens auf seinen Namen.
Das den Freibetrag übersteigende Depotvermögen von F. ist auch nicht zusätzlich um die Freibeträge des Klägers und seiner Ehefrau zum 1. Januar 2005 iHv insgesamt 15.900 EUR zu bereinigen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist ein Grundfreibetrag iHv 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber iHv 4.100 EUR abzuziehen. Hinzu kommt der weitere Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II für die notwendigen Anschaffungen iHv 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Dem am 1. Januar 2005 37-jährigen Kläger stand ein Freibetrag iHv 8.150 EUR (37 x 200 EUR = 7.400 EUR + 750 EUR) und seiner 35-jährigen Ehefrau einer iHv 7.750 EUR (35 x 200 EUR = 7.000 EUR + 750 EUR) zu.
Die Auffassung des Klägers, es sei dem Gesamtvermögen der Familie ein sog. Familienfreibetrag, d.h. die Summe der den Einzelpersonen der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibeträge, gegenüberzustellen, sodass F. quasi ergänzend die seinen Eltern zustehenden Freibeträge nutzen könnte, findet keine Stütze im Gesetz.
Das BSG hat in einem Fall, in dem das Vermögen der Mutter ihren Freibetrag überstieg, der ergänzenden Heranziehung des Freibetrags der Tochter eine Absage erteilt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az. B 4 AS 79/08 R, juris RN 27 ff.). Der Kindern zustehende Freibetrag könne nicht als sog. Kinderfreibetrag angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute komme. Vielmehr sei dieser Freibetrag nur dann einzuräumen, wenn ein Kind tatsächlich über Vermögen verfüge. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen dafür, dass der Gesetzgeber gerade kein "gemeinsames Vermögen der Bedarfsgemeinschaft" habe regeln wollen. Auch die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft spreche dafür, dass es entscheidend darauf ankomme, ob ein Kind seinen Bedarf (auch) durch eigenes Vermögen decken könne. Aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zu Gute kommen, ob jeder über eigenes zu berücksichtigendes Vermögen verfüge, könne nichts anderes hergeleitet werden. Denn diese wechselseitige Berücksichtigung habe ihren wesentlichen Grund in der vollen Heranziehung des jeweiligen Partnervermögens (und -einkommens) im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies sei jedoch bei minderjährigen Kindern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerade nicht der Fall. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen "Kinderfreibetrag" hätte regeln wollen, hätte es nahegelegen, diesen ausdrücklich zu bestimmen (ebenso: BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 58/08 R, juris RN 15 bis 26).
Der Senat folgt dieser Auffassung. Daher kann nach Überzeugung des Senats nichts anderes in dem Fall gelten, in dem das Vermögen eines Kindes dessen Vermögensfreibetrag übersteigt. Gerade weil ein Kind grundsicherungsrechtlich nicht verpflichtet ist, sein Einkommen und Vermögen zur Unterhaltsicherung der Eltern einzusetzen, ist vorrangig festzustellen, ob es seinen individuellen Bedarf aus seinem Einkommen und Vermögen decken kann. Ist dies der Fall, ist es nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Es kann daher auch den Vermögensfreibetrag der Eltern nicht für sich in Anspruch nehmen (so auch Geiger in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 12 RN 18).
Mit dem den Freibetrag um rund 13.960 EUR übersteigenden Vermögen war F. in der Lage, seinen Bedarf im gesamten streitigen Zeitraum (16 Monate) sicherzustellen. Sein monatlicher Gesamtbedarf belief sich nach der heranzuziehenden Bedarfsberechnung des Beklagten auf insgesamt 368,95 EUR/Monat (anteilige KdU iHv 169,95 EUR; Sozialgeld iHv 199 EUR).
Der Senat hatte keinen Anlass, im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligungen oder die in den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegte Bedarfsberechnung des Beklagten zu überprüfen. Diese hatte der Kläger seinerzeit nicht angefochten. Zwar bezieht sich die aus § 77 SGG ergebende Bindungswirkung nur auf den Verfügungssatz, also die Höhe, Dauer und Art der Leistung, und nicht auf die einzelnen Berechnungselemente (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, juris RN 27). Eine Fehlerkorrektur von Amts wegen ist dennoch nicht vorzunehmen. Die Bestandskraft führt dazu, dass der Leistungsanspruch und der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht zu überprüfen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 25. November 2010, Az.: L 5 AS 39/08, juris; Urteil vom 9. Mai 2012, Az.: L 5 AS 67/08, juris; zum Prüfungsumfang bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X: Urteil des Senats vom 1. März 2012, Az.: L 5 AS 339/09 m.w.N., juris). Der Kläger hat im Rahmen des anhängigen Verfahrens gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid keine Einwendungen erhoben, die als Antrag nach § 44 SGB X angesehen werden könnten (BSG, Urteil vom 21. März 2002, Az.: B 7 AL 44/01 R, juris). Daher ist die vom Beklagten zugrunde gelegte personenbezogene Bedarfsberechnung zu übernehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des F. zuzurechnenden Vermögens während des streitbefangenen Zeitraums in leistungserheblicher Weise geändert haben könnte, bestehen nicht. Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2005 war dies nicht der Fall, denn der Kurswert betrug nach der vorliegenden Depotabstimmung noch 18.471,95 EUR. Belege für die weitere Kursentwicklung bis zum 31. Mai 2006 hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Damit gehörte F. im gesamten streitigen Zeitraum der Bedarfsgemeinschaft des Klägers nicht an.
In den Monaten Januar bis einschließlich März 2005 war auch A. nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers. Das ihm zuzurechnende Vermögen überstieg seinen Vermögensfreibetrag iHv 4.850 EUR. Es bestand aus dem Depot bei der CB (Nr ...) mit einem Kurswert von 4.650,71 EUR zum 31. Dezember 2004 und – wie vom SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt – dem Guthaben auf dem Sparkonto bei der CB (Nr ...) iHv 1.605,31 EUR zum 31. Dezember 2004. Der Gesamtwert iHv 6.256,02 EUR überstieg den Freibetrag um 1.406,02 EUR. Dieser Betrag war zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Auch bezüglich des Anlagevermögens von A. gibt es nach Lage des Falles keinen Anlass, dieses (ganz oder anteilig) einem anderen Vermögensinhaber zuzuordnen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen einer verdeckten Treuhand. Auch für A. hat der Kläger – erstmals im Berufungsverfahren – einen eigenen Vermögensbetrag iHv 6.000 EUR geltend gemacht. Rechnet man die Einzelbeträge zusammen, aus denen er sich vorgeblich zusammensetzen soll, gelangt man unter Berücksichtigung des Jugendweihegeschenks von 900 EUR zu einem Gesamtbetrag von maximal 5.540 EUR, der den geltend gemachten Betrag iHv 6.000 EUR nicht erreicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das auf den Namen von A. geführte Depot bereits im August 2001 eröffnet – und wohl auch mit dem Bestand von Wertpapieren zu einem Betrag von 8.000 DM bestückt – worden ist. Zu diesem Zeitpunkt allerdings konnten die vom Kläger behaupteten Beträge noch nicht angespart worden sein. Der Kläger hat aber auch nicht vorgetragen, dass seinem Sohn das formell auf dessen Namen geführte Depot erst zu einem späteren Zeitpunkt "zugewendet" worden ist.
Auch insoweit sind die Angaben des Klägers zur "echten" Depotinhaberschaft von A. unschlüssig. Es handelt sich insgesamt um widersprüchliches, gesteigertes Vorbringen, das im Widerspruch steht zu den Angaben der Ehefrau, die erstinstanzlich bekundet hatte, auch das auf den Namen von A. geführte Depot sei nicht diesem allein zuzurechnen.
Angaben zu einem anderen "wahren" Inhaber der zu diesem Depot geführten Sparkonten hat der Kläger nicht gemacht, so dass der auf dem Konto mit der Nr ... vorhandene Guthabenbestand iHv 1.605,31 EUR zum 31. Dezember 2004 auch dem formellen Inhaber zuzurechnen ist.
Der monatliche Bedarf von A. betrug 434,95 EUR, bestehend aus Sozialgeld iHv 265,00 EUR und den anteiligen KdU iHv 169,65 EUR. Das übersteigende Vermögen von A. iHv 1.406,02 EUR reichte daher aus, um seinen Bedarf in den Monaten Januar bis März 2005 vollständig zu decken.
Die Annahme eines längeren Zeitraums der Bedarfsdeckung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist bei vorausschauenden Bewilligungsentscheidungen ein einzusetzendes, aber tatsächlich nicht verbrauchtes Vermögen solange anzurechnen, wie es noch vorhanden ist. Ein "fiktiver Vermögensverbrauch" ist nicht zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 14/08 B, juris RN 5). Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: SG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: S 13 AS 1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986, Az.: 5 B 10/85, juris RN 3f.). Soweit vertreten wird, im Rahmen von § 45 SGB X sei eine Mehrfachanrechnung zulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, Az.: L 5 AS 2340/08, juris RN 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, Az.: L 12 AS 4994/10, juris RN 33), ist dem nicht zu folgen. Durch die Anwendung des § 45 SGB X soll die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden nach einer rechtswidrigen Begünstigung des Leistungsempfängers (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 2). Dabei ist der Normalfall, also die ordnungsgemäße Verwertung des Vermögens, zugrunde zulegen und nicht der atypische Fall einer verweigerten Verwertung. Die Regelung des § 45 SGB X hat keinen über die genannte Zielsetzung hinausgehenden Sanktionscharakter (a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., RN 35).
Zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehörten demnach im Zeitraum von Januar bis März 2005 nur er und seine Ehefrau und ab April 2005 noch der Sohn A. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich bis März 2005 auf monatlich 935,91 EUR. Er setzte sich zusammen aus der Regelleistung iHv jeweils 298 EUR für den Kläger und seine Ehefrau sowie die anteiligen KdU iHv 169,96 EUR für den Kläger und 169,95 EUR für seine Ehefrau. Ab April 2005 erhöhte sich der Bedarf auf 1.370,86 EUR um die Bedarfsanteile von A. iHv 434,95 EUR monatlich.
Dieser Gesamtbedarf konnte aus den den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zufließenden anrechenbaren Einnahmen gedeckt werden. Als Einkommen war zunächst das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, das sich nach Absetzung der in den §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II geregelten Freibeträge nach der Berechnung des Beklagten belief auf monatlich 1.167,34 EUR bis März 2005, 1.186,42 EUR ab April 2005, 1.205,53 EUR ab September 2005 und 1.123,52 EUR ab Dezember 2005.
Weiter waren bereinigte Einkommen des Klägers aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme iHv 273,62 EUR im Oktober 2005 und iHv 106,97 EUR im November 2005 sowie das Kindergeld zu berücksichtigen. Letzteres war für A. ab April 2005 als zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnen, weil es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wurde. Da F. seinen Lebensunterhalt vollständig aus seinem Vermögen und A. denselben in den Monaten Januar bis März 2005 sicherstellen konnte, wurde das insoweit gezahlte Kindergeld zur Unterhaltssicherung nicht benötigt. Es war daher Einkommen des Klägers bzw. seiner Ehefrau.
Dem festgestellten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers iHv 935,91 EUR (bis März 2005) und iHv 1.370,86 EUR (ab April 2005) stand danach folgendes zu berücksichtigende Einkommen gegenüber: Januar bis März 2005 1.475,34 EUR, April bis August 2005 1.494,42 EUR, September 2005 1.513,53 EUR, (Oktober 2005 1.787,15 EUR), November 2005 1.620,50 EUR und Dezember 2005 bis Mai 2006 1.431,52 EUR. Es konnten alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf im streitigen Zeitraum aus dem anrechenbaren Einkommen decken, sodass insgesamt keine Hilfebedürftigkeit und kein Leistungsanspruch des Klägers bestanden hat. Mangels Leistungsanspruchs konnte er auch die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II nicht beanspruchen. Die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Mai 2006 war daher insgesamt rechtswidrig.
Auch die weiteren Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Vertrauen iSv § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligungsbescheide.
Denn ein Begünstigter kann sich auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach der Zielsetzung der Regelung soll sich auf Vertrauensschutz nicht berufen können, wer selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts gesetzt hat. Passives Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen kann iS eines beredten Schweigens zu unrichtigen Angaben führen (vgl. Schütze in: von Wulffen, a.a.O., § 45 RN 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) eine gesetzliche Mitteilungspflicht über die verschwiegenen Umstände bestanden hat, die nicht erfüllt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 1987, Az.: 5 B RJ 36/86, juris RN 14). Erheblich ist eine fehlerhafte oder unterlassene Angabe dann, wenn sie kausal für die Rechtswidrigkeit geworden ist. Hieran fehlt es, wenn der Verwaltungsakt auf der Grundlage zutreffender und vollständiger Angaben genauso erlassen worden wäre.
Vorliegend waren die Angaben des Klägers im Antragsformular zu seinen Vermögensverhältnissen und denen seiner Familienmitglieder objektiv unvollständig. Denn er hatte zwar im Mantelbogen bejaht, er und seine Partnerin hätten Vermögen, das den Wert von 4.850 EUR pro Person übersteigt. Dies bezog sich jedoch für den objektiven Leser auf den Hausbesitz. Jedoch hatte er für seine weiteren Angehörigen – den Söhnen – die Frage nach Vermögen, das den Wert von 750 EUR übersteige, verneint. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens, in dem die einzelnen Vermögenswerte der Haushaltsmitglieder aufzulisten waren, hatte der Kläger nur die ihm und seiner Ehefrau gehörenden Vermögenswerte wie Girokonto, Bausparvertrag und Immobiliarvermögen erklärt. Die Frage nach Sparbüchern, Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren hatte er verneint, obwohl eingangs des Abschnitts ausdrücklich nach Konten bzw. Geldanlagen für den Antragsteller, den Ehegatten und den weiteren im Haushalt lebenden Personen gefragt wurde.
Diese Antwort war falsch bzw. unvollständig insoweit, als die auf den Namen der Kinder geführten Wertpapierdepots sowie deren Sparkonten bei der CB und der V.bank e.G. anzugeben gewesen wären.
In subjektiver Hinsicht liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Falschangaben vor. Der Senat ist nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Person des Klägers davon überzeugt, dass er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat und die nachfolgend erlassenen Bewilligungsbescheide auf diesen Angaben beruhten.
Aufgrund der ausdrücklichen Fragen in den Antragsformularen sowie des Umstandes, dass zu den einzelnen Unterpunkten wie Girokonten, Bargeld, Sparbücher, Sparbriefe etc. hinreichend Platz für Mehrfachangaben im Antragsformular vorgesehen war, musste es für den Kläger offensichtlich sein, dass alle in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte anzugeben waren. Die gestellten Fragen mit "Nein" zu beantworten, bzw. die Wertpapierdepots und Sparkonten nicht anzugeben, stellt nach der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Klägers eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Dass weitere Angaben gefordert waren, musste sich dem Kläger aufdrängen. Ihm musste ohne weitere Überlegungen klar sein, dass u.a. die Depotvermögen und Sparkonten anzugeben waren, selbst wenn die Bezeichnung des "echten" Inhabers für ihn möglicherweise schwierig war. Die Fragestellung war unmissverständlich; ggf. auftretende Probleme bei deren Beantwortung hätte er durch Nachfrage klären müssen. Im Übrigen musste der Kläger auch aufgrund seines vorhergehenden Bezugs von Arbeitslosenhilfe wissen, dass die Offenlegung aller Konten von ihm verlangt war und dass der Wert des Vermögens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs relevant war. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind – wie auch die zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfeleistungen – bedürftigkeitsabhängig. Zudem hatte sich der Kläger nach eigenen Angaben im Vorfeld der Antragstellung bereits mit den ihm und seinen Familienangehörigen zustehenden Freibeträgen beschäftigt und wusste daher, dass das Vorhandensein und der Wert von Vermögen bei der Leistungsbewilligung relevant sein würde.
Da der Kläger die Geldanlagen seiner Söhne nicht offenbart hatte, obwohl er nach seinen Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren der Auffassung war, es handele sich um das "Familienvermögen", drängt sich der Verdacht auf, dass er bewusst keine Informationen zu den Wertpapierdepots bei der CB und den weiteren Sparkonten gemacht hat, um Nachfragen bzw. einer intensiven Prüfung durch den Leistungsträger bei der Leistungsbewilligung aus dem Weg zu gehen. Dies erscheint schon deshalb plausibel, weil – nach dem Ermittlungsstand des Senats – der Gesamtwert des "Familienvermögens" mindestens so hoch war wie der Gesamtbetrag der Freibeträge der Familienmitglieder.
Der Senat hält die Angabe des Klägers, er sei davon ausgegangen, das "Familienvermögen" habe den "Familienfreibetrag" nicht überschritten und der SGB II-Träger habe dieselben Kenntnisse wie vormals der SGB III-Leistungsträger, der vollständige Kenntnis über das "Familienvermögen" gehabt habe, für Schutzbehauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn der Kläger der Auffassung war, seine Vermögensgegenstände nicht "erneut" angeben zu müssen, hätte er auf die Fragen in den Formularen zumindest auf eine bereits erfolgte Anzeige beim SGB III-Leistungsbezug verweisen müssen. Dies ist jedoch unterblieben.
Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der SGB II-Leistungsträger Kenntnisse der BA aus einem vormaligen Arbeitslosenhilfebezug zurechnen lassen muss, trifft jedenfalls die Behauptung, dem SGB III-Leistungsträger sei das Familienvermögen bekannt gewesen, nicht zu. Ausweislich der Schreiben des Kammervorsitzenden des SG im Klageverfahren, nachdem die Verwaltungsakte über den Arbeitslosenhilfebezug beigezogen worden war, ergab sich aus diesem Vorgang gerade keine Angabe über Familienvermögen bei Antragstellung. Wegen des Nachweises von Zinseinnahmen für das Jahr 2003 fragte deshalb die BA als Leistungsträger beim Kläger wegen (bislang nicht erklärten) Vermögenswerten nach, die zur Vorsprache des Klägers im Dezember 2004 führte.
Zudem bestätigte die BA auf ergänzende Nachfrage des Kammervorsitzenden unter dem 7. Januar 2008 ausdrücklich, dass sie bis auf die Zinseinnahmen für 2003 iHv 113,16 EUR keine Erkenntnisse über Familienvermögen gehabt habe. Da das Konto, für das die Zinsen gutgeschrieben worden waren, bereits am 20. Mai 2003 gelöscht worden war, erfolgte seitens der BA keine weitere Prüfung, weil man davon ausging, dass es kein weiteres Vermögen der Familie gab. Insbesondere Anlagevermögen auf den Namen der Kinder war der BA nicht bekannt.
An der Verwertung dieser aktenkundigen Erkenntnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist der Senat auch nicht wegen des Umstands gehindert, dass zwischenzeitlich die Verwaltungsakte der BA über den Arbeitslosenhilfebezug des Klägers vernichtet worden und der Senat daher an einer eigenen Durchsicht gehindert ist. Die in der Gerichtsakte dokumentierten Schreiben des Kammervorsitzenden und die ergänzende Auskunft der BA stehen im Einklang mit der Aktenlage im übrigen und widerlegen insgesamt die Einlassung des Klägers zur umfassenden Kenntnis des Leistungsträgers über die Vermögensverhältnisse seiner Familie bereits zum Ende des Jahres 2004.
Auch die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen W. ergab nicht dessen vom Kläger behauptete umfassende Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Klägers bereits im Jahr 2004. Der Zeuge konnte sich nicht an die Person oder an den Leistungsfall des Klägers und auch nicht an einen Kontakt mit ihm im Jahr 2004 erinnern.
Da nach alledem dem Beklagten die Vermögenslage der Familie des Klägers nicht bekannt war, ist das zumindest grob fahrlässige Verschweigen der Depotanlagen und Sparguthaben auch kausal geworden für die hier streitige Leistungsgewährung an den Kläger. Der Umstand, dass die maßgebliche Falschangabe das Unterlassen der Angabe des Depotvermögens von F. betraf, hatte unmittelbare Folgewirkungen auf die Leistungsansprüche der übrigen Familienmitglieder und damit auch des Klägers. Die fehlerhaften Angaben des Klägers führen nicht nur dazu, dass sich die minderjährigen Söhne das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müssen. Darüber hinaus hat der Kläger als pflichtwidrig handelnder Vertreter in eigener Person die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Insoweit besteht der erforderliche Zurechnungszusammenhang.
Aufgrund der Falschangaben des Klägers ist es zu der insgesamt rechtswidrigen Leistungsgewährung an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gekommen. Daher hatte der Beklagte die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sie die Leistungsgewährung für den Kläger betrafen. Ermessen war bei dieser Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben.
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 50 SGB X. Danach sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II findet keine Anwendung auf den hier vorliegenden Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Der Beklagte hat auch die an den Kläger erbrachten Leistungen im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2006 und damit die Erstattungsforderung im Rücknahmebescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. Januar 2007 korrekt beziffert. Die gewährten Leistungen setzten sich zusammen aus seinem Anteil an den KdU sowie dem Zuschlag nach § 24 SGB II. Insgesamt hat der Kläger für die KdU einen Gesamtbetrag iHv 1.105,73 EUR erhalten sowie an Zuschlagsleistungen insgesamt 3.358,66 EUR. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 4.464,39 EUR, dessen Erstattung der Beklagte zu Recht fordert. Soweit ursprünglich Leistungen auch noch für die Monate März bis einschließlich Mai 2006 bewilligt worden waren, sind diese nicht zur Auszahlung gelangt, sodass insoweit nichts zu erstatten ist.
2. Auch der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2006 über die "Aufhebung der Zusicherung der Auszahlung Ihres Vermittlungsgutscheins vom 31.01.06" in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rücknahme dieses Bewilligungsbescheids findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 und 2 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Zwar war auch insoweit der Ausgangsbescheid zunächst formell nicht ordnungsgemäß, weil der Kläger vor seinem Erlass nicht iSv § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist. Auch vorliegend ist der Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), denn der Ausgangsbescheid enthält alle notwendigen Informationen, sodass sich der Kläger im Widerspruchsverfahren sachgerecht äußern konnte. Im Ausgangsbescheid sind die Rechtsgrundlagen für die Rücknahme des Bescheids über den Vermittlungsgutschein genannt und ist ausgeführt worden, dass der Kläger keine Anspruchsberechtigung iSv § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf SGB II-Leistungen hat. Im Übrigen ist auf den Aufhebungsbescheid vom 30. Mai 2006 Bezug genommen worden. In seiner Widerspruchsbegründung vom 14. August 2006 hat der Kläger zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid verwiesen.
Der Rücknahmebescheid vom 14. Juni 2006 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 421g SGB III lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids nicht vor. Voraussetzung für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins ist das Bestehen einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II. Zwar regelt dies § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht unmittelbar, jedoch ergibt sich dies aus dem Regelungszusammenhang mit § 421g SGB III. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat nur Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wer arbeitslos ist, innerhalb einer Wartezeit noch keinen Arbeitsplatz gefunden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Dementsprechend kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Vermittlungsgutschein nur ausgestellt werden für Personen, die einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben (vgl. Brandts in: Niesel: SGB III, 4 Auflage 2007, § 421g RN 4; Peters/Lange: in: Gagel, SGB II/III, Loseblatt Stand 12/2009, § 421g RN 6).
Bei der Erteilung eines Vermittlungsgutscheins handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dessen Erlass gemäß § 16 SGB II bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der Behörde steht. Mit dem Vermittlungsgutschein wird gegenüber dem Leistungsberechtigten verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zugleich wird die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III zur Freistellung des Arbeitsuchenden von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt und dokumentiert.
Die Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheins hat u.a. zur Folge, dass er gegenüber dem Arbeitsuchenden nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X iVm § 330 SGB III aufgehoben bzw. zurückgenommen werden kann (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010, Az.: L 3 AL 19/09, juris RN 31). Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Tätigwerden des Vermittlers. Selbst wenn – wie vorliegend – der Vermittler bereits tätig geworden ist und damit aufgrund seiner Vertragsbeziehung mit dem Arbeitsuchenden einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung hat, ändert dies nichts an der Rücknehmbarkeit des Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 45 SGB X. Denn die interne Freistellung des Arbeitsuchenden von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler ist abhängig vom Bestand des Vermittlungsgutscheins. Fällt dieser – wie vorliegend – nachträglich durch eine Aufhebung weg, ist er aufgrund seiner Vertragsbeziehung zum Vermittler dessen Forderungen ausgesetzt. Im Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Leistungsträger und Vermittler ermöglicht die Existenz des Vermittlungsgutscheins lediglich, dass sich der Vermittler unmittelbar an den Leistungsträger wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber dem Leistungsträger aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG Sachsen, a.a.O., RN 30).
Im Hinblick auf die Rücknahme des Vermittlungsgutscheins mit Bescheid vom 16. Juni 2006 kann sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da die rechtswidrige Zusicherung zur Kostenübernahme im Rahmen des Vermittlungsgutscheins darauf beruhte, dass der Beklagte aufgrund der zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig gemachten Angaben des Klägers in seinen Anträgen vom Vorliegen eines SGB II-Leistungsanspruchs ausging, der tatsächlich – mangels Hilfebedürftigkeit – nicht gegeben war.
Der Beklagte war daher berechtigt, den Bescheid über die Gewährung des Vermittlungsgutscheins mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage. Die Frage der Begrenzung der Rücknahme auf den Wert des Vermögens ohne Mehrfachanrechnung ist grundsätzlicher Art, wirkt sich jedoch nicht entscheidungserheblich aus, weil der Sohn A. auch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Leistungsanspruch hatte.
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